LVwG-750071/3/MB/JO LVwG-750072/3/MB/JO LVwG-750073/3/MB/JO LVwG-750074/3/MB/JO LVwG-750075/3/MB/JO LVwG-750076/3/MB/JO LVwG-750077/3/MB/JO LVwG-750078/3/MB/JO

Linz, 03.03.2014

Markus Brandstetter über die Beschwerden des 1) M.B. der 2) A.B., des 3) K. B., der 4) K. B., des 5) S.B., des 6) D. B., der 7) A.B. und des 8) A.B., jeweils vertreten durch RA Dr. H.B. vom 31. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 2013, GZ: Sich40-10112-2013 bis Sich 40-10112-7-2013, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat jeweils mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 zu den GZ‘s: Sich40-10112-2013 bis Sich40-10112-7-2013 die jeweiligen Anträge des 1) M. B. der 2) A. B., des 3) K. B., der 4) K.i B., des 5) S. B., des 6) D.B., der 7) A.B. und des 8) A.B. (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG gem § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen.

 

I.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Bf innerhalb offener Frist die Berufung vom 31. Oktober 2013.

 

I.3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 legte das Bundesministerium die jeweiligen Verwaltungsakte dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

I.4. Wiederum mit Schreiben vom 10. Februar 2014 übermittelte das Bundesministerium die Zurückziehungen der Berufungen der Bf zu den Verfahrensakten.

 

 

II.1. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht mach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.

 

II.2. Gemäß § 3 VwGvk-ÜG gelten die eingebrachten Berufungen der Bf als Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher erwogen:

Die Beschwerdeführer haben im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 5. Februar 2014 die Beschwerden zurückgezogen. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Brandstetter