LVwG-970007/3/Sr LVwG-950062/2/Sr

Linz, 17.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Säumnisbeschwerde der G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, S, vom 9. Dezember 2015 betreffend Säumnis des Landesschulrates für Oberösterreich bei der Entscheidung über einen Antrag betreffend „Zurückstufung von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015 mittels Bescheid“ zur Recht erkannt

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E S C H L U S S

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider auf Grund des Antrages der G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, S, vom 15. Mai 2015 betreffend „Zurückstufung von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015 mittels Bescheid“ wie folgt beschlossen

III.   Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

IV.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)   Zu Spruchpunkt I:

 

1. Die rechtsfreundlich vertretene G K (die nunmehrige Beschwerdeführerin - im Folgenden kurz: Bf) beantragte am 15. Mai 2015 beim Landesschulrat für Oberösterreich die bescheidmäßige Erledigung über die Zurückstufung von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015.

 

Begründend führte die Bf wie folgt aus:

 

Bis März 2015 war die Einschreiterin in der Gehaltsstufe 14 eingestuft. Seit April 2015 wurde für die laufenden Bezüge Gehaltsstufe 12 festgesetzt. Die Zurückstufung wurde ohne individuell hoheitliche Entscheidung, sohin ohne Bescheid, vorgenommen.

 

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.

 

2. Die Bf hat daher mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Landesschulrat für Oberösterreich Säumnisbeschwerde erhoben, mit welcher beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge über ihren Antrag vom 15. Mai 2015 mit Bescheid absprechen.

 

Begründend führte die Bf wie folgt aus:

 

Bis März 2015 war die Einschreiterin in der Gehaltsstufe 14 eingestuft. Seit April 2015 wurde für die laufenden Bezüge Gehaltsstufe 12 festgesetzt. Die Zurückstufung wurde ohne individuell hoheitlicher Entscheidung, sohin ohne Bescheid, vorgenommen.

 

Mit Schreiben vom 03. Juni 2015 hat die belangte Behörde der Einschreiterin brieflich mitgeteilt, dass eine bescheidmäßige Absprache im Gesetz nicht vorgesehen ist.

 

Der Antrag vom 15. Mai 2015 ist bei der belangten Behörde am 16. Mai 2015 eingelangt.

 

Gem. § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130 Abs 1 Z 3 BVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

 

Die zuständige Behörde hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag der Einschreiterin entschieden. Die Frist des § 8 Abs 1 VwGVG ist daher abgelaufen.

 

Gem. § 73 Abs 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Da im konkreten Fall seit dem Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde mehr als 6 Monate vergangen sind, ist sie ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die Einschreiterin hat ein subjektives Recht auf eine individuell hoheitliche Entscheidung über die Zurückstufung ihrer laufenden

Bezüge als Beamtin. Der Brief der belangten Behörde vom 03.06.2015 hat nur informellen Charakter und stellt keine individuell hoheitliche Entscheidung dar. Er unterliegt keinem Rechtsgang und ist nicht bekämpfbar.

 

Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der belangten Behörde, wäre der Antrag formell mit Bescheid zurückzuweisen gewesen. Es liegen keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vor, die eine fristgerechte Entscheidung der belangten Behörde verhindert hätten. Die Verzögerung liegt damit im alleinigen Verschulden der belangten Behörde.

 

Abschließend stellte die Bf folgenden Antrag.

 

Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst über die Zurückstufung der Einschreiterin von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015 mit Bescheid absprechen.

 

3. Der Landesschulrat Oberösterreich hat die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Juli 2016, ha. eingelangt am 15. Juli 2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Von der Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.

 

4. Am 22. Juli 2016 teilte die Rechtsvertretung der Bf telefonisch mit, dass in der Säumnisbeschwerde vom 9. Dezember 2015 irrtümlich das Bundesverwaltungs-gericht anstelle des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich angeführt worden sei. Anschließend wurde um Berichtigung und um Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht.

 

5. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 131    Abs. 1 B-VG iVm §§ 3 und 8 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und ist unstrittig.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 leg cit. werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

7.2. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 VwGVG setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Einbringung eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.

 

Seit Einlangen des Antrages der Bf auf bescheidmäßige Erledigung betreffend Zurückstufung von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015 ist die in § 8 Abs. 1 VwGVG bestimmte Frist von sechs Monaten, eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist war im konkreten Fall gesetzlich nicht vorgesehen, abgelaufen.

 

Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig, da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag der Bf entschieden hat, obwohl über diesen auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage hätte entschieden werden können.

 

B)   Zu Spruchpunkt II

 

1.1. Wie unter Begründungsteil A) Punkt 1 dargestellt hat die Bf am 15. Mai 2015 beim Landesschulrat für Oberösterreich die bescheidmäßige Erledigung über die Zurückstufung von der Einstufung 14 auf Einstufung 12 ab April 2015 beantragt. U.a. führte die Bf aus, dass die Zurückstufung ohne individuell hoheitliche Entscheidung, sohin ohne Bescheid, vorgenommen wurde.

 

1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015, Zl. 1P-4650/060767/87-15, hat die belangte Behörde der Bf mitgeteilt, dass das Besoldungssystem der Bundesbediensteten einer Novellierung unterzogen worden sei, um eine unionsrechtlich gebotene Diskriminierungsfreiheit sicherzustellen (BGBl I Nr. 32/2015). Zweckmäßigerweise sei in den §§ 196c ff GehG (richtig: §§ 169c ff GehG) eine ex-lege Überleitung normiert worden. Dieses besoldungsmäßige Vorgehen beruhe für Landeslehrer auf § 106 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), welcher bestimme, dass die Landeslehrpersonen gemäß den §§ 169c und 169d GehG in das durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet würden. Die Überleitung in das neue Besoldungssystem sei daher ex lege erfolgt und eine bescheidmäßige Absprache darüber nicht vorgesehen.

 

1.3. Abgesehen von den Ausführungen zur Säumnis hat die Bf in der Begründung der Säumnisbeschwerde lediglich den ursprünglich gestellten Antrag wörtlich wiederholt.

 

2. Auf Grund der Säumigkeit der belangten Behörde ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über den obigen Antrag berufen.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes sowie die Antragsbegründung.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf ist Volksschuloberlehrerin an der Volksschule A und befand sich am 11. Februar 2015 im Dienststand. Die Verwendungsgruppe der Bf ist in § 169d GehG aufgelistet.

 

Im März 2015 lautete die Einstufung auf pL/L2a2/14. Mit April 2015 scheint die Einstufung in pL/L2a2/12 auf.

 

Das Gehalt für April 2015 (3.546,00 Euro plus 127,00 Euro Wahrungszulage) ist geringfügig höher als jenes für den März 2015 (3.608,40 Euro).

 

Die Überleitung der Bf in das neue Besoldungssystem erfolgte von Gesetzes wegen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die einschlägigen Bestimmungen und Materialien lauten:

 

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), BGBl. Nr. 54/1956 (NR: GP VII RV 737 AB 759 S. 94. BR: S. 114.) in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 [auszugsweise]:

 

Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

 

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(…..)

 

Gruppenüberleitung

 

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

(…..)

6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

(…..)

 

457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP (Bericht des Verfassungsausschusses) [auszugsweise]:

 

(.....)

Die die Gehaltsansätze enthaltenden Gehaltstabellen gelten nicht bloß für die zukünftig neu aufzunehmenden Bundesbediensteten, sondern weiterhin auch für alle bereits im Dienststand Befindlichen. Sie bilden also die besoldungsrechtliche Grundlage sowohl der „neuen“ als auch der „alten“ Bundesbediensteten. Damit werden – im Gegensatz zu in der Vergangenheit erfolgten Dienstrechtsreformen – keine neuen dienstrechtlichen (Parallel-)Strukturen aufgebaut.

 

Dies erfordert eine Überleitung der im Dienststand befindlichen Bundesbediensteten in das neue Besoldungssystem. Eine individuelle Überleitung ist aber angesichts der hohen Zahl überzuleitender Bundesbediensteter bereits aus Gründen der Verwaltungseffizienz unvertretbar. Einzig zweckdienlich erscheint daher eine ex-lege-Überleitung, die in den §§ 169c ff GehG, § 94a VBG und § 211a Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz vorgenommen wird. Unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung bleiben die derzeit bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche gewahrt. Die Überleitung erfolgt dergestalt, als das bisherige Gehalt bis zum nächsten Vorrückungstermin unverändert bleibt. Diese Vorrückung führt dann auf das Niveau des neuen (übergeleiteten) Besoldungsverlaufes.“

(.....)

 

Information des Bundeskanzleramtes zum Beschluss des Nationalrates vom 21. Jänner 2015 über eine Reform der Vordienstzeiten-Anrechung im Besoldungsrecht des Bundes (GZ B-921.000/0002-III/5/2015) [auszugsweise]:

 

(.....)

6. Die Überleitung

 

Mit Inkrafttreten der Reform werden die Bundesbediensteten und die Landeslehrpersonen von Gesetzes wegen in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Ausgenommen sind nur wenige Gruppen wie z.B. die Bediensteten der Dienstklassen VII, VIII und IX oder der Schulaufsicht, da deren besoldungsrechtliche Stellung nicht vom Vorrückungsstichtag abhängt.

 

Die Überleitung erfolgt dabei durch pauschale Festsetzung eines Besoldungsdienstalters für jede Bedienstete oder jeden Bediensteten, aus dem sich die gesamte besoldungsrechtliche Stellung im neuen System ex lege ergibt, so z.B. die neue Einstufung und die Verweildauer in der neuen Stufe (§ 8 Abs. 2 GehG nF). Die Überleitungsbestimmungen sollten immer mit Blick auf diese maßgebliche Rechengröße gelesen werden, wobei bei jeder Bestimmung darauf zu achten ist, welche Auswirkung sie auf das Besoldungsdienstalter hat. Die Einstufung sowie der Anfall von Funktionsstufen oder Dienstalterszulagen ergeben sich immer aus dieser Rechengröße und ändern sich mit dieser.

 

Die Überleitung erfolgt dabei automationsunterstützt in Schritten (§ 169c GehG):

1. Um das Besoldungsdienstalter im neuen System festzusetzen, muss zunächst eine Stufe im neuen System ermittelt werden, die als Ausgangsbasis für die Überleitung dient.

2. Dazu werden ein Überleitungsmonat und ein Überleitungsbetrag definiert. Das ist im Regelfall der Februar 2015. Wenn im Februar 2015 jedoch keine Bezüge vorhanden sind, dann wird jener vor Februar 2015 gelegene Monat herangezogen, in dem die Bedienstete oder der Bedienstete zuletzt Bezüge erhalten hat. Der Überleitungsbetrag ist dann das volle (ungekürzte) Gehalt bzw. Monatsentgelt ohne Zulagen, das der Lohnverrechnung in diesem Monat zugrunde gelegt wurde.

3. Der Überleitungsbetrag wird auf ganze Euro kaufmännisch gerundet und anschließend jene Stufe in der neuen Gehaltstabelle (derselben Verwendungsgruppe) gesucht, die betraglich unmittelbar unter dem Überleitungsbetrag liegt. Bei gleichen Beträgen ist ebenfalls von der nächstniedrigeren Stufe auszugehen, wobei keinesfalls auf die Rundung vor dem Vergleich vergessen werden darf.

4. Das vorläufige Besoldungsdienstalter ist jene Zeit, die für die Vorrückung in die zuvor ermittelte Stufe notwendig wäre. Im Regelfall gilt hier die Formel: Für die Vorrückung in die Stufe n wären (n - 1) x 2 Jahre notwendig. Also z.B. 24 Jahre in die Stufe 13.

5. Dieses vorläufige Besoldungsdienstalter wird um die seit der letzten Vorrückung vergangene Zeit verbessert, also z.B. um 8 Monate, wenn die letzte Vorrückung am 1. Juli 2014 war und der Überleitungsmonat regulär im Februar 2015 liegt. Das gilt auch in vollem Umfang, wenn die letzte Vorrückung z.B. bereits fünf Jahre und 8 Monate her ist und sich die Bedienstete oder der Bedienstete seitdem in der letzten Gehaltsstufe befand.

6. Aus dem so verbesserten Besoldungsdienstalter ergibt sich die Einstufung in der neuen Gehaltstabelle einschließlich der Verweildauer in der jeweiligen Stufe. Ab dem Ablauf des Überleitungsmonats gebührt den Bediensteten das Gehalt dieser Gehaltsstufe, wobei sie bis zur nächsten Vorrückung eine Wahrungszulage auf den Überleitungsbetrag (ihr bisheriges Gehalt) erhalten. Die Funktionsstufen oder Dienstzulagenstufen gebühren ebenfalls weiterhin in bisheriger Höhe, auch wenn manche Bedienstete die Voraussetzungen nach den neuen Bestimmungen bis zur nächsten Vorrückung nicht erfüllen (§ 169d Abs. 3 GehG nF). Insgesamt treten daher bis zur nächsten Vorrückung finanziell keine Änderungen ein.

7. Die nächste Vorrückung erfolgt im Ergebnis zum gewohnten Termin auf die nächste Stufe in der neuen Gehaltstabelle (Überleitungsstufe).  Da diese Vorrückung betraglich geringer ausfällt als ursprünglich erwartet, wird zum Ausgleich gleichzeitig mit der Vorrückung das Besoldungsdienstalter verbessert, was nach § 8 Abs. 2 dazu führt, dass alle künftigen Vorrückungen entsprechend vorgezogen werden. Die unterschiedlichen Zuschläge auf das Besoldungsdienstalter je nach Verwendungsgruppe sind das Ergebnis eines mathematischen Modells. Die Unterscheidung zwischen den Verwendungsgruppen ist notwendig, weil die Verluste in den einzelnen Gruppen unterschiedlich hoch wären und daher auch der Ausgleich unterschiedlich hoch sein muss. Im Ergebnis wird der Lebensverdienst für alle Gruppen gleichermaßen gewahrt.

8. Mit dem Zuschlag auf das Besoldungsdienstalter ändert sich nach § 8 Abs. 2 auch die Verweildauer in der jeweiligen Stufe, wodurch der Anfall der höheren Funktionsstufen und Dienstalterszulagen wieder zum erwarteten Termin erfolgt.

9. Mit der auf die Überleitungsstufe folgenden Vorrückung (Zielstufe) kommt für die Bediensteten wieder der reguläre Biennalrhythmus zur Anwendung und sie sind voll ins neue Besoldungssystem integriert.

 

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, [auszugsweise]:

 

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensions-rechtlichen Vorschriften

 

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

(.....)

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

(.....)

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.

(.....)

(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.

 

4.2. Die Bf unterliegt als Landeslehrperson (Volkschullehrerin) unbestritten den Bestimmungen des LDG 1984.

 

Nach § 106 Abs. 5 LDG 1984 wurden die dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz unterliegenden Landeslehrpersonen in das durch BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den § 169c und 169d GehG übergeleitet. Die Überleitung erfolgte mit Kundmachung des BGBl. I Nr. 32/2015 am 12. Februar 2015.

 

Unwidersprochen finden die angesprochenen Bestimmungen auf die Bf Anwendung und die Besoldung der Bf hat somit auf Grund des neu geschaffenen Besoldungssystems zu erfolgen.

 

In ihren Schriftsätzen und Anträgen hat die Bf festgehalten, dass die Überleitung (Zurückstufung) ohne individuell hoheitliche Entscheidung (ohne Bescheid) vorgenommen worden ist. Ein inhaltliches Vorbringen dahingehend, dass die Überleitung beispielsweise fehlerhaft oder unzulässig vorgenommen worden sei, wurde nicht vorgebracht. Die Bf hat ausschließlich die Vorgangsweise kritisiert und die Erlassung eines Überleitungsbescheides beantragt.

 

Die auf die Bf anzuwendenden, oben dargestellten gesetzlichen Normen sehen ausschließlich eine ex lege Überleitung vor. Der vorliegende Gesetzestext ist klar und eindeutig und lässt somit eine andere Auslegung nicht zu. Ergänzend ist auf die Materialien und den (für das LVwG nicht bindenden) Erlass des B hinzuweisen. Übereinstimmend wird von einer ex lege Überleitung ausgegangen.

 

Da für die Überleitung die Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides nicht vorgesehen ist, kann es sich bei dem beantragten Bescheid nur um einen Feststellungsbescheid handeln. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist grundsätzlich jedoch nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung hierfür fehlt sowohl im GehG wie auch im LDG 1984.

 

Da somit für einen individuellen Akt (Bescheid) nicht Raum gegeben ist, war der vorliegende Antrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider