LVwG-150940/2/AL

Linz, 24.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerde der B P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, x, W, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 21.1.2016, GZ: BZ-Wa-6002-2014, betreffend Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          Verfahrensgang, Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1.       Mit Antrag vom 10.7.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim Magistrat der Stadt Wels die Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung für die Liegenschaft x, W.

 

2.       Mit Bescheid vom 21.1.2016 wies der Magistrat der Stadt Wels als Behörde 1. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag als unbegründet ab. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet auszugsweise:

 

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht ... beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht werden.“

 

3.       Mit Schreiben vom 1.3.2016 legte die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich dabei unstreitig aus der Akten­lage und den Schriftsätzen.

 

 

II.         Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Statuts für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992 (WV), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2015, lautet wie folgt:


 

§ 64

Instanzenzug

 

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.“

 

§ 11 des Landesgesetzes über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich, LGBl. Nr. 35/2015, das in seinem § 6Ausnahmen von der Anschlusspflicht“ normiert,  lautet wie folgt:

 

§ 11

Behörden

 

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).

 

(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.

 

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

 

(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der §§ 8 und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

 

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige Beschwerde durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich sind die der Gemeinde zukommenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehört auch die Ausnahme vom Anschluss­zwang nach § 6 iVm § 11 Abs. 2 leg.cit.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 StW. 1992 entscheidet – da gesetzlich nichts anderes geregelt ist – in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde sieht entgegen diesen gesetzlichen Regelungen fälschlicherweise „das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht“ vor.

 

Mit Schriftsatz vom 19.2.2016 wurde von der Bf in Entsprechung dieser falschen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wels bei der belangten Behörde erhoben.

 

Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung kann durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung die Partei aber niemals ihrem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG entzogen werden; es wird dadurch nicht eine falsche Behörde zuständig und der Partei bleibt es weiter überlassen, ein Rechtsmittel einzubringen (vgl. mN aus der Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 452).

 

Demzufolge ist gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde trotz falscher Rechtsmittelbelehrung allein das Rechtsmittel der Berufung an den Stadtsenat der Stadt Wels zulässig.

 

 

IV.       Ergebnis:

 

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich als unzulässig zurückzuweisen.

 

Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass nach ganz herrschender Lehre unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren früheren Rechtslage davon auszugehen sein wird, dass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs. 1 Z 2 letzter Fall AVG etwa auch dann anzunehmen sein wird, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fälschlich den Hinweis enthält, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei, und damit implizit ausspricht, dass keine Berufung mehr zur Verfügung steht (vgl. mN aus der Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 607).

 

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas