LVwG-400164/2/Gf/Mu

Linz, 06.09.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des F J B, vertreten durch RA T S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. April 2016, Zl. VerkR96-304-1-2016, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder
einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Am 11. Jänner 2016 hat die ASFINAG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land deshalb Anzeige erstattet, weil am 24. September 2015 um 9:33 Uhr mit einem auf eine GmbH zugelassenen Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die mautpflichtige Bundesstraße A 8 (Autobahn-Freiland Steinerkirchen an der Traun) benutzt worden sei, obwohl für dieses KFZ der Nachweis über die Zuordnung zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und deshalb die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Vor der Anzeigeerstattung sei die Zulassungsbesitzerin dieses KFZ mit Schriftsatz vom 5. November 2015 dazu angehalten worden, die fällige Ersatzmaut zu entrichten; dem habe sie jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen.

 

2. Daraufhin ermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH und stellte fest, dass das verfahrensgegenständliche KFZ von dieser GmbH am 22. September 2015 bei der zuständigen Behörde mit der Auflage angemeldet wurde, dass dieses Fahrzeug nach Bosnien/Herzegowina überstellt werde.

 

3. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Februar 2016, Zl. VerkR96-304-1-2016, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 24. September 2015 um 9:33 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 8 mit einem über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht schweren KFZ benutzt worden sei, obwohl für dieses Fahrzeug ein Nachweis über die Zuordnung zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und deshalb die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 3 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Februar 2016 rechtzeitig Einspruch erhoben und darin vorgebracht, dass am Vorfallstag ein amtlich nicht regulär zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einem behördlich bewilligten Überstellungskennzeichen auf eigener Achse überstellt worden sei. Da es sich im vorliegenden Fall sohin nicht um eine Zulassung, sondern lediglich um eine gemäß § 46 KFG bewilligte Überstellungsfahrt gehandelt habe, sei beim Rechtsmittelwerber die Eigenschaft als Zulassungsbesitzers gemäß § 20 Abs. 3 BStMG (unter Verweis auf Grundtner – Pürstl, Kraftfahrgesetz, 9. Aufl., Anm. 1, zur insoweit vergleichbaren Formulierung des § 103 KFG) nicht gegeben gewesen.

 

Durch diesen Einspruch wurde die angefochtene Strafverfügung ex lege (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) aus dem Rechtsbestand eliminiert.

 

5. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land diesen Einspruch mit e‑mail vom 2. März 2016 an die ASFINAG übermittelt und diese aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

 

6. Mit Schreiben vom 2. März 2016 brachte die ASFINAG vor, dass den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Deklaration der EURO-Emissionsklasse nur dann entsprochen sei, wenn die vom KFZ-Lenker begehrte Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box hinterlegt werde und gemäß Teil B Pkt. 5.2.3 der Mautordnung hierfür spätestens binnen 14 Tagen geeignete Nachweisdokumente übermittelt werden. Bei einer nachweispflichtigen EURO-Emissionsklasse sei die Übermittlung von entsprechenden Dokumenten unabdingbar, wobei ein diesbezüglicher Hinweis auch am Kundenbeleg angeführt sei. Im gegenständlichen Fall habe der Lenker des Rechtsmittelwerbers an einer GO-Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 6 hinterlegt; allerdings seien in der Folge die erforderlichen Nachweisdokumente nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die ASFINAG übermittelt worden. Daher sei der bestehende GO-Box-Vertrag wieder aufgelöst worden.

 

7. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. März 2016, Zl. VerkR96-304-1-2016, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

 

8. In seiner Äußerung vom 23. März 2016 brachte der Rechtsmittelwerber neuerlich vor, dass seiner GmbH nicht die Eigenschaft einer Zulassungsbesitzerin zugekommen sei; vielmehr sei diese ausschließlich als Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten anzusehen gewesen. In Analogie zu § 103 KFG wende sich der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG jedoch ausschließlich an den Zulassungsbesitzer, nicht aber auch an einen bloßen Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten.

 

9. Daraufhin wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. April 2016, Zl. VerkR96-304-1-2016, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner GmbH zu verantworten habe, dass diese am 24. September 2015 um 9:33 Uhr die mautpflichtige Autobahn A 8 mit einem mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht schweren KFZ benutzt habe, obwohl für dieses Fahrzeug ein Nachweis über die Zuordnung zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und deshalb die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 3 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Übertretung auf Grund der Anzeige der ASFINAG vom 5. November 2015 und des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe weder vorgebracht worden noch solche von Amts wegen erkennbar gewesen.

 

8. Gegen dieses ihm am 2. Mai 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 25. Mai 2016 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird neuerlich eingewendet, dass das gegenständliche Nutzfahrzeug, welches nicht amtlich zum Straßenverkehr zugelassen gewesen sei, mit entsprechenden behördlichen (grünen) Kennzeichen gemäß § 46 KFG auf eigener Achse überstellt worden sei. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wende sich der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG – wie jener des § 103 KFG – ausschließlich an den Zulassungsbesitzer des KFZ, nicht jedoch (auch) an einen bloßen Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten.

