LVwG-301192/10/KLi/AKe

Linz, 09.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 21. Juli 2016 des P.S., geb. x, x, L., vertreten durch Dr. W.S., Rechtsanwalt, x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juni 2016, GZ: SanRB96-91-2015/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2016, GZ: SanRB96-91-2015/Gr, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der t. gesmbH mit Sitz in T., x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber Frau M.K., geb. x, als Dienstnehmerin in persönlicher und

wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Anspruchsprinzip gemäß § 49 ASVG) im Ausmaß von mehreren Stunden in der Woche, zumindest am 18.11.2014 beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt (18.11.2014, 10:53 Uhr) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz aufgrund der vorliegenden E-Mails und durch Abfragen im Hauptverband festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 VStG iVm §§ 33 und 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verletzt.

 

Über ihn werde eine Geldstrafe in Höhe von 730,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Ferner werde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 73,00 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des im Spruch festgestellten Sachverhaltes aus, dass ihm die gegenständliche Verwaltungs­übertretung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.6.2015 zur Last gelegt worden sei. Im Schreiben vom 7.7.2015 habe er im Wesentlichen angeführt, dass ihn M.K. aus Angst vor ihrem Ex-Ehemann in die Firma begleitet habe und sich ihre Tätigkeiten dort auf das Aufräumen des Schreibtisches und das Surfen im Internet beschränkt hätten. Diese Rechtfertigungsangaben könnten nicht zu seiner Entlastung beitragen.

 

Aus den vorliegenden Unterlagen sei eindeutig ersichtlich, dass für M.K. am Tattag bereit sein eigener E-Mail-Account samt elektronischer Signatur eingerichtet gewesen sei und von diesem auch ein E-Mail verschickt worden sei. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass M.K. als Dienst­nehmerin beschäftigt worden sei. Da M.K. zu diesem Zeitpunkt nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen sei, sei die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Die gegenständliche Übertretung sei ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma zur Last gelegt worden. Er habe in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb ihm die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei.

 

Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung habe er den Schutzzweck des ASVG verletzt. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie allfällige Sorgepflichten hätten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden können und seien daher, wie angekündigt, geschätzt worden. Sonstige straferschwerende oder strafmildernde Gründe hätten nicht gefunden werden können. Die verhängte Geldstrafe sei als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe sei weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 21. Juli 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird. Beantragt werde, gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen; gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen.

 

Vor Erörterung der Richtigkeit des Straferkenntnisses sei vorauszuschicken, dass der Hintergrund für die Anzeige und die Tätigkeit der M.K. ein Rosen­krieg verbunden mit einer ehewidrigen Beziehung sei, was aus der bisherigen Aktenlage nicht hervorgehe. Der Beschwerdeführer sei der Scheidungsgrund in der Ehe der Ehegatten K. (Scheidung am 6.11.2014 vor dem Bezirksgericht Linz zu GZ: 20 C 36/14t) gewesen. Die Anwesenheit von M.K. im Unternehmen des Beschwerdeführers am 18.11.2014 sei richtig, auch würden die versendeten aktenkundigen E-Mails nicht bestritten werden.

 

Die Anwesenheit der M.K. im Unternehmen des Beschwerdeführers sei geprägt gewesen von der Sorge um ihre persönliche Integrität (Aggressionen des Ehegatten wegen des ehewidrigen Verhaltens) und Gründung eines eigenen Unternehmens mit dem Beschwerdeführer nach der Scheidung. Auszugehen sei von der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach M.K. seine Lebensgefährtin sei und sie ihm im Unternehmen bloß unterstützend zur Seite stehen habe wollen. Eine Lebensgemeinschaft setze im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssten nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. Im konkreten Fall sei aber davon auszugehen. Die Frage sei, ob eine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei. Diese Frage habe der Beschwerdeführer eindeutig negativ beantwortet.

 

Grundsätzlich sei von Unentgeltlichkeit auszugehen, außer das Gegenteil sei bewiesen. Dazu komme weiters, dass die Versendung der beiden E-Mails am 18.11.2014 und am 19.11.2014 gewesen sei; zu einem Zeitpunkt, zu dem M.K. sehr wohl bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Voll­versicherung gemeldet gewesen sei. M.K. habe nämlich vor der Ehescheidung im Unternehmen ihres Ehegatten mitgearbeitet und sei auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.

 

Im Unternehmen des nunmehr geschiedenen Ehegatten seien der Handel und die Produktion von Kosmetikprodukten Unternehmensgegenstand gewesen. M.K. sei daher der Umgang mit Kosmetikprodukten bekannt. Der Beschwerde­führer habe vorher nicht mit Kosmetikprodukten gehandelt und sei nach seiner neuen Firmengründung des Unternehmens V. M. GmbH zwar der Geschäftsführer und Gesellschafter, jedoch sei auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer notwendig gewesen. Seit 10.8.2015 sei M.K. die gewerberechtliche Geschäftsführerin.

 

Da die Firmengründung erst am 30.1.2015 erfolgt sei, habe vorher keine passende E-Mail-Adresse vorliegen können.

 

Der Beschwerdeführer habe zur Problematik der familienhaften Mitarbeit in Betrieben Internetrecherchen angestellt und sei dabei auf ein Merkblatt der Sozialversicherungen-WKÖ-BMF gestoßen, in welchem ausgeführt werde, dass im Falle von Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten aufgrund der Beistandspflicht im Regelfall nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen werde.

 

Aus dem Akt der belangten Behörde ergebe sich außerdem, dass der Strafantrag der Finanzpolizei auf einer privaten Anzeige basiere, wobei der Anzeiger/die Anzeigerin anonym bleiben habe wollen. Aus dem Akt habe sich jedoch die Telefonnummer des Anzeigers/der Anzeigerin ergeben und würde eine Recherche in x ergeben, dass es sich um E.S. handle, deren Vernehmung als Zeugin beantragt werde.

 

Ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers, t. gmbH werde bestritten. Vielmehr habe die Tätigkeit der M.K. im Hinblick auf die Vorbereitung der Unternehmensgründung stattgefunden.

 

Im Übrigen sei die behauptete Lebensgemeinschaft kein Phantasieprodukt des Beschwerdeführers, zumal die standesamtliche Trauung am 6.8.2016 vor dem Standesamt Linz stattfinde. Der von den Ehegatten zu führende Familienname werde S. lauten und werde die Wohnadresse in L., x (Wohnung der M.K.), sein.

 

Im Hinblick auf die Strafhöhe werde ausgeführt, dass die belangte Behörde entweder das Verfahren einzustellen gehabt hätte bzw. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch mittels Ermahnung vorgehen hätte können. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei M.K. um die Lebensgefährtin und zukünftige Ehegattin des Beschwerdeführers gehandelt habe. Selbst dann, wenn man von einer Mitarbeit ausgehen wollte, sei das Verschulden als gering anzusehen, weil die Gedanken bei der zukünftigen Ehefrau und dem gemeinsam zu führenden Unternehmen gelegen seien.

 

Die belangte Behörde habe außerdem richtigerweise keine straferschwerenden Umstände festgestellt, jedoch einen Milderungsgrund übersehen, nämlich den der überlangen Verfahrensdauer. Daher werde beantragt, im Falle der Bestätigung des Schuldspruches und der Verneinung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Strafe wesentlich herabzusetzen.

 

I.3. Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin am 2. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen M.K., E.S. und M.M. vernommen wurden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer des Unternehmens t. gmbH mit Sitz in T., x. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Produkten, es ist aber kein Produktionsbetrieb.

 

Für die Zeugin M.K. war im Unternehmen des Beschwerdeführers eine eigene E-Mail-Adresse mit elektronischer Signatur eingerichtet, welche x lautete. Von dieser E-Mail-Adresse wurden auch E-Mails der Zeugin am 18.11.2014 und am 19.11.2014 versendet.

 

II.2. Die Zeugin M.K. war ursprünglich mit A.K. verheiratet. A.K. ist Geschäftsführer des Unternehmens B. K. GmbH, welche Kosmetikprodukte herstellt und vertreibt.

 

Nachdem die Zeugin den Beschwerdeführer kennen gelernt hatte, wurde die Ehe zu A.K. geschieden. Außerdem schied M.K. auch aus dem Unternehmen ihres Ex-Ehemannes aus.

 

Der Beschwerdeführer und M.K. beabsichtigten, gemeinsam ein neues Unternehmen mit dem Namen V. M. GmbH zu gründen. Nachdem M.K. zuvor schon mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehegatten ein derartiges Unternehmen betrieben hatte, kannte sie die Branche und die Produkte sowie Lieferanten.

 

Am 18.11.2014 und am 19.11.2014 sendete sie E-Mails an die Lieferanten der B. K. GmbH um Produkte anzufragen. Dadurch, dass einer dieser Lieferanten in weiterer Folge beim Unternehmen des Ex-Ehemannes rückfragte, ob dieser damit einverstanden sei, dass Informationen auch an M.K. erteilt würden, wurde diesem bekannt, dass seine nunmehr geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebensgefährten eine Unternehmensgründung plante.

 

Der Ex-Ehemann bzw. eine seiner Mitarbeiterinnen erstatteten daraufhin Anzeige bei der Finanzpolizei. Bei der Mitarbeiterin handelte es sich um die Tochter der Zeugin E.S., diese Mitarbeiterin hatte auch eine Beziehung mit dem Ex-Ehemann.

 

II.3. In Folge der stattgehabten Anzeige ermittelte die Finanzpolizei daraufhin im Unternehmen des Beschwerdeführers und bestätigte sich, dass M.K. mit ihrem E-Mail-Account der t. gmbH E-Mails am 18.11.2014 und am 19.11.2014 versendet hatte. Nicht festgestellt werden kann allerdings, dass diese E-Mails auch tatsächlich für die t. gmbH versendet wurden. Aus der E-Mail-Korrespondenz ergibt sich nämlich, dass diese Anfrage für die Gründung eines neuen Unternehmens versendet worden waren. Dass die Zeugin darüber hinausgehende Tätigkeiten – auch für das bestehende Unternehmen des Beschwerdeführers – getätigt haben soll, hat sich nicht ergeben.

 

Die Zeugin erhielt für die vorbereitenden Tätigkeiten zur Unternehmensgründung vom Beschwerdeführer außerdem kein Entgelt. Vielmehr war klar, dass die Zeugin diese Tätigkeiten unentgeltlich verrichten würde. Überdies war außerdem zunächst geplant, dass nicht der Beschwerdeführer sondern die Zeugin Geschäftsführerin des neu zu gründenden Unternehmens werden sollte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden der Beschwerdeführer und die Zeugin, dass doch der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer auftreten sollte, während die Zeugin gewerberechtliche Geschäftsführerin des Unter­nehmens werden sollte.

 

II.4. Der Beschwerdeführer und die Zeugin waren im Zeitpunkt der Anzeige Lebensgefährten. Die Zeugin lebte in Scheidung von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann (dem Geschäftsführer der B.). Ihr mittlerweiliger Ex‑Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits aus der gemeinsamen Wohnung in L., x, ausgezogen, hatte sich aber noch nicht abgemeldet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits bei der Zeugin eingezogen, wenngleich er sich noch nicht von seiner alten Adresse auf die neue Adresse umgemeldet hatte. Jedenfalls war er aber bereits unter einer gemeinsamen Adresse mit der Zeugin wohnhaft.

 

Die Zeugin und der Beschwerdeführer wirtschafteten außerdem schon zu diesem Zeitpunkt gemeinsam, kamen für die Betriebskosten der Wohnung auf, ebenso für Lebensmittel, etc. und versorgten auch gemeinsam die Wohnung. Außerdem wurden schon damals Familienfeste (z.B. Halloween) mit den Kindern der Zeugin gefeiert. Ebenfalls besteht eine Geschlechtsgemeinschaft.

 

Letztendlich heirateten der Beschwerdeführer und die Zeugin am 4.8.2016 vor dem Standesamt in Linz. Der gemeinsame Familienname lautet nunmehr S., die Ehewohnung befindet sich in L., x.

 

II.5. Zwischenzeitig wurde die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, V. M. GmbH abgeschlossen, das Unternehmen existiert seit dem 30.1.2015.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Unternehmen des Beschwerdeführers, t. gmbH ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Firmenbuch sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

 

Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin, der Zeugin M.K., die Gründung eines Kosmetik-Unternehmens (Produktion und Handel) plante. Der Beschwerdeführer gab dazu auch an, dass Vorbereitungshandlungen erforderlich waren, die die Zeugin verrichtete. Nachdem sich allerdings die Lieferanten der Kosmetik-Grundstoffe weigerten, an Privatpersonen Auskünfte zu erteilen, wurde der E-Mail-Account im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Akten­inhalt, dass die Vorbereitungstätigkeiten und die dazu notwendige Korrespondenz der Zeugin von diesem E-Mail-Account aus stattfanden. Ob die Zeugin auch Arbeiten für die t. gmbH von diesem E-Mail-Account aus verrichtete, hat sich nicht ergeben, kann also nicht festgestellt werden.

 

Dass Entgeltlichkeit nicht bestand, hat sich ebenfalls im Zuge der Verhandlung ergeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich glaubwürdig geschildert, dass zunächst geplant war, dass gar nicht er, sondern die Zeugin das Unternehmen gründen sollte bzw. handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens werden sollte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt kamen der Beschwerdeführer und die Zeugin überein, dass doch der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des neu zu gründenden Unternehmens werden sollte.

 

Der Beschwerdeführer gab dazu nachvollziehbar an, dass er gemeinsam mit der Zeugin (und seiner nunmehrigen Ehegattin) ein neues Unternehmen aufbauen wollte, wobei die beiden Unternehmen getrennt sein mussten, zumal sein damaliges Unternehmen ein Handelsbetrieb war, das andere ein Produktions­betrieb sein sollte. Dazu hatte auch die Zeugin ausreichende Informationen und Branchenkenntnisse (Protokoll ON 9, Seite 3, Abs. 2). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass der E-Mail-Account deshalb eingerichtet wurde, weil Lieferanten sich weigerten an Privatpersonen Auskünfte zu erteilen. Insofern wurde der Name seiner Firma verwendet, um an Auskünfte zu gelangen. Wenn die Zeugin damals E-Mails versendet hatte, war den Lieferanten dann auch klar, dass sie aus dem Unternehmen ihres Ex-Mannes stammte. Manche Lieferanten wollten dann nichts mit dem Beschwerdeführer und der Zeugin zu tun haben, weil sie sich nicht in die Streitigkeiten zwischen den beiden Unternehmen einmischen wollten (Protokoll ON 9, Seite 3, Abs. 2).

 

Der Beschwerdeführer konnte insofern nachvollziehbar darlegen, weshalb die Zeugin E-Mails mit seinem Firmennamen und einer elektronischen Signatur versendete. Dass dazu der Einfachheit halber eine E-Mail-Signatur des Unternehmens des Beschwerdeführers verwendet wurde, ist nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer wohl auch praktisch, brachte ihm natürlich andererseits aber auch die Probleme mit dem hier anhängigem Verfahren ein. Letztendlich konnte aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin auch andere als die erwähnten Vorbereitungsarbeiten für das zu gründende Unternehmen verrichtet hat.

