LVwG-650628/6/SCH/MSt

Linz, 23.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau M H, A, L, vertreten durch Frau Mag. C H, Rechtsabteilung des O, W, L, vom 2. Mai 2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. April 2016, GZ: FE-138/2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 4. April 2016, GZ: FE-138/2016, in Hinblick auf die Lenkberechtigung der Frau M H, geb. x, A,  L, folgendes verfügt:

 

„Spruch:

Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird die mit Führerschein der LPD Oö. am 05.01.2012, unter der Zl. F12/012799, für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass Sie wieder geeignet sind, entzogen.

 

Gleichzeitig wird eine allenfalls bestehende ausländliche Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung, dass Sie wieder geeignet sind, entzogen.

 

Gem. § 29 Abs. 3 FSG ist der Führerschein, sofern dieser nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wird wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall die dort angeführten Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde zudem nicht gestellt.

 

 

3. Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Dezember 2015 mit dem von ihr gelenkten PKW im Bahnhofsbereich Linz-Wegscheid auf die Gleise der Pyhrnbahn und fuhr dort etwa 250 Meter Richtung stadteinwärts. Dabei überquerte sie mindestens vier Gleise und beschädigte Kabelisolierköpfe und Weichengrenzmarken. Nach dieser Wegstrecke kam sie dann zum Stillstand. Der abgestellte PKW wurde vom Lokführer eines herannahenden Zuges bemerkt, welcher sofort eine Notbremsung einleitete und so eine Kollision verhindern konnte.

 

Laut Polizeianzeige hat die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt folgendes angegeben:

„Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, wie ich auf die Gleise gekommen bin. Ich weiß nur noch, dass ich beim Interspar in der Helmholzstraße kurz einkaufen war. Dann wollte ich eigentlich in Richtung Linz, Am Bindermichl, fahren. Ich dürfte wohl eine Ausfahrt oder so verpasst haben, deswegen bin ich auf den Gleisen gelandet.“

 

Die Führerscheinbehörde hat umgehend hierauf bescheidmäßig eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin angeordnet. Es erfolgte zudem eine Zuweisung zu einer augenfachärztlichen Untersuchung sowie zur verkehrspsychologischen Untersuchung.

Auf das Ergebnis der augenfachärztlichen Untersuchung soll hier nicht weiter eingegangen werden, zumal der verkehrspsychologischen Stellungnahme die wesentliche Entscheidungsrelevanz zukommt.

 

In der Zusammenfassung dieser Stellungnahme vom Kuratorium für Verkehrssicherheit heißt es:

Im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen liegen alle Testbereiche deutlich unter den Normgrenzen. Aufgrund von Auffassungsschwierigkeiten, trotz intensiver Übungsphase, konnten im Reaktionstest keine gültigen Ergebnisse erzielt werden. Insgesamt können die kraftfahrspezifischen Leistungen als nicht ausreichend gegeben gewertet werden.

Aufgrund der Ergebnisse in der Persönlichkeitsbefundlage scheint die Untersuchte Defizite im Auffassungsvermögen zu haben. Die standardisierten Persönlichkeitsbögen hat die Untersuchte selbständig durchgeführt. In der gesamten Testdurchführung vermittelt die Untersuchte einen sehr bemühten, aber deutlich überforderten Eindruck. Die realistische Einschätzung der Gefahren im Straßenverkehr kann nicht eindeutig objektiviert werden. Es besteht kein Alkohol- und Drogenmissbrauch. Dementsprechend kann die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht im ausreichenden Ausmaß abgeleitet werden.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung ist Frau M H zum Lenken eines Kfz der Klasse B nicht geeignet.

 

Hierauf wurde ein amtsärztliches Gutachten erstellt, welches die Beschwerdeführerin als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B erachtet.

 

 

 

Begründend heißt es dort:

- Neg. VPU KFV am 24.03.2016 – eignungsausschließend.

(Zur Vorgeschichte s. Aktenlage – Meldung PI Neue Heimat 4030 Linz vom 02.02.2016 bezüglich VU am 28.12.2015 um 18:40 Uhr: Lenken eines PKW auf den Gleisen der ÖBB in Linz, Salzburgerstraße x am 28.12.2015, durch eine Notbremsung des Lokführers konnte ein Zusammenstoß noch verhindert werden, die Betr. erschien bei der Sachverhaltsaufnahme weder zeitlich noch örtlich orientiert; amtsärztlicherseits Nichteignung anhand der bei der VPU KFV am 24.03.2016 ermittelten insgesamt unzureichenden kfz-spez. psychophysischen Leistungsfunktion).

 

 

4. In der Beschwerdeschrift wird nach Schilderung der Situation bei der verkehrspsychologischen Untersuchung und die damit verbunden gewesenen Probleme aus der Sicht der Beschwerdeführerin der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung gestellt.

Diesem Antrag ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachgekommen und hat mit Schreiben vom 12. Mai 2016, LVwG-650628/2/Sch/MSt, die Beschwerdeführerin einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ihrer Wahl unter Anwendung des § 18 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zugewiesen. Es wurde hiefür ein Zeitraum von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Letzteres ist am 20. Mai 2016 zugestellt worden.

 

Zumal keinerlei Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt ist und auch keine Stellungnahme vorgelegt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juli 2016, LVwG-650628/4/Sch/Ka, bei der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung urgiert und in Aussicht gestellt, dass anderenfalls nach der Aktenlage entschieden werde. Dieses Schreiben ist am 11. Juli 2016 zugestellt worden, blieb bis dato allerdings auch ohne jegliche Reaktion.

 

Somit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gutachtenslage unverändert wie jene für die belangte Behörde. Demnach ist die Beschwerdeführerin massiv verkehrsauffällig geworden und hat eine Situation herbeigeführt, die keinesfalls mehr nachvollziehbar mit einem allfälligen Fahrfehler erklärt werden kann, sondern massive Zweifel daran begründet hatte, dass sie noch in der Lage wäre, Kraftfahrzeuge sicher zu lenken.

 

5. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung kann nur als eindeutig eignungsausschließend interpretiert werden. Wenn amtsärztlicherseits hieraus der Schluss gezogen wurde, dass die psychophysischen Leistungsfunktionen bei der Beschwerdeführerin nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden sind, so ist dies eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Conclusio.

 

Die belangte Behörde war aufgrund dieser Sach- und Gutachtenslage nach der gesetzlichen Vorgabe des § 24 Abs. 1 FSG gehalten, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen.

 

Der dagegen erhobenen Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu, wobei hier noch einmal darauf hingewiesen werden soll, dass die Beschwerdeführerin trotz des von ihr gestellten entsprechenden Antrages keine weitere verkehrspsychologische Untersuchung hat durchführen lassen, also nichts zu einer Veränderung der Gutachtenslage beigetragen hat.

 

Dem Eventualantrag auf Durchführung einer Beobachtungsfahrt kam im Lichte dieser Erwägungen von vornherein keine Berechtigung zu; abgesehen davon wäre eine solche gemäß § 8 Abs. 2 FSG nur dann geboten, wenn diese zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Vorliegend konnte das amtsärztliche Gutachten aber zweifelsfrei auch ohne eine Beobachtungsfahrt verfasst werden.

 

Die bescheidmäßig neben der Entziehung der Lenkberechtigung von der belangten Behörde getroffenen Verfügungen sind gesetzlich begründet.

 

 

 

Zu II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n