LVwG-601449/5/Sch/CG

Linz, 30.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. P B G, L, A, vom 23. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juni 2016, GZ: VerkR96-566-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit 18,00 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über Herrn P B G, L, A, mit Straferkenntnis vom         6. Juni 2016, GZ: VerkR96-566-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

 

„Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 04.09.2015 in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Tatort: Gemeinde Altenberg bei Linz, Landesstraße Ortsgebiet, Linzer Straße x

Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung Linz

 

Tatzeit: 26.01.2016, 09:20 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs.8 2. Satz KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Mercedes-Benz ML 400 CDI, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich                       gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                   von

220,00 Euro                  44 Stunden                                          § 134 KFG

                                  

 

Allfällige weiter Ansprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): --

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 242,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat diese samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hatte diese durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG entfallen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

 

3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2016 in A bei Linz als Lenker des PKW mit dem polnischen Kennzeichen x von einem einschreitenden Polizeibeamten beamtshandelt wurde. Aufgrund der Zulassung des Kraftfahrzeuges im Ausland bestand für den Meldungsleger der Verdacht einer Übertretung gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967. Nach den Erhebungen des Meldungslegers wird das Fahrzeug vom Beschwerdeführer schon weitaus länger als den einen erlaubten Monat ab Einbringung in das Bundesgebiet verwendet.

Dem gegenüber bestreitet der Beschwerdeführer diesen Umstand und vermeint, aufgrund des behaupteten Lebensinteresses in zwei Ländern (Polen und Österreich) und sonstiger Umstände, bloß gelegentlich und in diesem Sinne rechtmäßig über dieses auf seinen Bruder zugelassene Kraftfahrzeug zu verfügen.

 

4. Die dem Akt zu entnehmenden Fakten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Beschwerdeführer ist laut Zentralem Melderegister seit 5. Dezember 1994 durchgehend in Linz, Leonding und A mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Hauptwohnsitz in A besteht laut ZMR seit 18. Juni 2015.

Des Weiteren steht fest, dass im Zusammenhang mit Übertretungen des OÖ. Parkgebührengesetzes in Linz insgesamt 44 bargeldlose Organmandate wegen vorschriftwidrigen Abstellens dieses Fahrzeuges ausgestellt wurden, die vom Beschwerdeführer auch beglichen wurden. Es handelt sich hiebei um den Zeitraum von September 2015 bis Jänner 2016, der durch eine im Akt einliegende „BOM-Liste“ belegt ist. Diese Organstrafverfügungen wurden offenkundig mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgestellt, zwischen den einzelnen Übertretungen lag bisweilen bloß ein Tag.

Weiters liegt eine Liste vor, die der Meldungsleger angefertigt hat und aus der seine Wahrnehmungen in Bezug auf den PKW mit dem Kennzeichen x hervorgehen. Demnach war das Fahrzeug ab 23. September 2015 21-mal im Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers in Altenberg wahrgenommen worden. Die Liste dokumentiert diese Feststellungen des Meldungslegers in kurzen Intervallen bis 6. Februar 2016.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit 22 Jahren beim L B als Geiger beschäftigt ist.

Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsland Polen weiterhin Kontakte pflegt, so begibt er sich offenkundig immer wieder für Aufenthalte dorthin. Die Streckenlänge zwischen A bei Linz und J in Polen, welcher Ort in der Polizeianzeige vom Beschwerdeführer als Ziel erwähnt wurde, beträgt ca. 500 km. Dafür ist eine Fahrzeit von etwa fünf Stunden erforderlich.

 

5. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

 

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach der Aktenlage und den hier dokumentierten Fakten kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Neben der Tatsache, dass er im Zentralen Melderegister seit vielen Jahren hier gemeldet aufscheint, und zwar mit Hauptwohnsitz, ist auch der faktische Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ganz offenkundig in Oberösterreich gelegen gewesen, nunmehr in A bei Linz. Er hat hier ein Haus angemietet, seine Familie hält sich hier auf, die Kinder besuchen die örtlichen Schulen und auch sein Beruf als Musiker beim B L belegen diese Annahme. Wie oben dargelegt, wird das in Polen zugelassene KFZ vom Beschwerdeführer ganz offenkundig auch durchgängig benützt. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers, der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, nach der Aktenlage nicht dafür in Frage kommt, dass er der Benützer ist, solches wurde auch nicht behauptet, kommt eben nur der Beschwerdeführer selbst hiefür in Betracht. Das Fahrzeug wurde immer wieder in Linzer Kurzparkzonen beanstandet und zudem vom Meldungsleger auch regelmäßig in der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers abgestellt angetroffen. Somit ist eine Verwendung des Fahrzeuges weit über das erlaubte eine Monat hinaus durch den Beschwerdeführer hinreichend dokumentiert.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in diesem Vorgang eine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erblickt.

Somit konnte der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro. So gesehen bewegt sich die von der Behörde verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 220 Euro im unteren Bereich des Strafrahmens. Allerdings belässt es die belangte Behörde bei ihren Ausführungen im Straferkenntnis zur Strafbemessung bei dem bloßen Hinweis auf § 19 VStG und jenen auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

 

Der Zweck des § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt offenkundig darin, dass Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich nicht im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge über einen längeren Zeitraum verwenden, welcher Umstand der Intention entgegenwirken würde, auf den Zulassungsbesitzer ohne unnötigen Aufwand greifen zu können, um die Pflichten des § 103 KFG 1967 und andere gesetzliche, damit zusammenhängende Vorschriften durchsetzen zu können. Besonders leuchtet hier die Notwendigkeit hervor, erforderlichenfalls Auskünfte vom Zulassungsbesitzer im Hinblick auf einen bestimmten Lenker erhalten zu können, was bei im Ausland sesshaften Zulassungsbesitzern bzw. Haltern eines Fahrzeuges naturgemäß mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre, andererseits aber im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkerermittlung etwa bei Verstößen, die mit diesem Fahrzeug begangen wurden, unerlässlich ist.

Dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer offenkundig entgegengewirkt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihm diese gesetzlichen Vorgaben tatsächlich bewusst waren oder er sich von allfälligen fiskalischen Vorteilen, wenn ein Fahrzeug nicht im Inland zugelassen ist, leiten ließ.

Dem Beschwerdeführer ging es nicht darum, möglichst Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen zu vermeiden, wie die von ihm veranlasste Bezahlung sämtlicher Organstrafverfügungen im Zusammenhang mit dem Oö. Parkgebührengesetz belegt. So gesehen erscheint es nicht geboten, eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro zu verhängen, sondern konnte mit einer reduzierten Verwaltungsstrafe noch das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der oben zitierten Bestimmung zu bewegen. Bei entsprechender Würdigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird diese Ansicht zudem gestützt.

Auch ohne detaillierte Kenntnisnahme der finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er als Berufsmusiker beim B L über ein ausreichendes Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen wird.

 

 

Zu II.

 

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n