 

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

9. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 30. Mai 2016, Zl. VerkR96-304-1-2016, samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen. 

 

 


 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. VerkR96-304-1-2016; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der oben unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 20 Abs. 1 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen KFZ, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Nach § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Kraftfahrzeuglenker haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesem Gerät ausgestattet sind.

 

Diesbezüglich legt Teil B, Pkt. 5.2.3. (Seite 50), der „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ (in der hier maßgeblichen Version 41[1], im Folgenden kurz: MautO) u.a. fest, dass beispielsweise folgende Dokumente zum Nachweis der entsprechenden EURO-Emissionsklasse geeignet sind:

 

* Zulassungsbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung, sofern diese Bescheinigung von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde;

 

* COP-Dokument (Conformity of Production), sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde;

 

* „CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug“, sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde;

 

* Certificate of Conformity-Zertifikat (COC);

 

* Bestätigung des Fahrzeugherstellers, wenn der Nachweis der hinterlegenden EURO-Emissionsklasse nicht durch die zuvor genannten Nachweise und Bescheinigungen geführt werden kann, sofern diese Bestätigung vom Fahrzeughersteller selbst oder von einem vom Fahrzeughersteller ausdrücklich Bevollmächtigten ausgestellt wurde; die Fahrzeugherstellereigenschaft sowie die Bevollmächtigung sind ebenfalls nachzuweisen.

 

Gemäß Teil B, Pkt. 5.2.2.1 (Seite 45) der MautO („Nachweisprüfung im Nachhinein“) sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente vom Zulassungsbesitzer (vgl. § 20 Abs. 3 BStMG) binnen 14 Kalendertagen (einlangend, gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle) an die ASFINAG zu übermitteln (sog. „Einmeldefrist“).

 

Nach Teil B, Pkt. 5.2.2.1.4. (Seite 48) der MautO („Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist“) wird die GO-Box gesperrt, wenn innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt werden. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht, sofern mit diesem KFZ das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde zum Tatzeitpunkt von einem bei der GmbH des Beschwerdeführers angestellten Lenker mit einem KFZ, das ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufwies, die Autobahn A 8 benutzt. Da die Autobahn A 8 nach Teil B (Pkt. 3.1., Seite 33), der MautO zum mautpflichtigen Straßennetz zählt, unterlag die GmbH des Rechtsmittelwerbers sohin unter diesem Gesichtspunkt nach § 6 BStMG der Verpflichtung, hierfür eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten.

 

Weiters steht fest, dass der Angestellte des Beschwerdeführers eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 6 hinterlegt, in der Folge es der Rechtsmittelwerber allerdings unterlassen hat, der ASFINAG einen Nachweis darüber, dass das verfahrensgegenständliche KFZ tatsächlich in diese Klasse fällt – der beispielsweise durch Vorlage eines der in Teil B, Pkt. 5.2.3. (Seite 50), angeführten Dokumente hätte erbracht werden können –, zu übermitteln.

 

2.2. Damit hat der Rechtsmittelwerber zwar grundsätzlich tatbestandsmäßig i.S.d. § 20 Abs. 3 BStMG gehandelt.

 

Allerdings handelt es sich beim Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG (Unterlassung der gesetzlich geboten Einmeldung an die ASFINAG) um ein echtes Unterlassungsdelikt, wobei als Tatzeitbeginn frühestens der fünfzehnte Tag nach der Erklärung der Zugehörigkeit des LKW zu einer bestimmten EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer bzw. durch einen diesem zurechenbaren Angestellten in Betracht kommt.

 

Davon ausgehend stand dem Beschwerdeführer zur Erfüllung dieser Verpflichtung – wie sich aus Teil B, Pkt. 5.2.2.1. (Seite 46), der MautO zweifelsfrei ergibt – ein Zeitraum von 14 Kalendertagen zur Verfügung, sodass im gegenständlichen Fall ein deliktisches Verhalten frühestens erst ab dem 8. Oktober 2015 gegeben war.

 

Dieser Umstand kann jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – vielmehr heißt es dort lediglich: „Tatzeit: 24.09.2015, 09.33 Uhr“ – noch dessen Begründung entnommen werden.

 

2.3. Da dem Beschwerdeführer sohin eine Verwaltungsübertretung bezüglich eines Zeitpunktes, zu dem ein strafbares Verhalten zweifelsfrei (noch) nicht vorlag, angelastet wurde, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß 52 Abs. 9 VwGVG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben. 

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und anderseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

           

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 



[1] https://services.asfinag.at/documents/485388/534944/MO+V41+ab+01.01.2015/39474178-1b4f-4dcf-8c20-9b1e1bba60e3