 

Auch der Zeuge M.M., der beim erkennenden Gericht einen besonders glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, gab in seiner Vernehmung an, dass er im Zuge der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer dessen privates Umfeld besprochen hat. Die geplante Neugründung eines Unternehmens war ebenfalls Thema (Protokoll ON 9, Seite 5, Abs. 5; Seite 6, Abs. 1).

 

III.2. Die Feststellungen zum Unternehmen des Ex-Mannes ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und der Aussage des Beschwerdeführers. Ferner hat auch die Zeugin E.S. angegeben, dass der Ex-Mann der Zeugin über ein derartiges Unternehmen verfügt. Dass sich die Lieferanten der B. K. GmbH und der zu gründenden V. M. GmbH im Wesentlichen aufgrund der Branche decken, geht ebenfalls aus dem Akteninhalt und aus den Verhandlungsergebnissen hervor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass Lieferanten am Namen der Zeugin erkennen konnten, dass sie vormals für das Unternehmen des Ex-Mannes gearbeitet hatte.

 

III.3. Die Ergebnisse zum Tatzeitpunkt und zum Tatvorwurf gehen aus dem Akteninhalt hervor, ebenso aus den Erhebungen der Finanzpolizei. Insbesondere ergibt sich aus diesen Erhebungen, dass das in Rede stehende E-Mail am 18.11.2014 versendet wurde.

 

Ferner hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die Anzeige aus der Sphäre des Ex-Mannes der Zeugin stammen musste. Insbesondere hat sich nämlich ergeben, dass einer der Lieferanten, bei welchem die Zeugin um Produktauskünfte angefragt hatte, ihre E-Mail-Anfrage an den Ex-Mann weitergeleitet hatte, sodass dieser dadurch von den Plänen des Beschwerdeführers und der Zeugin Kenntnis erlangte.

 

Die Zeugin E.S., der die Telefonnummer, von welcher aus die Anzeige erstattet wurde, zuzuordnen ist, hat glaubwürdig angegeben, nicht selbst die Anzeige erstattet zu haben. Allerdings ergab sich im Zuge der Verhandlung, dass dieses Telefon zwar auf die Zeugin angemeldet ist, allerdings von ihrer Tochter verwendet wird. Die Tochter wiederum arbeitet im Unternehmen des Ex-Mannes der Zeugin M.K.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer anschaulich geschildert, dass er mit einer Reihe von Anzeigen konfrontiert war, welche wohl ebenfalls auf den Ex-Mann der Zeugin K. zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer hat dazu insbesondere angegeben, überzeugt zu sein, dass in weiterer Folge auch Herr K. die Anzeige gemacht hat. Die heute anwesende Zeugin, E.S., kenne er nicht. Er wisse aber, dass die Telefonnummer, von der aus telefoniert wurde, auf ihren Namen laufe. Ihm sei dann auch der Zusammenhang klar geworden, weil Frau S. eine Tochter habe. Diese Tochter arbeite in einer führenden Position bei der B. K. GmbH und habe auch eine Beziehung mit Herrn K. Möglicherweise habe also Herr K. dann dieses Telefon genommen, um die Anzeige zu erstatten oder er habe sie von der Tochter erstatten lassen (Protokoll ON 9, Seite 3, Abs. 3).

 

III.4. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin ergibt sich ebenfalls aus der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Zunächst ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin bereits im Zeitpunkt der Anzeige eine Lebensgemeinschaft führten. Der Beschwerdeführer war damals schon in der Wohnung der Zeugin in L., x, eingezogen. Er gestand auch zu, sich noch nicht von seiner alten Wohnung auf die neue Adresse umgemeldet zu haben; umgekehrt war der Ex-Mann der Zeugin M.K. bereits aus der Wohnung ausgezogen, hatte sich aber auch seinerseits noch nicht abgemeldet. Die Wohnung bzw. der Lebensunterhalt wurde und wird vom Beschwerdeführer und der Zeugin gemeinsam geführt, was der Beschwerdeführer ebenfalls dargelegt hat. Er beschrieb insbesondere, dass auch das Erledigen der Einkäufe (Lebens­mitteln, Reinigungsutensilien, etc.) sowie der Haushalt gemeinsam geführt werden und auch eine Geschlechtsgemeinschaft besteht. Auch das sonstige Leben wird gemeinsam verbracht, z.B. das Feiern des Halloweenfestes mit den Kindern der Zeugin M.K.

 

Dass diese Lebensgemeinschaft nicht bloß eine Schutzbehauptung darstellt, zeigt sich letztendlich darin, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin mittlerweile seit 4.8.2016 verheiratet sind, die Ehewohnung sich in L., x, befindet und die Zeugin M.K. den Nachnamen des Beschwerdeführers angenommen hat.

 

III.5. Die Gründung des Unternehmens V. M. GmbH ergibt sich einerseits aus der Aussage des Beschwerdeführers sowie aus dem Firmenbuch.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig  sind,  soweit  es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3. Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

IV.4. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs.2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

IV.5. Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs.2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ferner ist gemäß Abs.3 leg.cit. ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Abs.4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Gemäß Abs.5 leg.cit. gelten die Grundsätze, nach denen (1.) die wirtschaftliche Betrachtungsweise, (2.) Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie (3.) die Zurechnung nach den §§ 21 und 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechts und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

Verfahrensgegenständlich ist insofern die Frage, ob der Beschwerdeführerin die in Rede stehende Dienstnehmerin, nämlich seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin zur Sozialversicherung anmelden hätte müssen.

 

V.1. Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:

1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;

2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;

3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;

4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);

5. die Berichterstattungspflicht;

6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;

7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;

8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);

9. die Entgeltlichkeit und

10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zugutekommt.

(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).

 

V.2. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich nun, dass die Zeugin nicht im Unternehmen des Beschwerdeführers angestellt bzw. tätig war. Vielmehr führte sie Vorbereitungsarbeiten für ein neu zu gründendes Unter­nehmen durch. Diese Arbeiten verrichtete die Zeugin außerdem zunächst in der Absicht, dass dieses Unternehmen ihr eigenes Unternehmen sein würde; erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden der Beschwerdeführer und die Zeugin, dass nicht die Zeugin sondern der Beschwerdeführer Geschäftsführer werden sollte. Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und die Zeugin gewerberechtliche Geschäftsführerin ist. Die Vorbereitungstätigkeiten kamen insofern nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch der Zeugin selbst zu Gute.

 

Nachdem die Zeugin außerdem Branchenkenntnisse hatte – darüber hinaus sogar bessere Branchenkenntnisse als der Beschwerdeführer selbst – war sie auch nicht an dessen Weisungen gebunden, sondern erledigte die Arbeit selbstständig und ohne Anweisungen. Auch hatte sie dazu keine zeitlichen Vorgaben des Beschwerdeführers einzuhalten bzw. disziplinäre Konsequenzen zu erwarten. Ferner war ein Entgelt nicht vereinbart bzw. war dem Beschwerde­führer und der Zeugin von vorneherein (also konkludent) klar, dass eine Entgeltlichkeit nicht gegeben ist und keine Bezahlung erfolgen wird.

 

Die unglücklich gewählte Vorgehensweise, einen E-Mail-Account in der bestehenden Firma des Beschwerdeführers einzurichten, steht der selbständigen Vorgehensweise der Zeugin aber nicht entgegen.

 

V.3. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, wie dies im gegenständlichen Fall bei Reinigungsarbeiten der Fall ist), die jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungs­verhältnis steht, da dies – wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen – unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2013, Zl. 2012/08/033, mwN.) [VwGH 19.12.2012, 2012/07/0165; 26.05.2014, 2012/08/0207]. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

 

V.4. Wenngleich also die belangte Behörde zunächst anhand der E-Mail-Nachrichten und der privaten Anzeige davon ausgehen konnte, dass ein Angestelltenverhältnis vorliegen würde, vermochte der Beschwerdeführer atypische Umstände darzulegen, die ein solches Angestelltenverhältnis ausschließen.

 

Insbesondere konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass die von der Zeugin verrichteten Arbeiten Vorbereitungstätigkeiten für das zu gründende gemeinsame Unternehmen waren. Außerdem konnte er auch glaubwürdig darlegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei der Zeugin um seine Lebensgefährtin handelte. Diese Verantwortung wird auch dadurch bekräftigt, dass die Zeugin mittlerweile die Ehegattin des Beschwerdeführers ist.

 

V.5. Auch der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in der Vergangenheit mit den Arbeiten von Lebensgefährten bzw. Ehegatten auseinander.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. – in Entscheidungen zur Versicherungspflicht – wiederholt ausgesprochen, zwischen Ehegatten könne zwar ein Beschäftigungs­verhältnis bestehen, es sei aber vor dem Hintergrund der in § 90 2. Satz ABGB näher geregelten Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des jeweils anderen Ehegatten von einer „Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss für eine familienrechtlichen Verpflichtung“ auszugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 16.9.1997, Zl. 93/08/0178, und vom 27.3.1990, Zl. 85/08/0134, und die darin jeweils zitierte Vorjudikatur). Dabei wurde in dem Erkenntnis vom 16.9.1997, Zl. 93/08/0178, in Bezug auf Zahlungen an den mitwirkenden und möglicherweise in einem Dienstverhältnis stehenden Ehegatten auch auf das Erfordernis einer Bedachtnahme auf den Anspruch nach § 98 ABGB verwiesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 100 ABGB). Im vorliegenden Fall ist freilich – aus Sicht der Beschwerdeführerin – nicht strittig, dass bis unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein (ja auch die Anwartschaft begründendes) Beschäftigungsverhältnis bestanden haben soll. Die beschriebene, auf die familienrechtliche Beziehung gegründete Zweifelsregel ist in einem solchen Fall nach Ansicht des Verwaltungs­gerichtshofes zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen gleich geblieben ist. Ob das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin andauerte oder beendet war, bedarf daher einer fallbezogenen nicht von vornherein durch die erwähnte Vermutung erleichterten Prüfung anhand der unterscheidungskräftigen Merkmale eines Beschäftigungs­verhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. dazu die Nachweise in den zitierten beiden Erkennissen). [VwGH 20.12.2000, 95/08/0205].

 

In dem zuvor zitierten Erkenntnis vom 16.9.1997, Zl. 93/08/0178, führte der Verwaltungsgerichtshof außerdem aus:

Die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich gemäß § 90 Abs. 2 ABGB muss als die Regel und die Begründung eines Dienstverhältnisses bzw. Beschäftigungs­verhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehegattin steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in der Erwerbung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer – ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat.

 

Zur Lebensgemeinschaft führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Der Begriff der Lebensgemeinschaft ist in den hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht definiert. Nach der (übereinstimmenden) Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschafts­gemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammen­gehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammen­hang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 24.4.1990, Zl. 89/08/0318 ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes).

Die aus Gründen der persönlichen Zuneigung (und unabhängig davon, ob man darin ein bloß faktisches Verhalten von Lebensgefährten oder auch eine konkludente Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt) aufgrund einer solchen Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt – ganz ähnlich wie die Erfüllung familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen, wie sie unter bestimmten Verwandten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12.2.1988, Zl. 87/08/0036, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur) – daher nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Anders als bei familienrechtlichen (gesetzlich begründeten) Beistandspflichten (welche in der Regel auch das berufliche Tätigkeitsfeld betreffen) mag bei Lebensgemeinschaften unter Umständen nicht jede Mitarbeit, insbesondere nicht jede Mitarbeit im Erwerb des anderen Partners, von solch besonderer Typizität sein; jedenfalls (und vor allem) trifft dies aber auf jene Arbeiten zu, die im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet werden. So ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung (vgl. SZ 27/156 mit zahlreichen Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), dass die Lebensgefährtin für ihre wirtschaftliche Mitarbeit in der Hauswirtschaft (und im Betrieb) des Mannes keine Entlohnung verlangen könne; wenn sie sich eine solche nicht ausbedungen habe. Die Beweislast dafür treffe die Lebensgefährtin (vgl. auch Pichler in: Rummel I², Rz 6 zu § 42 ABGB mwH).

Dies bedeutet für den hier maßgeblichen Zusammenhang, dass im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft die Vermutung dafür spreche, dass die Wirtschaftsführung durch einen der Partner Ausfluss der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht. Das Bestehen einer Lebens­gemeinschaft schließt zwar das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs­verhältnisses nicht aus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.1962, Zl. 1320/59, vom 17.11.1964, Slg. Nr. 6494/A, vom 11.6.1969, Zl. 1719/68, und vom 9.2.1972, Zl. 1935/71), es wird aber, jedenfalls soweit es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, eher als Ausnahmefall und damit atypisch (zur Bedeutung der Typizität für die Beurteilung einer Dienstleistung von Ehegatten als familienhaft vgl. das Erkenntnis vom 27.2.1990, Zl. 89/08/0099) anzusehen sein.

Ein wesentliches Kriterium der somit erforderlichen Abgrenzung einer Mitwirkung in der Hauswirtschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft einerseits von einer Dienstleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG andererseits wird sein, ob der die Wirtschaft führende Lebens­gefährte Geld (nur) für die Wirtschaftsführung oder (darüber hinaus auch) zur Abgeltung der eigenen Arbeitsleistung aufgrund einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung erhält, wobei (bestünde eine Lebensgemeinschaft) die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden wären (VwGH 16.6.1992, 92/08/0062).

 

V.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich in Zusammenschau des festgestellten Sachverhaltes mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes zur Mitarbeit von Ehegatten bzw. Lebensgefährten auch für den vorliegenden Fall, dass die Zeugin als Lebensgefährtin bzw. zukünftige Ehegattin im zu gründenden Unternehmen gearbeitet hat bzw. Vorbereitungsarbeiten dafür getätigt hat. Umgekehrt hat sich gerade nicht ergeben, dass die Zeugin auch für das bestehende Unternehmen des Beschwerdeführers Arbeitsleistungen erbracht hätte. Darüber hinaus steht auch fest, dass Entgeltlichkeit nicht vereinbart war bzw. dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Zeugin überein­stimmend klar war, dass die Zeugin für ihre Vorbereitungsarbeiten kein Entgelt erhalten wird; nicht zuletzt deshalb, weil es sich immerhin um das gemeinsame Unternehmen handelte.

 

Dem gegenüber hat sich gerade nicht ergeben, dass die Zeugin auch Arbeiten für das bestehende Unternehmen des Beschwerdeführers geleistet hätte und hiefür allenfalls bezahlt worden wäre. Selbst wenn man von derartigen Arbeits­leistungen ausgehen würde, wären diese im Sinne der oben zitierten Recht­sprechung als familienhafte Mitarbeit zu qualifizieren.

 

Ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerde­führer und der Zeugin wurde daher nicht begründet.

 

V.7. Zusammengefasst war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weder Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Darüber hinaus ergibt sich die rechtliche Beurteilung zur Mitwirkung von Lebensgefährten bzw. Ehegatten im Betrieb des anderen Lebensgefährten bzw. Ehegatten aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit den Erkenntnissen vom 16.6.1992, 92/08/0062, vom 16.9.1997, 93/08/0178, und vom 20.12.2000, 95/08/0205.

 

Außerdem hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den Ergebnissen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergeben, insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin E.S. und des Zeugen M.M. Der konkrete Einzelfall lässt sich nicht verallgemeinern und auf andere Fälle übertragen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer