LVwG-500225/3/KH/TO

Linz, 25.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn M M P, X, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Mai 2016,
GZ: UR96-30-2015, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die zuvor ergangene Strafverfügung wegen verspäteter Einbrin­gung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Strafverfügung vom 15. Dezember 2015, GZ: UR96-30-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf)  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168  Stunden).

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass inner­halb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen die Strafverfügung erho­ben werden kann (gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG).

 

Die Strafverfügung wurde vom Bf - wie aus dem im Akt einliegenden Zustell­nachweis ersichtlich - am 18. Dezember 2015 persönlich übernommen.

 

Der Bf hat am 4. Jänner 2016 um 22:02 Uhr per E-Mail Einspruch erhoben, welcher am 25. Mai 2016 von der belangten Behörde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf per E-Mail am
21. Juni 2016 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass ein Tag
24 Stunden zählt und nirgendwo angeführt oder ersichtlich sei, dass das bei den Ämtern nicht so sei. Zudem könne er dies als Bürger auch nicht wissen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich fest:

 

1. Die Strafverfügung vom 15. Dezember 2015, GZ: UR96-30-2015, betreffend die Übertretung des AWG 2002 wurde laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 18. Dezember 2016 vom Bf persönlich übernommen. Die Rechtsmittel­belehrung enthielt den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich Einspruch bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Zudem sind die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Perg angeführt, die wie folgt lauten: Mo und Do 07:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr, Di 07:00 bis 17:00 Uhr, Mi 07:00 bis 13:00 Uhr, Fr 07:00 bis 12:30 Uhr. Darüber hinaus findet sich eine Angabe der Amtsstunden im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter Bezirkshauptmannschaft Perg - Kontakt - Kontaktmöglichkeiten.

 

2. Mit E-Mail vom 4. Jänner 2016, 22:02 Uhr, erhob der Bf Einspruch bei der belangten Behörde.

 

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. April 2016 - Aufforderung zur Rechtfertigung -, zugestellt am 3. Mai 2016, wurde der Bf auf das verspätete Einbringen seines Einspruchs hingewiesen und aufgefordert, eine Bestätigung für eine allfällige Ortabwesenheit vorzulegen. Zudem wurde er aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro ausge­gangen werde.

Der Bf hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016, GZ: UR96-30-2015, zugestellt am
30. Mai 2016, wies die belangte Behörde den Einspruch des Bf als verspätet zurück.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche von ihm mit E-Mail am 21. Juni 2016 binnen offener Frist eingebracht wurde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die auch die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Ein­spruchs gegen die Strafverfügung diesen mit Bescheid zurückgewiesen. Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nur der Zurückweisungs­bescheid,
GZ: UR96-30-2015 vom 25. Mai 2016.  Durch eine Entscheidung in der Sache selbst würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 29.5.2009, Zl. 2007/03/0157).

 

2. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG) bestimmt, dass „das Dokument“ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg. cit zufolge „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers“. Die Strafverfügung wurde am 18. Dezember 2015 vom Bf persönlich übernommen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt bemessen und endete am Freitag, 4. Jänner 2016. Zur Berechnung der Frist sind die entsprechenden Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG heranzu­ziehen. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag (im gegenständlichen Fall Freitag, 1. Jänner 2016) oder auf einen Samstag oder Sonntag (2. Jänner 2016 und 3. Jänner 2016), so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Somit war gegenständlich Montag, der 4. Jänner 2016 der letzte Tag der Frist.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraus­setzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegen zu nehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteien­verkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen.

 

Die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Perg sind im Internet bekannt gemacht, darüber hinaus findet sich unmittelbar unterhalb der Auflistung der Amtsstunden im Internet folgender Hinweis: „Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amts­stunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht ent­gegen­genommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.“

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Amtsstunden sowie Bekanntmachung der Amtsstunden im Internet durch die belangte Behörde langte der Einspruch am 4. Jänner 2016 um 22:02 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden, ein.

 

Die belangte Behörde hat ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der - gemäß § 13 Abs. 5 AVG bekannt gemachten - Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH vom 23.5.2012, Zl. 2012/08/0102).

 

Der gegenständliche Einspruch wurde außerhalb der Amtsstunden, nämlich um 22:02 Uhr, an die belangte Behörde mit E-Mail übermittelt und gilt daher ent­sprechend der Kundmachung der belangten Behörde im Internet erst am
5. Jänner 2016 zu Beginn der Amtsstunden (07:00 Uhr) als eingebracht. Somit langte der gegenständliche Einspruch verspätet bei der belangten Behörde ein.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Hinsichtlich der in der Beschwerde angegebenen Einkommens- und Vermögenssituation wird der Bf darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der belangten Behörde einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann, falls ihm die unverzügliche Zahlung der Strafe aus wirt­schaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing