LVwG-500220/2/Kü/KaL

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn A L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G X, X, X, vom 19. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. April 2016, GZ: UR96-2-3-2016, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
21. April 2016, GZ: UR96-2-3-2016, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 850 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben zumindest in der Zeit von 1. August 2015 bis zum 28. Jänner 2016 auf dem Parkplatz des ‚X‘ in X, X, Grundstück Nr. X, KG. und Gemeinde X, folgenden gefährlichen Abfall gelagert:

-       Kraftfahrzeug X, Farbe rot, FIN: X, Erstzulassung 12.10.1993, Abmeldedatum 5.4.2012;

Motoröl, Getriebeöl, Kraftstoff im Fahrzeug noch vorhanden und bereits teilweise ausgetreten, da im Asphalt unter dem Fahrzeug eingesickerte Flüssigkeiten feststellbar waren.

Dies obwohl Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, befördert, gelagert oder behandelt werden dürfen bzw. ohne entsprechende Erlaubnis nicht gesammelt und behandelt werden dürfen.

 

Für das genannte Grundstück liegt weder eine gewerbe- bzw. abfallrechtliche Geneh­migung als Abfallbehandlungsanlage oder als Abfalllagerplatz vor, noch ist dieses Grund­stück ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort.

Außerdem sind Sie nicht im Besitz einer Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen entsprechend den Bestimmungen des § 24a Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend würde ausgeführt, dass der Vorwurf im angefochtenen Straf­erkennt­nis nicht richtig sei, insbesondere würde bestritten, dass der Bf gefährlichen Abfall gelagert hätte.

 

Richtig sei, dass das genannte Kraftfahrzeug X im Zeitraum von
1. August 2015 bis 28. Jänner 2016 im Eigentum des Bf gestanden sei. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002 gehandelt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass es sich um ein zwar altes, aber zu reparierendes Fahrzeug gehandelt habe. Hierzu sei auszuführen, dass das Fahrzeug, das schon längere Zeit abgemeldet gewesen sei, vom Bf wieder auf Vordermann gebracht worden sei bzw. hatte der Bf gedacht, alle Reparaturen, die die Verkehrstüchtigkeit wiederherstellen, durchgeführt zu haben. Er habe sich dann mit seinem Auto zur X GmbH, Filiale X, begeben und habe dort eine Überprüfung nach § 57a KFG durchführen lassen wollen. Anlässlich dieser Überprüfung sei dem Bf mitgeteilt worden, dass noch kleinere Reparaturen durchgeführt werden müssten. Da der Bf hierfür nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, habe er das Fahrzeug verkaufen wollen. Seitens der X GmbH sei ihm erlaubt worden, das Fahrzeug auf den davor befindlichen Parkplatz zu stellen und hier anzubieten, was der Bf auch gemacht habe.

 

Es ist daher so gewesen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug jedenfalls nicht um Abfall im Sinne des AWG gehandelt habe. Das Fahrzeug sei jedenfalls fahrbereit gewesen und wäre es mit kleineren Reparaturen auch möglich gewesen, die technische Überprüfung gemäß § 57a KFG zu absolvieren.

 

Auch wenn dem Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
29. Februar 2006, GZ: UR-01-3-2-2016, ein Behandlungsauftrag erteilt worden sei, ergebe sich hieraus noch nicht, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Im Spruch dieses Bescheides sei dem Bf im Grunde nur aufgetragen worden, sein Fahrzeug einem zur Sammlung oder Behandlung von solchen Abfällen Berechtigten zu übergeben, ohne dass ausgesprochen worden sei, dass es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall handeln würde.

 

Es könne auch nicht sein, dass eine Behörde ein Fahrzeug, das zwar schon länger abgemeldet sei, das aber noch fahrtüchtig sei und bei dem nur kleinere Reparaturen zur Verkehrstüchtigkeit gefehlt hätten, einfach als Abfall bezeichnet. Bei solch einem PKW handle es sich jedenfalls nicht um eine bewegliche Sache, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich wäre, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Auch eine Gefähr­dung der Umwelt sei nicht erkennbar. Wenn die Behörde damit argumentiere, dass unter dem Fahrzeug Flecken gewesen seien, so ergebe sich hier nicht zwingend, dass diese Flecken vom gegenständlichen Fahrzeug verursacht worden seien. Bei der Abstellfläche handle es sich um einen öffentlichen Parkplatz und komme es immer wieder vor, dass auch angemeldete Fahrzeuge Öl verlieren würden und hier Spuren auf den Parkplätzen hinterlassen. Flecken am Boden alleine würden nicht ausreichen, dem gegenständlichen Fahrzeug eine Gefähr­dung der Umwelt zu attestieren.

 

In der Sachverhaltsdarstellung der Behörde würde eine mögliche Gefährdung mit keinem Wort erwähnt, sodass sogar gesagt werden müsse, dass sich das Straferkenntnis auf einen nicht festgestellten Sachverhalt stütze. Aus den Fest­stellungen der Behörde ergebe sich nur, dass die Polizeiinspektion X die Lagerung eines Altkraftfahrzeuges zur Anzeige gebracht habe und dass seitens des Bf keine Rechtfertigung erfolgt sei. Aus dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich keinesfalls, dass der Bf Abfall, welcher Art auch immer, gelagert hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde samt Verwal­tungs­strafakt mit Schreiben vom 25. Mai 2016, eingelangt am
3. Juni 2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungs­findung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf war in der Zeit von 1. August 2015 bis 28. Jänner 2016 Eigentümer des PKW X, Farbe rot, FIN: X. Dieses Fahrzeug wurde erstmalig am 12. Oktober 1993 zugelassen und am 3. April 2012 abgemeldet. Nach einigen vom Bf eigenständig durchgeführten Reparaturen wollte dieser bei der X GmbH, Filiale X, eine Überprüfung nach § 57a KFG durchführen. Bei dieser Überprüfung wurden allerdings noch weitere Mängel festgestellt, sodass keine Begutachtungsplakette ausgestellt wurde. Da der Bf nicht über die notwendigen Mittel für diese Reparatur verfügte, beschloss er, das Fahrzeug nach Möglichkeit zu verkaufen. Zu diesem Zweck hat der Bf in der Zeit von 1. August 2015 bis zum 28. Jänner 2016 dieses Fahrzeug auf dem Parkplatz des „X“ in X, X, abgestellt und hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift
300 Euro und Angabe einer Telefonnummer angebracht. Das Fahrzeug, welches  augenscheinlich außer Korrosionsschäden und einer abstehenden Leiste im Dach­bereich keine Beschädigungen aufgewiesen hat, war auf diesem Parkplatz auf asphaltierter Fläche abgestellt.

 

Am 11. Dezember 2015 wurde der Bf von Organen der Polizeiinspektion X telefonisch kontaktiert und aufgefordert, das Fahrzeug vom Parkplatz zu entfer­nen und einer Entsorgung zuzuführen. Dem Bf wurde diesbezüglich eine Frist bis 15. Jänner 2016 eingeräumt. Da die Polizeiorgane feststellten, dass das Fahrzeug am 28. Jänner 2016 noch immer auf dem Parkplatz gestanden ist, wurde von diesen eine Lichtbilddokumentation über das Fahrzeug aufgenommen und das Fahrzeug an Hand eines Formblattes für Altfahrzeuge einer Beurteilung unter­zogen. Das Formblatt gestaltete sich in der Weise, dass Fragen zum Zustand des Fahrzeuges und zu möglichen Beeinträchtigungen mit Ja und Nein zu beant­worten waren.

 

Am 28. Jänner 2016 hat der Bf sodann das Fahrzeug vom Parkplatz entfernt. Nach der Entfernung des Fahrzeuges waren am Abstellort am Asphalt Spuren von Öl- bzw. Kraftstoffaustritt erkennbar. Von den Organen der Polizei­inspektion X wurde sodann unter Anschluss der Lichtbildbeilage und des ausgefüllten Formblattes für Altfahrzeuge eine Anzeige wegen Übertretung des AWG gegen den Bf erstattet.

 

Eine Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen für Kraft­fahrzeugtechnik bzw. Abfalltechnik ist nicht erfolgt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion X, welcher die Lichtbildbeilage sowie das ausgefüllte Formblatt für Altfahr­zeuge angeschlossen sind. Zudem ist festzustellen, dass die Tatsache des Abstellens des Fahrzeuges in der fraglichen Zeit vom Bf nicht bestritten wird und er ausdrücklich festhält, dass er zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist und dieses zum Zweck des Verkaufes auf dem Parkplatz abgestellt hat. Insofern steht dieser Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erfor­derlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträch­tigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

 

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beför­derung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-       die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-       die Abfallarten, die gefährlich sind und

-       die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist,

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF
BGBl. II Nr. 498/2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in
Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am
1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 ange­führten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche mit „gn“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Inter­essen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.

 

2. Im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen dann als Abfälle einzustufen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfall­begriff erfüllt ist.

 

Eine Sache ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 dann Abfall im subjektiven Sinn, wenn sich der Besitzer der Sache entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2010/07/0110, mwN).

 

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 20.03.2013,
Zl. 2010/07/0175).

 

Der Bf beabsichtigte, nachdem die von ihm veranlasste § 57a KFG-Überprüfung des Fahrzeuges X nicht positiv verlaufen ist, dieses Fahrzeug zum Preis von 300 Euro zu verkaufen. Dieser Umstand ist durch den bei der Wind­schutzscheibe des Fahrzeuges angebrachten Zettel mit der Aufschrift 300 Euro und der Telefonnummer des Bf als erwiesen anzusehen. Insofern kann daher von einer Entledigungsabsicht des Bf im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 nicht ausgegangen werden. Damit kann nicht festgestellt werden, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um Abfall im subjektiven Sinn handelt.

 

Aus der Lichtbildbeilage ergibt sich, dass das Kraftfahrzeug, welches äußerlich keine gravierenden Beschädigungen aufgewiesen hat, auf einer markierten, asphaltierten Parkfläche abgestellt gewesen ist. Im Rahmen der Beurteilung des Fahrzeuges durch ein Organ der Polizeiinspektion wurden die im Formular vorgegebenen Fragen zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Verkehrs­behinderung und ungehinderten Zugang für Minderjährige (Verletzungs­gefahr) bejaht. Eine nähere Begründung, warum ein Fahrzeug, welches in gleicher Weise wie die zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeuge auf öffentlicher Parkfläche abgestellt sind, eine Verkehrsbehinderung darstellt oder eine Verletzungsgefahr mit sich bringt, wird allerdings nicht näher erläutert. Ebenso ist dies hinsichtlich der von den Polizeiorganen festgestellten Beein­trächtigungen der Schutzinteressen der Gesundheit des Menschen sowie unzu­mutbarer Belästigungen, der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeid­liche Ausmaß hinaus und der Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu bewerten. Wie erwähnt, werden diese Fragen ausschließlich mit Ja beantwortet, ohne dass auf die konkrete Situation näher Bezug genommen wird.

 

Dem entgegen steht allerdings, dass bei der Prüfung der objektiven Abfall­eigenschaft das konkrete Objekt unter Berücksichtigung seines Standortes und seiner Verwendung zu sehen und dahingehend zu untersuchen ist, ob aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Interessen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können, bedarf es in der Regel der Feststellung auf Sachverständigenebene (VwGH vom 30.09.2007,
Zl. 2008/07/0170) beziehungsweise eines begründeten Sachverständigengut­achtens (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/07/0046). Solche Sachverständigen­beweise würden dann nicht notwendig sein, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG handelt.

 

Aufgrund der konkreten Situation im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund der durch Fotos dokumentierten äußeren Erscheinungsform des Fahr­zeuges, ist festzustellen, dass die Gefährdung der öffentlichen Interessen durch Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen gewesen wäre. Das Fahrzeug war weder auf unbefestigter Fläche abgestellt noch offenkundig in einem so desolaten Zustand, dass es aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens als Autowrack, welches jedenfalls nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Auf­wand in eine bestimmungsgemäße Verwendung überführt werden kann, beurteilt werden konnte. Da das Fahrzeug vom Bf am 28. Jänner 2016 weggebracht wurde, können auch im Beschwerdeverfahren derartige Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, wenn für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes alleine die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreicht, doch ist aufgrund der konkreten Sachlage kritisch zu hinterfragen, inwieweit das äußerlich nur Rostschäden auf­wei­sende Fahrzeug, welches auf befestigter Fläche abgestellt ist, die Gesundheit von Menschen gefährdet oder diese unzumutbar belästigt bzw. die natürlichen Lebensbedingungen von Pflanzen oder Tieren schädigt. Die im Polizeibericht dies­bezüglich mit Ja beantworteten Fragen sind aber nicht näher begründet und können ohne - wie vom Bf zutreffend im Beschwerdevorbringen dargestellt - nähere fachliche Beurteilung durch einen Sachverständigen nicht als Entschei­dungsgrundlage herangezogen werden. Insofern ist vom Landes­verwal­tungs­gericht Oberösterreich festzustellen, dass gegenständlich kein Beweis für die Abfalleigenschaft des X im objektiven Sinn vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Bf mittels Behandlungsauftrag die Entfernung des Fahrzeuges vom Parkplatz angeordnet wurde. Im Verwaltungsstrafverfahren ist jener Nachweis zu führen, welcher einwandfrei die Erfüllung des objektiven Tatbildes durch einen Beschuldigten verdeutlicht. Sofern Zweifel daran bestehen, kann eine Verwaltungsstrafe nicht ausgesprochen werden.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass aufgrund der konkreten Umstände und des mangelhaften Beweisverfahrens die Abfalleigenschaft des X nicht als erwiesen zu bewerten ist, weshalb dem Beschwerdevorbringen zu folgen und daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren einzustellen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger