LVwG-250086/2/SCH/MSt LVwG-250087/2/SCH/MSt

Linz, 23.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau J H und des Herrn M W, S,  R, vom 31. Juli 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juni 2016, GZ: BHFRBI-2016-43043/14-Wi, wegen Abweisung des Antrages auf  sprengelfremden Schulbesuch des Kindes J H in der Volksschule R,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Rechtsgrundlage wie folgt konkretisiert wird:

§ 47 Abs. 5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 idF.  

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016, GZ: BHFRBI-2016-43043/14-Wi, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Antrag der Frau J H, S, W, vom 20. Jänner 2016 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter J H, geb. x, in der Volksschule R ab dem Schuljahr 2016/2017 gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 idF LGBl.Nr. 96/2015, abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden W und R gekommen war. Die Marktgemeinde R als Schulerhalterin der sprengelfremden Volksschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Gemeinde W.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau J H – gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn M W - Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und die dort angeführten Bestimmungen keine Verhandlung geboten erscheinen lassen. Überdies wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde die angewendete Bestimmung des § 47 Oö. POG 1992 nicht weiter spezifiziert worden ist, in Anbetracht der Begründung des Bescheides kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass § 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 zur Anwendung gekommen ist. Diesbezüglich war sohin der Spruch des Bescheides durch das Verwaltungsgericht zu konkretisieren.

 

4. Zur Sache:

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit den Gründen, die einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches entgegenstehen, auseinandergesetzt. Dies ganz offenkundig mit Blick auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in den vorangegangenen Jahren.

 

 

 

Dazu soll ergänzend noch angemerkt werden:

§ 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 sieht vor, dass die Bewilligung versagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Hervorzuheben ist somit, dass das Gesetz ausdrücklich auf die Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für die Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind daher immer wieder ins Treffen geführte Argumente, wie der im Privatfahrzeug eines Elternteils zurücklegbare Weg zur Schule, ein allfälliger nachmittäglicher Aufenthalt bei Verwandten oder sonstige Fragen der Nachmittagsbetreuung, zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches begründbar zu machen.

 

Im Einzelnen ist zu den entsprechenden Beschwerdepunkten auszuführen, dass die seinerzeitige Bewilligung für den Sohn der Beschwerdeführerin auf sprengelfremden Schulbesuch in der Volksschule R – er kommt nun offenkundig in die 4. Klasse – nicht faktisch zwangsläufig dazu führen muss, dass die Behörde auch für weitere Kinder deshalb solche Bewilligungen ausstellen müsste. Es würde sich zudem der Kontakt der beiden Schulpflichtigen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch wohl in der Regel nur auf einige Fahrminuten im Schulbus beschränken, da im Schulgebäude ein solcher im Ablauf des Schulalltages kaum stattfinden könnte. Dieser wird bekanntermaßen vom Unterricht in den Klassen dominiert, sodass kein relevanter Vorteil für eine Schülerin in der ersten Klasse erblickt werden kann, wenn ihr Bruder in der vierten Klasse dieselbe Schule besucht.

 

Zur Frage von vorhandenen Freundschaften aus der Kindergartenzeit, die dem Volksschulkind weiterhin erhalten bleiben soll, ist, ohne die Bedeutung hier schmälern zu wollen, doch zu bemerken, dass Freundschaften auch außerhalb des Schulbetriebes, wenn darauf Wert gelegt wird, weiterhin gepflogen werden können. Volksschulkinder sind durchaus in der Lage, schnell neue Bekanntschaften und auch Freundschaften zu schließen, sodass das Kind ja nicht von einem Tag auf den anderen plötzlich für längere Zeit ganz ohne Freunde dasteht.

 

Auch ist es wichtig, dass sich ein Schulanfänger im Leben sozialen Herausforderungen stellt und seine Position in der Klassengemeinschaft findet.  Um mögliche Schwierigkeiten eines bestimmten Kindes in diesem Bereich berücksichtigen zu können, etwa im Sinne einer außergewöhnlichen psychischen Belastung, müssten diese auf entsprechende fachliche Befunde gestützt sein, um abweichend von den generellen Aussagen eine Entscheidung im Sinne eines darin begründeten sprengelfremden Schulbesuches zuzulassen. Davon war im vorliegenden Fall aber nie die Rede.

 

Zu den angesprochenen „Notsituationen“, die gegebenenfalls ein vorzeitiges Abholen der Schülerin von der Schule notwendig machen könnten, ist zu bemerken, dass diese jedenfalls als Ausnahmefall angesehen werden müssen, etwa wenn sich das Kind verletzt oder kurzfristig unpässlich ist. Darauf kann aber kein Schulbesuch in einer anderen Schule gestützt werden. Vielmehr wird sich in einer solchen Ausnahmesituation zweifellos ein Weg finden, diese auch in der Sprengelschule – ohne Zutun eines Großelternteils – zu bereinigen.

 

Der ebenso angesprochene soziale Schwerpunkt der Familie in R, offenkundig beinhaltend auch Aktivitäten in der Pfarre dort, sollte durch den Besuch der Sprengelschule durch die Schulpflichtige nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Schulbesuch findet ja bekanntermaßen vorwiegend am Vormittag statt, sodass genügend Zeit zur Pflege dieser Kontakte verbleiben sollte. Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, dass „die Familie irgendwie zerrissen“ werde, wenn die Geschwister in zwei unterschiedliche Schulen gehen müssten, können nicht nachvollzogen werden.

 

5. Abschließend soll noch angefügt werden, dass das Verständnis einer Schulbehörde für Wünsche der Eltern in Bezug auf den Schulbesuch ihres Kindes ihre Grenzen darin haben muss, welche Vorgaben das Gesetz in dieser Frage macht. Sind – im Unterschied zum vorliegenden Fall – rechtlich relevante Gründe gegeben, wird der sprengelfremde Schulbesuch auch nicht verwehrt (vergleiche etwa LVwG-250045/2 vom 29. Juni 2015, LVwG-250049/3 vom 8. Juli 2015 und LVwG-250065/7 vom 27. August 2015).

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n