LVwG-190013/2/DM/DC

Linz, 06.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des DI F. L., wohnhaft in A, vertreten durch RA Dr. G. H., x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.01.2016, GZ: BauR01-279-1-2015/Km, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die ausgesprochene Zwangsstrafe (lediglich) wegen Nichterfüllung des Spruchpunktes I.2. (einzustellende Tierhaltung) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.01.2016, GZ: BauR01-279-1-2015/Km, verhängt wird.

 

Die verhängte Zwangsstrafe wird auf eine Höhe von 300,00 Euro herabgesetzt.

 

II.      Androhung einer weiteren Zwangsstrafe: Für die Erbringung der Leistung wird eine neue Frist bis 10.10.2016 gesetzt. Sollte auch diese Frist ergebnislos verstreichen, kann von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine weitere Zwangsstrafe, und zwar eine Geldstrafe von 400,00 Euro, verhängt werden.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Dem beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfahren ging folgender Verfahrensverlauf voraus:

 

I.1. Der Beschwerdeführer DI F. L. (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x, KG A. Aufgrund diverser Beschwerden wurde am 27.11.2014 von Vertretern der Stadtgemeinde Ansfelden im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen vor Ort eine Verhandlung abgehalten.

Da weder der Bf noch eine Vertretung bei der Verhandlung erschienen, konnte das Grundstück nicht betreten werden. Ohne das Grundstück zu betreten, wurde festgestellt, dass mehrere bauliche Anlagen in Form von Gartenhütten, Kleintierställen, Schutzdächer für Tiere, Zaunanlagen, Futterkrippen und eine Grillstelle mit Rauchfang errichtet wurden. Es befanden sich außerdem mind. 15 Hühner, mind. 11 Schafe, mind. 8 Enten sowie mind. 3 Kaninchen auf dem gegenständlichen Grundstück. Die Niederschrift wurde dem Bf nachweislich zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine solche wurde jedoch nicht abgegeben.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A vom 30.01.2015, GZ: Bau 1403177 Fe, (= Titelbescheid) wurde dem Bf sodann folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

 

„1. Die Benützung der konsenslos errichteten Objekte (Gartenhütten, Schutzdächer f. Tiere, Kleintierstätte etc.) auf der Parzelle Nr. x, EZ x, KG A, wird gemäß § 49 Oö. BauO 1994 idgF. mit sofortiger Wirkung, bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. bei anzeigepflichtigen baulichen Anlagen gemäß § 25 Oö. BauO 1994 idgF. bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens iSd § 25a Oö. BauO 1994 idgF., untersagt!

 

2. Es wird Ihnen aufgetragen, die Tierhaltung auf dem Grundstück x, EZ x, KG A, binnen 2 Monaten (bis 31. März) einzustellen und den ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 49 Oö. BauO 1994 idgF. herzustellen.

 

3. [...]“

 

Der Begründung dieses Bescheides wurde die Niederschrift der Verhandlung vom 27.11.2014 inkl. der angefertigten Bildaufnahmen beigefügt. Mangels erhobenen Rechtsmittels ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Jeweils am 16.04.2015 und am 16.07.2015 erfolgten Kontrollen vor Ort. Dabei wurden keine Veränderungen an den baulichen Anlagen und der Tierhaltung festgestellt.

 

I.2. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde A ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 17.07.2015 um Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides.

 

Mit Schreiben vom 05.10.2015 drohte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Bf mit der Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 400,00 Euro und erteilte diesem eine Nachfrist von 14 Tagen ab Zustellung der Androhung.

 

Am 03.12.2015, 10.12.2015 sowie am 17.12.2015 wurden durch Vertreter der Stadtgemeinde A, im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen, erneut Ortsaugenscheine durchgeführt. Dabei wurden keine Veränderungen an den baulichen Anlagen und an der Tierhaltung festgestellt. Dieser Zustand habe sich laut Wahrnehmung von Mitarbeitern der Stadtgemeinde A auch über die Feiertage nicht verändert. Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit E-Mail vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.01.2016 verhängte diese die angedrohte Zwangsstrafe iHv. 400,00 Euro.

 

In der Vollstreckungsverfügung werden die Spruchpunkte 1. und 2. des Titelbescheides vom 30.01.2015, wörtlich wiedergegeben. Lediglich der 2. Halbsatz des 2. Spruchpunktes „und den ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 49 Oö. BauO 1994 idgF. herzustellen“ wurde weggelassen. Außerdem führte die belangte Behörde begründend sinngemäß aus, dass der Titelbescheid vom 30.01.2016 rechtskräftig sei, den im Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen sei bis dato nicht nachgekommen worden und die Leistung könne auch nicht durch Dritte erbracht werden. Außerdem wurde für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung eine weitere Zwangsstrafe iHv. 500,00 Euro angedroht.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde mit Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Bf vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben. In der Begründung wird einerseits ausgeführt:

 

„1.) Vorweg wird eingewendet, dass den bescheidmäßigen Verpflichtungen bereits entsprochen wurde (VwGH 2006/10/0158 u.a.), weil

 

·         die dortige Gartenhütte laut Auskunft der Stadtgemeinde A vom 27.10.2015 bereits ‚mit Schreiben vom 12.10.2000‘ genehmigt wurde

 

·         sonstige konsenslos errichtete Objekte insbes. Schutzdächer über 35 (§ 25 (1) Z 9b Oö. BauO), Kleintierställe über 15 (§ 25 (1) Z 9 leg. cit.), Zelte (§ 1 (3) Z 10 leg. cit.) oder Einfriedungen (§ 26 Z 4 leg. cit) sich nicht mehr vor Ort befinden

 

·         des Weiteren auch keine unzulässige über bloße Selbstversorgung hinausgehende im Wohngebiet gem. § 22 (1) Oö. ROG anzahlmäßig nicht übliche Klein- bzw. Haustierhaltung mehr stattfindet, da sich – soweit feststellbar – nur noch 7 Hühner sowie 6 Kaninchen auf dem Gst. x befinden.

 

Insofern hat die Baubehörde den maßgeblichen Sachverhalt offenbar nur unvollständig ermittelt.

 

2.) Darüber hinaus erweist sich der seinerzeitige Titelbescheid vom 30.01.2015 auch als nicht hinreichend bestimmt, weil aus dessen Spruch nicht ohne weiteres und deutlich erkennbar ist, welche der auf dem Gst. x errichteten Objekte im Einzelnen als konsenslos im Sinne der Oö. BauO zu qualifizieren sind.“

 

Weiters wird vorgebracht, aus dem Bescheidspruch sei auch nicht ausreichend erkennbar, welche ihrem Umfang nach – quantitativ und qualitativ – überprüfbare Tierhaltung im Einzelnen einzustellen sei. Vielmehr müsse der Judikatur des VwGH zur Folge der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Auftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann.

 

Daher beantragte der Bf den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls beantragt.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Daraus hat sich der unter I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei ergeben.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt. Es ergaben sich keine strittigen Rechtsfragen, welche nicht durch die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnten. Auch fällt eine Zwangsstrafe nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139). Aus diesen Gründen konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 mwN).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

§ 5 Abs. 1 VVG normiert, dass die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

§ 5 Abs. 2 VVG lautet, die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016, mit dem eine Zwangsstrafe iHv 400,00 Euro verhängt wurde, weil der Bf folgender – dem rechtskräftigen Titelbescheid vom 30.01.2015 entsprechenden – Aufforderung nicht nachgekommen ist:

 

„1. Die Benützung der konsenslos errichteten Objekte (Gartenhütten, Schutzdächer für Tiere, Kleintierstätte etc.) auf der Parzelle Nr. x, EZ x, KG A, wird gemäß § 49 Oö. BauO 1994 idgF. mit sofortiger Wirkung, bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. bei anzeigepflichtigen baulichen Anlagen gemäß § 25 Oö. BauO 1994 idgF. bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens iSd § 25a Oö. BauO 1994 idgF., untersagt!

 

2. Es wird Ihnen aufgetragen, die Tierhaltung auf dem Grundstück x, EZ x, KG A, binnen 2 Monaten (bis 31. März) einzustellen“.

 

Bei einer Zwangsstrafe nach dem VVG handelt es sich um ein Beugemittel, somit um eine Vollstreckungsmaßnahme, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; 09.10.2014, 2013/05/0110).

 

Die Zwangsstrafe dient also zur Durchsetzung der Verpflichtung, welche dem Bf mit dem Titelbescheid auferlegt wurde.

 

IV.2. Eine zentrale Einwendung des Bf bildet die Unbestimmtheit des Titelbescheides. Diese wird damit begründet, dass im Spruch des Titelbescheides nicht ohne weiteres und deutlich erkennbar sei, welche der auf dem Grundstück Nr. x, KG A, errichteten Objekte im Einzelnen als konsenslos im Sinne der Oö. BauO 1994 zu qualifizieren seien und es auch nicht ausreichend erkennbar sei, welche ihrem Umfang nach – quantitativ und qualitativ – überprüfbare Tierhaltung im Einzelnen einzustellen ist.

 

Für die Durchsetzung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung mittels Zwangsstrafe ist wesentlich, dass der Titelbescheid, der die Grundlage der Vollstreckung bildet, die Verpflichtung die der Bf nachkommen muss, ausreichend bestimmt (vgl. VwGH 13.11.2000, 2000/10/0091). Ein nicht ausreichend bestimmter Titelbescheid ist nicht vollzugstauglich (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/07/0266). Für die Beurteilung, ob ein ausreichend bestimmter Titelbescheid vorliegt, kommt es darauf an, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbarer Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/07/137). Eine bloße Bestimmbarkeit der Verpflichtung reicht nicht aus (vgl. VwGH 25.11.2005, 2005/02/0208). Jedoch kann bei bestehenden Zweifeln über die Bestimmtheit des Spruchs des Titelbescheides zur Interpretation auch die Bescheidbegründung herangezogen werden. Ergibt sich aus dem Spruch iVm der Begründung in ausreichendem Maß, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen (vgl. VwGH 22.06.1995, 92/06/0129).

 

IV.2.1. Dem Einwand des Bf bezüglich der Unbestimmtheit der Untersagung der Benützung der „konsenslos errichteten Objekte“ ist Folge zu geben. Im Spruch des Titelbescheides wird nicht näher ausgeführt, welche Objekte auf dem Grundstück konkret umfasst sind. Die Beschreibung der Objekte im Spruch beschränkt sich lediglich auf eine demonstrative Aufzählung von baulichen Anlagen ohne jede Konkretisierung im Hinblick auf Anzahl oder Ausmaße der Objekte. Auch die ergänzende Heranziehung der Bescheidbegründung des Titelbescheides ist nicht zielführend. Zum einen findet in den Feststellungen der Begründung ebenfalls eine reine beispielhafte Aufzählung von Objekten statt und zum anderen fehlt auch in der Begründung jede Spezifizierung der sich am Grundstück befindlichen Objekte. Auch die abgedruckten Bildaufnahmen sind für eine eindeutige und zweifelsfreie Konkretisierung nicht dienlich, da diese das Grundstück nur von außen abbilden und die gegenständlichen Objekte aufgrund der Einfriedung nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

 

Folglich ist selbst unter Heranziehung der Bescheidbegründung des Titelbescheides vom 30.01.2015 nicht feststellbar, welche Objekte konkret vom baupolizeilichen Auftrag umfasst sind. Es fehlt daher, mangels ausreichender Bestimmtheit des Titelbescheides, im Hinblick auf die Untersagung der Benützung der „konsenslos errichteten Objekte“ an der Vollzugstauglichkeit des Spruchpunktes 1. des Titelbescheides.

 

IV.2.2. Kein Erfolg ist jedoch dem Einwand des Bf beschieden, wonach der Auftrag zur Einstellung der Tierhaltung zu unbestimmt sei. Aus dem Spruch des Titelbescheides iVm der Begründung geht zweifellos hervor, dass aufgrund der Vielzahl der Tiere die gesamte Tierhaltung im Hinblick auf Hühner, Schafe, Enten und Kaninchen einzustellen ist. Folglich ist der Umfang, in dem die Tierhaltung einzustellen ist, eindeutig und zweifelfrei abgegrenzt und auch überprüfbar. Der Spruchpunkt 2. des Titelbescheides ist somit ausreichend bestimmt und die Vollzugstauglichkeit gegeben.

 

Bei der Einstellung der Tierhaltung handelt es sich zweifelsfrei um eine unvertretbare Leistung, die nicht von Dritten erbracht werden kann. Der Verpflichtung wurde seitens des Bf noch nicht gänzlich entsprochen, da dieser in der Beschwerde selbst angibt, die Tierhaltung auf ein der Flächenwidmung als Wohngebiet entsprechendes Ausmaß eingeschränkt zu haben. Dies stellt zweifelsfrei keine gänzliche Einstellung der Tierhaltung dar. Für den Fall, dass der Bf sich mit dieser Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 2. des Titelbescheides richtet, sei angemerkt, dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, dessen Gegenstand alleine die Verhängung der Zwangsstrafe bildet, nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 24.08.2011, 2010/06/0204 uva).

 

IV.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei einer Zwangsstrafe um ein Beugemittel handelt, dessen Sinn und Zweck es ist, den Verpflichteten zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung, sei es eine Unterlassung oder eine Handlung, anzuhalten. Da im Ergebnis nur Spruchpunkt 2. ausreichend bestimmt und folglich vollstreckbar ist und der Bf der aufgetragenen Verpflichtung im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe nicht (vollständig) nachgekommen war, war die Zwangsstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Gleichzeitig war die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe dementsprechend abzuändern. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich stellt der Betrag von 300,00 Euro eine angemessene Zwangsstrafe dar, um den Bf zur Einstellung der Tierhaltung, wie im Titelbescheid vom 30.01.2015, GZ. Bau 1403177 Fe, aufgetragen, zu veranlassen (vgl. zur „Empfindlichkeit“ der Zwangsstrafe VwGH 27.01.2015, 2012/11/0180).

 

Die Androhung einer weiteren, erhöhten Zwangsstrafe ergibt sich aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 VVG.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. Jänner 2017, Zl.: Ra 2016/05/0117-3