LVwG-601526/2/MZ

Linz, 07.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Strafbeschwerde des B W, geb x 1971, vertreten durch RA Dr. K L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.2.2015, VerkR96-3555-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als betreffend Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Höhe der Geldstrafe auf 1.500,- EUR, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage und die Dauer der primären Freiheitsstrafe auf 30 Tage herabgesetzt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird die Höhe der Geldstrafe auf 3.000,- EUR, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage, herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das behördliche Verfahren beträgt 750,- EUR.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.2.2015, VerkR96-3555-2013, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt bestraft:

„1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG

 

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO

 

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Industriezeile nächst dem Haus Nr. x

Tatzeit: 04.12.2013, 01:40 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Opel Zafira, schwarz“

 

Wegen der in Spruchpunkt 1) genannten Übertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- EUR, ersatzweise 42 Tage Haft, sowie eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von 42 Tagen verhängt.

Wegen der in Spruchpunkt 2) genannten Übertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 4.400,- EUR, ersatzweise 6 Wochen Haft, verhängt.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit 4.858,- EUR festgesetzt.

 

Die Strafzumessung begründet die belangte Behörde mit der hohen Anzahl einschlägiger Verwaltungsvorstrafen des Bf.

 

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 15.7.2016.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sich gegen die Strafhöhe wendet.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigem Sachverhalt aus.

 

Zudem ist festzuhalten, dass der Bf dem im Verwaltungsakt befindlichen Verwaltungsvorstrafenauszug nach im fünfjährigen Tilgungszeitraum bereits vier Mal wegen Verstößen gegen § 1 Abs 3 FSG bestraft wurde, wobei bereits zwei Mal sowohl die maximal vorgesehene Geldstrafe als auch die maximal vorgesehene primäre Freiheitsstrafe festgesetzt wurde.

Ferner wurde der Bf im Tilgungszeitraum bereits zwei Mal wegen Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO 1960, ein Mal mit Geldstrafe in der Höhe von 4.000,- EUR, ein Mal mit Geldstrafe in der Höhe von 4.400,- EUR, bestraft.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Bf in den Jahren vor dem Tilgungszeitraum ebenso immer wiederkehrend wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG und Lenken von Kraftfahrzeugen in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand belangt wurde.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten:

 

§ 1. (1) …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …

 

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von         36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) …

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 lauten:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) …

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) …

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von      1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) …“

 

b.1) Es steht schon durch die Einschränkung der Beschwerde des Bf auf die Höhe der verhängten Strafen fest, dass der Bf zum einen eine Übertretung des § 1  Abs 3 FSG, zum anderen eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO 1960 verwirklicht hat.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es kann der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erheblich ist. Schutzzweck des § 5 Abs 1 bzw § 99 Abs 1a StVO 1960 ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw das durch Alkohol- und Suchtmitteleinnahme entstehen könnende Unfallrisiko zu minimieren. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass der objektive Unrechtsgehalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als erheblich anzusehen ist.

 

Betreffend den Bf sind vier, gemäß § 55 Abs 1 VStG nicht getilgte, Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 1 Abs 3 FSG in der Verwaltungsstrafevidenz eingetragen. Da der Bf somit wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits (mehr als) einmal bestraft wurde, ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe an sich denkbar. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist jedoch nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, es müssen sohin "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe – sofern die anderen Voraussetzungen zu bejahen sind – vorliegen (VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267).

 

Aufgrund der Vielzahl der vom Bf begangenen einschlägigen Delikte und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweiligen Höchststrafen bereits zuvor ausgeschöpft wurden, vermag der belangten Behörde grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie schon aus spezial- und generalpräventiver Sicht nunmehr wiederum die Höchststrafen verhängt hat.

 

b.2) Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, bei der Strafzumessung die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu beachten: Art 6 Abs 1 MRK normiert ein Recht auf ein faires Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des EGMR unterfällt der Bestimmung auch ein Recht auf eine angemessene Dauer eines Verfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 16.550/2002 festgestellt, dass eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist dann vorliegt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinar- oder Strafverfahrens einen Bescheid fällt, ohne die unangemessen lange Dauer festzustellen und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen oder etwa das Strafverfahren einzustellen (vgl weiters VfSlg 16.385/2001).

 

Im ggst Fall dauerte es vom dem Bf angelasteten Tatzeitpunkt bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ca 2 Jahre und 8 Monate, wobei das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Verzögerung überwiegend auf die belangte Behörde zurückzuführen ist. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK ist damit zweifellos gegeben; diese wurde jedoch von der belangten Behörde weder festgestellt noch berücksichtigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 17.308/2004) und des EGMR (s EGMR 27.2.1992, Casciaroli v Italy, A 229-C, Appl. 11.973/86; EGMR 27.2.1992, Cifola v Italy, A/231-A, Appl. 13.216/87) ist die Konventionsverletzung nicht nur festzustellen sondern ist eine Wiedergutmachung derselben zwingend geboten.

 

Diesem verfassungsrechtlichen Gebot wird durch § 34 Abs 2 StGB entsprochen. Die Bestimmung normiert einen Strafmilderungsgrund für den Fall, dass ein gegen den Täter geführtes Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange dauerte. In Verwaltungsstrafverfahren ist eine überlange Verfahrensdauer somit im Rahmen der Strafzumessung zu beachten. Vom Umfang her wird „eine spürbare und maßgebliche Milderung der ursprünglich verhängten Strafe“ verlangt (VwGH 26.4.2010, 2004/10/0024; 31.3.2011, 2010/10/0138; s auch Fischer/Fischerlehner, Die [künftige] Realisierung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer in Verwaltungsverfahren, ZfV 2012, 211 [213]).

 

Dies führt im ggst Fall dazu, dass der Beschwerde des Bf stattzugeben ist und die verhängten Strafen „spürbar“ herabzusetzen sind.

 

c) Entsprechend der Herabsetzung der Strafen war auch die Höhe des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens im Sinne des § 64 Abs 1 und 2 VStG neu festzusetzen.

 

Der Vollständigkeit halber sei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei der Verhängung von primären Freiheitsstrafen § 64 Abs 2 VStG anordnet, dass „zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen“ ist. Dementsprechend ist pro Tag verhängter primärer Freiheitsstrafe ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,- EUR, und nicht wie von der belangten Behörde angenommen ein Beitrag in der Höhe von 100,- EUR, festzusetzen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretung auszufallen hat, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallbeurteilung handelt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer