LVwG-301057/9/KLi/LR/SH

Linz, 29.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 29. April 2016 der A.S., geb. x, x, E, vertreten durch C. Rechtsanwälte, x, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2016, GZ: SanRB96-129-2015/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 2 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich bestätigt.

 

 

III.   Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

IV.     Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Spruchpunkt 2 einen Kostenbeitrag in Höhe von 146 Euro zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

V.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1.        Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. März 2016, GZ: SanRB96-129-2015/Gr, wurden der Beschwerdeführerin zwei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wie folgt vorgeworfen:

 

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als Außenvertretungsbefugte der S GmbH mit Sitz in E, x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber

1.    Herrn F.K., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiter und Chauffeur im Ausmaß von mehreren Stunden, zumindest am 3.6.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (3.6.2015) und

2.    Herrn M.K., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (15,00 bis 40,00 Euro pro Stunde) als Arbeiter im Ausmaß von mehreren Stunden, zumindest am 18.3.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (18.3.2015)

eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.

 

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 3.6.2015 im öffentlichen Lokal „M" in L, x, indem die oa. Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten betreten und niederschriftlich befragt wurden, festgestellt.“

 

Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG jeweils eine Geldstrafe von 730 Euro, insgesamt daher 1.460 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, insgesamt daher 224 Stunden verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 146 Euro zu bezahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Ermittlungsergebnisse feststehe. Der Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 3.6.2015 im öffentlichen Lokal „M“ in L, x, indem die o.a. Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten betreten und niederschriftlich befragt worden seien, festgestellt worden.

 

Aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes Linz seien der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit der Aufforderung zur Recht­fertigung vom 19.8.2015 zur Last gelegt worden. In ihrer Rechtfertigung vom 22.9.2015 habe sie im Wesentlichen angeführt, dass M.K. auf selbständiger Basis für sie tätig gewesen sei und diese Ausführungen auch für F.K. gelten würden.

 

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben habe das Finanzamt eine Stellungnahme abgegeben, welche ihr mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.10.2015 zur Kenntnis gebracht worden sei. In dem darauffolgenden Schreiben habe sie im Wesentlichen nochmals ihre Rechtfertigungsangaben vorgebracht.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien ihr aufgrund der Fest­stellungen des Finanzamtes zur Last gelegt worden. Demnach habe sie die genannten Arbeiter in der jeweils angeführten Zeit beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden. Ihre Rechtfertigungsangaben, wonach M.K. auf selbständiger Basis für sie tätig gewesen sei, könnten nicht zu ihrer Entlastung beitragen.

 

Um als Subunternehmer für eine Firma tätig werden zu können, sei ein Werkvertrag erforderlich. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein solcher vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt bestehe, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag bestehe darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Die vorgelegte Vereinbarung entspreche nicht diesen Bestimmungen und könne daher nicht als Werkvertrag gesehen werden.

 

Abgesehen davon sei M.K. von ihrer Firma der VW-Bus samt Werkzeug und Ersatzteilen zur Verfügung gestellt worden, obwohl er selbst einen Bus samt Ausstattung gehabt habe. Eine Vereinbarung über diese Verwendung gebe es nicht.

 

Weiters würden die Tatsachen, dass M.K. die geleistete Arbeit nach Stunden abgerechnet habe, über einen längeren Zeitraum beinahe täglich für ihr Unternehmen tätig gewesen sei, lediglich im Besitz einer Gewerbe­berechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe gewesen sei, der Beschwerdeführerin für die Monate März und April 2015 diverse Aushilfsarbeiten für 10 bzw. 65 Stunden in Rechnung gestellt habe und die von ihr zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen habe, gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen.

 

Insgesamt könne aufgrund der konkreten Umstände der Auftragsabwicklung keine unternehmerische Tätigkeit des M.K. festgestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass versucht worden sei, zur Verschleierung des wahren Sachverhaltes entsprechende vertragliche Regelungen abzu­schließen, der Arbeiter aber organisatorisch in den Betriebsablauf eingebunden gewesen sei.

 

Bezüglich F.K. seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass die eingebrachten Angaben auch auf ihn zutreffen würden. Laut den Beobachtungen der Finanzbeamten habe er M.K. bei den Reparaturarbeiten geholfen. Dass er den Firmenwagen gelenkt habe, sei zu keiner Zeit bestritten worden.

 

Da beide Herren zum jeweils angeführten Tatzeitpunkt nicht zur Sozial­versicherung angemeldet gewesen seien, sei die objektive Tatseite der angeführten Übertretungen als erfüllt anzusehen. Die gegenständlichen Übertretungen seien der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäfts­führerin der genannten Firma zur Last gelegt worden. Diese Funktion habe sie nicht bestritten, weshalb ihr die Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen seien.

 

Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen habe sie den Schutz­zweck des ASVG verletzt. Straferschwerende oder strafmildernde Gründe hätten nicht gefunden werden können. Die verhängte Geldstrafe sei als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe sei weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten und sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

I.2.        Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 29. April 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird.

 

Im Hinblick auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei den in Frage stehenden Personen jedoch nicht um Dienst­nehmer der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, da diese nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien.

 

Merkmale des Begriffes „persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit“ seien insbesondere persönliche Arbeitspflicht, Unterwerfung unter eine betriebliche Ordnungsvorschrift, Gebundenheit an persönliche Weisungen, Kontrollunter­worfenheit, disziplinäre Verantwortlichkeit und Dauerbindung. Diese Merkmale würden weder bei M.K. noch bei F.K. vorliegen.

 

Tatsache sei, dass F.K. M.K. am Kontrolltag aus Gefälligkeit zum Lokal „M“ chauffiert habe, da dieser seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer abgeben habe müssen. Da M.K. am Kontrolltag über keinen gültigen Führerschein verfügt habe, habe er sich an F.K. gewendet und ihn um diesen Freundschaftsdienst gebeten. F.K. habe aus Gefälligkeit eingewilligt, M.K. zu chauffieren.

 

F.K. sei der Beschwerdeführerin völlig fremd gewesen. Es hätten der belangten Behörde demnach auch keine Unterlagen vorgelegt werden können. Schon deshalb könne die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungs­freiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse nicht erkannt werden.

 

Darüber hinaus habe F.K. von der Beschwerdeführerin auch kein Entgelt bekommen, so dass jedenfalls keine – für ein Beschäftigungs­verhältnis charakteristische – persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei. Vorliegend handle es sich lediglich um einen Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst des F.K. für M.K.

 

Davon sei auch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2015 ausgegangen und habe mangels Hinweisen keine Dienstnehmereigenschaft des F.K. bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Diese Entscheidung sei zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

 

Anderweitige Tätigkeiten des F.K. hätten entgegen den Behauptungen der belangten Behörde von der Finanzpolizei laut Strafantrag vom 8.7.2015 nicht festgestellt werden können. Es fehle demnach an sämtlichen Merkmalen für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

 

Hinsichtlich M.K. sei Tatsache, dass er für die Beschwerdeführerin auf selbständiger Basis tätig gewesen sei. Er sei zwar von 19.3.2015 bis 27.3.2015 bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, doch sei das Dienstverhältnis von M.K. selbst aus persönlichen Gründen, insbesondere um als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger tätig werden zu können, während der Probezeit aufgelöst worden.

 

M.K. habe der Beschwerdeführerin ein bestimmtes, vertraglich vereinbartes Ergebnis geschuldet. Die konkreten Aufträge seien gemäß der Vereinbarung vom 28.3.2015 mündlich im Vorhinein vereinbart worden. M.K. sei es frei gestanden, wie er dieses Ergebnis erziele. Demnach habe er die Aufträge persönlich oder durch Dritte durchführen oder durchführen lassen können. Der Beschwerdeführerin sei gegenüber diesem auch kein Weisungsrecht zugestanden.

 

Termine seien in Absprache mit M.K. und unter Berücksichtigung seiner eigenen Aufträge mit anderen Unternehmen durchgeführt worden. Oftmals seien Aufträge seitens M.K. auch abgelehnt worden, wenn es Überschneidungen mit anderen Aufträgen gegeben habe. Eine Bindung des M.K. an Arbeitsort, Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht seien demnach nicht gegeben gewesen. Auch habe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestanden, M.K. die Arbeitszeit vorzuschreiben. Ungeachtet dessen habe die Ablehnung eines Auftrages für M.K. weder disziplinäre noch dienstrechtliche Konsequenzen gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass M.K. nachweislich nicht nur im Auftrag der Beschwerdeführerin, sondern auch im Auftrag anderer Unternehmen tätig gewesen sei.

 

Die Beschwerdeführerin habe M.K. zwar ein Polo-Shirt mit der Aufschrift „S G“ zur Verfügung gestellt. Für die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Möglichkeit zur Durchsetzung eines arbeitsbezogenen Verhaltens bestanden und hätten M.K. im Falle weisungswidrigen Verhaltens keinerlei Sanktionen gedroht. Es könne demnach weder auf eine Weisungs- noch eine Kontrollbefugnis erkannt werden.

 

Die belangte Behörde habe im Übrigen weder festgestellt, dass derartige Kontrollen jemals durchgeführt worden wären, noch gebe es Hinweise darauf, dass M.K. irgendwelchen (fachlichen oder persönlichen) Weisungen unterlegen wäre und ihm im Fall weisungswidrigen Verhaltens Sanktionen gedroht hätten. M.K. weise eine eigene Unternehmensstruktur auf, besitze eigene Arbeitsmittel, insbesondere auch ein eigenes Firmenfahrzeug, eine eigene Werkstatt und Buchhaltung und sei nicht in die Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert.

 

Richtig sei, dass M.K. am Kontrolltag mit dem Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen sei. Dieses habe die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen zur Verfügung gestellt, um sich das Kilometergeld zu ersparen. Die Firmenfahrzeuge seien grundsätzlich mit Werkzeug, Ersatz­teilen, etc. ausgerüstet. M.K. verfüge jedoch über seinen eigenen Werkzeugkoffer und über eigenes Material, welches er am Kontrolltag auch verwendet habe und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt habe.

 

M.K. sei nicht befugt gewesen, den Firmenstempel der Beschwerdeführerin mitzuführen, zumal dieser für die Beschwerdeführerin gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Dieser sei von M.K. eigenständig mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe M.K. dazu keine Erlaubnis erteilt. Auch Angestellten der Beschwerde­führerin sei es nicht gestattet, einen Firmenstempel mitzuführen. Es gebe insgesamt zwei Stempel, von denen sich einer im Büro und der andere in der Werkstatt befinde. Zudem könne aus dieser Momentaufnahme nicht auf einen Dauerzustand geschlossen werden.

 

Auch habe M.K. die Beschwerdeführerin gemäß der getroffenen Vereinbarung vom 28.3.2015 hinsichtlich Gewährleistungsansprüchen schad- und klaglos zu halten.

 

Zudem sei M.K. laut Vereinbarung vom 28.3.2015 bei der gewerblichen Sozialversicherung gemeldet und habe dieser die Abgaben zur gewerblichen Sozialversicherung selbst zu tragen.

 

Ergänzend sei noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4.6.2015 keine weiteren Aufträge mehr an M.K. mehr erteilt habe, sodass demnach auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sein könne.

 

Zusammenfassend ergebe sich aus dem Sachverhalt somit, dass weder M.K. noch F.K. in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Mangelns Vorliegens einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und in weiterer Folge mangels eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei die Verhängung der Geldstrafen gemäß § 111 Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgt.

 

Außerdem werde die Höhe der Geldstrafen bekämpft.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG sehe für Verwaltungsübertretungen wie im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheits­strafe bis zu 2 Wochen vor. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG könne die Behörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend seien.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.460 Euro sei als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht angemessen zu betrachten. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin – so ein Verstoß überhaupt vorliege – erstmalig gegen Meldepflichten verstoßen. Darüber hinaus liege – wenn überhaupt – nur ein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Der Beschwerdeführerin sei F.K. völlig unbekannt gewesen und könne ihr demnach ein Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst des F.K. für M.K. nicht als schuldhafter Meldeverstoß angelastet werden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auf Wunsch des M.K. das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst, damit dieser – wie im gegenständlichen Fall – als gewerblich selbständig Erwerbstätiger tätig werden könne. „Schwarzarbeit“ sei vorliegend von der Beschwerdeführerin demnach in keinster Weise intendiert worden.

 

Unbedeutende Folgen würden nach der Judikatur des VwGH insbesondere dann vorliegen, wenn bei der Kontrolle gleichzeitig nicht mehr als zwei Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten würden. Gegenständlich würden daher die im Gesetz genannten Voraussetzungen eines erstmaligen ordnungswidrigen Handelns nach § 111 Abs. 1 ASVG vorliegen, das auf bloß geringfügigem Verschulden beruhe und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Die Geldstrafe sei daher gemäß § 111 Abs. 2 ASVG auf 365 Euro herabzusetzen.

 

Ungeachtet dessen könne gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden oder der Beschuldigte Jugendlicher sei. Im gegenständlichen Fall sei insbesondere der Milderungsgrund der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe würden dem gegenüber nicht vorliegen. Darüber hinaus sei auf das bloß geringfügige Verschulden der Beschwerdeführerin bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen. Damit würden aber die Strafmilderungsgründe die Straferschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und könne die Mindeststrafe demnach gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Da die Beschwerdeführerin vorliegend – sofern ein Verstoß überhaupt vorliege – erstmals gegen Meldepflichten verstoßen habe und ihr von der Oberöster­reichischen Gebietskrankenkasse bereits ein herabgesetzter Beitragszuschlag in der Höhe von 400 Euro neben der Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben worden sei, sei die Verhängung einer derart hohen Strafe auch weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten.

 

Aufgrund des obigen Vorbringens stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, das Verwaltungsgericht möge (1.) gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann (2.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen; in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Geldstrafe gemäß § 111 Abs. 2 ASVG auf 365 Euro herabgesetzt werde; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.       Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unter­nehmens S GmbH mit Sitz in E, x. Das Unternehmen ist zur FN x des Landesgerichtes S im Firmenbuch eingetragen. Geschäftszweig ist der Handel mit Gastronomiebedarfsprodukten. Neben Beratung und Planung zählen auch Service und Reparatur zu den Tätig­keiten des Unternehmens.

 

II.2.       M.K. ist einerseits selbständig erwerbstätig und verrichtet Reparaturarbeiten an Gastronomiegeräten, wie z.B. Schankanlagen, Kühl­anlagen, Eiswürfelmaschinen, etc.

 

M.K. verfügt über einen Gewerbeschein für das Handels- und Handelsagentengewerbe.

 

In der Zeit von 19.3.2015 bis 23.5.2015 war er vollzeitig im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde in weiterer Folge aufgelöst. Nicht festgestellt werden kann, weshalb dieses Angestelltenverhältnis beendet wurde. Mögliche Gründe sind einerseits eine einvernehmliche Auflösung in Folge eines Krankenstandes des M.K., andererseits ein Führerscheinentzug in Folge Trunkenheit oder auch der Wunsch des M.K., sich ausschließlich seiner selbständigen Tätigkeit zu widmen.

 

Sowohl im Rahmen seines Dienstverhältnisses als auch im Zuge der daran anschließenden Tätigkeit – ob diese nun selbständig oder wiederum als sozial­versicherungspflichtig Tätiger erfolgte, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung – verrichtete M.K. jeweils Service- und Wartungs­arbeiten für die Beschwerdeführerin. Die Tätigkeit änderte sich nach Beendigung des sozialver­sicherungspflichtigen Dienstnehmerverhältnisses nicht.

 

II.3.       Die Beschwerdeführerin und M.K. schlossen eine Verein­barung mit Datum von 28.3.2015. Diese wurde als „Leistungsrahmenvereinbarung“ bezeichnet.

 

Die „Leistungsrahmenvereinbarung“ hatte u.a. nachfolgenden Inhalt:

 

Herr K. ist laut Gewerbe-Register-Nr. x bei der Oö. Wirtschaftskammer seit 26.02.2010 selbständig tätig. Er ist beim Finanzamt Linz/Urfahr unter der Steuer-Nr. x erfasst. Er ist bei der gewerblichen Sozialversicherung Landesstelle gemeldet und die Abgaben zur gewerblichen Sozialversicherung trägt der o.a. Unternehmer selbst.

Die UID-Nr. ATU x wurde in der ersten Stufe des Bestätigungsverfahrens überprüft und als gültig angezeigt.

Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt gesondert nach Bedarf und Einzeleinsatz mündlich oder schriftlich von S GmbH mindestens 2 Tage im Voraus, bei dringlichen Ausführungen können ausnahmsweise kürzere Vorlaufzeiten im beiderseitigen Einvernehmen akzeptiert werden.

Der Regiepreis pro Stunde beträgt Euro 40 netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Als Abrechnungsgrundlage dienen ausschließlich vom Unternehmer erstellten und die vom Kunden bestätigten Einsatzberichte/Lieferscheine.

Sollten zusätzliche Kosten, wie z.B. Materialkosten, An- u. Abfahrtspesen, etc. anfallen, müssen die vorab dem Auftraggeber mitgeteilt werden und müssen auf der jeweiligen Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Der Unternehmer führt diese Tätigkeiten selbständig und auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Er ist verpflichtet, die erhaltene Anfrage vom Auftraggeber sofort ohne Verzug anzunehmen oder abzulehnen.

Im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit ist es unerheblich, ob er die Aufträge persönlich oder durch Dritte durchführt oder durchführen lässt, solange die ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

Sollten Gewährleistungsansprüche aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten an den Auftraggeber gestellt werden, so hat der Unternehmer den Auftraggeber hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

Weiters verpflichtet sich der Unternehmer, keinerlei Kunden, welche ihm durch den Auftraggeber vermittelt werden, direkt oder indirekt zu beliefern oder zu servicieren.

Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vor­liegende Vertragsverhältnis keinerlei Anwendungen finden. Der Unternehmer bestätigt, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichtet sich, allfällige Änderungen der Bestellerin umgehend zu melden. Beitragsnachzahlungen, die der Bestellerin aufgrund unrichtiger Angaben des Unternehmers erwachsen, sind der Bestellerin über Aufforderung umgehend zu ersetzen.

 

II.4.       M.K. verfügt im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit über einen eigenen Firmenbus, der auch mit Material und Werkzeug ausgestattet ist.

 

Auch im Unternehmen der Beschwerdeführerin steht ein derartiger Firmenbus mit der Aufschrift „S G“ zur Verfügung. Dieser Firmenbus ist ebenfalls mit notwendigem Werkzeug und Material ausgestattet. Die Beschwerdeführerin stellte M.K. bei den von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten diesen Firmenbus zur Verfügung.

 

Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass M.K. über keinen Führerschein verfügt, es war nach ihrer Ansicht aber dessen Sache, wie er zu den jeweiligen Einsatzorten gelangt. Die Beschwerdeführerin stellte M.K. keinen Chauffeur zur Verfügung.

 

Die Beschwerdeführerin wollte deshalb, dass M.K. ihren Firmenbus verwendet, um sich einerseits Kilometergeld–Verrechnungen des M.K. zu ersparen. Andererseits wollte sie nach außen hin, dass die ver­richteten Tätigkeiten auch von ihrem Unternehmen verrichtet werden und ihre Kunden erkennen konnten, dass jemand von ihrem Unternehmen die in Auftrag gegebenen Service-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten leistet.

 

Aus demselben Grund übergab die Beschwerdeführerin auch ein Polo-Shirt an M.K. mit der Aufschrift „S G“ und trug ihm auf, dieses im Rahmen seiner Tätigkeiten zu tragen. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Auftrag damit, dass ihr einerseits ein gepflegtes Auftreten wichtig war und andererseits wieder, dass ihr Unternehmen im Zuge der zu ver­richtenden Tätigkeiten aufschien und nicht jenes des M.K. (nicht zuletzt auch deshalb, um Abwerbungen zu vermeiden). Wenngleich die Beschwerdeführerin angab, dass im Falle, dass M.K. dann, wenn er das Polo-Shirt nicht verwenden würde, keine Konsequenzen zu erwarten hätte, kann davon ausgegangen werden, dass er womöglich keine weiteren Aufträge erhalten hätte.

 

Wenngleich die Rahmenvereinbarung beinhaltete, dass M.K. die ihm übertragenen Aufträge auch durch Dritte verrichten lassen hätte können und dies auch sowohl von der Beschwerdeführerin als auch M.K. im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angegeben wurde, wäre ihm dies tatsächlich nicht möglich gewesen. Tatsächlich verrichtete nämlich M.K. sowohl im April 2016 als auch im Mai 2016 an fast allen Tagen Aufträge der Beschwerdeführerin, sodass ausgeschlossen werden kann, dass M.K. in der Lage gewesen wäre, tatsächlich noch andere Auf­träge anderer Unternehmen zu verrichten. Ebenfalls hat M.K. diese Aufträge stets selbst verrichtet und nicht an Dritte (Subunternehmer) weiter ver­geben.

 

Wenn die Beschwerdeführerin einen konkreten Auftrag an M.K. erteilte, war im Vorhinein definiert, welche Leistungen zu erbringen waren, beispielsweise dass eine Schankanlage zu reparieren war, ein Reinigungsmittel zuzustellen war, etc. Die Aufträge, die M.K. zu verrichten hatte, waren auch zeitlich konkretisiert und mussten fristgerecht abgewickelt werden, sodass er im Zuge seiner Zeiteinteilung nicht frei war.

 

M.K. erhielt für seine Arbeiten 40 Euro netto pro Stunde.

 

II.5.       Am 3. Juni 2015 fand in der „M“ in L, x, eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde M.K. im Unternehmen angetroffen, als er Reparaturarbeiten an der Schankanlage durchführte. Im Zuge dieser Kontrolle wurde von der Finanzpolizei festgestellt, dass M.K. nicht bei der Oberösterreichischen Gebiets­krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Ob dies erforderlich gewesen wäre, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

M.K. verwendete an diesem Tag den Firmenbus der Beschwerde­führerin mit der Aufschrift ihres Unternehmens sowie ihr Werkzeug und Material. Er trug darüber hinaus das Polo-Shirt der Beschwerdeführerin.

 

II.6.       Im Zuge der Kontrolle wurde außerdem F.K. angetroffen. F.K. verrichtete keine Reparaturarbeiten für die Beschwerde­führerin und auch nicht für M.K.

 

Bei F.K. handelt es sich um einen Freund des M.K. Zumal M.K. über keinen Führerschein verfügte, hatte er F.K. ersucht, ihn zum Einsatzort in L zu fahren. Nachdem F.K. bereits pensioniert ist und Zeit hatte, war er damit einverstanden, diesen Freundschaftsdienst zu erbringen. Es handelte sich dabei um das einzige Mal, dass er als „Chauffeur“ für M.K. tätig wurde. Diese Tätigkeit erfolgte unentgeltlich.

 

Von der Beschwerdeführerin erhielt F.K. keine Aufträge, als Chauffeur tätig zu werden. Bis zum Kontrollzeitpunkt waren sich die beiden unbekannt.

 

II.7.       Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt. Die Beschwerde­führerin ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.

 

 

III.         Beweiswürdigung:

 

III.1.      Die Feststellungen zum Unternehmen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug und aus dem Akteninhalt. Diese Feststellungen sind außerdem unstrittig.

 

III.2.      Die Feststellungen zu M.K. gehen ebenfalls aus dem Akten­inhalt hervor. Darüber hinaus erfolgte im Zuge der öffentlichen mündlichen Ver­handlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 20. Juni 2016 eine umfassende zeugenschaftliche Vernehmung des M.K.

 

Aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der Vernehmung des M.K. und der Beschwerdeführerin ergibt sich insofern, dass er zunächst als Angestellter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und in weiterer Folge auch weiterhin für die Beschwerdeführerin Aufträge verrichtete. Inwiefern dieses Tätigwerden des M.K. eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung ausgelöst hat, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

Im Zuge seiner Vernehmung wurde M.K. zur Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin befragt. Er gab zu seiner Tätigkeit an:

Über Vorhalt, dass sich aber aus dem Akt ergibt,  dass kurz ein paar Tage ein Angestelltenverhältnis bestanden hat, welches innerhalb der Probezeit wieder aufgelöst wurde:

„Ja, Entschuldigung, das habe ich vergessen, das stimmt auch. Das Verhältnis wurde aufgelöst, weil ich im Krankenstand war.

Als ich dann wieder gesund war, haben wir eine Vereinbarung abgeschlossen, dass ich für Frau S. Arbeiten mache, nämlich Zustellfahrten, einfache Erledigungen, Serviceleistungen, etc.

(Protokoll ON 8, Seite 4, Abs. 7 bis 8).

 

Befragt dazu, inwiefern er Anweisungen erhalten habe:

„Ich habe schon Anweisungen bekommen. Diese waren der Gestalt, dass ich die Aufträge fristgerecht erfüllen musste. Wenn ein Kunde z.B. auf Geschirr oder eine Eiswürfelmaschine oder ähnliches wartete, musste ich diese natürlich pünktlich zustellen.“

Befragt dazu, ob dem Zeugen Anweisungen erteilt worden seien, welches Werkzeug oder wie er es einsetzen muss:

„Ja schon.

Befragt dazu, ob ich eigenes Werkzeug hatte oder welches der Beschwerdeführerin:

Das war teils/teils. Am 3.6. war ich mit ihrem Fahrzeug unterwegs. Meistens hatte ich mein eigenes Fahrzeug. Am 3.6.2015 habe ich teilweise ihr Werkzeug und teilweise mein Werkzeug verwendet.“

(Protokoll ON 8, Seite 5, Abs. 7 bis 9).

 

Der Zeuge wurde auch dazu befragt, wie er sein eigenes KFZ verrechnete, worauf er angab:

„Das weiß ich nicht mehr, es ist schon über ein Jahr her. Ich kann aber die Rechnungen ausheben.

Ich arbeite jetzt auch noch selbständig mit meinem Betrieb. Für Frau S arbeite ich nicht mehr.“

(Protokoll ON 8, Seite 6, Abs. 3 bis 4).

 

Diesbezüglich ist es höchst verwunderlich, dass der Zeuge einerseits angibt, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu verwenden, andererseits aber auch sein eigenes Fahrzeug und keine Auskunft über die Verrechnung geben kann, wo er doch immer noch selbständig ist. Überhaupt gab der Zeuge zu seinen Rechnungen nur sehr vage Auskünfte und konnte keine konkreten Antworten auf konkrete Fragestellungen geben. Meist gab er an, sich aufgrund der verstrichenen Zeitdauer von ca. einem Jahr nicht mehr erinnern zu können. Nachdem der Zeuge aber auch angab, weiterhin selbständig tätig zu sein, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er über die Abrechnungsmodalitäten in seinem Unternehmen Auskunft geben kann.

 

Vielmehr gelangt das erkennende Gericht zu dem Eindruck, dass der Zeuge im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin deren Fahrzeug und Werkzeug verwendete. Dies steht auch im Einklang damit, dass M.K. dann, wenn er für die Beschwerdeführerin tätig wurde, auch ihr Unternehmen präsentieren musste, nämlich durch die Verwendung des Firmen­fahrzeuges und Arbeitskleidung.

 

Zur Arbeitskleidung gab der Zeuge an:

„Befragt dazu, ob ich Arbeitskleidung hatte:

Nein, nicht direkt. Ich habe ein Laibchen von ihr bekommen, mit dem Firmenschriftzug. Das habe ich angezogen, damit es besser aussieht. Das war aber keine Vorschrift.“

(Protokoll ON 8, Seite 6, Abs. 2).

 

Die Beschwerdeführerin konkretisierte dies wie folgt:

„Es gab schon Bekleidungsvorschriften, in erster Linie natürlich, dass man saubere, ordentliche Kleidung hat. Deshalb habe ich ihm dann auch ein T-Shirt gegeben. Außerdem war es mir im Hinblick auf die Kunden schon wichtig, dass, wenn Herr K. im Auftrag von mir etwas macht auch „S“ draufsteht. Sonst ist er im nächsten Augenblick nicht mehr „S-Kunde“, sondern „K-Kunde“.

(Protokoll ON 8, Seite 8, Abs. 7).

 

In Zusammenschau dieser Aussagen ergibt sich, dass der Zeuge somit nicht als Subunternehmer auftreten sollte, sondern dass er als für das Unternehmen der Beschwerdeführerin tätige Person auftreten sollte. Dadurch entstand auch der Eindruck, dass er gar nicht selbständig tätig sein sollte, sondern einen Angestellten der Beschwerdeführerin darstellen sollte.

 

Wenngleich sich aus der abgeschlossenen Vereinbarung und auch aus den Aus­sagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin ergibt, dass dieser sich vertreten lassen konnte und Aufträge wiederum an Dritte weitergeben konnte, so hat sich aber auch ergeben, dass eine derartige Weitergabe nie erfolgt ist und M.K. alle Aufträge selbst erledigt hat. Außerdem wurden Erhebungen zur Ablehnung von Aufträgen durch M.K. getätigt.

 

Der Zeuge gab dazu an:

„Befragt dazu, ob es möglich war, wenn Frau S. anruft und einen Auftrag erteilt, dass der Zeuge ihn ablehnt, weil er keine Zeit hat:

Ja.

Es ist auch vorgekommen, dass ich solche Aufträge abgelehnt habe. Ich war natürlich dankbar, wenn ich Aufträge bekam und Arbeit hatte. Wenn ich aber selber Kunden zu betreuen hatte, habe ich ihre Aufträge abgelehnt.“

(Protokoll ON 8, Seite 5, Abs. 8 bis 9).

 

Im gesamten Beweisverfahren hat sich allerdings nicht ergeben, dass der Zeuge jemals einen Auftrag an Dritte weitergegeben hätte. Vielmehr befindet sich im Akt eine handschriftliche Liste der Beschwerdeführerin, auf welcher die Tätig­keiten des Zeugen vermerkt sind. Aus dieser Liste ist ersichtlich, dass der Zeuge beinahe jeden Tag in den Monaten April 2015 und Mai 2015 für die Beschwerde­führerin tätig wurde. Die Liste wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen unterschrieben. Aus dieser Liste ergibt sich einerseits, dass der Zeuge fast jeden Tag für die Beschwerdeführerin tätig wurde und insofern fraglich ist, inwiefern er noch Zeit dafür finden hätte können, seine eigenen Kunden zu betreuen sowie andererseits, dass eine Weitergabe an Dritte (wenngleich diese in der Vereinbarung genannt sein mag) tatsächlich nicht erfolgt ist.

 

Letztlich wurde der Zeuge auch zu den an ihn erteilten Anweisungen befragt. Er gab dazu an:

Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin:

Haben Sie konkrete Anweisungen dazu bekommen, was Sie reparieren sollen, wenn Sie Aufträge erfüllt haben:

Ja schon, ich konnte ja nicht einfach irgendeinen Blödsinn machen.

Über weiteres Befragen der Richterin, ob dem Zeugen konkret gesagt wurde, was kaputt war und zu reparieren war:

Ja, das wurde mir schon gesagt. Wir wussten ja, was kaputt ist. Die Kunden haben uns das ja mitgeteilt.

Über weiteres Befragen der Richterin, ob die Kunden mitgeteilt haben, dass z.B. die Eiswürfel­maschine kaputt ist oder ob die Kunden auch gesagt haben, warum sie kaputt ist:

Nein, das haben sie nicht gesagt. Das hat mir auch Frau S. nicht gesagt, sondern ich musste es mir selber anschauen, woran es lag, dass das Gerät nicht ordentlich funktionierte. Ich habe dann auch gewusst, was zu tun ist, damit das Gerät wieder funktioniert.

(Protokoll ON 8, Seite 6, Abs. 8 bis 10, Seite 7, Abs. 1).

 

Die Beschwerdeführerin gab dazu an:

„Ich habe keine konkreten Aufträge erteilt, das Grobkonzept natürlich schon. Wenn ein Kunde sagte, dass der Gläserspüler nicht mehr sauber wäscht, habe ich Herrn K. angeschafft, hinzufahren um sich das anzusehen. Warum er jetzt nicht mehr sauber wusch, war die Aufgabe von Herrn K., es herauszufinden und dann zu reparieren.“

(Protokoll ON 8, Seite 8, Abs. 4).

 

III.3.      Der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung ergibt sich aus der im Akteninhalt befindlichen Kopie derselben.

 

III.4.      Die konkrete Ausgestaltung des Tätigwerdens von M.K. wurde bereits zu III.2. dargelegt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen.

 

III.5.      Die Feststellungen zum Kontrolltag gehen einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Strafantrag und den Erhebungen der Finanzpolizei hervor. Diese Erhebungen sind auch unbestritten, strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich gewesen wäre oder nicht.

 

III.6.      Die Feststellungen zur Tätigkeit des F.K. ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt und den Erhebungen der Finanzpolizei sowie aus der Aussage des F.K. in der Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich am 20. Juni 2016.

 

Auch dieses Tätigwerden ist zunächst unbestritten, allerdings wiederum die Frage der Anmeldung bei der Sozialversicherung strittig.

 

F.K. gab dazu an:

„Befragt dazu, ob mich Herr K. für meinen Dienst bezahlt hat:

Nein, es war ein Freundschaftsdienst. Er hat mich gefragt, ob ich Zeit habe, weil ich Pensionist bin. Ich habe ihm gesagt: Okay, die Zeit nehme ich mir für dich.

Frau S. habe ich erst kennengelernt, wegen dem Auto. Vorher habe ich sie nicht gekannt.

[...]

Befragt dazu, ob mir Frau S. auch Aufträge erteilt hat, dass ich als Chauffeur arbeiten soll:

Nein.

[...]

Befragt dazu, ob das meine einzige Fahrt für Herrn K. war:

Ja.“

(Protokoll ON 8, Seite 3, Abs. 6 bis 7, Abs. 9, Seite 4 Abs. 2).

 

Die Angaben des F.K. decken sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen M.K. Der Zeuge F.K. machte in der Verhandlung auch einen glaubwürdigen Eindruck und beantwortete unumwunden alle an ihn gerichteten Fragen. F.K. erweckte auch einen sehr positiven Eindruck dahingehend, seine Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er hätte auch überhaupt keine Vor- oder Nach­teile daraus gehabt, die Beschwerdeführerin oder seinen Freund zu Unrecht zu begünstigen oder zu belasten. Dass der Zeuge F.K. einzig und alleine einen Freundschaftsdienst für den Zeugen M.K. leisten wollte, ist somit nachvollziehbar.

 

III.7.      Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde eingeschätzt und dieser im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.

 

 

IV.        Rechtslage:

 

IV.1.     Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommen­steuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2.     Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensions­versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3.     Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundes­gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

IV.4.     Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungs­widrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungs­übertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

IV.5.     Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ferner ist gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Grundsätze, nach denen (1.) die wirtschaftliche Betrachtungsweise, (2.) Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie (3.) die Zurechnung nach den §§ 21 und 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechts und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

 

V.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1.      Allgemeines:

 

Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:

1.    die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;

2.    eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;

3.    die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;

4.    Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);

5.    die Berichterstattungspflicht;

6.    die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;

7.    das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;

8.    die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);

9.    die Entgeltlichkeit und

10.  die Frage, wem die Arbeitsleistung zugutekommt.

(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).

 

In diesem Zusammenhang ist außerdem auf die § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG und die zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, die auch für den vorliegenden Fall zur rechtlichen Auslegung herangezogen werden kann. Demnach ist nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen“, die darin zu erblicken ist, dass eher unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der „organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit“. In dieser Hinsicht bedarf es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen“ so beschaffen ist, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft - insoweit er durch das konkrete Rechts­verhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist - anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist (in methodischer Hinsicht) zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden (VwGH 12.02.1986, 84/11/0234; VwGH 02.09.1993, 92/09/0332; VwGH 15.12.1994, 94/09/0085; VwGH 16.12.1997, 96/09/0328; VwGH 21.10.1998, 96/09/0185; VwGH 18.10.2000, 99/09/0011; VwGH 29.11.2000, 98/09/0153). Für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit spricht, dass der Ausländer seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen, allenfalls auch für einzelne andere ausgeübt hat, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbstständigen Tätigkeit der Fall wäre (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).

 

Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies – wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen – unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/033, mwN.) [VwGH 19.12.2012, 2012/07/0165; 26.05.2014, 2012/08/0207]. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

 

V.2.      Zur Tätigkeit des F.K.:

 

Hinsichtlich F.K. haben alle Beteiligten angegeben, dass dieser ausschließlich einen Freundschaftsdienst für M.K. erbringen wollte und keine Beauftragung durch die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Diese Verantwortung konnte auch durch intensives Befragens in der Verhandlung nicht widerlegt werden. Darüber hinaus hat der Zeuge auch angegeben, lediglich ein einziges Mal und ohne Bezahlung eingeschritten zu sein. Ein Dienstverhältnis bzw. ein sozialversicherungspflichtiges Tätigwerden für die Beschwerdeführerin hat sich aber gerade nicht ergeben. Ein solches konnte daher zu Lasten der Beschwerdeführerin auch nicht festgestellt werden.

 

Im Hinblick auf F.K. war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzu­stellen.

 

V.3.      Zur Tätigkeit des M.K.:

 

Im Hinblick auf M.K. hat sich im Gegensatz zu F.K. sehr wohl ein Tätigwerden für die Beschwerdeführerin ergeben. Fraglich ist allerdings, wie die Rahmenvereinbarung auszulegen ist.

 

Dazu ist zunächst auf § 539a ASVG und den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu verweisen. Insbesondere kommt es somit nicht darauf an, welchen Vertrag die Vertragsparteien in zivilrechtlicher Hinsicht abgeschlossen haben, sondern darauf wie dieser tatsächlich zu bewerten ist.

 

Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienst­vertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienst­leistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.“ (VwGH 07.09.2011, 2011/08/0206).

 

Im vorliegenden Fall hat sich gerade eben ergeben, dass sich der Zeuge ver­pflichtet hatte, für die Beschwerdeführerin für die Verrichtung mehrerer aufein­anderfolgender einzelner Aufträge zur Verfügung zu stehen, ohne dass auch nur ein einziger solcher Auftrag konkretisiert in der Rahmenvereinbarung genannt worden wäre. Der Zeuge stellte also insbesondere seine Arbeitskraft zur Verfügung und verrichtete je nach Arbeitsanfall dann die einzelnen Aufträge für die Beschwerdeführerin. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung liegt also kein Werkvertrag, sondern ein Dienstverhältnis vor.

 

Dies ergibt sich auch aus den oben genannten Merkmalen einer unselbständigen Tätigkeit oder zumindest Arbeitnehmerähnlichkeit. Der Zeuge war nämlich sehr wohl in die Organisation des Betriebes der Beschwerdeführerin eingegliedert, indem er den von ihr zur Verfügung gestellten Firmenbus samt Werkzeug ver­wendete, wobei der Firmenbus auch die Aufschrift des Unternehmens der Beschwerdeführerin trug. Der Zeuge hatte darüber hinaus ein Polo-Shirt anzu­ziehen mit dem Firmenschriftzug der Beschwerdeführerin. Wenngleich die Beschwerdeführerin versuchte, dies damit zu erklären, dass einerseits ein ge­pflegtes Auftreten und andererseits die Erscheinung ihres Unternehmens gewünscht wurden, so ergibt sich doch, dass jedenfalls M.K. nicht selbständig (nämlich mit seinem Unternehmen) in Erscheinung treten durfte, sondern als Unternehmen der Beschwerdeführerin. Wenngleich dies durchaus auch wirtschaftliche Überlegungen (im Hinblick auf Konkurrenzkampf) haben mag, so ist der Zeuge tatsächlich nicht als Subunternehmer aufgetreten.

 

Nach seinen eigenen Angaben wurde dem Zeugen auch jeweils konkret aufge­tragen, welche Tätigkeiten zu verrichten waren, ob Servicearbeiten erforderlich waren oder die Zustellung eines Produktes. Somit wurden dem Zeugen sehr wohl konkrete Aufträge erteilt, die er auszuführen hatte. Dass der Zeuge unter anderem also wusste, was zu tun war, bildet noch keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeiten im Rahmen „stiller Autorität“.

 

Der VwGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage der „stillen Autorität des Arbeitgebers“ auseinander zu setzen. Wenn sich die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten („stille Autorität des Arbeitgebers“), die der Beschwerdeführer auch ausgeübt hat (vgl. 99/08/0054). In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13.08.2003, 2000/08/0166). Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht (das heißt, soweit es sich nicht um einen Scheinvertrag handelt oder soweit nicht vom ursprünglich geschlossenen Vertrag etwa durch konkludentes Verhalten abgegangen wurde), ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamt­beurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026).

 

Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Definition des „Werkvertrages“ im Rahmen des AuslBG auseinandergesetzt, welche Recht­sprechung sich auch auf das ASVG übertragen lassen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungs­verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestands­element der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeits­verhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diese (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH 23.05.2002, 2000/09/0190; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0174).

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei nicht Herstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werk­vertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; 24.01.2006, 2004/08/0101; 25.04.2007, 2005/08/0082; 23.05.2007, 2005/08/0003; 3.10.2013, 2012/09/0150; jüngst VwGH 24.01.2014, 2013/09/0174)

 

Auch das Argument, der Zeuge habe über einen eigenen Gewerbeschein verfügt, vermag eine Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen. Ebenso ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine Person einmal als Angestellter bzw. Dienstnehmer und einmal selbständig im Rahmen seines Unternehmens tätig wird.

 

Auch der Umstand, dass jemand im Besitz eines Gewerbescheines gewesen ist, hindert grundsätzlich die Qualifikation seiner Verwendung als Beschäftigter nicht, weil der Arbeitnehmer in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in den Ablauf des Unternehmens des Beschwerdeführers eingegliedert und von diesem abhängig war (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0065). Angesichts einer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kann daher auch der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erachtet werden (VwGH 03.10.2013, 2012/09/0150).

 

Letztendlich hat sich also ohne Zweifel ergeben, dass der Zeuge nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig war. Der Zeuge hatte die jeweils erteilten Aufträge unter den zeitlichen Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erfüllen und war daher in seiner Zeiteinteilung nicht frei. Auch wurden ihm konkrete Anweisungen erteilt, welche Tätigkeiten er zu verrichten hatte, sodass er auch nicht darin frei war, die Ausführung der Aufträge selbst zu gestalten. Manche Aufträge – z.B. die Zustellung eines Produktes – waren auch derart einfach, dass es gar keiner Anweisungen bedurfte (stille Autorität). Der Zeuge verwendete außerdem den Firmenbus und das Werkzeug der Beschwerdeführerin. Konkrete Angaben zur Abrechnung seines eigenen Fahrzeuges konnte der Zeuge – trotz weiterhin bestehender angeblicher Selbständigkeit – nicht machen. Der Zeuge musste auch im Namen der Beschwerdeführerin auftreten (Bekleidung). Letztendlich verrichtete der Zeuge sowohl als Angestellter der Beschwerdeführerin als auch im Rahmen der danach abgeschlossenen Vereinbarung die gleichen Arbeiten. Mittlerweile beschäftigt die Beschwerdeführerin für derartige Tätigkeiten wieder einen Angestellten.

 

Zusammengefasst ergibt sich also insgesamt im Wege einer Zusammenschau aller Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit, dass der Zeuge im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Tätigwerdens für die Beschwerdeführerin einge­schritten ist, weshalb er auch bei der Oö. Gebietskrankenkasse anzumelden gewesen wäre.

 

Insofern ist auch die belangte Behörde zu Recht von einer sozialversicherungs­pflichtigen Tätigkeit ausgegangen.

 

Letztendlich war im Hinblick auf M.K. auch ein Beitragszuschlags­verfahren der Oö. Gebietskrankenkasse anhängig und wurde ein Beitrags­zuschlag von 400 Euro verhängt. Die Beschwerdeführerin hat den Zeugen auch nachträglich bei der Sozialversicherung angemeldet und die Nachzahlung entrichtet. Wenngleich die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, lediglich aus prozessökonomischen Gründen kein Rechtsmittel ergriffen zu haben, bildet auch dies ein Indiz dafür, dass sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat. Lediglich im Hinblick auf F.K. wurde das Beitragszuschlags­verfahren eingestellt.

 

Im Ergebnis ergibt sich insofern die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des M.K.

 

V.4.      Die Strafbestimmung des § 111 ASVG sieht für den Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht eine Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro vor. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe von 730 Euro verhängt.

 

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und wurde verwaltungsstrafrechtlich noch nicht wegen Meldevergehen bestraft. Der wichtigste Milderungsgrund, nämlich ein Geständnis, liegt allerdings nicht vor. Vielmehr haben sowohl die Finanzpolizei als auch das erkennende Gericht umfangreiche Erhebungen getätigt, um den nunmehr festgestellten Sachverhalt ermitteln zu können.

 

Auch die Oö. Gebietskrankenkasse geht davon aus, dass ein sozialversicherungs­pflichtiges Verhältnis vorgelegen ist, weshalb ein Beitragszuschlagsverfahren eingeleitet wurde. Letztendlich wurde ein verminderter Beitragszuschlag von 400 Euro verhängt und von der Beschwerdeführerin bezahlt. zusammengefasst war somit ein erheblicher Ermittlungsaufwand gegeben; die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, durch ein Geständnis an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist insofern nicht gegeben.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG regelt, dass unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungs­strafgesetzes 1991 die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungs­widrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen kann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Gegen­ständlich hat sich ein geringfügiges Verschulden allerdings nicht ergeben und waren auch die Folgen nicht unbedeutend, zumal sich tatsächlich eine Sozialversicherungspflicht des M.K. ergeben hat. Davon ging auch die Oö. Gebietskrankenkasse aus, indem ein Beitragszuschlag verhängt wurde.

 

Insgesamt überwiegen daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht, sodass von der Bestimmung des § 20 VStG bzw. der Herabsetzung der Geldstrafe unter die Mindeststrafe – auf 365 Euro – kein Gebrauch gemacht werden konnte.

 

Das erkennende Gericht geht aber davon aus, dass auch das Beitragszuschlags­verfahren vor der Oö. Gebietskrankenkasse bereits eine spezialpräventive Wirkung auf die Beschwerdeführerin dahingehend hat, den Bestimmungen des ASVG genaues Augenmerk zu schenken. Insofern konnte auch mit der Verhängung der Mindeststrafe von 730 Euro davon ausgegangen werden, dass diese ausreichen wird, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten.

 

V.5.      Zusammengefasst war daher der Beschwerde in Hinblick auf F.K. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Hinblick auf M.K. war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 2 VwGVG, wonach der Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1.     Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2.     Darüber hinaus steht das vorliegende Erkenntnis auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft (Merkmale), zur Definition eines Werkvertrages und zum Vorliegen eines eigenen Gewerbescheines sowie auch zur Vermutung der Dienstnehmereigenschaft. Auf die diesbezügliche oben zitierte Rechtsprechung kann verwiesen werden. Letztendlich ergibt sich die Qualifikation des Zeugen als Dienstnehmer auch aus dem konkreten und im Einzelfall erhobenen, auf der Beweiswürdigung beruhenden Sachverhalt, sodass das vorliegende Erkenntnis einer Verallge­meinerung nicht zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer