LVwG-950061/2/SR/MR

Linz, 19.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des F P, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juni 2016, Zl PERS-2011-14424/44 betreffend Nachzahlung von Bezügen,

 

zu Recht:

 

I.         Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) bei der belangten Behörde folgende Anträge gestellt:

 

Ich beantrage

1)    die Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des Landes-Gehaltsgesetzes, Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 und meiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung,

2)    allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass und

3)    die Neufestsetzung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten iSd § 6 Oö. Landes-Pensionsgesetzes

 

2. Mit Bescheid vom 15. November 2013, GZ PERS-2011-14424/24-Tu, hat die belangte Behörde „rückwirkend mit 2. Dezember 2003 den Vorrückungsstichtag des Bf mit 23. Juli 1980 neu festgesetzt“ darüber hinaus festgestellt, dass sich „in seiner besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergibt und ihm weiterhin der Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014 gebührt“.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2015 hat der Bf bei der belangten Behörde folgende Anträge gestellt:

 

1. die Neufestlegung meiner besoldungsrechtlichen Stellung, insbesondere die Neueinstufung auf Basis der Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren, gemäß der Rechtslage vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, LGBI. Nr. 1/2011 und des mit Bescheid vom 15. November 2013, Pers-2011-14424/24-Tu, rückwirkend mit 2. Dezember 2003 festgelegten Vorrückungsstichtag mit 23. Juli 1980 und

 

2. die Nachzahlung der Bezugsdifferenz, welche durch die unrichtige und diskriminierende Berechnung meines Vorrückungsstichtages ab dem Datum meines Diensteintrittes am 10. Juli 1985 entstanden ist. Auf den Verjährungsverzicht, welcher vom Land gegenüber dem Vorsitzenden des Landespersonalausschusses, P C, abgegeben wurde, wird hingewiesen.

 

4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2015, Zl PERS‑2011‑14424/33, den Antrag des nunmehrigen Bf vom 31. Mai 2015 auf 1) Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, insbesondere die Neueinstufung auf Basis der Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren, gemäß der Rechtslage vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 1/2011 und des Bescheids vom 15. November 2013, Pers-2011-14424/24-Tu, rückwirkend mit 2. Dezember 2003 festgelegten Vorrückungsstichtag mit 23. Juli 1980 und 2) die Nachzahlung der Bezugsdifferenz, welche durch die unrichtige und diskriminierende Berechnung seines Vorrückungsstichtags ab dem Datums eines Diensteintritts am 10. Juli 1985 entstanden ist, gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 9. November 2015 Beschwerde, in der er diesen zur Gänze anfocht.

 

6. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. April 2016, Zl LVwG-950051/4, wurde Spruchpunkt 2 des Bescheids der belangten Behörde vom 28. Oktober 2015, Zl PERS‑2011‑14424/33, mit dem der Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Begründend wurde hierzu angeführt, dass der Bf den ursprünglichen Antrag vom 31. Mai 2013 auf „Nachzahlung von Bezügen […]“mit Schreiben vom 30. Juli 2013 zurückgezogen habe. Überdies sei im Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2013 über den Antrag auf „Nachzahlung von Bezügen“ nicht abgesprochen worden. Die belangte Behörde sei daher – mangels bisherigen rechtskräftigen Abspruchs darüber – gehalten, über den nunmehrigen Antrag vom 31. Mai 2015 auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz erstmals inhaltlich abzusprechen. Spruchpunkt 1 wurde rechtskräftig bestätigt.

 

7. Im daraufhin eingeleiteten zweiten Rechtsgang wies die belangte Behörde den Antrag vom 31. Mai 205, sofern er sich auf die Nachzahlung der Bezugsdifferenz bezieht, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2016, Zl PERS‑2011‑1424/44, „gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück[…]“.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Vorrückungsstichtag des Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2013, Zl PERS‑2011‑1424/24 rechtskräftig mit 23. Juli 1980 neu festgesetzt worden sei und festgestellt worden sei, dass sich in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergebe. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung sei folglich die im Antrag vom 31. Mai 2015 begehrte ‚Nachzahlung der Bezugsdifferenz‘ ausgeschlossen, sodass dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

 

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juli 2016, mit der dieser „in seiner Gesamtheit“ angefochten wird.

 

9. Mit Schreiben vom 4. August 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

10. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

3.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 hat der Bf bei der belangten Behörde unter Anderem die Anträge auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt.

 

In einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30. Juli 2013 hat der Bf den Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages aufrechterhalten, alle anderen Anträge vom 31. Mai 2013 wurden zurückgezogen.

 

3.2. Mit Bescheid vom 15. November 2013, GZ PERS‑2011‑14424/24, hat die belangte Behörde „rückwirkend mit 2. Dezember 2003 den Vorrückungsstichtag des Bf mit 23. Juli 1980 neu festgesetzt“ darüber hinaus festgestellt, dass sich „in seiner besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergibt und ihm weiterhin der Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014 gebührt“.

 

3.3. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2015 hat der Bf bei der belangten Behörde unter Anderem die Nachzahlung der Bezugsdifferenz, „welche durch die unrichtige und diskriminierende Berechnung meines Vorrückungsstichtages ab dem Datum meines Diensteintrittes am 10. Juli 1985 entstanden ist“ beantragt.

 

3.4. Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid (Spruchpunkt 2) vom 28. Oktober 2015, Zl PERS‑2011‑14424/33, gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 9. November 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der er diesen zur Gänze anfocht.

 

3.6. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. April 2016, Zl LVwG-950051/4, wurde Spruchpunkt 2 des Bescheids der belangten Behörde vom 28. Oktober 2015, Zl PERS 2011 14424/33, mit dem der Antrag auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

 

3.7. Im daraufhin eingeleiteten zweiten Rechtsgang wies die belangte Behörde den Antrag vom 31. Mai 2015, sofern er sich auf die Nachzahlung der Bezugsdifferenz bezieht, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2016, Zl PERS 2011 1424/44, „gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück[…]“.

 

4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

III.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.

 

2. Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus:

 

Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl VwGH 27. April 2000, Zl 2000/10/0017; VwGH 28. Oktober 2003, Zl 2001/11/0224; VwGH 27. Mai 2004, Zl 2003/07/0100; VwGH 24. April 2015, Zl 2011/17/0244). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (vgl VwGH 28. Juli 1995, Zl 95/02/0082; VwGH 28. März 2000, Zl 99/05/0284; VwGH 24. März 2004, Zl 99/12/0114), der ihr nicht zusteht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68, Rz 39).

 

3. Wie das Landesverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz wegen entschiedener Sache nicht vor, weil die belangte Behörde über den Antrag auf Bezugsnachzahlung bisher nicht entschieden hat.

An dieser Sachlage hat sich seither nichts geändert, zumal die belangte Behörde auch zwischenzeitlich nicht inhaltlich darüber abgesprochen hat, ob dem Bf – auf Basis des rechtskräftigen Bescheids über die Festsetzung des Vorrückungsstichtags – eine Bezugsnachzahlung gebührt.

 

Mag die belangte Behörde auch – wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt – zur Auffassung gelangt sein, dass der Antrag vom 31. Mai 2015 auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz im Ergebnis unberechtigt sei, so ist sie dennoch gehalten, darüber erstmals inhaltlich abzusprechen.

 

4. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzuführen. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl VwGH 24. April 2015, Zl 2011/17/0244; VwGH 27. April 2000, Zl 2000/10/0017;) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider