LVwG-301133/4/Kl/TO

Linz, 02.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Beschwerde des Herrn S.B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.P., Strafverteidiger, x, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-48-2016-Di, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Strafausmaß insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerde-führer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-48-2016-Di, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b iVm § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) – BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBL. I Nr. 72/2013 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens Fa. A. C. Gebäude­reinigung mit Sitz in B., x die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, namentlich

 

·         Herrn H.A., geb. x, StA S. zumindest am 04.04.2016 (Kontrolltag) von 08:00 Uhr bis zumindest 11:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt), Tätigkeit Fensterreinigungsarbeiten im Schauraum des Autohauses „x", in B., x,

 

in Anspruch genommen, ohne dass dieser gemäß § 18 Abs 12 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt war.

Herr A. war am Tag der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet und somit lag keine rechtmäßige Beschäftigung vor und nach der Beschäftigung in Österreich vor. Demnach wäre eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich gewesen, welche nicht vorgelegen ist.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Höhe des Strafaus­maßes richtet und in der Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wird:

 

„Wer entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, begeht nach § 28 Abs. 1 Z, 4 lit.d AuslBG eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,« (aufgrund des Straftatbestands) zu bestrafen ist.

 

Da ich nicht Wiederholungstäter bin und es sich um einen einzigen Ausländer handelt, kommt dieser Strafrahmen zur Anwendung,

 

Obwohl die Verwaltungsstrafbehörde feststellt, dass ich unbescholten bin und keine Erschwerungsgründe vorliegen, wird nicht begründet, warum die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verdoppelt wird.

 

Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs. 2 VStG überdies auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

 

Da kein Erschwerungsgrund dem wohl gravierendsten Strafmilderungsgrund, der Unbescholtenheit, gegenübersteht und als weiterer Strafänderungsgrund ein Geständnis, dazukommt, wäre die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von € 1.000,-- angemessen.

 

Ich habe den gegenständlichen Arbeitsauftrag kurzfristig erhalten und hatte Probleme mit den Kapazitäten, weswegen ich den Auftrag zur Reinigung des Schauraumes des Autohauses Herrn K. weitergegeben habe.

 

Da ich in der ersten Aprilwoche in B. war, hat sich mein Vater angeboten, dass er sich darum kümmert, dass der Auftrag fristgerecht durchgeführt wird; davon, dass K. einen Ausländer verwendet, welcher nicht zur Sozialversicherung in der x angemeldet ist, habe ich nichts gewusst, auch nicht davon, dass dieser anscheinend gemeint hat, eine Probearbeiter müsse man vorher nicht anmelden.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hätte ich daher nur dann verhindern können, wenn ich entweder selbst am 03.04. dieses Jahres wieder nach Österreich zurückgekehrt wäre und am Morgen des Folgetages den Einsatz der Arbeiter überwacht hätte bzw. jemanden dazu konkret angewiesen hätte; aus diesem Grund dürfte das Ausmaß des Verschuldens nicht als sehr gravierend angenommen werden.

 

Zur behördlichen Schätzung meiner persönlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass ich kein monatliches Einkommen von € 2.500,- beziehe sondern im Schnitt die Hälfte davon 12 Mal jährlich.“

 

3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Finanzpolizei Team 42 für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. Es wurde einer Herabsetzung der Strafe auf die Mindeststrafe zugestimmt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straf­erkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver­waltungsbehörde zu bestrafen, wer

a) entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

 

Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn   

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einge­halten werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung des von der belangten Behörde verhängten Strafausmaßes vorliegen. Der Bf zeigt sich geständig und es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor. Auch ist er unbescholten. Schließlich gibt er ein wesentlich geringeres Einkommen als die Schätzung der belangten Behörde an. Zudem wurde dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis nur ein sehr kurzer Tatzeitraum zur Last gelegt. Auch der Vertreter der Organpartei erklärte im Rahmen des Parteiengehörs seine Zustimmung zur Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ausreichend, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsüber­tretungen anzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt