LVwG-601475/5/Sch/CG

Linz, 30.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. Dr. J G, P, L, vom 11. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Juni 2016, GZ: VStV/915301842156/2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt 10,00 Euro (10% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10,00 Euro) .  

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2016, GZ: VStV/915301842156/2015, über Herrn Dipl.Ing. Dr. J G, P, L, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.  Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

„Sie haben am 01.12.2015 um 08:58 Uhr in Linz, A7, Ausfahrt Prinz-Eugen-Strasse, StrKm 9.910, Richtung Süd als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO  

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    Freiheitsstrafe von                    gemäß

                         Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 60,00        1 Tage(n) 3 Stunde(n)                             § 99 Abs.3 lit.a StVO

                  0 Minute(n)

        

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 70,00.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat diese samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG entfallen. Ein Antrag auf die Durchführung einer Verhandlung wurde im Übrigen nicht gestellt.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das Ausmaß der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit noch den Umstand der Korrektheit der Radarmessung in Abrede stellt.

Behauptet wird allerdings, dass zum Messzeitpunkt die Fahrgeschwindigkeit nicht auf 60 km/h beschränkt gewesen sei, sondern 80 km/h betragen habe. Der Beschwerdeführer legt seinem Rechtsmittel ein Lichtbild bei, naturgemäß aufgenommen zu einem anderen Zeitpunkt, wo bei nasser Fahrbahn die Fahrgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt war.

 

4. In rechtlicher Hinsicht und unter Bedachtnahme auf die Faktenlage ist zur gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung Folgendes zu bemerken:

Gegenständlich liegt eine sogenannte Verkehrsbeeinflussungsanlage vor. Die Behörde hat gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 eine entsprechende Verordnung erlassen, wonach bei gewissen Verkehrs- oder Witterungsbedingungen, etwa hoher Verkehrsbelastung, Stau, Nässe oder Nebel, auf der A7 Mühlkreisautobahn in Richtung A1 Westautobahn beginnend bei km 19,476 absteigend bis zum km 0 bestimmte in der Verordnung umschriebene Maßnahmen gelten. In Punkt 4.1 der entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. August 2015 heißt es, dass im Fall von Regen oder Schneelage die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abhängig von der Niederschlagsintensität herabgesetzt wird. Bei der Niederschlagsintensitätsstufe 4 ist die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt.

Eine solche Verordnung ist gemäß § 44 Abs.1a StVO 1960 kundzumachen. Werden demnach Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen (für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen, wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet, dann erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt.

Auf dem der Anzeige beigeschlossenen Lichtbild ist eindeutig ersichtlich, dass zum Messzeitpunkt die Fahrbahn, offenkundig von starkem Niederschlag betroffen, durchgängig nass war. Die Fahrzeuge wirbelten auch entsprechendes Niederschlagswasser bei der Vorbeifahrt auf. Auch die Verkehrsdichte ist auf dem Lichtbild entsprechend wiedergegeben, man kann durchaus von hoher Verkehrsbelastung, gemäß Punkt 2.1. der Verordnung ebenfalls ein Grund zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf 60 km/h, sprechen.

Auf der Lichtbildbeilage der Anzeige ist zudem zu sehen, dass auf der Überkopflichtzeichenanlage das Symbol für die Geschwindigkeitsbeschränkung „60“ aufleuchtet. In der Bildleiste sind zudem Uhrzeit und Datum der Aufnahme dokumentiert, nämlich 8:58:11 Uhr sowie das Datum 1.12.2015.

In Anbetracht dieser Sachverhaltslage kann für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein auch nur ansatzweise begründbarer Zweifel daran bestehen, dass die Anlage zum Messzeitpunkt einwandfrei funktioniert und eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gegolten hatte. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bewusst ignoriert hatte, bleibt als schlüssige Folgerung und nur die Annahme, dass ihm diese Anzeige entgangen war oder er fälschlich 80 km/h abgelesen hatte.

Der Beschwerde konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Laut Aktenvorgang ist gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst eine Anonymverfügung erlassen worden, der Strafbetrag wurde mit 50 Euro festgesetzt. In der Folge erging eine Strafverfügung, hier ist der Strafbetrag mit 60 Euro festgesetzt worden, ebenso wie im nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis. Bekanntermaßen stützt sich eine Strafverfügung ausschließlich auf die Strafzumessungsgründe des § 19 Abs. 1 VStG, bei einem Straferkenntnis sind auch Erwägungen im Sinne des § 19 Abs. 2 leg. cit zu tätigen.

Hier fällt auf, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutegehalten hat, aber eine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt wurde.

Es sind keine Gründe hervorgetreten, die trotz Vorliegens dieses Milderungsgrundes dennoch weiterhin einen Strafbetrag von 60 Euro erfordern würden, etwa eine besondere Gefährlichkeit der Situation oder das Hinzutreten allfälliger Erschwerungsgründe.

In Anbetracht dessen ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, dass auch der nunmehr festgesetzte Betrag ausreichen wird, um den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen, was bei ihm auch bisher offenkundig der Fall war, zumindest sprechen keine allfälligen Vormerkungen gegen diese Annahme.

Auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine finanzielle Situation, war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen, insbesondere in der hier vorliegenden relativ geringen Höhe, ohne weiteres zu begleichen.  

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n