LVwG-601373/7/Bi

Linz, 30.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau Dr. B P, vom 9. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 25. April 2016, VStV/916300159608/2016, wegen Übertretung der StVO 1960  

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von        10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4  B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe am 30. Jänner 2016 um 20.45 Uhr in Linz, Landstraße 62, das Kfz x im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit werktags     Mo – Fr von 6 – 18.30 h, Sa 6 – 12 h“ abgestellt.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z1 und 3 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Fahrzeug in Linz auf der Landstraße abgestellt. An dieser Stelle sei werktags bei Ladetätigkeit das Halten erlaubt, in der Nacht jedoch nicht. Die Stelle liege an einer durch Fußgänger tagsüber sehr frequentierten Lage und das abgestellte Fahrzeug behindere den Verkehr in keiner Weise. Die zugrundeliegende Verordnung verstoße gegen das dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmende Sachlichkeitsgebot. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, in Nachtzeiten, zu denen die Verkehrs- und Fußgänger­frequenz extrem niedrig sei, keine Ladetätigkeit zu erlauben, wo es doch tagsüber auch erlaubt werde. Durch das Abstellen von Kfz in der Nacht werde niemand behindert. Es sei kein Grund ersichtlich für die Verhängung eines absoluten Halte- und Parkverbots, schon gar nicht in der Nacht. Das Straferkenntnis stütze sich daher auf eine rechtswidrige Verordnung. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Durchführung eines Ortsaugenscheins im Bereich Landstraße 62 sowie Einsichtnahme in die dem Halte- und Parkverbot am 30. Jänner 2016 zugrundeliegende Verordnung des für Verkehrsagenden zuständigen Mitgliedes des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2015, GZ. 0033147/2015. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige wurde der auf die Bf zugelassene Pkw x von CI G K, SPK Linz–PI Sonderdienste, am Samstag, dem 30. Jänner 2016, um 20.45 Uhr im Ortsgebiet Linz vor dem Haus Landstraße 62 abgestellt vorgefunden; der/die Lenker/in habe im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit werktags Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr gehalten. Eine Beanstandung erfolgte nicht.

 

Mit Strafverfügung vom 19. Februar 2016 wurde der Bf als Lenkerin eine Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt, die mit der Begründung beeinsprucht wurde, sie habe das Fahrzeug nach 18.30 Uhr abgestellt, daher sei das Halten und Parken erlaubt gewesen.

Dass die Bf dort eine Ladetätigkeit ausgeübt hätte, wurde weder vom Anzeiger noch von ihr selbst jemals behauptet; der Anzeiger hat sie am 30. Jänner 2016, 20.45 Uhr, nicht angetroffen.

 

In der Stellungnahme vom 10. März 2016 verwies der Anzeiger darauf, dass dort ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit werktags Mo-Fr von 6-18.30 h, Sa von 6–12 h“ bestehe, weshalb außerhalb dieser Zeit ein unbeschränktes Halte- und Parkverbot bestehe. Würde die Zusatztafel lauten “werktags Mo-Fr von 6-18.30 h, Sa von 6-12 h, ausgenommen Ladetätigkeit“, wäre das Halten und Parken außerhalb dieser Zeiten erlaubt.

Parteiengehör wurde gewahrt, die Bf hat darauf nicht reagiert.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken  im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Gemäß § 52 lit.a Z13b StVO zeigt das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

 

Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2015, GZ:0033147/2015 lautet:

„VERORDNUNG

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme:

I. Aufhebung:

Der Punkt 2. der Verordnung vom 2. April 2013, GZ: 0011545/2013, welcher die Errichtung eines „Halten und Parken verboten, werktags, Mo-Fr von 6.00 – 18.30 Uhr und Sa von 6.00 - 12.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“ an der Westseite der Landstraße betrifft, wird behoben und mit Punkt II. dieser Verordnung neu festgelegt.

II. Verkehrszeichen:

„Halten und Parken verboten“ (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960)

Ausnahme: Ladetätigkeit

Zeit:           werktags, Montag bis Freitag 6.00 – 18.30 Uhr

               Samstag               6.00 – 12.30 Uhr

Bereich:      An der Westseite der Landstraße vor Objekt 62-64 sowie vor

                  Objekt 82-84, lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates

                  Linz, Planung, Technik und Umwelt, Abt. Verkehrsplanung, vom

                  27.7.2015 und 30.7.2015.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung: § 43 StVO 2016   

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Karin Hörzing, Vizebürgermeisterin

Beilage: Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Planung, Technik und Umwelt, Abt. Verkehrsplanung, vom 27.7.2015 und 30.7.2015“

 

Ein Ortsaugenschein hat ergeben, dass die vor den Häusern Landstraße 62 und 64 angebrachten Verbotszeichen (mit dem Zusatz „Anfang“ und „Ende“ im Zeichen) mit Zusatztafel dem Wortlaut der neuen Formulierung und auch dem Beschilderungsplan (Beilage der Verordnung) entsprechen. 

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Verordnung vom       2. April 2013 so zu verstehen, dass nur zu den angegebenen Zeiten ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, bestand – damit war werktags ab 18.30 Uhr und über Nacht bis 6.00 Uhr Früh und an Samstagen ab 12.30 Uhr bis Montag, 6.00 Uhr, Parken zulässig.

Nach der neuen Formulierung (Verordnung vom 25. September 2015 Punkt II.) besteht ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 18.30 Uhr und am Samstag von 6.00 bis 12.30 Uhr. Während der übrigen Zeit besteht ein Halte- und Parkverbot, dh jedenfalls auch am Samstag um 20.45 Uhr. 

 

Richtig ist, dass der von der Bf abgestellte Pkw den Verkehr nicht behindert hat, was aber keine generelle Unsachlichkeit des Verbots nach sich zu ziehen geeignet ist.

Der in Rede stehende Verbotsbereich liegt stadteinwärts gesehen unmittelbar vor der Fußgängerzone, zu der auch die von links in die Landstraße einmündende Hafferlstraße gehört, und innerhalb einer gekennzeichneten Begegnungszone mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Eine Zufahrt zum Verbotsbereich ist nur Richtung stadteinwärts über die Landstraße möglich. Die genau gegenüber dem Verbotsbereich von der Landstraße rechts abzweigende Bismarckstraße ist eine als 30 km/h-Zone ausgeführte Einbahn Richtung Hessenplatz, dh der Fahrzeugverkehr fließt vor Beginn der Fußgängerzone der Landstraße über die Bismarckstraße ab. Die Landstraße ist im Verbotsbereich vor den Häusern 62 und 64 mit einem rund 6 m breiten Gehsteig (Abstand zwischen Haus Nr.62 und nächstgelegener Schiene der Straßenbahn rund 7 m) ausgeführt, auf dem auch die Fahrzeuge für die Ladetätigkeit abgestellt werden müssen.

 

Abgesehen davon, dass eine primär von den dortigen Gewerbebetrieben in Anspruch genommene Ladetätigkeit von Montag bis Freitag nur untertags bzw Samstag­vormittag erlaubt ist, hat die Bf für die im Schuldspruch genannte Tatzeit am Samstagabend keine eigene Ladetätigkeit behauptet und nach der Aktenlage auch keine solche durchgeführt.

Folgt man ihren Argumenten, würde ein uneingeschränkt erlaubtes Parken dort zweifellos zu einer Behinderung wenn nicht sogar Gefährdung sowohl des Fußgängerverkehrs in unmittelbarer Nähe der Fußgängerzone als auch des Schienenverkehrs führen, weil zum Linkszufahren die Schienen überquert werden müssen. Eine wesentliche Erhöhung der Fahrzeugfrequenz wegen des Parkplatzsuchverkehrs, der in der Bismarckstraße ohnehin gegeben ist, wäre bei der im nur eine Gesamtlänge von rund 28 m umfassenden Verbotsbereich voraussichtlich nicht zu erwarten.

Allerdings befinden sich im dortigen Bereich auch Wohnungen, deren Bewohner durch den bei einer Ladetätigkeit in der Nacht und am Sonntag nicht vermeidbaren Lärm gestört werden würden. Eine im Anhörungsverfahren von der WKO geforderte unbeschränkte Lademöglichkeit wurde – aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes völlig  nachvollziehbar – mit dem Hinweis auf den Schutz der Bewohner vor nächtlichem Lärm abgelehnt.

Da der Zeitraum für eine erlaubte Ladetätigkeit ohnehin großzügig bemessen ist und weder von der WKO noch von der Bf dargelegt wurde, welche darüber hinausgehende Ladetätigkeit nach ihrer Ansicht konkret erforderlich wäre, kann in der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Verordnung eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes nicht erblickt werden. Das Landesverwaltungsgericht vermag insgesamt den praxisbezogen nicht nachvollziehbaren Argumenten der Bf nichts abzugewinnen, weshalb ein Antrag auf ein Normprüfungsverfahren gemäß Art. 139 Abs.1 B-VG nicht in Erwägung gezogen wird.

 

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Bf den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die belangte Behörde hat eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und dabei die Unbescholtenheit der Bf als mildernd und nichts als erschwerend berücksichtigt, wobei die Bf der Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse (2500 Euro Nettomonatseinkommen ohne relevantes Vermögen und Sorgepflichten) nichts entgegengesetzt hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision der Beschwerdeführerin ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger