LVwG-650675/9/MS

Linz, 31.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M D, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2016, GZ. VerkR21-286-2016/LL Me, mit dem die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 31. August 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2016, GZ: VerkR21-286-2016, ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. Juni 2016, GZ: VerkR21-286-2016/LLMe, wurde Herrn M D, O, K (im Folgenden: Beschwerdeführer) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 4. Mai 2012, Zahl: 12243249, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 2 Wochen, ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung ausgestellt werden darf sowie dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft bei der belangten Behörde abzuliefern hat.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See übermittelte Kopie des Strafbescheides vom 18. April, Zahl 30606-369/31214-2015, in dem wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, da der Beschwerdeführer am 19. Juli 2015 um 12.42 Uhr im Gemeindegebiet von Saalbach, auf der L 111, bei Strkm. 12.600 in Fahrtrichtung Maishofen, das Kfz mit dem pol. Kennzeichen x gelenkt hat und die höchst zulässige Geschwindigkeit um 42 km/h überschritten hatte, was mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe das erste Mal eine Übertretung im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG begangen und sei das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden.

 

Der Beschwerdeführer sei am 19. Mai 2016 von der belangten Behörde schriftlich verständigt worden, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden würde. Dieses Schriftstück sei am 23. Mai 2016 zugestellt worden. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei daher rechtzeitig eingeleitet worden und sei dem Beschwerdeführer aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkbe-rechtigung zu entziehen.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 10. Juni 2016 zugestellt worden ist, wurde mit Eingabe vom 7. Juli 2016, eingebracht mittels Fax selben Datums, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben worden.

 

Begründet wurde die Beschwerde mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

 

 

Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

„Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Führerscheinentzugsbescheides vom 08.06.2016 nicht verkehrszuverlässig gewesen bin.

 

Die belangte Behörde gründet ihre Annahme einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit meinerseits darauf, dass ich am 19.07.2015 um 2:42 Uhr im Gemeindegebiet von Saalbach am der L 111, bei Kilometer 12,600 in Fahrtrichtung Maishofen das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei die im Ortsgebiet höchst zulässige Geschwindigkeit um 42 km/h überschritten hätte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre mit einem technischen Hilfsmittel (Radargerät) festgestellt worden.

 

Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wäre von der BH Zell/See am 18.04.2016 eine Strafverfügung erlassen worden, wo mir eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 verhängt worden wäre.

 

Das Strafverfahren 1. Instanz wäre durch Strafbescheid abgeschlossen.

 

Am 19.05.2016 wäre ich von der belangten Behörde schriftlich verständigt worden, dass die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden wird.

 

Offenbar daraus folgert die belangte Behörde, ohne dass dies dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen wäre, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Zif. 4 FSG gegeben wäre, welche eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit meinerseits begründen könnte. Dies ist jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich zu entnehmen.

 

Entgegen der offenbar von der belangten Behörde zugrunde gelegten Rechtsansicht kann jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Führerscheinentzugsbescheides vom 08.06.2016 nicht (mehr) von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit meinerseits ausgegangen werden, weil ich angeblich am 19.07.2015, sohin vor rund 11 Monaten eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte, die von mir im übrigen inhaltlich auch heftig bestritten wird.

 

Vorbehaltlich einer Aufhebung des erstinstanzlichen Strafbescheides im Rechtsmittelverfahren vor dem LVwG Salzburg wäre aufgrund der Tatsache, dass ich seit dem vermeintlichen Vorfall bereits rund 50000 Kilometer zurückgelegt habe und im Verkehr in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten bin, zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls mehr eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit meinerseits begründbar.

 

Entsprechend der Judikatur des VwGH zur GZ 98/11/0227 ist jedenfalls dann, wenn seit einer angeblichen Tat bereits 12 Monate verstrichen sind, nicht mehr von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.

 

Der Spruch des VwGH, insbesondere das Wort „jedenfalls“ bedeutet, dass – wobei immer auf die konkreten einzelnen Umstände abzustellen ist – auch bei einer etwas unter einem Jahr liegenden Dauer durchaus die Annahme gerechtfertigt werden kann, dass längere Zeit nach einer vermeintlichen Tat eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.

 

In meinem Fall sind 10 Monate vergangen, bis ich überhaupt eine Nachricht davon bekommen habe, dass angeblich ein Entzug meiner Lenkerberechtigung geplant wäre.

 

Ich war sohin in keiner Weise darauf gefasst, dass mir ein Führerscheinentzug drohen würde.

 

Ungeachtet dieser Tatsache habe ich mich im Verkehr immer wohlverhalten und  - da ich als Handelsvertreter tätig bis, der täglich große Strecken mit dem Fahrzeug zurücklegt – zwischenzeitlich rund 50000 Kilometer zurückgelegt, ohne dass ich gleiche oder ähnliche Übertretungen begangen hätte.

 

Vorauszuschicken ist auch, dass die vermeintliche Übertretung wenige Meter vor dem Ortsende von Saalbach begangen worden wäre, wo das verbaute Gebiet bereits geendet hatte.

 

Bei einer entsprechenden Wertung der mir angelasteten Tat, nämlich dahingehend, dass ich aufgrund des vor mir im Sichtfeld befindlichen Hinweisschildes „Ortsende“ und des bereits faktischen Ende des verbauten Gebietes und der bevorstehenden Freilandstraße beschleunigt habe, ohne dass dadurch irgendjemand gefährdet oder behindert worden wäre, kann keinesfalls darauf geschlossen werden, dass ich auch nach rund 11 Monaten immer noch als unzuverlässig im Straßenverkehr anzusehen wäre.

 

Vielmehr hat es sich bei dem gegenständlichen Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt, die jedermann passieren kann.

 

Völlig anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn ich eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung im verbauten Gebiet  bzw. beim Einfahren in ein Ortsgebiet begangen hätte.

 

Zur Veranschaulichung des mangelnden Unrechtsgehaltes meiner Tat lege ich auch ein Lichtbild von der Tatörtlichkeit vor, wo sich links eine Ausweiche befindet, wo das Radarfahrzeug abgestellt war und das Hinweisschild „Ortsende“ unmittelbar bevorsteht.

 

Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH, 98/11/0227, kann sohin – auch wenn ein Jahr noch nicht ganz abgelaufen war – zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls mehr von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit meinerseits ausgegangen werden, weshalb der Entzug meiner Lenkerberechtigung nicht gerechtfertigt ist.

 

Beweis:

meine Verantwortung

vorzulegende Lichtbilder von der Tatörtlichkeit

Beischaffung meiner verwaltungsbehördlichen Vormerkungen

weitere Beweise vorbehalten

 

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ich von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.05.2016 von der Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens verständigt worden bin, worauf prompt bei der Behörde vorgesprochen und den Sachverhalt zur Begründung meiner mangelnden Verkehrszuverlässigkeit dargelegt habe.

 

Besonders fragwürdig ist das Argument, dass mir aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkerberechtigung entzogen werden müsste, nachdem ich zwischenzeitlich rund 50000 Kilometer gefahren bin, ohne irgendeinen Unfall, oder auch nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder sonstige Verkehrsübertretungen begangen zu haben.“

 

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung unter Aufnahme der beantragten Beweise durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 8. Juni 2016 dahingehend abzuändern, dass von einem Entzug der Lenkberechtigung abgesehen bzw. der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und eine Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens verfügt wird.

 

 

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerde-vorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, die Beischaffung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, in dem über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See entschieden wurde, und durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 31. August 2016.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x wurde am 19. Juli 2015 um 12.42 Uhr im Gemeindegebiet von Saalbach, auf der L 111, bei Strkm. 12.600 in Fahrtrichtung Maishofen, von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gelenkt.

 

Dieser Umstand ergibt sich aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 Ziffer 1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen

 

Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß §§ 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Entsprechend § 26 Abs. 3 Ziffer 1 FSG ist bei einer erstmaligen Übertretung der in § 7 Abs. 4 FSG genannten Verwaltungsübertretungen die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen.

 

Der Beschwerdeführer bestritt jedoch in der vorliegenden Beschwerdeschriftt die Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sodass vom erkennenden Gericht diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen waren und nicht auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zurückgegriffen werden konnte.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, sondern dass dieses von seiner Lebensgefährtin gelenkt worden ist. Der Beschwerdeführer hat somit die den Entzug der Lenkberechtigung auslösende Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Der von der belangten Behörde verfügten Entziehung der Lenkberechtigung fehlt daher die Grundlage und ist somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß