LVwG-500201/8/Kü/TO

Linz, 23.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn G G, x, L, vom
8. März 2016 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Februar 2016, GZ: 0049389/2015, wegen Übertretung des Immissions­schutzgesetzes-Luft (IG-L) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.      Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Februar 2016, GZ: 0049389/2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immis­sionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindig­keitsbeschränkung für eine Teilstrecke der x xautobahn angeordnet wird, eine Geld­strafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraft­fahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der x xautobahn am 6. März 2015, um 8:30 Uhr, bei km 162.000 in Fahrtrichtung W die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wird:

 

„Wie in meiner Beschwerde gegen die amtshandelnden Beamten und in verschie­denen Stellungnahmen angeführten Darstellungen bin ich mit aktiviertem Tempomaten, auf 100 km/h eingestellt, unterwegs gewesen. Dieser Tatsache habe ich nichts hinzuzufügen, ich bin jederzeit bereit, dies zu beeiden, weiters habe ich mich bereit erklärt, den Tempomaten behördlich überprüfen zu lassen.

 

Zu diesen Angaben:

 

In der Begründung der zitierten Straferkenntnis wird angeführt, dass laut Angabe von GrInsp U der Tachometer des Dienstfahrzeuges beim Überholen 130 km/h angezeigt habe. Wie will er da meine Geschwindigkeit gemessen haben, wenn er mich mit 130 km/h überholt hat?? In seiner Niederschrift vom 12 10 2015 gibt GrInsp U hingegen an, dass am Tachometer des Dienstfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 130 km/h angezeigt wurde, als ich überholte. Hier sind widersprüchliche Aussagen, weshalb es für mich sehr verwunderlich ist, dass auf die Zeugenaussage meiner Beifahrerin verzichtet wurde.

 

Anschließend wurde ich in die Ausfahrt x dirigiert. In dieser Ausfahrt, befindet sich eine Nische, in welche das Polizeiauto gleich am Beginn einparkte, ich mußte daher am Polizeiauto vorbeifahren und mich vor diesem einparken, um den Ver­kehr nicht zu gefährden.

 

Vor dieser Maßnahme fuhr ich auf der Autobahn als drittes Fahrzeug: vorne das Polizeiauto, unmittelbar vor mir ein dunkler S, in welchem laut Aussage der Polizei zwei junge Damen saßen. Als der S und ich auf das Polizeiauto auffuhren, blinkte der S links, um zu überholen, vor ihm fuhr das Polizeiauto ebenfalls, ohne zu blinken, auf die linke Spur, dieser /Vorgang wurde wiederholt durchgeführt, wenn ein solches Verhalten nicht gefährlich wäre, würde ich es als dumme Spie­lerei bezeichnen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum der S, welcher die gleiche Geschwindigkeit fuhr, nicht angehalten wurde? Etwa weil es sich um zwei junge Damen gehandelt hat?

 

Beim Anhalten erklärte man mir, ich sei mit 115 km/h gefahren, später wurde mir erklärt, meine Geschwindigkeit habe 130 km/h betragen, das heißt nach Abzug der Messtoleranz 117 km/h.

 

Dem Fahrer mußte ich wiederholt das Vorhandensein der Autobahnvignette erklären, dass sie noch gültig sei (bis 09 03 2015), was er mit dem Kommentar quittierte ‚Da hast Du noch einmal Glück gehabt!‘

 

Weiters:

 

Die Aussage, ich hätte nicht zahlen wollen, entspricht nicht der Wahrheit. Viel­mehr stimmt: Um das ganze Szenario abzuschließen und meine Fahrt fortsetzen zu können, wollte ich das Organmandat zahlen, Da ich nur einen €-100,00-Schein zur Verfügung hatte, wollte ich mit diesem Schein zahlen. Keiner der beiden Beamten konnte jedoch wechseln, worauf mir erklärt wurde, dass ich dann eben mit einer Anzeige zu rechnen habe. Die Möglichkeit, den 100-Euro-Schein irgendwo wechseln zu lassen, wurde mir nicht eingeräumt

 

Mir wird vorgeworfen, uneinsichtig gewesen zu sein, da ich mir aber keiner strafbaren Handlung bewußt bin, ist das wohl verständlich.

 

Nicht verständlich ist für mich hingegen, dass es nicht für nötig erachtet wurde, meine Beifahrerin als Zeugin einzuvernehmen, die den ganzen Ablauf miterlebt hat und meine Aussagen bekräftigen kann. Sie wollte sogar das ganze Szenario mit dem Handy filmen, unterließ es aber schließlich, weil ich mir nicht sicher war, ob dies statthaft ist.

 

Bei der Ermittlung meiner Vermögensverhältnisse habe ich schriftlich ein Brutto­einkommen von € 1146,-- angegeben, in der gegenständlichen Straferkenntnis wurde dieser Betrag jedoch als Nettoeinkommen ausgeführt.“

 

3.         Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. März 2016 dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.         Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016, an der der Bf sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden GrInsp. U von der xpolizeiinspektion H und Frau M, die Lebensgefährtin des Bf, die zur Tatzeit als Beifahrerin mit dem Bf unterwegs war, vernommen.

 

4.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf war am 6. März 2015 morgens in Begleitung seiner Lebensgefährtin in seinem PKW mit dem Kennzeichen x auf der x xautobahn in Fahrtrichtung W unterwegs. Der Bf ist bei der Auffahrt L auf die x aufgefahren und hat festgestellt, dass zu dieser Zeit mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage die Geschwindigkeitsbeschrän­kung 100 km/h mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesen war. Der Bf hat des­wegen den Tempomat seines Fahrzeuges auf 100 km/h eingestellt und ist mit seinem Fahrzeug auf der mittleren Spur gefahren.

 

Im Gemeindegebiet von x hat der Bf den Dienstwagen der x H bemerkt, in dem GrInsp. U und sein Kollege unterwegs waren. Der Streifenwagen fuhr ebenfalls auf der mittleren Spur. Ein weiteres Fahrzeug, das sich auf der Fahrbahn vor dem Bf befunden hat, wollte sodann das Polizeifahrzeug überholen. Da das Polizeifahrzeug aber seinerseits auf die dritte Spur wechselte, war diesem Fahrzeug ein Überholen nicht möglich. Der Bf und seine Lebensgefährtin konnten beobachten, dass sich dieser Vorgang in der Folge ein paar Mal wiederholte.

 

Der Bf hat danach selbst die Spur gewechselt und wollte seinerseits das Polizei­fahrzeug überholen. Der Bf hatte nach wie vor den Tempomaten seines Fahrzeuges auf 100 km/h eingestellt. Während des Überholvorganges wurde der Bf vom Fahrer des Polizeiautos mittels Handbewegung aufgefordert, dem Polizei­fahrzeug zu folgen. Der Bf hat daher den Überholvorgang abgebrochen und sich wieder hinter dem Polizeifahrzeug eingereiht. Die Polizisten dirigierten den Bf sodann zur xabfahrt x und führten dort in einer kleinen Fahrbahnausbuchtung eine Fahrzeugkontrolle durch, bei der der Bf Zulassungs- und Führerschein vor­zuweisen hatte.

 

Im Zuge der Kontrolle gab es zwischen dem Bf und dem Fahrer des Streifenwagens eine Auseinandersetzung zur Frage der Gültigkeit der Autobahn­vignette. Nach einem etwas lautstärkeren Wortwechsel konnte vom Polizeiorgan doch die Gültigkeit der Vignette festgestellt werden. Danach warf Herr GrInsp. U dem Bf vor, dass er beim Überholvorgang zu schnell, und zwar mit 115 km/h, gefahren sei. Der Bf hat daraufhin entgegnet, dass er mit Tempomat, eingestellt auf 100 km/h, gefahren ist.

 

Der Bf war dennoch bereit, zur Abkürzung der Amtshandlung ein Organmandat in Höhe von 35 Euro zu bezahlen, da er nach einer zähen Diskussion über die Bekanntgabe der Dienstnummern der beiden Polizisten diese Situation schnell beenden wollte. Der Bf war aber nur im Besitz eines 100 Euro-Scheines, der von den Beamten nicht gewechselt werden konnte. Dem Bf wurde daraufhin eine Anzeige in Aussicht gestellt und war damit die Amtshandlung beendet.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der schriftlichen Anzeige der x H vom 22. März 2015, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Die Fahrt auf der x in Richtung W am 6. März 2015 wurde vom Bf und der Zeugin glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Dem Bf ist nicht entgegenzutreten, wenn er wiederholt ausführt, dass er wegen der „IG-L“-Schaltung mit Tempomat gefahren sei und sich an die Geschwindigkeits­beschränkung auch während des versuchten Überholvorganges gehalten hat. Der Zeuge GrInsp. U hält bei seiner Einvernahme fest, dass er mit einem Kollegen auf Streife gewesen sei und sich an den Vorfall nur mehr grob erinnern könne. Er sei nur Beifahrer gewesen, für das Fahren und das Ablesen des Tachometers sei sein Kollege zuständig gewesen. Insofern bleibt damit offen, warum dem Bf von GrInsp. U die überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, während der Kollege nur die Vignette kontrollierte. Vom Zeugen wird zudem bestätigt, dass das Dienstfahrzeug über keinen geeichten Tachometer verfügt hat. Insgesamt ergeben sich damit aufgrund der geschilderten Umstände erhebliche Zweifel am Nachweis der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.         Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der x xautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs. 6c G-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungs­system.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Ver­handlung vorgekommen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

2.         Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist nicht eindeutig nachzuweisen und belegt, mit welcher Geschwindigkeit der Bf zur Tatzeit unterwegs war.

 

Die wiederholten Ausführungen des Bf und der Zeugin, dass er den Tempomat seines Fahrzeuges auf 100 km/h geschaltet habe und er die IG-L-Schaltung bemerkt habe, sind insofern nachvollziehbar, zumal der Bf und seine Lebens­gefährtin angeben, die Strecke des Öfteren zu fahren, da es Verwandte in W gäbe, die sie regelmäßig besuchen. Die Fahrtstrecke samt den IG-L-Schaltungen ist dem Bf somit geläufig. Aus diesem Grund erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Bf trotz ausgewiesener 100 km/h-Beschränkung ein vor ihm fahrendes Polizeifahrzeug, dem er schon länger gefolgt ist, in bewusster Missachtung dieser Beschränkung überholt.

 

Zudem ist auszuführen, dass in einem Fahrzeug, mit dem eine Geschwindig­keitsmessung durch Nachfahren (bzw. wie im gegenständlichen Fall durch Über­holen) erfolgt, die eigene Geschwindigkeit präzise zu dokumentieren ist, denn nur aus diesen Daten wird auch die Schnelligkeit des verdächtigen Fahrzeuges konkret zu ermitteln sein. Da bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nach­fahren (hier: Überholen) viele Verfälschungen des objektiven Ergebnisses auf­treten können, müsste zu Gunsten des Beschuldigten ein erheblicher Toleranz­abzug bei der ermittelten Geschwindigkeit erhoben werden. Eine Messtoleranz von 10 %, wie im gegenständlichen Fall, erscheint dann zu gering. Festgehalten darf nochmals werden, dass das Dienstfahrzeug der x H - ein x S -  über kei­nen geeichten Tachometer verfügt und GrInsp. U in der mündlichen Verhandlung nach Befragung ausgeführt hat, dass er sich an den Vorfall nur grob erinnern kann und er nur Beifahrer war. Für das Fahren war sein Kollege zuständig.

 

Der erkennende Richter muss daher aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festhalten, dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nach­weisbar ist. Aufgrund der vom Bf sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren nicht widersprüchlich dargestellten Situation in Zusammenschau mit den Aussagen der Zeugen, war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bf angelastete Verwal­tungsübertretung nicht erwiesen ist und er daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Sinne war der Beschwerde Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger