LVwG-601393/12/WP

Linz, 23.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der K S, vertreten durch Mag. C H, O, Rechtsabteilung, W, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. April 2016, GZ: VStV/915301886707/2015, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. April 2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, sie habe am 13.12.2015 von 06:58 bis 08:00 Uhr in 4020 Linz, Humboldtstraße Höhe Nr. x als Lenkerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen L-x dieses Fahrzeug auf einem Fahrstreifen für Omnibusse zum Parken aufgestellt. Die Bf habe dadurch § 24 Abs 3 lit.c StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf gem § 99 Abs 3 lit.a StVO eine Geldstrafe idHv 50,- Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskosten­beitrages idHv 10,- Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt die Bf darin aus:

 

Mir wird vorgeworfen, von 06:58 Uhr bis 08:00 Uhr mein Fahrzeug auf einen Streifen für Omnibusse zum Parken abgestellt zu haben.

 

Dazu möchte ich anführen, dass die Beschilderung für einen objektiv verständigen Menschen irreführend ist. Das Halte- und Parkverbot bezieht sich auf Werktage von 06:00 - 08:00 und von 15:30 - 18:30 Uhr. Zwischen 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr ist das Halten- und Parken ebenfalls verboten, ausgenommen in dieser Zeit ist lediglich Ladetätigkeit.

 

Da sich das Parkverbot nur auf die Werktage bezog, parkte ich mein Fahrzeug an einem Sonntag dort.

 

Die Busspur gilt zu den deckungsgleichen Zeiten, nämlich von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr.

Da auf Busspuren das Parken ohnehin verboten ist, wäre das Halte- und Parkverbot mit den auf der Zusatztafel vermerkten Zeiten an sich überflüssig. Da es jedoch eine Verschärfung und somit die speziellere Norm darstellt, weil auch das Halten dort verboten wird und die Zeiten noch ausgedehnt werden, ist es für einen normal verständigen Menschen so zu verstehen, dass dort nur zu den auf dieser Tafel nicht angeführten Zeiten das Fahrzeug abgestellt werden darf.

 

Der Schutzzweck der Norm (Busspur) ist die Freihaltung der Spur für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus wurde das Halteverbot zu darüber hinausgehenden Zeiten geschaffen. Diese Norm geht als Spezialregelung vor. Die Fahrspuren für öffentliche Verkehrsmittel sollen gerade zu Zeiten des Stoßverkehrs freibleiben. Dies ist werktags zwar der Fall, nun ist am Wochenende jedoch nicht mit dem typischen Stoßverkehr zu rechnen.

 

Festzuhalten ist auch, dass sich nicht einmal Fachmänner über die hier geltende Rechtslage einig sind. Ich habe bereits mehrfach bei der Polizei nachgefragt und hat man auch hier mitgeteilt, dass man das Fahrzeug dort am Wochenende abstellen darf. Zudem gibt es bereits eine Entscheidung des Oö Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-600324/2/KLi/BD), die genau diese Stelle betrifft. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben.

 

Missverständliche Kundmachungen von Normen können einem Laien, der nicht mit derartigen juristischen Spitzfindigkeiten befasst ist, nicht zur Last gelegt werden. Eine irreführende Kundmachung kann nicht als ordnungsgemäß betrachtet werden und entfaltet daher keine Rechtswirksamkeit.

 

Abschließend beantragt die Bf die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu vom Strafbetrag abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 27. Mai 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Schriftsatz der Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2016, an der die Vertreterin der Bf teilnahm; die belangte Behörde war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Das Abstellen des Fahrzeuges durch die Bf sowie die konkreten Umstände des von der belangten Behörde als rechtswidrig erkannten Verhaltens (Tatzeit und Tatort) werden von der Bf – weder im Beschwerde­schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung – bestritten. Der unten dargestellte entscheidungserhebliche Sachverhalt ergab sich daher widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2. Folgender Sachverhalt steht daher fest:

 

2.1. Die dreispurig ausgebaute Humboldtstraße verläuft vom Stadtzentrum Linz kommend stadtauswärts in Richtung Blumauerstraße. Für den tatörtlichen Bereich waren zum Tatzeitpunkt folgende Verkehrszeichen angebracht: (1) FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE mit den im weißen Feld des Verkehrszeichens ersichtlichen Angaben: „v. 6 – 8, 15:30 – 18:30 und RadfahrerInnen“ (2) HALTEN UND PARKEN VERBOTEN „Anfang“ mit den Zusatztafeln (a) „werktags v. 6 – 8h u. 15:30 – 18:30“ (b) „werktags v. 8 – 15:30 ausgenommen Ladetätigkeit“.

 

2.2. Am 13. Dezember 2015 (Sonntag) stellte die Bf ihren PKW (Kia, grau/silberfarbig, amtliches Kennzeichen im Akt) von 06:58 bis 08:00 Uhr in 4020 Linz, Humboldtstraße Höhe Nr x auf dem rechten Fahrstreifen der Humboldtstraße ab.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1.1. Gem § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 in der zur Tatzeit gültigen Fassung bedeutet Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); gem Z 28 par cit bedeutet Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

 

1.2. Gem § 53 Abs 1 Z 25 leg cit zeigt das Hinweiszeichen „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“ einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 par cit sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

 

1.3. Gem § 24 Abs 3 lit c leg cit ist das Parken auf Fahrstreifen für Omnibusse verboten.

 

1.4. Gem § 52 lit a Z 13b leg cit zeigt das Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a par cit sinngemäß, wonach eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden anzeigt, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt.

 

1.5. Gem § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg cit verboten.

 

1.6. Gem § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

 

1.7. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]

 

2.1. In seiner Entscheidung vom 16.12.1992, 92/02/0266 (ZVR 1992/25 sowie wiedergegeben bei Pürstl, StVO-ON14.00 E 34 zu § 53 StVO [Stand: Oktober 2015, rdb.at]), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO 1960 mache ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund. Dass gemäß § 24 Abs 3 lit c leg cit auf Fahrstreifen für Omnibusse lediglich das Parken verboten und somit das Halten erlaubt sei, bedeute – so der Gerichtshof weiter –, dass nur für jene Fahrzeuge, die die Busspur benützen dürfen, dort auch das Halten erlaubt ist, aber nicht, dass alle Fahrzeuge die Busspur zum Halten verwenden dürfen.

 

2.2. Die belangte Behörde führt – rekurrierend auf ihre eigene Stellungnahme vom 18. Februar 2016 und in dieser wiederum bezugnehmend auf den „Willen“ des Verordnungsgebers – aus, das werktags geltende Halte- und Parkverbot von 6:00 bis 8:00 Uhr und 15:30 bis 18:30 Uhr sei erforderlich, um das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Fahrstreifen für Omnibusse generell zu verbieten, während an den übrigen Tagen (die keine Werktage sind) „dort zumindest das Halten erlaubt sein soll“.

 

2.3. Damit begibt sich die belangte Behörde – unter dem nachdrücklichen Hinweis, die Beschilderung sei „eindeutig und widerspruchsfrei“ – selbst in Widerspruch zur soeben wiedergegebenen – im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zu betrachtende – Rechtslage, wonach für den übrigen Verkehr – auf den die belangte Behörde ausdrücklich Bezug nimmt – schon aufgrund der Verordnung eines Fahrstreifens für Omnibusse ein (gesetzliches) Halteverbot gilt. Die zusätzliche Verordnung eines Halte- und Parkverbots in der Zeit von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 15:30 bis 18:30 Uhr erweist sich daher vor dem Hintergrund der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung als (zumindest) redundant. Vielmehr steht die Ansicht der belangten Behörde in offenem Widerspruch zur Rechtslage, ist doch im Lichte der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch an Tagen außer Werktagen das Halten für den „übrigen Verkehr“ auf dem Fahrstreifen für Omnibusse rechtswidrig. Die belangte Behörde irrt daher selbst im Hinblick auf die Rechtsfolgen der verfahrensgegenständlichen Kundmachung(en).

 

2.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes muss der gesamte Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs 1 StVO erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH vom 23.5.2016, Ra 2016/02/0088; 26.2.2004, 2003/07/0174; 25.4.1985, 84/02/0267). Dazu kommt die Verpflichtung gemäß § 54 Abs 2 StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen.

 

2.5. Nach ebenso stRsp ist – insbesondere im Verwaltungsstrafverfahren – an jede Norm die Anforderung zu stellen, dass diese so eindeutig und klar formuliert wird, dass die Rechtsunterworfenen unschwer erkennen können, wie sie sich zu verhalten haben, um nicht strafbar zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass jede Unklarheit in dieser Hinsicht zu Gunsten des Rechtsunterworfenen ausgelegt werden muss (VwGH 23.5.2016, Ra 2016/02/0088 Rn 13 mwN).

 

2.6. Obige Ausführungen veranschaulichen in auffallender Weise die mehrfache Deutungsweise der verfahrensgegenständlichen Kundmachung(en). Eine solche Unklarheit ist zu Gunsten der Bf auszulegen, weshalb das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – in der Entscheidung wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil