LVwG-300878/13/Bm/Rd

Linz, 31.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn R.O., vertreten durch H. K. Rechtsanwälte GmbH, x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt vom 12. Oktober 2015, Ge96-11-1-2015, wegen einer Verwal­tungsübertretung nach der Arbeitsmittelverordnung iVm dem Arbeitnehmer­Innen­schutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung am 25. Februar 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden. Der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm §§ 24 VStG und 38 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 125 Euro (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


IV.  

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Oktober 2015, Ge96-11-1-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.490 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 4 Z 1 Arbeits­mittelverordnung (AM-VO) iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz (ASchG) verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwort­licher handels­rechtlicher Geschäftsführer der O. GmbH (Sägergewerbe im Standort T., X) zu verantworten hat, wie vom Arbeitsin­spektorat Linz anlässlich einer Unfallerhebung am 20. Jänner 2015 festgestellt wurde und wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 11. März 2015, Zl. 041-7/1-9/15, hervorgeht, dass am 19. November 2014 im Betrieb in T., X, beim Sägegatterauslauf das Öffnen des Schutzgitters möglich war, obwohl die Auslaufwalzen (Stachelwalzen) in Betrieb waren (und somit nicht still standen) und diese durch das Öffnen des Schutzgitters auch nicht zum Stillstand kamen, obwohl Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln so beschaffen sein müssen, dass, wenn sich Schutzeinrichtungen ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss. Aufgrund dieses Mangels ist es zu einem schweren Arbeitsunfall ge­kommen, bei dem sich der Arbeitnehmer W.G., geb. am x, an einer der noch laufenden Auslaufwalzen (Stachelwalzen) an der Hand und an den Oberschenkeln verletzte.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzu­verweisen, in eventu dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungs­gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im Betrieb ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet sei und die Kontrolle bzw. Überwachung durch ständige Vorortüberprüfungen durch den Beschwerdeführer sowie durch laufende Überprüfungsgespräche mit den Mitarbeitern erfolge. Der Beschwerdeführer stehe an der Spitze der Überwachungskette und seien die Anlagenführer und Maschinisten, welche für die Einhaltung der Sicherheits­vorschriften in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen verantwortlich sind, nachge­ordnet. Die Arbeiter und Hilfsarbeiter werden schriftlich und mündlich ange­wiesen, die Sicherheitsvorgaben einzuhalten. Im Betrieb gebe es für alle Tätigkeitsbereiche eindeutige Sicherheitsvorschriften und –gebote. Die Arbeit­nehmer seien angewiesen und sei ihnen bewusst, dass Schutzgitter von in Betrieb befindlichen Maschinen nicht geöffnet werden dürfen. Ferner, dass sämtliche Einstell-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillstehen­den Maschinen durchgeführt werden dürfen. Die Mitarbeiter würden hinsichtlich der im Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften periodisch unterwiesen. Die Evaluierung der potentiellen Gefahrenquellen und die Unterweisung über die jeweils zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen erfolgen gemeinsam mit einer externen Sicherheitsfachkraft, dies um jegliche Gefahr einer "Risikoblindheit" des Beschwerdeführers auszuschließen und um die Objektivität und Sachge­rechtigkeit sowohl der Evaluierungs- als auch der zu setzenden Schutzmaß­nahmen zu gewährleisten. Da die Sicherheitsunter­weisungen durch externe Dritte durchgeführt werden, sei eine bestmögliche Objektivierung der Gefahren­potentiale im Betrieb möglich und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvor­schriften sichergestellt. Weiters wurde vom Beschwerdeführer auf die Ausfüh­rungen zur Rechtfertigung vom 21.4.2015 verwiesen. Darin wurde ua. ausge­führt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Produktionsleiter einen umfassenden und tiefen Einblick in sämtliche Produktions- und Arbeitsabläufe des Sägewerks habe. Er halte sich regelmäßig im gesamten Unternehmen auf und stehe mit den Anlagenführern in täglichem Kontakt, er habe einen genauen Überblick, wie die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten verrichten, insbesondere, ob die Arbeits- und Sozialvorschriften eingehalten werden. Bei Kenntniserlangung von Übertretungen der Arbeitnehmerschutz- und/oder Sicherheitsvorschriften oder bei Beobachtung von Übertretungen erteile er entsprechende Weisungen bzw. Verwarnungen mit Sanktionscharakter. So drohe er je nach Schwere des Verstoßes eine Ver­warnung oder die Kündigung bzw. Entlassung an und würde dies im Wieder­holungsfall auch ausgesprochen werden. Bislang sei es nicht erforderlich gewesen, einen Arbeitnehmer zu kündigen oder zu entlassen. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die jeweiligen Maschinenführer für ihre jeweiligen Anlagenbereiche eigenverantwortlich und sohin für die in den jeweiligen Arbeitsbereichen geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften verant­wort­lich seien.

Im Konkreten habe sich der Unfall deshalb ereignet, weil der Verunfallte - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - das bestehende Schutzgitter von den Stachelwalzen entfernt und sich auf der Stachelwalze abgestützt habe. Bis zum Eintreten des gegenständlichen Unfalles sei weder vom Arbeitsinspektorat noch von der externen Sicherheitsfachkraft die konkrete Absicherung der gegen­ständlichen Gefahrenstellen bemängelt worden. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Absicherung den gesetzlichen Erfor­dernissen entspräche. Im Übrigen stoße jedes noch so gut funktionierende Kontroll- und Überwachungssystem dort an seine Grenzen, wo erfahrene und gut geschulte bzw. unterwiesene Arbeitnehmer solche Handlungen setzen, die objektiv nicht nachvollziehbar sind, weil sie nicht betriebsnotwendig seien. Selbst eine permanente, jeden Schritt und jede Handlung der Arbeitnehmer verfolgende Überwachung hätte den konkreten Arbeitsunfall nicht verhindern können. Eine solche Überwachung würde nicht nur den geltenden arbeitsrechtlichen Bestim­mungen widersprechen und wäre sohin unzulässig, sondern wäre auch wirt­schaftlich nicht umsetzbar.

 

Darüber hinaus wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Unterlassung der Einvernahme der Sicherheitsfachkraft sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung, bemängelt.

 

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese zu hoch bemessen worden sei. Im konkreten Fall würden nur Milde­rungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen und sei dieser Umstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der gegenständlichen Umstände wäre die Verhängung der Mindeststrafe angemessen gewesen.

 

Hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Netto­einkommen von ca. 1.600 Euro verfüge. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der O. GmbH, welche Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2.221.000 Euro habe, wobei er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von ca. 250.000 Euro persönlich hafte. Zudem sei er für zwei Kinder sorge- und für seine Lebensgefährtin, die sich in Mutterschaftskarenz befinde, unterhalts­pflichtig. Daraus ergebe sich, dass das für die Bemessung der Strafhöhe maßgebliche Einkommen daher monatlich ca. 806 Euro betrage und daher die verhängte Strafe das Mindeststrafmaß von 166 Euro keinesfalls überschreiten dürfe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Be­schwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­wal­tungs­gericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde durch H.G. und Ing. Mag. C.A. vertreten. Weiters wurde R.A. geladen und als Zeuge ein­vernommen.

 

4.1. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass sich der Unfall beim Sägegatterauslauf ereignet hat. Das Sägegatter weist eine Länge von 3 bis 4 m auf und befindet sich an dessen hinteren Ende die konkrete Stachelwalze. Vor dieser Stachelwalze befindet sich ein Schutzgitter, welches nachträglich angebracht wurde. Die Anlage stammt aus dem Jahr 1972 und wurde damals ohne Gitter geliefert. Bei dieser Walze handelt es sich um eine Gefahrenstelle iSd AM-VO. Das Gitter wurde im Zuge einer gemeinsamen Evaluierung mit dem Arbeitsinspektorat angebracht. Das Gitter ist nach oben hin ohne Hilfsmittel händisch wegklappbar. Zwischen Gattersäge und Schutzgitter ist eine direkte Kommunikation, dass bei Öffnen des Schutzgitters die Anlage stillsteht, aus technischer Sicht nicht möglich. Nach dem Unfall wurde der Anlagenteil im Beisein des Zeugen A., dem Arbeitsinspektor und einem Techniker der Herstellerfirma einer Evaluierung unterzogen mit dem Ergebnis, dass die Zacken mittlerweile abgedeckt wurden. Die Möglichkeit, dass von oben auf die Walze gegriffen wird, ist weiterhin gegeben. Diesbezüglich sei eine technische Maßnahme zur Sicherung nicht möglich. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Arbeitsinspektorat Linz der Reduzierung der verhängten Geldstrafe um die Hälfte zugestimmt.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und nunmehr ausschließlich die Strafhöhe in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht mehr einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. 

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Aufgrund der unzureichenden Absicherung der Gefährdungsquelle ist das Rechtsgut gegenständlich intensiv beeinträchtigt worden. Schließlich kam es zu einer nicht unerheblichen Verletzung des Arbeitnehmers.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.490 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde das bislang anstandslose Verhalten, straferschwerend kein Umstand gewertet. Aufgrund einer vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Mangels Angaben zum Vermögen und zu Unterhaltsverpflichtungen blieben diese unberücksichtigt. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde vorgebracht und nachgewiesen, dass er für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und zudem auch für den Unterhalt seiner Lebensgefährtin aufkommen muss, da sie derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt. Überdies verfüge er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro und hafte er für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Diese Umstände wurden bei der nunmehrigen Strafbemessung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend berücksichtigt.

 

Das vom Beschwerdeführer herangezogene Berech­nungs­modell, welches sein monatliches Nettoeinkommen als handels­rechtlicher Geschäftsführer von ursprünglich 2.200 Euro auf zwischenzeitig 1.600 Euro und schließlich auf 806 Euro ver­ringert, erscheint dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und kann eine Verhängung der Mindeststrafe von 166 Euro keinesfalls begründen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Vermögens­losigkeit bzw. scheinbar oder tatsächlich eingeschränkte Einkommensver­hältnisse nicht vor Bestrafung schützen. Vielmehr bestehen für den Beschwerdeführer Möglichkeiten die nun­mehr ver­hängte Geldstrafe zu begleichen, indem z.B. über begründeten Antrag um Ratenzahlung bzw. um Zahlungs­aufschub bei der belangten Behörde angesucht wird.  

 

Unbeschadet dessen erscheint die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr herabgesetzte Geldstrafe von 1.250 Euro tat- und schuldan­gemessen und auch geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere bei Arbeiten bei der konkreten Maschine - anzuhalten. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer - gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat Linz – um eine zielorientierte Lösung für die gegenständliche Problematik bemüht hat sowie seine konstruktive Mit­wirkung an der Sachverhaltsermittlung, aber auch, dass keine Verschleierungs­­handlungen von ihm gesetzt wurden und das Vorliegen eines – wenngleich keinesfalls mängelfreien – Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen war, bewirkte die Herabsetzung der verhängten Geld­strafe auf das nunmehrige Ausmaß. Überdies stimmte auch das Arbeitsinspektorat Linz einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu.

 

Grundsätzlich bedürfen Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG, bei welchen es zu einem Arbeitsunfall mit Folgen gekommen ist, im Hinblick auf den general- und spezialpräventiven Aspekt einer strengen Ahndung, sodass von einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe aber Abstand zu nehmen war.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, nämlich ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe – dem Beschwerdeführer war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten – nicht vorlag.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Anwendungsvoraussetzungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6. Zur begehrten Zuerkennung eines Kostenersatzes für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Allgemeine Verwaltungsverfah­rens­gesetz (AVG) den Grundsatz vorsieht, dass jeder Verfahrensbeteiligte, also auch der Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich war (vgl. § 74 Abs. 1 AVG iVm §§ 24 VStG und 38 VwGVG).

 

Mangels einer gesetzlichen Grundlage war daher der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes zurückzuweisen.

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier