LVwG-550796/6/KLe - 550797/3

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Berichterin: Maga. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. M I, X, X und 2. J K, X, X, beide vertreten durch Notar Dr. X F, X, X, gegen den Bescheid der Bezirks­grundverkehrskommission Wels vom 7. Jänner 2016, GZ: Agrar20-187-2015, betref­fend die Untersagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: F K, X, X)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbe­gründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beantragten die Bf die grundverkehrsbehörd­liche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes des durch Teilung laut Vermessungsurkunde des DI H X, Zivilgeometer, X, vom 29. Oktober 2014, GZ: X, neugebildeten Grundstückes Nr. X, vorge­tragen in der EZ X, KG X, BG X, im angegebenen Gesamtausmaß von 103 um 2.575 Euro (anteiliger Kaufpreis) zu gleichen Teilen aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Juni 2015. Zur Begründung des Erwer­bes wurde angeführt, dass das Grundstück Nr. X unmittelbar an das mit dem­selben Kaufvertrag erworbene Grundstück Nr. X angrenze und zur Vergrö­ßerung des Gartens diene.

 

I.1.      Seitens der Stadtgemeinde X wurden gegen dieses Rechts­geschäft keine Einwände erhoben.

 

I.2.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Rechtserwerb nicht genehmigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die Übertragung des neugebildeten Grundstückes Nr. X, das bisher landwirtschaftlich genutzt worden sei, an die Rechtserwerber zur Vergrö­ßerung des Gartens des mit demselben Kaufvertrag erworbenen Grundstückes Nr. X den Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz­flächen und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen werde (vgl. auch LGVK 19.11.2013, Agrar-900.666/9,10-2013). Es komme durch den Kaufvertrag auch zur Herauslösung eines kleinen Grünland­grundstückes aus einem größeren Bestand und würde dies selbst bei einer ent­sprechenden Nutzung des neugebildeten Grundstückes Nr. X durch die Rechts­erwerber die bestehende Besitzstruktur verschlechtern (vgl. LGVK 19.7.2005, Agrar-900.493/10-2005). Auch der Verfassungsgerichtshof ginge in Bezug auf eine Abspaltung einer kleinen Fläche (Erwerb einer 1.362 großen Fläche zwecks Nutzung zur Pferdehaltung aus einem Besitzbestand im Ausmaß von rund 19 Hektar) bereits davon aus, dass in der Beurteilung, dass ein solches „Rechts­geschäft den in § 4 Abs. 2 und 5 Oö. GVG geschützten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forst­wirt­schaftlichen Grundbesitzes widerspricht und die Abspaltung einer kleinen landwirtschaftlichen Fläche zum Zweck der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines Frei­zeitbetriebes zu agrarstrukturellen Nachteilen führt", keine Verfassungswidrigkeit liege (VfGH 11.6.2007, B957/06). In Bezug auf das in § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. GVG genannte Ziel der Wahrung einer geordneten Siedlungsent­wicklung habe auch bereits die Landesgrundverkehrskommission im Übrigen ausgeführt, dass es nicht einer geordneten Siedlungsentwicklung entspreche, wenn bei der Schaffung eines Wohnsitzes aus dem als Einheit anzusehenden umliegenden Grünland eine zusätzliche Fläche herausgeschnitten werde, weil dieses Grünland eine gute Ergänzung zum Baugrundstück als Gemüse- und Obstgarten darstellen könnte. Eine solche Vermengung von Bau- und Grünland sei sowohl dem Oö. GVG als auch dem Oö. Raumordnungsgesetz und auch allen anderen gesetzlichen Materi­en in ihrer Zielsetzung fremd, welche sich mit geord­neter Siedlungsentwicklung befassen (vgl. LGVK 19.7.005,
Agrar-900.493/10-2005, LVwG -550003/11/HW/BRe vom 6.2.2014). Rechtser­werbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen würden, dürften gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse ge­mäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei dürfe der land- oder forstwirt­schaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessen­abwägung seien auch private Inter­essen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003). Die vorgebrachten privaten Inter­essen am Rechtserwerb (Vergrößerung des Gartens aufgrund des flächenmäßig kleinen Bauplatzes, geringes Flächenausmaß des gegenständlichen Grundstück­es) würden nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichen, die oben ange­führten öffentlichen Interessen zu überwiegen.

 

I.3.      Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich mit dem Antrag, die Genehmigung des gegenständlichen Rechts­ge­schäftes zu erteilen.

 

Begründend wird ausgeführt:

„I. Wir beantragten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertra­ges vom 17. Juni 2015 hinsichtlich des mit Vermessungsurkunde Dl H X, Zivilgeometer X, vom 29.10.2014, neu gebildeten Grundstücks Nr. X, bestehend aus den Teilgrundstücken X und X mit einem Gesamt­ausmaß von 103 , Katastralgemeinde X. Die Bezirksgrund­verkehrsbehörde versagte mit Bescheid vom 07. Jänner 2016, Agrar20-187-2015 die beantragte Übertragung des Eigentumsrechtes. Als Begründung führte die Bezirksgrundverkehrskommission Wels aus, dass durch die Übertragung des neu­gebildeten Grundstückes den Interessen an der Erhaltung land- und forstwirt­schaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs 2 des Oö. GVG nicht entsprochen seien. Es käme dabei zu einer Herauslösung eines kleinen Grünlandgrundstückes aus einem größeren Bestand und würde dies selbst bei einer entsprechenden Nutzung des neugebildeten Grundstücks X (richtig wohl X) durch die Rechtserwerber die bestehende Besitzstruktur verschlechtern. Darüber hinaus sei es eine unzulässige Vermischung von Grün-und Bauland. Weiters dürfte der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirt­schaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die privaten Interessen am Rechtserwerb (Ver­größerung des Gartens aufgrund des flächenmäßig kleinen Bauplatzes, geringes Flächenausmaß des gegenständlichen Grundstücks) würden nach Ansicht der Bezirksgrundverkehrskommission Wels nicht ausreichen, die öffentlichen Inter­essen gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG zu überwiegen.

 

II. Da uns der angefochtene Bescheid in dem genannten Recht verletzt, erheben wir in offener Frist durch unseren bevollmächtigten Vertreter Dr. X F öffentlicher Notar in X gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde und stellen den Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden. Unseren Antrag begründen wir im Einzelnen wie folgt:

 

a) Der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Wels vom 07. Jänner 2016 ist am 13. Jänner 2016 in der Kanzlei unseres Rechtsvertreters eingegangen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endet somit am 10. Februar 2016. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig eingebracht wenn sie am letzten Tag der Rechtmittelfrist zur Post gegeben wird.

 

b) Zunächst wird das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2015 zum Beschwerdevorbringen erhoben. Weiters wird Folgendes erwogen:

Der ursprüngliche Bestand des Veräußerers an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffend das Grundstück X wies eine gesamte Grundfläche von 5296 auf. Die ursprüngliche Gesamtfläche des Grundstückes X betrug 3542 . Durch die Herauslösung der Teilflächen X und X, welche den beschwerdegegenständlichen Kaufvertrag betreffen, verbleibt dem Grundstück X eine Gesamtfläche von 5197 und dem Grundstück X eine Fläche von 3538 . Es ist somit von einer Herauslösung von insgesamt 103 auszu­gehen. Es kommt daher insgesamt lediglich zu einer Grundstücksveränderung von 103 betreffend diesen beschwerdegegenständlichen Kaufvertrag.

Bei der Herauslösung von diesen 99 aus einer Gesamtfläche von 5296 bzw. 4 m² aus einer Gesamtfläche von 3542 kann nicht von einer Verschlech­terung der land- und forstwirtschaftlichen Struktur des Veräußerers gesprochen werden. Darüber hinaus sei festgestellt, dass der Veräußerer keine Land- und Forstwirtschaft, sondern eine Fischzucht beziehungsweise eine Teichwirtschaft betreibt, für welche diese agrarische Flächen nicht notwendig sind. Da der Ver­äußerer selbst keine Nutzung für diese agrarischen Flächen hat, wurden sie von ihm verpachtet. Darüber hinaus wird aus den folgenden Gründen auch die Ver­pachtung der verbleibenden Restfläche nicht erschwert: Durch die ob genannte Vermessungsurkunde wird die ursprüngliche verpachtete Fläche durch eine Ver­schiebung Richtung Osten verkleinert. Diese Verschiebung Richtung Osten verläuft aber linear zur ursprünglichen Verpachtungsfläche, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bewirtschaftung der neu konzipierten Fläche nunmehr erschwert möglich ist.

Es kann auch nicht von einer Verschlechterung der allgemeinen Agrarstruktur und der Schwächung des Bauernstandes ausgegangen werden, da im Bezirk X genügend Ackerflächen vorhanden sind und hier keine Knappheit herrscht.

Wie bereits angeführt, beabsichtigen die Erwerber das beschwerdegegenständ­liche Grundstück als Garten zu bewirtschaften.

Nach § 4 Abs 2 Oö. GVG ist die Genehmigung eines Kaufvertrages zu erteilen, wenn die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der land- und forstwirtschaft­lichen Nutzflächen und

1) an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung des leistungs­fähigen Bauernstandes oder

2) an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand im § 4 Abs 2 Oö. GVG bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wo hingegen die Geneh­­migung versagt werden soll, weil kleine unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden sollen.

Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch die Herauslösung des gegenständlichen Grundstückes 103 nicht widersprochen, da hier von einer vernachlässigbaren Größe ausge­gangen werden kann, die nicht notwendig ist um einen wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die Herauslösung dieses Grund­stückes aus einer vergleichsmäßig großen verbleibenden Restfläche wider­spricht nicht der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes (ähnlich in LWVG-550570/8/HW/MD).

Wie bereits erwähnt, beabsichtigen die Erwerber das beschwerdegegenständliche Grundstück als Garten zu bewirtschaften. Sie beabsichtigen die Errichtung einer Grünfläche, die Bepflanzung mit Sträuchern und dergleichen. Eine Einfügung in das Landschaftsbild ist daher durchaus gegeben. Als weiteres Interesse, welchem durchaus Kraft zugemessen werden muss ist, dass die Erwerber ebenfalls mit Kaufvertrag mit 17.06.2015 das Grundstück X mit einem Gesamtausmaß von 665 erworben haben. Dieses vorgenannte Grundstück ist bereits von der Stadtgemeinde X als Bauland gewidmet worden. Bei diesem Grund­stück handelt es sich um ein verhältnismäßig kleines Grundstück, um ein Ein­familienhaus zu errichten. Es ist daher für die Erwerber unabdingbar eine weitere Gartenfläche dazu zu erwerben, da ansonsten kaum Grundfläche für die Errich­tung eines Gartens übrig bleiben würde. Die Stadtgemeinde X hat ebenfalls keinen Einwand zum Erwerb des beschwerdegegenständlichen Grund­stückes erhoben.

Nach Abwägung der Interessen gemäß § 4 Abs 5 des Oö. GVG liegen gegen­ständlich die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor. Entscheidend bei der Interessenabwägung ist im gegenständlichen Fall vor allem der Umstand, dass sich das Grundstück sich in einem gerade entwickelnden Siedlungsgebiet befin­det, welches direkt in östlicher Richtung an ein Baugrundstück angrenzt. Auf­grund dieser Situierung und unter Berücksichtigung der relativ geringen Grund­fläche scheint auch ein Erwerb dieser Grundfläche für einen Landwirt aus der Umgebung als unattraktiv zu sein. Auf der Veräußerungsliegenschaft befindet sich im Übrigen auch kein landwirtschaftlicher Betrieb bzw. führt der Veräußerer keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern so wie bereits erwähnt, eine Teichwirtschaft, die durch das gegenständliche Rechtsgeschäft in keiner Form beeinträchtigt wird. Letztlich handelt es sich gegenständlich um die Veräußerung einer kleinen, aus landwirtschaftlicher Sicht uninteressanten Fläche, für die sich eine Bewirtschaftung als nicht rentabel er­weisen würde.

Abschließend kann daher nach sorgfältiger Interessenabwägung gemäß § 4 Abs 5 des Oö. GVG davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung in diesem gesondert gelagerten Fall zu erteilen ist.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass in anderen Bundesländern wie beispielsweise Niederösterreich oder Salzburg sogar der Erwerb eines land- und forstwirtschaft­lichen Grundstückes, sofern die Fläche 1000 nicht übersteigt, grundsätzlich aus der Beschränkung des Grundverkehrs ausgenommen ist. Auch in § 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes sei die Zielrichtung die Sicherung einer leistungs­fähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natür­lichen strukturellen Gegebenheiten des Landes. Somit sei im Bundesland Salzburg selbst ein landwirtschaftlicher Betrieb dann nicht schützenswert, wenn dieser unter den dort genannten Voraussetzungen ein Grundstück von unter 1000 m² abtritt. Da die Zielsetzung bei den Landesgesetzen zur Regelung des Grundverkehrs beinahe ident seien, sei es zulässig hier einen Vergleich anzu­stellen. Wenn schon im Salzburger Grundverkehrsgesetz eine Fläche von 1000 m² nicht genehmigungsbedürftig ist, so kann es im Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz nicht daran scheitern, dass eine Fläche von 103 die Genehmigung versagt wird.

Aus den vorgenannten Gründen ist der gegenständliche Bescheid als rechtswidrig anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid aufzuheben und die Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes zu erteilen.“

 

 

II.         Mit Schreiben vom 29. Februar 2016, eingelangt am 11. März 2016, legte die belang­te Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 12. Mai 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.1.    Folgender Sachverhalt wird (ergänzend zu Punkt I.) als erwiesen ange­nommen:

 

Die mitbeteiligte Partei ist gemeinsam mit I K Eigentümer der EZ X, KG X, mit einer Gesamtfläche von 12.637 . Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG X, mit einem Gesamtflächenausmaß von 24.690 . Zu dieser Liegenschaft gehören unter anderem das Grundstück Nr. X mit einem Flächenausmaß von 5.296 sowie das Grundstück Nr. X mit einem Flächenausmaß von 3.542 (Grundbuchsauszug). Aus diesen Grundstücken wird das verfahrensgegenständ­liche Grundstück Nr. X im Ausmaß von 103 m² neu gebildet. Grundlage dafür ist die Vermessungsurkunde des DI H X vom 29. Oktober 2014, GZ: X.

 

Mit Kaufvertrag vom 17. Juni 2015 verkaufte der Mitbeteiligte das aufgrund der Vermessungsurkunde des DI H X, Zivilgeometer, X, vom
29. Oktober 2014, GZ: X, neugebildete Grundstück Nr. X, vorgetragen in der EZ, KG X, BG X, im angegebenen Gesamtausmaß von 103 um 2.575 Euro (anteiliger Kaufpreis) zu gleichen Teilen an die Bf.

 

Das Grundstück Nr. X

im Ausmaß von 103 m² befindet sich im Grünland und grenzt an das ebenfalls von den Bf erworbene neugebildete Grundstück Nr. X im Osten parallel zu dessen östlicher Grundgrenze an. Das Grund­stück Nr. ist im Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen.

 

Das Grundstück Nr. X ist Teil einer zusammenhängenden landwirtschaftlich genutzten Fläche.

 

Südlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes grenzt das Grundstück Nr. X direkt an. Die Grundstücke Nr. X und X bilden einen Einsprung in die landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. X und X. Hin­sichtlich der Grundstücke Nr. X und X laufen Verkaufsverhand­lungen und es gibt einen Kaufvertragsentwurf. Die Grundstücke Nr. X und X sollen vorerst im Familienbesitz bleiben.

 

Die ZweitBf führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass in den nächsten zehn Jahren mit der Bebauung begonnen werde.

 

Die Bf sind derzeit nicht Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Grund­stücken.

 

II.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

 

III.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.  Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2.  Die gegenständlichen Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Landwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf über die gegenständliche Grundfläche abge­schlossene Kaufvertrag vom 12. Oktober 2015 bedarf daher, aufgrund der darin ver­einbarten Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 iVm §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3.  Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz­flächen und

1.   an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauern­standes oder

2.   an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirt­schaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grund­verkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN).

 

Die Bf sind derzeit nicht Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Ausmaß von 103 m² wird - insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Wirtschaftspro­grammes für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Einheit - kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Geneh­migung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4.  Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Inter­esse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen.

Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessen­abwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes können keine - öffent­lichen oder privaten - Interessen festgestellt werden, die zugunsten der Bf das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegen würden:

 

Die durchaus im nachvollziehbaren Interesse der Bf liegende Erweiterung der möglichen Gartenfläche für den Fall der Bebauung des Grundstückes Nr. X vermag das öffentliche Interesse nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht zu überwiegen. Eine Genehmigung des beantragten Rechtserwerbes würde nämlich zur Herauslö­sung einer Teilfläche aus einem größeren landwirtschaftlichen Besitz führen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Grenze zwischen den als Bauland gewid­meten Grundstücken Nr. X, Nr. X, Nr. X und Nr. X und den als Grünland gewidmeten Grundstücken Nr. X, Nr. X, Nr. X und Nr. X geradlinig verläuft und das vom verfahrensgegen­ständlichen Rechtsgeschäft erfasste Grundstück Nr. X einen Einsprung der Gartenfläche in die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen bilden würde. Insofern würde es durch die gegenständliche Gartenerweiterung zu einer Verschlechterung der Bewirtschaftungsverhältnisse sowie zu einer Vermengung von Bau- und Grünland kommen. Das erkennende Landesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im Parallelverfahren betreffend die Grundstücke Nr. X und X ebenfalls eine Gartenerweiterung beabsichtigt ist und auch bei den Verhandlungen betreffend den Verkauf des Grundstückes Nr. X ein Mitver­kauf der Grünlandfläche des Grundstückes Nr. X beabsichtigt ist. Jedoch lässt sich aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Kaufvertragsentwurf (noch) nicht ableiten, dass es letztlich tatsächlich zum Abschluss eines Kauf­vertrages kommen wird, der neben dem Baulandgrundstück Nr. X auch das Grünlandgrundstück Nr. X beinhaltet. Ausgehend vom derzeit vorlie­genden Sachverhalt würde daher im Falle der Genehmigung des verfahrens­gegenständlichen Rechtsgeschäftes (bei einem „Nichtmitverkauf“ des Grünland­grundstückes Nr. X) ein für die Bewirtschaftung ungünstiger Grenzverlauf zwischen den tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftbaren und den als Garten genutzten Flächen drohen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kommt das erkennende Gericht bei sorgfältiger Interessen­abwägung daher zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Rechtsgeschäft keine - öffentlichen oder privaten - Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegen würden, sodass eine Genehmi­gung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG (derzeit) nicht in Betracht kommt.

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeu­tung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel").

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Harald Wiesinger