LVwG-400176/7/HW

Linz, 06.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von S.P., x, I., D., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. T.M., x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 3. Mai 2016, VerkR96-7300-2015, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs und die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 2. wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2016 wurde der mit 16.03.2015 datierte Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge kurz „Bf“) gegen die Strafverfügung vom 24. Februar 2015, VerkR96-7300-2015, als verspätet zurückgewiesen (1. Spruchpunkt) und der Antrag auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand vom November 2015 als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf am 16.03.2015 den von ihm verfassten Einspruch mittels eines Telefaxgerätes in seiner Vertragswerkstätte übermittelt hätte. Da die Übermittlung per Telefax am 16.03.2015 erfolgt und dies von der A. B. GmbH auch entsprechend bestätigt worden wäre, habe der Bf davon ausgehen dürfen, dass der Einspruch noch am 16.03.2015 bei der Behörde einlangt sei. Auch auf der Faxchronik sei das Sendeergebnis mit „OK" ausgedruckt worden. In weiterer Folge sei dem Bf seitens der belangten Behörde mit E-Mail vom 30.10.2015 mitgeteilt worden, dass die Strafverfügung vom 24.02.2015 am 28.02.2015 vom Bf übernommen worden sei. Weiters seien dem Bf Fax-Eingangsbestätigungen übermittelt worden, aus denen sich ergebe, dass die Faxmitteilung des Bf erst am 18.03.2015 bei der Behörde eingelangt sein dürfte. Der Bf habe durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit schriftlicher Eingabe vom 06.11.2015 binnen der Frist des § 71 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, zumal für den Bf erst aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Behörde vom 30.10.2015 und der E-Mail vom 30.10.2015 angeschlossenen Fax-Eingangsbestätigung vom 18.03.2015 erkennbar und nachvollziehbar gewesen sei, dass der vom Bf mittels des Telefaxgerätes bereits am 16.03.2015 übermittelte Einspruch erst am 18.03.2015 bei der Behörde eingelangt sein dürfte. Offensichtlich dürfte bei dem Faxgerät, welches zur Übermittlung des Einspruches am 16.03.2015 verwendet wurde, ein dem Bf nicht bekannter und für ihn auch nicht erkennbarer technischer Defekt vorgelegen haben, der dazu geführt habe, dass es zur Weiterleitung bzw. Zustellung an die Behörde erst am 18.03.2015 gekommen sei, ohne dass dies für den Versender der Faxnachricht erkennbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe mit einem solchen technischen Defekt nicht rechnen müssen. In Anbetracht der für den Bf erst aufgrund der E-Mail der Behörde vom 30.10.2015 erkennbaren Fristversäumnis betreffend den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.02.2015 seien der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen offener Frist gestellt und gleichzeitig die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt worden. Es sei im Antrag auf Wiedereinsetzung auch darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Umständen, die zu der konkreten Firstversäumnis geführt haben, um ein vom Bf nicht zu verantwortendes und ihm auch nicht vorwerfbares bzw. zurechenbares technisches Gebrechen des Faxgerätes handelt, sodass dementsprechend ein für den Bf unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliege, welches es dem Bf unmöglich gemacht habe, den Einspruch fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzubringen. Daran treffe den Bf auch kein Verschulden und es liege auch nicht einmal ein minderer Grad des Versehens vor. Im gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobenen Einspruch habe der Bf überdies ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt eine Jahresvignette für das Jahr 2014 am Fahrzeug angebracht gewesen sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei für den Bf erst am 30.10.2015 nach Erhalt der E-Mail der Behörde, der auch die beiden Fax-Eingangsbestätigungen vom 18.03.2015 angeschlossen waren, erkennbar und nachvollziehbar gewesen, dass der von ihm am 16.03.2015 binnen offener Frist per Telefax übermittelte Einspruch tatsächlich nicht fristgerecht, sondern erst am 18.03.2015 bei der Behörde eingelangt ist. Die vorstehend genannten Fax-Eingangsbestätigungen vom 18.03.2015 seien dem Bf vor dem 30.10.2015 noch nicht vorgelegen und es sei sohin der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG erst am 30.10.2015 erfolgt. Überdies liege im konkreten Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine dem Bf vorwerfbare Sorglosigkeit vor. Der Bf musste auch nicht damit rechnen, dass aufgrund ihm nicht bekannter allfälliger technischer Gebrechen eine Übermittlung der Faxnachricht erst zeitlich verzögert erfolgt wäre. Auch führe die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, die erste Faxeinspruchserhebung sei um 11:57 Uhr eingelangt, jedoch ergebe sich aus den Faxeingangsbestätigungen, dass eine Faxnachricht um 12:00 Uhr und eine um 12:04 Uhr am 18.03.2015 eingelangt sein dürfte, sodass auch die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid gegenüber den Faxeingangsbestätigungen vom 18.03.2015 widersprüchlich seien. Überdies habe der Bf den Einspruch am 16.03.2015 per Telefax lediglich einmal gesendet, wieso ein zweimaliger Faxeingang verzeichnet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bf, insbesondere könne der Bf auch nicht die technische Funktionsfähigkeit der Telefaxeinrichtung der belangten Behörde beurteilen, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werde, dass allfällige technische Gebrechen seitens der belangten Behörde dem Bf selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen könnten. Jedenfalls sei die Übermittlung fristgerecht am 16.03.2015 erfolgt. Dass der Bf die exakte Uhrzeit, zu welcher die Telefaxübermittlung erfolgt sei, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeben könne, vermöge die Rechtzeitigkeit der letztlich leider verzögert bei der Behörde eingelangten Faxübermittlung am 16.03.2015 nicht zu beseitigen. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach sinngemäß im Zweifel von einer verspäteten Einbringung des Einspruches zu Lasten des Bf auszugehen sei, sei unzutreffend bzw. unzulässig. Dass die Faxnachricht dann erst am 18.03.2015 tatsächlich bei der Behörde einlangt sei, habe der Bf nicht erkennen können und der Bf habe erst am 30.10.2015 Kenntnis von diesem Umstand erlangt. Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen sei der Antrag auf Wiederein­setzung jedenfalls rechtzeitig und auch begründet, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchserhebung stattgegeben werden hätte müssen. Überdies sei auch der Einspruch begründet und hätte das Verfahren zur Einstellung gebracht werden müssen.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat entsprechend dem Antrag des Bf am 26. August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Danach wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Mit Strafverfügung vom 24. Februar 2015, VerkR96-7300-2015, wurde über den Bf eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 BStMG verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bf am 28. Februar 2015 zugestellt (Strafverfügung vom 24.02.2015; Rückschein).

 

Mit einer auf den 16.03.2015 datierten und per Telefax mit einem Faxgerät der A. B. GmbH übermittelten Eingabe erhob der Bf Einspruch gegen diese Strafverfügung. Der Bf veranlasste die Übermittlung dieses Einspruches per Telefax bereits am 16. März 2015 und es wurde der zur Übermittlung erforderliche Vorgang von der A. B. GmbH auch noch am 16. März 2015 während der Amtsstunden der belangten Behörde am Faxgerät durchgeführt. Der per Telefax übermittelte Einspruch langte jedoch erst am 18. März 2015 bei der belangten Behörde ein (Einspruch vom März 2015; Fax-Eingangsbestätigungen vom 18. März 2015; vom Bf vorgelegte Bestätigungen der A. B. GmbH).

 

Mit Schreiben vom 26. März 2015, welches dem Bf im April 2015 zugestellt wurde, teilte die belangte Behörde unter anderem Folgendes mit: „Sie haben gegen die Strafverfügung [...] Einspruch erhoben. Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass die Einspruchsfrist mit Ablauf des 16.3.2015 endete, während Ihr Einspruch erst am 18.3.2015 bei der hiesigen Behörde eingebracht wurde. Es ist daher beabsichtigt, den Einspruch [...] als verspätet zurückzuweisen [...].“ (Schreiben vom 26. März 2015; Rückschein).

 

Von der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Bf erfolgten in der Folge mehrere Eingaben. In einer an die Rechtsvertreterin gerichteten E-Mail vom 30. Oktober 2015 führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus: „Zu oben angeführter Angelegenheit wird Ihnen in der Anlage der Rückschein übermittelt [...]. Wie auf den angeschlossenen Fax-Eingangsbestätigungen ersichtlich ist, wurden die in Rede stehenden Fax-Mitteilungen vom Beschuldigten erst am 18.03.2015 [...] übermittelt. [...]“ (Eingaben der Rechtsvertreterin des Bf; E-Mail vom 30.10.2015)

 

Mit Eingabe vom 6. November 2015 (Postaufgabe am 6. November 2015), in Papierform bei der belangten Behörde eingelangt am 10. November 2015, wurde vom Bf ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde wörtlich unter anderem Folgendes vorgebracht:

„Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wegen eines dem Beschuldigtem vorgeworfenen Verstoßes gegen das Bundesstraßen - Mautgesetz [...] erging am 24.02.2015 und wurde in weiterer Folge per Post an die Adresse an den Beschuldigten in D. [...] versendet. Zugestellt wurde die Straf­verfügung an den Beschuldigten am 28.02.2015 (Samstag) und endete sohin die Frist zur Erhebung des Einspruches am 16.03.2015.

Der Beschuldigte hat in seiner Vertragswerkstätte, der A. B. GmbH, [...] über das dort befindliche Telefax [...] am 16.03.2015 den von ihm verfassten Einspruch an die Behörde übermittelt. Da die Übermittlung per Telefax sohin am 16.03.2015 erfolgte und dies von der A. B. GmbH [...] auch entsprechend bestätigt wurde, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Einspruch rechtzeitig, sohin noch am 16.03.2015, bei der Behörde einlangt.

Er durfte insbesondere deshalb darauf vertrauen, weil auch auf der Faxchronik [...] das Sendeergebnis mit ‚OK‘ ausgedruckt wurde. [...] Dennoch erfolgte die Versendung des Einspruches an die Behörde [...] noch am 16.03.2015, sodass der Beschuldigte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Einspruchsfrist gewahrt ist.

Aus den beiden dem Beschuldigten nunmehr mit schriftlicher Mitteilung der Behörde vom 30.10.2015 übermittelten Fax-Eingangsbestätigungen vom 18.03.2015 (12:00 Uhr und 12:04 Uhr [...]) ergibt sich, dass der vom Beschuldigten mittels des Telefax der A. B. GmbH, Faxnummer x bereits mit 16.03.2015 übermittelte Einspruch erst am 18.03.2015 bei der Behörde eingelangt sein dürfte, wobei der Einspruch offensichtlich doppelt (einmal um 12:00 Uhr und einmal um 12:04 Uhr) eingelangt ist. Offensichtlich lag bei dem Faxgerät, welches zur Übermittlung des Einspruches am 16.03.2015 verwendet wurde, ein technischer Defekt vor, der dazu führte, dass es zu Weiterleitung bzw. Zustellung an die Behörde erst am 18.03.2015 kam, ohne dass dies für den Versender der Faxnachricht erkennbar gewesen wäre. Der Beschuldigte musste mit einem solchen technischen Defekt nicht rechnen und war dieser auch bei der Fachwerkstätte des Beschuldigten, der A. B. GmbH, nicht bekannt, sodass ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Beschuldigten nicht erfolgen konnte. Dass die Zustellung des Einspruches nicht am 16.03.2015, sondern erst am 18.03.2015 erfolgt ist, war für den Beschuldigten erst erkennbar bzw. nachvollziehbar aufgrund der ihm nunmehr mit Mitteilung der Behörde vom 30.10.2015 übermittelten Faxbestätigungen vom 18.03.2015.

In Anbetracht dessen, dass sohin - wie nunmehr für den Beschuldigten erkennbar - der Einspruch doch nicht fristgerecht am 16.03.2015, sondern erst verspätet am 18.03.2015 eingelangt ist, war bzw. ist es dem Beschuldigten nicht mehr möglich, binnen offener Frist den Einspruch zu erheben. Bei den Umständen, die zu dem konkreten Fristversäumnis geführt haben, handelt es sich um ein vom Beschuldigten nicht zu verantwortendes und ihm auch nicht vorwerfbares bzw. zurechenbares technisches Gebrechen des Faxgerätes und liegt dementsprechend ein für den Beschuldigten unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor, welches es dem Beschuldigten unmöglich gemacht hat, den Einspruch fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzubringen; daran trifft ihn auch kein Verschulden und liegt auch nicht einmal ein minderer Grades des Versehens vor. Durch den Ausschluss der vorzunehmenden Verfahrenshandlung, nämlich der Erhebung des Einspruches, erleidet der Beschuldigte einen Rechtsnachteil, weil über ihn mit der gegenständlichen Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt wurde [...]; überdies verliert er dadurch die Möglichkeit, Einwendungen gegen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu erheben und im Verfahren ein Vorbringen zu erstatten, welches geeignet ist, die Abstandnahme von der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten zu rechtfertigen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist auch rechtzeitig, zumal dieser gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen 2 Wochen nach den Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss und der Wegfall des Hindernisses im konkreten Fall mit Übermittlung der beiden Faxeingangsbestätigungen mit Mitteilung vom 30.10.2015 an die Beschuldigtenvertreterin erfolgte.

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 AVG im gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahren gegeben. Da über den Beschuldigten in der gegenständlichen Strafverfügung eine Geldstrafe [...] verhängt wurde, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung zudem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Vollzug der Strafe sonst einen erheblichen Nachteil für den Beschuldigten darstellen würde.“ (Antrag auf Wiedereinsetzung)

 

II.2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den bei den einzelnen Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Das Datum der Zustellung der Strafverfügung folgt aus dem diesbezüglichen im Akt befindlichen Rückschein. Dass der Bf die Übermittlung des Einspruches per Fax bereits am 16. März 2015 veranlasst hat und der zur Übermittlung erforderliche Vorgang am Faxgerät von der A. B. GmbH durchgeführt wurde, erachtet das erkennende Gericht insbesondere aufgrund der diesbezüglichen Bestätigung vom 7. Mai 2015 (vom Bf vorgelegte Beilage ./E) für glaubhaft. Trotz dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im vorliegenden Fall angesichts der Fax-Eingangsbestätigungen aber nicht zur Überzeugung, dass der Einspruch auch tatsächlich am 16. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangt wäre, zumal die Durchführung des Übermittlungsvorgangs am 16. März 2015 und der Vermerk „OK“ in der Faxchronik nicht zwingend den Schluss zulassen, dass der Einspruch auch tatsächlich am 16. März 2015 beim Adressaten eingelangt wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118: „Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Über­mittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus. [...] Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk ‚OK‘ lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist.“). Vielmehr geht das erkennende Landesverwaltungs­gericht angesichts der Fax-Eingangsbestätigungen, auf welchen jeweils bei „Gesendet:“ der 18. März 2015 angeführt ist, davon aus, dass der mit 16.03.2015 datierte Einspruch tatsächlich erst am 18. März 2015 bei der belangten Behörde einlangte. Es wurden im Übrigen auf den diesbezüglichen Schriftstücken auch Eingangsstempel durch die belangte Behörde angebracht, auf denen ebenfalls der 18. März 2015 als Datum des Einlangens angeführt ist, und es ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt auch keine Hinweise dafür, dass trotz dieser Fax-Eingangsbestätigungen der Einspruch bereits vor dem 18. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Soweit der Inhalt von Schriftstücken (wörtlich) festgestellt wird, erfolgt dies aufgrund der im Akt befindlichen Schriftstücke.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

 

III.1. Da die verfahrensgegenständliche Strafverfügung bereits am 28. Februar 2015 dem Bf zugestellt wurde, wurde der per Fax übermittelte und am 18. März 2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen. § 33 Abs. 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in Fristen nicht eingerechnet werden, gilt nicht für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102 mwN).

 

III.2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist auf Antrag einer Partei gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn  die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unab­wendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Aufhören des Hindernisses, wobei als Hindernis dabei jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 23.04.2013, 2011/09/0199).

 

Dem Vorbringen des Bf zufolge wurzelte gegenständlich das Hindernis in einem Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens des mittels Fax übermittelten Einspruchs bei der belangten Behörde. In dem Zeitpunkt, im dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte daher auch das Hindernis im Sinne des § 71 AVG auf (VwGH 23.04.2013, 2011/09/0199). Der Irrtum über das rechtzeitige Einbringen des Einspruches bei der belangten Behörde verlor aber im vorliegenden Fall mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 26. März 2015 (welches dem Bf im April 2015 zugestellt wurde) seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte, wurde doch in diesem Schreiben von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der „Einspruch erst am 18.3.2015 bei der hiesigen Behörde eingebracht wurde.“ Für das Aufhören des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 erster Fall AVG kommt es nämlich auch dann nur auf objektive Sachver­haltselemente an, wenn das „Hindernis“ in einem Tatsachenirrtum besteht (VwGH 23.04.2013, 2011/09/0199). Objektiv musste aber die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit des Einbringens des Einspruches schon mit der Mitteilung durch die belangte Behörde, die diese Fehleinschätzung des Bf aufzeigt, als beseitigt gelten, weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte. Für das Aufhören des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG kommt es nicht auf eine durch die Übermittlung von Fax-Eingangsbestätigungen „definitiv“ gesicherte Kenntnis an (vgl. VwGH 23.04.2013, 2011/09/0199). Bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit des von der belangten Behörde angegebenen Zeitpunkts des Einlangens des Einspruchs hätte für den Bf spätestens ab Erhalt des Schreibens vom 26. März 2015 die Verpflichtung bestanden, den Einbringungszeitpunkt in geeigneter Weise, etwa durch Einsicht in den Behördenakt, zu prüfen (vgl. VwGH 25.10.2011, 2011/15/0146), was aber gegenständlich nicht geschehen ist. Aus dem bloßen „OK“ Vermerk beim Faxgerät hätte der Bf jedenfalls nicht den Schluss ziehen dürfen, dass das Schriftstück tatsächlich bereits am 16. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118: Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk „OK“ lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist; ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, hat sich danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist).

 

Ausgehend von dem Zeitpunkt, zu welchem der Tatsachenirrtum hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Erbringens des Einspruchs auf Grund des Schreibens der belangten Behörde vom 26. März 2016 (welches dem Bf bereits im April 2015 zugestellt wurde) erkannt werden konnte und musste, erweist sich der erst im November 2015 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber als verspätet. Dieser ist somit spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen (zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags wegen Verspätung, auch wenn die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, siehe etwa VwGH 09.09.2009, 2007/10/0021).

 

Die beantragte Einvernahme des Bf ist unterblieben, da dieser zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und im Übrigen die im Beweisantrag genannten Tatsachen (die Versendung des Telefaxes wurde am 16.03. veranlasst; der zur Übermittlung erforderliche Vorgang wurde am Faxgerät von Mitarbeitern der A. B. GmbH auch tatsächlich noch an diesem Tag durchgeführt; dies geschah innerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde; am Fax-Protokoll war der Vermerk „OK“ vorhanden) bereits ohne dessen Einvernahme entsprechend dem Vorbringen des Bf festgestellt werden konnten.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Rsp des VwGH (vgl. vor allem die zitierten Entscheidungen). Zudem war der Wegfall des Hindernisses im Sinn des § 71 Abs. 2 AVG anhand der konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalls zu beurteilen, sodass diesem Ergebnis keine Bedeutung über den gegenständlichen Einzelfall hinaus zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger