LVwG-700175/3/BP/SA

Linz, 06.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn O K, geb. x, W, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Juni 2016, GZ: VStV/916300556470/2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Schreiben an die Landespolizeidirektion Oberösterreich, datiert mit 20. Mai 2016, zur Post gegeben am 21. Mai 2016, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gegen die ihm nachweislich am 6.5.2016 zugestellte Strafverfügung vom 28.4.2016 zu GZ: VStV/916300556470/2016, Einspruch und begründete diesen wie folgt:

 

Mir wird vorgeworfen, am 24.04.2016 um 18:24 Uhr in L, X, Hauptbahnhof L, Ankuftshalle Untergeschoss, mehrere Reisegäste in betrunkenem Zustand belästigt und lautstark herumgeschrien zu haben.

Ich wurde gemäß §81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von EUR 100,--bestraft.

Dies ist nicht gänzlich korrekt.

Zu dem o.a. Zeitpunkt habe ich mich zwar in betrunkenem Zustand allerdings nur in etwas lauterem Umgangston mit weiblichen Bekannten unterhalten. Ich habe jedoch in keinem Fall andere Reisegäste belästigt noch „herumgeschrien".

Dazu kann ich auch, mehrere Zeugen benennen, welche den Vorfall beobachtet haben und meine Angaben bestätigen können.

Weiters möchte ich ausführen, dass es zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. (Erkenntnis VwGH 2005/09/0168)

Deshalb stelle ich den ANTRAG das gegen mich geführte Strafverfahren einzustellen und die o.a. Strafverfügung ersatzlos aufzuheben.

 

I. 2. Mit Entscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Juni 2016, GZ: VStV/916300556470/2016, wurde der Einspruch des Bf vom 20. Mai 2016 gegen die Strafverfügung vom 28. April 2016 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. 

 

Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:

Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben.

 

Sie haben den Einspruch erst am 21.05.2016 zur Post gegeben, sodass der Einspruch als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden musste.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf durch Hinterlegung am 7. Juni 2016 zugestellt.

 

I.3. Mit E-Mail vom 15. Juli 2016 (gesendet am 19. Juli 2016) erhob der Bf nun Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, worin er ua. ausführt:

Gegen den von der o.a. angeführte Behörde erheb ich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 01.06.2016, zugegangen 20.06.2016, mit der GZ:VStV/916300556470/2016 BESCHWERDE an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Dies begründe ich wie folgt.

Gem. Zustellgesetz ist ein Bescheid erst dann zugegangen, wenn der Empfänger Zugang zu diesem hat. Dieses war bei mir nicht der Fall, da ich aufgrund eines Kurses beim B erst am 20. 06.2016 Zugang zu dem Bescheid erlangen konnte. Da der Bescheid somit mit 20.06.2016 zugegangen ist und die Beschwerde von mir per Email mit 19.07.2016 an die Behörde ergangen ist, erfolgte die Beschwerde fristgemäß,

Deshalb stelle ich den ANTRAG den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und sich mit meiner Beschwerde in der Sache zu befassen.

 

I.4. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 11. August 2016 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

 

I. 5. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B‑VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II: 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie das Beschwerdevorbringen. Zusätzlich wurde der Bf mittels E-Mail aufgefordert betreffend die Abwesenheit von der Abgabestelle und die diesbezügliche Rückkehr dort hin nähere Informationen bereitzustellen. Er legte eine Bestätigung über den in der Beschwerde angeführten Kursbesuch, ausgestellt am 14. Juni 2016 in E vor und gab weiters an von dort am 16. Juni 2016 in die Kaserne X verlegt worden zu sein. Er unterließ es zwar sich darüber zu erklären, wann er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangte, jedoch bleibt das von ihm selbst postulierte Datum des tatsächlichen Zugangs der Sendung am 20. Juni 2016.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

II. 2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Mit Schreiben an die Landespolizeidirektion Oberösterreich, datiert mit 20. Mai 2016, zur Post gegeben am 21. Mai 2016, erhob der  Bf gegen eine ihm nachweislich am 6.5.2016 zugestellte Strafverfügung vom 28.4.2016 zu GZ: VStV/916300556470/2016, Einspruch, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2016, GZ: VStV/916300556470/2016, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Dieser Bescheid wurde nach Zustellversuch am 7. Juni 2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ging dem Bf nach seinen eigenen Angaben am 20. Juni 2016 tatsächlich zu.

 

Mit E-Mail vom 19. Juli 2016 (datiert mit 15. Juli 2016) erhob der Bf Beschwerde gegen den oa. Zurückweisungsbescheid.

 

II. 3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der Beschwerde des Bf selbst.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

 

III. 1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

 

§ 7 VwGVG

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. [...]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[...]

 

Nach § 32 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

III.2. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid, laut den eigenen Angaben des Bf, ihm am Montag 20. Juni 2016 zugestellt. Dieser Tag gilt sohin als für die Beschwerdefrist maßgeblich. 

 

Im Sinne des § 32 AVG endete die Beschwerdefrist sohin am Montag 18. Juli 2016. Völlig unbestritten ist, dass der Bf die Beschwerde erst mit E-Mail vom 19. Juli 2016 absendete. Die von ihm vorgenommene Rückdatierung mit 15. Juli 2016 ändert daran nichts. Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen in  materieller Hinsicht verwehrt. Es muss jedoch angemerkt werden, dass prima vista klar scheint, dass auch der ursprüngliche Einspruch schon verspätet (wiederum um einen Tag) erhoben worden war.

III. 3. Umstände, die die verspätete Einbringung allenfalls rechtfertigen können, brachte der Bf nicht vor und traten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zutage.

 

IV. Die vorliegende Beschwerde war damit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Der bekämpfte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

V. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 10 Gebührengesetz 1957 ist die vorliegende Beschwerde von der Eingabegebühr befreit.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Bernhard Pree