LVwG-000104/2/Wei

Linz, 30.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des A P, geb. x 1980, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. April 2015, Zlen. SanRB96-15-2014-Zm, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs 9 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wie folgt abgesprochen:

 

Straferkenntnis

 

Am 15.10.2013 hat ein Jagdkollege ein nach einem Verkehrsunfall aufgefundenes Rehkitz weibl. 7kg Gewicht, nachdem es offensichtlich von einem Hund abgedrosselt und von ihm versorgt wurde, zu Ihnen gebracht. Sie haben als Jäger(Erleger/Auffinder) dieses Unfall-Rehwildstück mit dem Eintrag „kB" für keine Beanstandung im Protokollbuch eingetragen.

 

Somit haben Sie als Beitragstäter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G, Wildbret als Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, welches nicht auf Verhaltensstörungen bzw. auffällige oder abweichende Merkmale des Wildes vor dem Erlegen beobachtet werden konnte. Somit war es als nicht sicher und als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen. Sie haben damit der Jagdgesellschaft G die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

 

Dies, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Ziffer 2. und 4. Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, je in der gültigen Fassung, dar.

...“

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer „gemäß § 90 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 in der gültigen Fassung“ eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von 30 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

I.2. Zur Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus:

 

Begründung:

 

Mit Anzeige des Bezirkspolizeikommando Kirchdorf/Krems, Polizeiinspektion G, vom 27.1.2014 wird der Behörde mitgeteilt, dass durch die Jagdgesellschaft G (Jxx), Rehe, die von Kfz angefahren wurden, als normale Abschussrehe eingetragen und an den Wildhändler verkauft wurden.

 

Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 9.12.2013 geben Sie zum gegenständlichen Sachverhalt unter Anderem an, dass Sie seit 2009 Gesellschafter der Jagdgesellschaft G sind, nachdem Sie 2005 die Jagdprüfung absolviert haben und vorerst Ausgeher im Revier „S" waren.

Weiters führen Sie aus: „Am 15.10.2013 brachte der Gesellschafter (P G) ein bereits aufgebrochenes Reh zu mir. Er teilte mir mit, dass es sich bei dem Reh um ein Unfallreh handelt und er es versorgt hat. das Reh habe ich im Protokollbuch (Nr. 303) ebenfalls als Abschussreh eingetragen weil ich der Meinung war, dass es nach dem Unfall noch lebte und vom Hund abgedrosselt wurde.

Ich habe im Protokollbuch noch nie ein Reh mit„U" (Unfallreh) eingetragen. Jedoch habe ich mir solche Rehe, welche beim Unfallort sofort getötet wurden, immer selbst behalten und verzehrt. Ich habe auch nicht gewusst, dass mit„U" gekennzeichnete Rehe beim Wildhändfer von einem Tierarzt untersucht werden. Das wurde mir und allen anderen anwesenden Personen bei der letzten Jagdsitzung vom Gesellschafter S F mitgeteilt.

Ich habe mit Sicherheit im Protokollbuch keine absichtlich falschen Eintragungen gemacht um den Abschussplan zu manipulieren oder der Jagdgesellschaft G einen Vorteil zu verschaffen.

Überhaupt wurde ich über das zu führende Protokollbuch nicht ausreichend aufgeklärt. Ansonsten kann ich dazu keine Angaben machen."

 

Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung SanRB96-15-2014-Zm vom 9.4.2014 bringen Sie bei Ihrer Einvernahme am 8.5.2014 an der Behörde folgende Rechtfertigung ein:

„Am 15.10.2013 ist Herr P zu mir gekommen und hat mir das fachgerecht von ihm versorgte Reh gebracht und hat mir gesagt, dass es vom Hund abgedrosseit wurde. Somit ist für mich klar gewesen, dass das Rehkitz nach dem Verkehrsunfall noch gelebt hat. Das es sich um ein Unfallreh gehandelt hat, hat mir Herr P mitgeteilt Da es noch meiner Begutachtung in seinem Beisein, keine Auffälligkeiten zeigte, habe ich es in den Kühlraum gebracht und im Protokollbuch mit KB (keine Bedenken) eingetragen.

Ich habe im Protokollbuch noch nie ein Rehwild mit U (Unfallwild) eingetragen. Ich habe jedoch diese Rehe immer selbst behalten und verzehrt. Mir war damals nicht bewusst, dass Unfallrehe, welche in weiterer Folge in die Wildkammer gehängt wurden, mit U hätten gekennzeichnet werden müssen, weil dies nicht üblich war.

Auf die Frage, ob die Eintragung KB bei Unfalfrehen in anderen Fällen üblich war, gebe ich an, dass ich darüber keine Auskunft geben kann. Ich führe allerdings auch an, dass ich erst seit 3 Jahren Mitglied der Jagdgesellschaft bin.

Ich führe einen landwirtschaftl. Betrieb mit Imkerei, wo ich tägl. das LMSVG einhalten muss. Die Einhaltung der lebensmitteirechtlichen Bestimmungen ist mir als Lebensmittelbetrieb ein wichtiges Anliegen.

Die Ausbildung zum „kundigen Organ" habe ich nicht. Das ggst Stück wurde offensichtlich von Herrn R als kundiges Organ beschaut.

in Zukunft werden die Unfallrehe nur mehr mit "U" gekennzeichnet und selbst konsumiert oder zur TKV gebracht.

Ich bin der Ansicht, dass die ggst. Anzeige einen persönl. Racheakt von Herrn P gegen mich darstellt, welcher aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen wurde und ich verstehe nicht, warum er bisher unbescholtene Bürger in Misskredit bringt, obwohl ich persönl. mit ihm vor dem Ausschluss ein gutes Verhältnis hatte.

Ich ersuche die Behörde um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. um eine möglichst geringe Strafe, da ich aus Unwissenheit so gehandelt habe."

 

 

 

 

Auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes hat die Behörde Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,00 Euro zu bestrafen, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, in Verkehr zu bringen.

 

Gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28 Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, gelten Lebensmittel gemäß Abs. 2 leg.cit. als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind und dürfen diese Lebensmittel gemäß Abs. 1 leg.cit. nicht in Verkehr gebracht werden.

 

Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Ziffer 2. Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, muss die kundige Person den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

Gemäß Ziffer 4. lit. a leg.cit. muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der bescheinigt wird, wenn bei der Untersuchung gemäß Nummer 2. keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und kein Verdacht auf Umweltkontamination besteht.

 

 

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann der im Spruch dargestellte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Dies insbesondere, da Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreiten.

 

Die Behörde stellt fest, dass das gegenständliche Rehwild-Unfallstück in Zeitlicher Abfolge nach dem Unfall am 15.10.2013 getötet wurde, vom Jagdgesellschafter P zu Ihnen gebracht, von ihnen im Protokollbuch mit „kB" für keine Beanstandung eingetragen, dann vom „kundigen Organ" Herrn H R beschaut und mit der Kennzeichnung „W" für Wildbrethändler im Protokollbuch vermerkt, als Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.

 

Im Protokollbuch ist „kB" laut Legende, für keine Beanstandung (keine Verhaltensstörungen, keine auffälligen oder abweichenden Merkmale, kein Verdacht auf Umweltkontamination) einzutragen.

 

Bedenken bzgl. Eignung des Tieres als Lebensmittel sind erstmalig bei der Beobachtung des Wildes im gesunden Zustand des Tieres durch den Jäger/Erleger festzustellen. Falls (durch eine Verunfallung) eine Beobachtung im gesunden Zustand des Wildes nicht möglich ist, können diese Bedenken, bzw. Beanstandungen (wie in der Legende zum Protokollbuch beschrieben) somit nicht ausgeschlossen werden.

 

Nach der Verunfallung des gegenständlichen Rehkitzes konnte es zwar möglicherweise noch auf Verhaltensstörungen beobachtet werden, bevor es erlöst wurde. Allerdings kann dabei eine Verhaltensstörung bzw. auffällige oder abweichende Merkmale vor dem Unfall nicht ausgeschlossen werden.

Der Eintrag im Protokollbuch wurde trotzdem in einer Form getätigt, der als Grundlage für die weitere Beschau durch das kundige Organ bestätigt, dass das Rehwild vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen und keine auffälligen oder abweichenden Merkmale, kein Verdacht auf Umweltkontamination erkennen ließ.

 

Durch diese Bestätigung (Eintrag „kB") im Protokollbuch wurde der erste irreführende Schritt zum Inverkehrbringen des Lebensmittels getätigt und es in weiterer Folge nach der Untersuchung durch das kundige Organ und nach dem Eintrag „W" (Wildbrethändler), als Lebensmittel über den Wildbrethändler in Verkehr gebracht.

 

Sie haben, obwohl Sie wussten, dass es sich um ein Unfall-Stück handelt, im Protokollbuch „kB" eingetragen, obwohl weder Sie, noch Ihr Jagdkollege, vor dem Auffinden eine Beurteilung etwaiger Verhaltensstörungen bzw. auffälliger oder abweichender Merkmale durchführen konnten.

 

 

Sie müssen sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Lebensmittelsicherheits­und Verbraucherschutzgesetz somit vorwerfen lassen, dass Sie in Ihrer Funktion als Gesellschafter der Jagdgesellschaft G, Lebensmittel, die nicht sicher und somit für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, in Verkehr gebracht haben.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Rücksicht genommen. Weiters ist unter Berücksichtigung der zitierten Straf bestimm ung davon auszugehen, dass sich die aus dem Spruch ersichtliche verhängte Strafe im unteren Bereich des genannten Strafrahmens bewegt.

Als Milderungsgrund war zu berücksichtigen, dass Sie bislang strafrechtlich unbescholten sind und Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreiten und dass Sie die Verwaltungsübertretung offensichtlich aus Unwissenheit und zum ersten mal begangen haben, Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Eine Anwendung des § 45 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte nicht in Betracht gezogen werden, da bei Ihnen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und Ihres Verschuldens, ausgegangen werden kann.

 

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

II. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die dem Gericht von der belangten Behörde am 17. Juni 2015 mit dem Verwaltungsstrakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Zur Begründung führt die Beschwerde aus:

 

„Beschwerde gegen den Bescheid SanRB96-15-2014-Zm

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich, A P, erhebe hiermit innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid SanRB96~15-2014-Zm der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. April 2015, Geschäftszeichen SanRB 96-15-2014, welcher mir am 17. April 2015 zugestellt wurde, und begründe diese Bescheidbeschwerde wie folgt:

 

ATA Dr. H S hat für die Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen im Frühling 2013 einen Vortrag bzgl. des neu eingeführten Protokollbuches gehalten. Im Rahmen dieses Vortrages hat er den Teilnehmern unter anderem folgenden Inhalt vermittelt. (Siehe auch Bescheid SanRB96-12-2014-Zm)

 

„Ein lebend angetroffenes Unfallreh, welches durch weidgerechtes Knicken oder durch einen Schuss getötet wird, ist nicht von vornherein untauglich für das In­verkehrbringen, weil eine Lebenduntersuchung durchgeführt wurde und die Verhaltensstörungen, wie z.B. Lahmheit durch Fraktur oder Schockzustand (flache Atmung, vorstehende weite Augen) eindeutig von Verhaltensstörungen unterschieden werden können, die den Verdacht einer Krankheit nahelegen. Es ist auch in der „normalen" Schlachttier- und Fleischuntersuchung die „Krankschlachtung" eines  verletzten   Tieres  möglich.   Keinesfalls  dürfen Unfallrehe jedoch von vornherein unter „KB" (Keine Bedenken) ins Protokollbuch eingetragen werden, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen ist Gegebenenfalls ist die Angelegenheit zur Beurteilung dem amtlichen Tierarzt weiterzuleiten."

 

Am 28.02.2015 habe ich den Wildbeschaukurs bei ATA Dr. S im Schloss Hohenbrunn besucht. Im Rahmen dieses Kurses hat unser Jagdleiter Herrn Dr. S zum Thema In-Verkehr-Bringen von Unfallrehen befragt. Die eindeutige Aussage von Herrn Dr. S war, dass auch bei verletzten, aber lebend angetroffenen Wildtieren eine Lebenduntersuchung im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz durchgeführt werden kann und dass Unfallrehe nicht grundsätzlich als untauglich für den menschlichen Verzehr einzustufen sind. Einflüsse von Umweltkontamination und/oder Krankheit sind It. Herrn Dr. S auch bei verletzten Wildtieren eindeutig erkennbar. Herr Dr. S hat aber auch unmissverständlich gesagt, dass Unfallrehe im Protokollbuch mit „U" zu kennzeichnen sind.

 

Auf Grund der Aussagen der beiden Amtstierärzte ist es für mich keineswegs klar, dass bei dem von mir am 15.10.2013 in der Wildsammelstelle abgegebenen und mit „KB Keine Bedenken" ins Protokollbuch eingetragenem Stück Rehwild keine Lebenduntersuchung im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes stattgefunden hat. Ich gehe davon aus, dass Herr P diese Lebenduntersuchung sehr wohl durchgeführt und beim Aufbrechen auch die Organe beschaut hat. Offensichtlich war bei dem betroffenen Stück Rehwild der natürliche Fluchtreflex trotz Unfallverletzungen noch so deutlich ausgeprägt, dass es durch den Hund von Herrn P erlöst werden musste. Das ist lt. ATA Dr. S ein wichtiges Indiz für die Gesundheit des Wildtieres vor dem Eintreten der Unfallverletzungen. Zudem war Herr P kundige Person und in seinem Zivilberuf Fleischermeister und daher für die Durchführung der besagten Lebenduntersuchung ausgebildet. Herr P hat meines Wissens nach auch niemals für den menschlichen Verzehr untaugliche Lebensmittel in den Verkehr gebracht, wenngleich er es mit den Eintragungen ins Protokollbuch nicht besonders genau genommen hat.

 

Auf Grund der oben beschriebenen Tatsachen ist das einzige Fehlverhalten, dass man mir vorwerfen kann der Eintrag „KB" im Protokollbuch. Mir war jedoch zum Zeitpunkt meiner Eintragung des Rehkitzes ins Protokollbuch nicht bewusst, mit dem Eintrag „KB...keine Bedenken" eine Verwaltungsübertretung zu begehen.

 

Ich habe dabei aus Unwissenheit und keinesfalls vorsätzlich so gehandelt. Ich habe an dem von ATA Dr. H S für die Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen im Frühling 2013 gehaltenen Vortrag bzgl. des neu eingeführten Protokollbuches nicht selbst teilgenommen. Die mir von den Jagdkollegen übermittelten Informationen bezüglich des neu eingeführten Protokollbuches waren hinsichtlich der Eintragung von Unfallwild nicht eindeutig. Aus heutiger Sicht hätte ich mich vor der Durchführung des Eintrages ins Protokollbuch über die Modalitäten des neuen Protokollbuches besser informieren müssen.

 

Um weitere Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz auszuschließen, werde ich in Zukunft keine Unfallrehe, egal in welchem Zustand sie angetroffen wurden, mehr in Verkehr bringen, sondern diese über die TKV entsorgen.

 

Da durch mein Verhalten niemand zu Schaden gekommen ist, beantrage ich daher, die Behörde möge den Spruch in Punkt II. (SanRB 96-15-2014) des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass das Verfahren gegen mich wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006 und in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Ziffer 2. und 4. Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, je in der gültigen Fassung, mangels Verschuldens meinerseits eingestellt oder jedenfalls gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz von der Verhängung einer Strafe gegen mich abgesehen wird, da bei mir von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und meines Verschuldens ausgegangen werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

eh. Unterschrift

A P“

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegte Beschwerde und den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich für das Gericht im Wesentlichen der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t :

 

Mit dem Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI G, vom 27.01.2014, GZ. B6/8347/2013-Hör, an die Staatsanwaltschaft Steyr über Ermittlungen gegen sieben Mitglieder der Jagdgesellschaft G wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung und des Betrugs wurde im Wesentlichen angezeigt, dass in der Jagdgesellschaft G falsche Eintragungen im Protokollbuch gemacht wurden, weil Unfallrehe als normaler Abschuss eingetragen und an Wildhändler verkauft wurden. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen alle von der Polizei angezeigten Personen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe (vgl Benachrichtigung vom 3.03.2014 zu  Zl. 13 BAZ 69/14k).

 

Die Anzeige über die Falscheintragungen wurde von W S, einem ehemaligen „Ausgeher“ (Inhaber eines Jagderlaubnisscheines) im Gebiet der Jagdgesellschaft (Revier des Gesellschafters K G), dem der „Ausgangsschein“ (Jagderlaubnisschein nach § 35 Abs 2 Oö. Jagdgesetz) vom Jagdleiter im August 2013 entzogen wurde, in Begleitung von Herrn G P, einem in einer Sitzung der Jagdgesellschaft G Anfang Dezember 2013 ausgeschlossenen Gesellschafter, der im Oktober 2014 verstorben ist, erstattet.

 

Den von der belangten Behörde im Spruch angeführten Sachverhalt hat der Bf, ein Mitglied der Jagdgesellschaft seit 2009, nicht bestritten. Nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren brachte ihm der Jagdkollege und Gesellschafter P am 15. Oktober 2013 ein aufgebrochenes Unfallreh (Rehkitz, weibl. 7kg), das nach einem Verkehrsunfall noch gelebt haben musste, weil es vom Hund des P abgedrosselt worden war. Dieser hatte mitgeteilt, dass er das Reh versorgt habe. Da es nach der Begutachtung des Bf im Beisein Ps keine Auffälligkeiten zeigte, machte der Bf im Protokollbuch als Jäger (Erleger/Auffinder) die Eintragung „kB“ (keine Beanstandung) und brachte das Rehkitz in den Kühlraum (Wildkammer) des Wildmeisters H R, der die Wildbeschau als kundiges Organ durchführte. Nach dem Eintrag im Protokollbuch erbrachte die Wildbeschau keine Beanstandungen und wurde die Kennzeichnung „W“ für Wildbrethändler vermerkt.

 

Dem Bf war nicht bewusst, dass die Kennzeichnung von Unfallrehen, welche in der Folge in die Wildkammer kommen, mit „U“ (Unfallwild) erfolgen müsse, weil dies nicht üblich gewesen ist. Der Bf betonte schon bei der Ersteinvernahme, dass er mit Sicherheit keine falschen Eintragung machen wollte, um der Jagdgesellschaft einen Vorteil zu verschaffen. Er sei über die Führung des Protokollbuches nicht ausreichend aufgeklärt worden.

 

Aus der im Akt einliegenden „Legende – Abkürzungen“ zum Protokollbuch ergibt sich für „KB“ die Angabe „keine Beanstandungen (keine Verhaltensstörungen, keine auffälligen oder abweichenden Merkmale, kein Verdacht auf Umweltkontamination)“ und für „U“ die Angabe „Unfallwild/keine Lebenduntersuchung“.

 

Die belangte Behörde führt ohne Bezugnahme auf einen Sachverständigen begründend an, dass das Rehkitz möglicherweise noch nach dem Unfall auf Verhaltensstörungen beobachtet werden konnte. Dabei könnten allerdings vor dem Unfall vorhandene Verhaltensstörungen „bzw auffällige oder abweichende Merkmale“ nicht ausgeschlossen werden, weil keine Beobachtung im gesunden Zustand möglich war.

 

Dazu ist ergänzend auf dem Bf bekannt gewordene Ausführungen des Amtstierarztes (ATA) Dr. S als Vortragender anlässlich einer Schulung für das seit dem Jagdjahr 2013/2014 zu führende Protokollbuch hinzuweisen. Danach dürfen im Ergebnis lebend angetroffenen Unfallrehe verwertet werden, wenn eine Lebenduntersuchung noch möglich war und sie - abgesehen von den Unfallfolgen - keine abnormales Verhalten gezeigt haben und auch die Wildbeschau keinen Verdacht einer Krankheit nahelegt.

 

Die belangte Behörde hat den ATA Dr. H S dazu am 18. Juni 2014 als Zeugen einvernommen. Er bestätigte, dass er für die Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen (ESV) im Frühling 2013 einen Vortrag bzgl. des neu eingeführten Protokollbuches gehalten hatte. Über Vorhalt der Angaben von Teilnehmern an der Schulung betreffend die vom ATA Dr. S geäußerte Meinung zu Unfallrehen erklärte dieser als Zeuge:

 

„Dabei habe ich den Teilnehmern nach Anfrage unter anderem gesagt, dass ein lebend angetroffenes Unfallreh, welches durch waidgerechtes Knicken oder durch einen Schuss getötet wird, nicht von vorn herein untauglich für das In-Verkehr-Bringen ist, weil eine Lebenduntersuchung durchgeführt wurde und die Verhaltensstörungen, wie zB. Lahmheit durch Fraktur oder Schockzustand (flache Atmung, vorstehende weite Augen etc) eindeutig von Verhaltensstörungen unterschieden werden können, die den Verdacht einer Krankheit nahelegen. Es ist auch in der normalen Schlachttier- und Fleischuntersuchung die „Krankschlachtung" eines verletzten Tieres möglich.

 

Keinesfalls habe ich in der Informationsveranstaltung jedoch gesagt, dass dies Tiere von vorn herein unter „KB" (Keine Bedenken) eingetragen werden können, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen ist. Gegebenenfalls ist die Angelegenheit zur Beurteilung dem amtlichen Tierarzt weiter zu leiten. "

 

III.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der erkennende Richter davon aus, dass sich der Bf im Wesentlichen wahrheitsgemäß verantwortete. Die Darstellung seines Standpunktes in der Beschwerde erscheint schlüssig und glaubhaft. Sie wurde von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt. Die im Folgenden zusammengefasste Schilderung des Bf ist für die gegenständliche Entscheidung als maßgeblich anzusehen.

 

Der Bf bezieht sich zunächst auf den Schulungsvortrag von ATA Dr. S im Frühling 2013 zum neuen Protokollbuch und zitiert dessen der Jägerschaft mitgeteilte Fachmeinung, dass im Ergebnis ein lebend angetroffenes Unfallreh wegen der möglichen Lebenduntersuchung und der Unterscheidbarkeit zwischen unfall- und krankheitsbedingten Verhaltensstörungen nicht von vornherein untauglich für das Inverkehrbringen sei (vgl näher oben III.1.). Im Übrigen berichtet der Bf, am 28. Februar 2005 den Wildbeschaukurs beim ATA Dr. S im Schloss Hohenbrunn besucht zu haben. Zum Thema Inverkehrbringen von Unfallrehen habe auch Dr. S die Ansicht vertreten, dass bei lebend angetroffenen Wildtieren eine Lebenduntersuchung durchgeführt werden könne, weshalb Unfallrehe nicht grundsätzlich als untauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft werden können. Auch bei verletzten Wildtieren seien Einflüsse von Krankheiten oder Umweltkontaminationen eindeutig erkennbar. Dr. S habe aber auch gesagt, dass Unfallrehe im Protokollbuch mit „U“ zu kennzeichnen sind.

 

Der Bf sei davon ausgegangen, dass P im gegenständlichen Fall eine Lebenduntersuchung durchgeführt und beim Aufbrechen des Unfallrehes die Organe beschaut hatte. Offensichtlich sei der Fluchtreflex des Rehkitzes trotz der Unfallverletzungen noch so deutlich ausgeprägt gewesen, dass es vom Hund P erlöst werden musste. Dies sei laut ATA Dr. S ein wichtiges Indiz für die Gesundheit des Wildtieres vor dem Unfall. Zudem sei P kundige Person und Fleischermeister und daher für diese Lebenduntersuchung bestens ausgebildet gewesen.

 

Das einzige Fehverhalten des Bf sei der Eintrag „KB“ im Protokollbuch. Er habe aber keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Die damaligen Informationen von Jagdkollegen hinsichtlich der Eintragung von Unfallwild wären nicht eindeutig gewesen. An der Schulung im Frühling 2013 durch den Vortragenden ATA Dr. S habe er nicht teilgenommen. Aus heutiger Sicht hätte er sich über die Modalitäten des neuen Protokollbuches besser informieren müssen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 67/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt.

 

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro, festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bis zu sechs Wochen festzusetzen.

 

Zum Begriff Inverkehrbringen verweist die Begriffsbestimmung des § 3 Z 9 LMSVG grundsätzlich auf den Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist. Nach dem Art 3 Z 8 der EG-BasisVO, das ist die Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl 2020 L 31 idF ABl 2003 L 245 und ABl 2006 L 100), bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

 

Das Inverkehrbringen von Wildkörper durch Jäger mittels Verkauf an einen Wilbrethändler erfüllt grundsätzlich den Begriff nach dem Art 3 Z 8 der EG-BasisVO erfüllt.

 

Gemäß Art 1 Abs 3 lit e) sind vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betreffend spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ausgenommen:

 

„Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.“

 

Für diese direkte Abgabe durch Jäger sind die Vorschriften der auf Grund des § 11 LMSVG erlassenen Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung (BGBl II Nr. 108/2006 idF BGBl II Nr. 3/2007 und II Nr. 210/2010) zu beachten.

 

Gemäß § 53 Abs 5 LMSVG ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch - unbeschadet des Absatz 3 (= Ausnahme für Eigenbedarf) – von der (amtlichen) Untersuchungspflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Art 1 Abs 3 lit e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß § 27 Abs 3 LMSVG (kundige Personen = gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgebildete Jäger) zu untersuchen.

 

Nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, dh. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen (vgl Art 14 Abs 2 leg.cit.).

 

Nach der Begriffsbestimmung des § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Diese Begriffsbestimmung ist an den Begriff der Verdorbenheit im § 8 lit b LMG 1975 angelehnt. Das Merkmal kann nur so verstanden werden, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ausgeschlossen sein muss, weil die Fälle der wesentlichen Verminderung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit dem Begriff „wertgemindert“ (§ 5 Abs 5 Z 4 LMSVG) zuzuordnen sind (vgl Blass ua, LMR3, § 5 LMSVG Rz 20).

 

Art 14 Abs 5 der Verordnung (EG) 178/2002 [sog. EG-BasisVO] gibt folgenden Hinweis zur Auslegung:

 

„Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.“

 

Nach der zu Art 14 Abs 5 EG-BasisVO bei Natterer, Lebensmittelrecht [2008] Rz 47 unter Berufung auf führende deutsche Kommentarliteratur vertretenen Ansicht sind Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet, die bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder späteren Behandlung durch natürliche oder willkürliche Einflüsse derart nachteiligen Veränderungen ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihrs Geruchs oder Geschmacks ausgesetzt sind, dass ihr Verzehr nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen ist. Dieser plausiblen Auffassung schließt sich der erkennende Richter an.

 

IV.2. Dem Spruch kann zusammengefasst der Vorwurf entnommen werden, der Bf habe als Jäger (Erleger/Auffinder) ein von einem Jagdkollegen am 15. Oktober 2013 überbrachtes Rehkitz, das dieser nach einem Unfall aufgefunden und versorgt hatte (gemeint weidgerecht aufgebrochen) nachdem es vom Hund abgedrosselt worden war, mit dem Eintrag „kB“ für keine Beanstandung im Protokollbuch eingetragen. Somit habe er als Beitragstäter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G Wildbret in Verkehr gebracht habe, bei dem das Wild vor dem Erlegen nicht auf Verhaltensstörungen beobachtet habe werden können, weshalb das Lebensmittel nicht sicher und für den Verzehr von Menschen ungeeignet anzusehen gewesen wäre. Der Bf habe damit der Jagdgesellschaft G die Begehung einer Verwaltungsübertretung (nämlich § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ) erleichtert.

 

Dieser Vorwurf kann aus den folgenden rechtlichen Gründen nicht aufrecht-erhalten werden:

 

IV.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 29.09.1993, Zl. 92/03/0001; VwGH 24.10.1990, Zl. 90/03/0182; VwGH 30.10.1984, Zl. 83/07/0379 = VwSlg 11567 A/1984) sind landesgesetzlich eingerichtete Jagdgesellschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) nach den §§ 1175 ff ABGB anzusehen, denen die Rechtspersönlichkeit (und damit Parteifähigkeit) grundsätzlich fehlt, sofern sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften anderes ergibt und der Jagdgesellschaft gewisse Rechte und Pflichten zugewiesen werden, in deren Rahmen sie als eine teilrechtsfähige Person in einem kleinen Bereich anzusehen ist (vgl auch W. Pesendorfer/H. Rechberger, Das Oberösterreichische Jagdrecht2 [1994], Anm 1 zu § 21 Oö. JagdG). Dies ist nach dem Oö. Jagdgesetz bspw hinsichtlich der Pachtfähigkeit und in Wildschadensangelegenheiten der Fall. Das gegenständlich relevante LMSVG enthält keine Regelungen, mit denen einer Jagdgesellschaft Rechte und Pflichten eingeräumt und damit eine Teilrechtsfähigkeit geschaffen wird.

 

Die Regelung des § 9 VStG über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gilt nur für juristische Personen und eingetragenen Personengesellschaften, nicht für ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit), bei der die einzelnen Gesellschafter berechtigt und verpflichtet und auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (vgl mwN Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG-Kommentar, Rz 10 zu § 9 (Stand 1.7.2013, rdb.at).

 

Mangels Rechtspersönlichkeit der Jagdgesellschaft kann diese als solche auch keine Handlungen oder Unterlassungen vorgenommen haben. Die Anlastung der belangten Behörde, die Jagdgesellschaft G habe unsichere Lebensmittel in Verkehr gebracht und damit sinngemäß wie eine juristische Person gehandelt, ist rechtlich verfehlt und findet auch keine gesetzliche Grundlage im § 9 VStG. Der Bf kann demnach auch keinen Beitrag zu einer Übertretung des LMSVG durch die Jagdgesellschaft als solcher, sondern nur zu einer Übertretung durch einzelne Gesellschafter geleistet haben.

 

Der Spruch betreffend eine Beteiligung des Bf an einer – auch nur ganz allgemein angeführten - Übertretung der Jagdgesellschaft ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hätte - ausgehend von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines jeden Jagdgesellschafters für sein eigenes verbotenes Tun - konkret feststellen und ausführen müssen, durch welche Handlungen einzelner Mitglieder der Jagdgesellschaft das Inverkehrbringen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt ist und dass der Bf dazu vorsätzlich einen Beitrag iSd § 7 VStG geleistet hat. Die erforderliche vorsätzliche Begehungsweise kommt im Schuldspruch nicht entsprechend zum Ausdruck.

 

Anstiftung und Beihilfe sind nämlich nur strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat. Im Spruch ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur der Vorwurf der vorsätzlichen Beteiligung (Anstiftung oder Beihilfe), sondern auch die Tat des unmittelbaren Täters in einer den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu konkretisieren (vgl zum Ganzen mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1272,  Anm 5 und 6 und E 1 ff zu § 7 VStG).

 

IV.2.2. Außerdem kann der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch die Rechtsansicht der belangten Behörde zum Begriff des nicht sicheren Lebensmittels, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist (Art 14 Abs 2 lit b) EG-BasisVO bzw § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG), nicht teilen.

 

Wie aus der oben dargestellten Begriffsbildung klar ersichtlich (vgl IV.1.), geht es nicht um eine – wegen Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Verfahren bzw Vorgangsweisen - nur theoretisch mögliche, sondern um tatsächlich vorhandene nachteilige Veränderungen des Lebensmittels in seiner Beschaffenheit, im Aussehen, Geruch oder Geschmack, dass der Verzehr nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen ist.

 

Die Feststellung einer solchen tatsächlichen nachteiligen Veränderung ist aus der Aktenlage nicht möglich und wurde auch von der belangte Behörde nicht getroffen. Im Gegenteil wird man von der Unbedenklichkeit des gegenständlichen Wildfleisches ausgehen können, wurden doch auch keinerlei Anzeichen für Krankheiten bei der Wildbeschau gefunden. Nach der unwiderlegten Darstellung des Bf war der Wildkörper des nach einem Verkehrsunfall noch lebend vorgefundenen und fachgerecht vom erfahrenen und bestens ausgebildeten Jagdkollegen P versorgten Rehkitzes unbedenklich. Die unterlassene Protokollierung mit „U“ für Unfall, mag sie auch irreführend und im Ergebnis falsch sein, vermag daran nichts zu ändern.

 

Der von der belangten Behörde aus dem Umstand, dass Unfallwild vom Jäger nicht wie normales Abschusswild vor dem Erlegen bzw der Tötung auf Verhaltensstörungen beobachtet habe werden können, gezogene Schluss auf ein unsicheres Lebensmittel iSd § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ist nicht zulässig. Selbst die Unterlassung der vorgeschriebenen Wildbeschau, mag sie auch nach der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung eine Vermarktung schlechthin rechtswidrig machen, bedeutet nicht notwendig, dass das Lebensmittel kontaminiert und für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sein muss (vgl das hg Erk LVwG-000102/2/Wei vom 29.08.2016).

 

Denn die von der Behörde angesprochene Unsicherheit beruht nicht auf festgestellten Fakten über die Beschaffenheit, das Aussehen, den Geruch oder Geschmack des Lebensmittels, sondern bloß auf der theoretischen Überlegung das die Beobachtung einer Verhaltensstörung durch den Jäger bei einem lebend angetroffenen Unfallreh nicht oder nicht adäquat möglich gewesen sei. Darüber kann man auch anderer Meinung sein, wie die Aussage des ATA Dr. S beweist und offenbar vom ATA Dr. S bei einem Wildbeschaukurs wieder bestätigt wurde. Wie immer man darüber denkt, der Schluss auf ein kontaminiertes Wildfleisch bzw ein nachteilig verändertes Lebensmittel ist eine unbewiesene Unterstellung.

 

Die Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung BGBl Nr. 108/2006 idF BGBl II Nr. 3/2007 und Nr. 210/2012 (vgl § 5 Z 3: „... und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet ...“ ) für die direkte Abgabe an den Endverbraucher wollen schon potentielle bzw abstrakte Gefahren bekämpfen und schreiben daher zur Vermeidung einer Abgabe von potentiell für den menschlichen Verzehr ungeeignetem Wildfleisch durch den Jäger ein bestimmtes Verfahren (Vorgangsweise) vor. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften der Direktvermarktungsverordnung ist gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG für sich allein strafbar, unabhängig davon, ob das Wildfleisch tatsächlich in Ordnung und unbedenklich war. Hingegen wird beim Verbot des Inverkehrbringens eines unsicheren Lebensmittels nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG der tatsächlich eingetretene Umstand einer nachteiligen Veränderung des Lebensmittels für die Strafbarkeit gemäß § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG vorausgesetzt. Schon dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal kann im vorliegenden Fall nach der Aktenlage wegen der insofern fehlenden Tatsachengrundlage nicht als erfüllt betrachtet werden.

 

IV.2.3. Selbst wenn das Tatbild der angelasteten Übertretung vorläge, hätte sich der Bf zu seiner Entschuldigung mit Erfolg auf die kompetente Auskunft des von der zuständigen Abteilung ESV des Amtes der Oö. Landesregierung bestellten Vortragenden ATA Dr. S berufen. Bekanntlich hatte dieser anlässlich der Schulung zum Protokollbuch die fachlich fundierte Ansicht vertreten, dass man bei lebend angetroffenem Unfallwild, das weidgerecht getötet wird, unfallbedingte (zB. Lahmheit infolge Fraktur oder Schockzustand) und sonstige Verhaltensstörungen, die den Verdacht einer Krankheit nahelegen, häufig noch unterscheiden könne, und deshalb ein Inverkehrbringen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Verwertung von lebend aufgefundenem Unfallwild war schon in der Vergangenheit unter der Voraussetzung des weidgerechten Tötens und des einwandfreien Zustandes des Wildbrets und der inneren Organe möglich (vgl Beschwerdedarstellung des Wildmeisters R zu LVwG-000103 und auch das E-Mailschreiben des BJM H S vom 28.03.2014 auf Anfrage der belangten Behörde).

 

Der Bf konnte im gegenständlichen Fall von einer Lebenduntersuchung des aufgefundenen Unfallrehs durch den erfahrenen Jagdkollegen P, der selbst kundige Person für die Wildbeschau war, ausgehen. Nach seiner Aussage vor der belangten Behörde hatte er den Wildkörper im Beisein P, der offenbar keine Beanstandungen vorbrachte, besichtigt und keine Auffälligkeiten bemerkt, weshalb er ihn in die Wildkammer zum Wildmeister R brachte und „kB“ ins Protokollbuch eintrug. Diese plausible Darstellung des Bf erscheint glaubhaft und wurde auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Entsprechend seinem Tatsachenvorbringen und der ihm bekannt gewordenen Fachmeinung des ATA Dr. S hatte der Bf gutem Grund für die Annahme, dass das von P gut versorgte Unfallreh unbedenklich sei und verwertet werden dürfe. Deshalb brachte er es zur Wildbeschau durch das kundige Organ R, der offenbar auch keine Anzeichen von Krankheiten feststellte. Die bekannt gewordenen Umstände im gegenständlichen Fall boten keinen Anlass für Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wildfleisches.

 

Wie der Bf selbst einräumt, war die Eintragung im Protokollbuch mit „kB“ im Hinblick auf die Nichtangabe des Verkehrsunfalls nicht korrekt. Dies ist noch kein hinreichender Grund für die angenommene Beitragstäterschaft iSd § 7 VStG. In der Begründung betont die Behörde das Wissen des Bf über ein Unfallstück und vermeint, dass bereits dieses Wissen für die subjektive Tatseite genüge. Diese Ansicht ist verfehlt. Denn das Wissen, dass die Behörde bei Unfallwild – schon wegen der nicht möglichen Beobachtung des Wildes vor dem Unfall - eine Verwertung bzw Vermarktung des Wildkörpers schlechthin für unzulässig hält (sogar Verwaltungsübertretung nach dem § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG) konnte der Bf nach seinem Informationsstand gar nicht haben. Zumindest war dies für den Bf subjektiv nicht erkennbar, hatte doch die bisherige Praxis in der Jagdgesellschaft und auch der ATA Dr. S unter den oben genannten Voraussetzungen, die jedenfalls vorzuliegen schienen, eine Verwertung des Fleisches von Unfallrehen durch Inverkehrbringen für zulässig erachtet.

 

Der beim Beitragstäter gemäß § 7 VStG erforderliche Vorsatz, einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung zu erleichtern, kann beim Bf nicht angenommen werden. Es fehlte ihm schon das Bewusstsein, dass er durch die Eintragung „kB“ die Verwaltungsübertretung eines anderen durch Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel fördern bzw erleichtern könnte. Von einem Vorsatz des Bf betreffend das Vorliegen von für den menschlichen Verzehr ungeeignetem Wild kann nämlich keine Rede sein. Insofern mangelte es auch nach der Schulung durch den ATA Dr. S schon an der Wissenskomponente des Vorsatzes (vgl auch die schlüssige Verantwortung des Bf). Dass im Protokollbuch unter der Rubrik „Beanstandungen Jäger“ nur „KB“ und nicht auch „U“ eingetragen wurde, ist zwar nicht völlig korrekt, aber auch nicht ganz falsch, wenn Jäger tatsächlich keine Bedenken hinsichtlich der weidmännisch getöteten und aufgebrochenen Unfallrehe anzumelden hatten.

 

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Legende im Protokollbuch zur Abkürzung „U“ Unfallwild/keine Lebenduntersuchung insofern irreführend erscheint, als man meinen könnte, dass die Kennzeichnung „U“ nur für tot aufgefundenes Unfallwild ohne mögliche Lebenduntersuchung steht und bei noch lebend untersuchtem Unfallwild mit weidmännischem Töten nicht deklariert werden müsse. Bestärkt wird dies noch durch den nachfolgenden Hinweis: U und F (Fallwild) dürfen nicht in die Wildkammer gelangen, also nicht vermarktet werden.

 

 

V. Im Ergebnis hat die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen einen rechtlich unzutreffenden Vorwurf erhoben und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Begriff des unsicheren Lebensmittels im § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG wurde ohne Rücksicht auf fehlende Fakten in Bezug auf tatsächliche nachteilige Eigenschaften des Unfallwildes im Sinne einer abstrakten Gefährdungshaftung extensiv verstanden, was der zitierten Begriffsbestimmung sowie dem Hinweis zur Auslegung im Art 14 Abs 5 der Verordnung (EG) 178/2002 eindeutig widerspricht, weil diese Bestimmungen tatsächlich festgestellte nachteilige Veränderungen des Lebensmittels voraussetzen. Auch die Anlastung der Beitragstäterschaft entsprach nicht den nach ständiger Judikatur gegebenen Spruchanforderungen iSd § 44a Z 1 VStG und war weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht auf Grund der Faktenlage möglich. Eine taugliche Verfolgungshandlung ist nicht aktenkundig, weshalb nach Ablauf der Jahresfrist des § 31 Abs 2 VStG auch längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung des Bf einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 9 VwGVG).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß