LVwG-600062/2/Wim/GD/SA

Linz, 29.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer  über die Beschwerde des Herrn X, geb. x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Dezember 2013, GZ: S-38949/13-4 wegen Übertretung der StVO, zu Recht   

e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer am 24.09.2013 die Strafverfügung, Az: S 0038949/LZ/13/4 – auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

Tatort: Linz, Xstr., km 2,839 Ri. stadtauswärts

Tatzeit: 09.07.2013 21.38 Uhr

Kennzeichen: BR-..

Strafnorm: gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Delikt: § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960

Geldstrafe: 50,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

die durch Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung 30 km/“ zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 41 km/h betrug, wie mit einem Meßgerät festgestellt wurde (gesetzliche Meßfehlergrenze wurde abgezogen).

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 11a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, begangen.

 

 

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2013 nachweislich persönlich zugestellt. Dieser erhob am 05.12.2013 per email Einspruch.

 

Der Einspruch wurde durch die belangte Behörde am 09.12.2013 mit Bescheid (GZ: S-38949/13-4) als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Rückschein nachweislich am 30.09.2013 persönlich übernommen wurde und die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen demnach am 14.10.2013 abgelaufen war.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12.12.2013, hat der Beschwerdeführer  innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen.

 

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 ist

-      die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG und

-      der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)

anzusehen

 

Mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da

-      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Gestrafe verhängt wurde und

-      der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

 

 

Beschwerdevorbringen

Gemäß § 27 VwGVG hat das LVwG OÖ. den angefochtenen Bescheid – nur – aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Der Bf bringt vor, dass er den Wagen zum Tatzeitpunkt nicht gefahren habe und benennt einen anderen Herrn, der im vorliegenden Mietvertrag namentlich aufscheint.

 

II.            Beweiswürdigung

 

Der Mietvertrag gibt aber keinerlei Auskunft über den Zeitpunkt der Vermietung. Somit wird kein Beweis gegeben, wer zum Tatzeitpunkt den Wagen lenkte.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts steht unstrittig fest, dass die Strafverfügung dem Bf am 30.09.2013 nachweislich zugestellt wurde. Der Bf nahm den Kontakt mit der Behörde erst am 29.11.2013 und 05.12.2013 auf.

 

III.           Rechtslage

 

Gem. § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Strafverfügung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

IV.          Erwägungen

 

Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 14.10.2013 abgelaufen.  Innerhalb dieses Zeitraums wurde kein Rechtsmittel erhoben. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (VwGH 22.02.2013, Gz 2010/02/0168). Die belangte Behörde hat den Einspruch am 09.12.2013 als verspätet zurückgewiesen.

 

 

V.           Ergebnis

 

Die belangte Behörde hat ensprechend der Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG gehandelt. Der Einspruch war als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Gemäß § 50 VwGVG ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.         

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer