LVwG-150891/5/DM/GD – 150892/2 LVwG-150054/13/DM/GD

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des DI (FH) Dr. A. M., und 2. der E. P., beide x, O, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach vom 15.12.2015, Zl. Bau-Schmiedberg 12-03-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 08.07.2015 beantragte H. M. W., x, O (in der Folge: Bauwerberin), die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben "Neubau einer Gartenhütte" auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG O. Die Gartenhütte bestand bereits ohne baurechtliche Bewilligung und wurde vom Voreigentümer im Jahr 1979 als Werkzeug- und Materialhütte errichtet und in Folge als Geräteschuppen und Gartenhütte weiter benutzt. Nach mehrmaligen Interventionen der Nachbarn (Aufsichtsbeschwerde, Begehren der Akteneinsicht, Anzeigen der Baubehörde bei der Staatsanwaltschaft) stellte der Bausachverständige des zuständigen Bezirksbauamtes fest, dass die Gartenhütte technisch entspricht und aufgrund der Größe der bebauten Fläche von 15,98 bewilligungspflichtig gemäß § 24 Oö. BauO 1994 ist (AV vom 02.07.2015).

 

I.2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) sind jeweils Hälfte­eigentümer des westlich direkt an das Grundstück der Bw angrenzenden Nachbargrundstücks Nr. x, KG O.

 

I.3. Mit Kundmachung und schriftlicher Verständigung der Bf vom 14.07.2015 beraumte die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung für den 31.07.2015 an.

 

Die Bf brachten rechtzeitig vor der mündlichen Bauverhandlung eine umfassende schriftliche Stellungnahme (gesammelte Unterlagen des Aufsichtsbeschwerde-verfahrens) bei der Baubehörde ein. Es wurde vorgebracht, dass die Behörde gemäß der Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Oö. Landesregierung) bereits seit dem Jahr 2010 nach § 49 Oö. BauO 1994 vorzugehen gehabt hätte. Nach Ansicht der Bf hätte ein Beseitigungsauftrag erlassen werden müssen, da der Bebauungsplan, der mittlerweile – ihrer Ansicht nach - widerrechtlich aufgehoben worden sei, keine Baubewilligung ermöglicht hätte. Der Bebauungsplan sei rechtswidrig entgegen der Bestimmung in der Oö. BauO 1994 aufgehoben worden, da sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert habe und der Bebauungsplan nur geändert werden könne, wenn Interessen Dritter nicht verletzt würden. Durch die rechtswidrige Nutzung (fehlende Benützungs­bewilligung) und der daraus resultierenden Lärmbelästigung seien die Bf in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Durch die Nichteinleitung des Beseitigungsverfahrens sei das Gleichheitsprinzip verletzt, da auf dem Grundstück der Bw bauliche Anlagen erlaubt würden, welche beim Nachbarn verboten seien. Die Planunterlagen (wie der Bauplan gemäß § 29 Oö. BauO 1994) würden an fehlenden Details leiden; die Bf könnten den Unterlagen nicht entnehmen, wie konkret die Wasserentsorgung realisiert werde. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit könne es zu Schäden am Grundstück der Nachbarn kommen, weswegen der Sachverständige eine Beweisaufnahme hinsichtlich aller Sickerwasservorrichtungen am Grundstück der Bauwerberin, Schmutzwasserkanal und Reinwasserkanal am öffentlichen Gut und bestimmungsgemäße Benützung der Senkgrube der Bauwerberin vornehmen solle. Weiters hinterfragt wurde, warum über einen Neubau verhandelt werde, warum keine Prüfung gemäß § 30 Oö. BauO 1994 durchgeführt bzw. das Bauvorhaben nicht zurückgewiesen worden sei und warum eine bauliche Anlage bereits benützt werden könne, wenn sie noch nicht genehmigt bzw. errichtet sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung, zu der die Bf nicht erschienen, führte der Bausachverständige in seinem Befund u.a. Folgendes aus:

„…Die Hütte verfügt über eine bebaute Fläche von 3,55 x 4,50 m (somit 15,98 ) und wurde in Holzbauweise errichtet. Den oberen Abschluss bildet ein 27 Grad geneigtes Satteldach mit einer Traufenhöhe von 2,54 und einer Firsthöhe von 3,65 m, jeweils gemessen über Fußbodenoberkante. Der Abstand zur nördlich gelegenen Grundgrenze beträgt 3,87 m. Die Abstände zu den restlichen Grundgrenzen sind im Lageplan nicht eingetragen, betragen aber zumindest mehr als 10 m. Die Hütte verfügt über einen Wasser- bzw. einen Stromanschluss. Das anfallende Dachwasser wird am Baugrund versickert bzw. für die Gartenwässerung aufgefangen. Eine Heizmöglichkeit für die Hütte besteht nicht.

 

Weitere Details können den Einreichunterlagen entnommen werden.

 

Gutachten

Aus technischer Sicht bestehen gegen die nachträgliche Bewilligung der gegenständlichen Hütte keine Bedenken. Ebenso bestehen keine Widersprüche zu den Flächenwidmungsplänen, die zum Errichtungszeitpunkt als auch zum Verhandlungszeitpunkt gegolten haben. Die ursprünglich rechtskräftigen Bebauungspläne, welche im Jahr 2011 aufgehoben wurden, hätten ebenfalls eine Errichtung von Nebengebäuden in diesem Ausmaß zugelassen.

Eine Vorschreibung von Auflagen erscheint aus technischer Sicht nicht notwendig.

Zu den Einwänden der Nachbarn E. P. und DI (FH) Dr.techn.A. M. wird festgehalten, dass sich diese großteils auf rechtliche Belange beziehen und somit nicht Teil dieses technischen Gutachtens sind. Zum Einwand, dass die Planunterlagen nicht vollständig seien, wird angemerkt, dass zur Beurteilung eines Nebengebäudes, im konkreten Fall eine Gartenhütte, diese planliche Darstellung ausreichend ist. Betreffend der Ableitung der Dachwässer wird festgehalten, dass die Regenwässer der Hälfte der Dachfläche (nördlicher Teil) aufgefangen werden und zur Gartenbewässerung genutzt werden. Die Wässer der südlichen Dachfläche (ca. 10 m²) werden am Bauplatz versickert. Eine Gefährdung des Nachbargrundstückes x KG.O, ist aufgrund dieser Tatsache nicht erkennbar.“

 

I.4. Mit Bescheid vom 11.08.2015 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Begründend wurde im Wesentlichen das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen angeführt.

 

Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung und brachten die gleichen Argumente vor, die bereits im Rahmen der Stellungnahme für die Bauverhandlung abgegeben wurden.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.12.2015 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Unterlagen für die baurechtliche Beurteilung, gestützt auf das Gutachten des technischen Sachverständigen, ausreichend wären. Zum Einwand der ungesetzlichen Ableitung der Dachwässer wurde wieder auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen hingewiesen, wonach eine Gefährdung des Nachbargrundstückes der Bf nicht gegeben sei. Die Regenwässer der nördlichen Dachfläche würden aufgefangen und zur Gartenbewässerung genutzt, die Regenwässer der südlichen Dachflächen ohne Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes am Bauplatz versickert. Soweit in der Berufung rechtliche Ausführungen insbesondere zur Bebauungsplansituation gemacht werden, wären diese nicht zu berücksichtigen, da das Gesetz diesbezüglich keinerlei subjektive Rechte im Baubewilligungsverfahren einräume.

 

1.6. Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 17.01.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Bf erachten sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben eines Beseitigungsauftrages und ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, Schutz des Eigentums und rechtliches Gehör sowie in ihrem Recht auf Nichtabänderung des Bebauungsplanes verletzt. Die Bf beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides bzw. Verweisung an die Gemeinde Oberschlierbach und den Ersatz der Verfahrenskosten durch das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde.

 

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt:

1)   Der angefochtene Bescheid sei nicht vom Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach erlassen worden und die Bauwerberin sei Mitglied des Gemeinderates weswegen Befangenheit vorliege.

2)   Trotz zahlreicher Eingaben der Bf habe die Baubehörde keine zeitgerechten und fristgerechten behördlichen Maßnahmen (Erlassung eines Beseitigungsbescheides) gesetzt.

3)   Trotz Kenntnis des rechtswidrig errichteten Gebäudes wurde die Baubewilligung für einen „Neubau“ erteilt. Eine Nachgenehmigung stelle einen konkreten Widerspruch eines Genehmigungsverfahrens dar.

4)   Die Baubehörde habe die Angelegenheit vier Jahre „liegen“ gelassen und den Bebauungsplan, der die Genehmigung der Gartenhütte verhindert hätte, rechtswidrig ersatzlos aufgehoben. Dadurch sei gegenständlicher Schwarzbau saniert worden. Da die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes rechtswidrig erfolgte, beruhe der angefochtene Bescheid auf einer rechtswidrigen Grundlage.

5)   Mangels einer Benützungsbewilligung werde die Gartenhütte rechtswidrig benützt und die Nachbarn durch der damit verbundenen Lärmbelästigung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

6)   Durch die Nichteinleitung des Beseitigungsverfahrens werde das Gleichheitsprinzip verletzt, da auf dem Grundstück der Bw bauliche Anlagen erlaubt würden, welche am Grundstück des Nachbarn verboten wurden.

7)   Aus den Unterlagen könne nicht entnommen werden, wie konkret die Wasserentsorgung realisiert werde. Generell würden die Planunterlagen an fehlenden Details leiden. Die gesetzlichen Vorgaben des § 29 Oö. BauO 1994 (Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück), ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück) sowie die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung) würden nicht erfüllt und könnten durch einen Sachverständigen oder die Baubehörde nicht wegargumentiert werden.

Durch die Bodenbeschaffenheit, die für Sickerwasseranlagen nicht geeignet ist, könne es durch oberflächlich abfließendes Wasser zu Schäden am Grundstück der Nachbarn kommen. Bezüglich des Hauptgebäudes bestünde der Verdacht, dass die Angaben zur Wasserentsorgung nicht stimmten, weswegen ein unabhängiger Sachverständiger aus dem Bereich der Wasserentsorgung herangezogen werden müsse. Ein Bausachverständiger habe nicht die notwendige Fachkompetenz. Eine Überprüfung von Schmutzwasserkanal und Reinwasserkanal am öffentlichen Gut (aufgrund zu erwartender Kosten für die Allgemeinheit) und bestimmungsgemäße Benützung der Senkgrube der Bw solle vorgenommen werden.

8)   Weiters hinterfragt wurde, warum keine Vorprüfung gemäß § 30 Oö. BauO durchgeführt wurde bzw. das Bauvorhaben ohne Vorprüfung genehmigt wurde.

 

I.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Bf samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.01.2016 vor.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf) und Einholung von aktuellen Grundbuchsauszügen der betroffenen Grundstücke (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Akts). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dazu ist festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Verletzung allfälliger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beschränkt war und die Verfahrensrechte der Nachbarn jedenfalls nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte. Zudem betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1944), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:


 

 

§ 29

Bauplan

 

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

       

1.

den Lageplan, der auszuweisen hat:

a) die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;

b) die Grundstücksnummern;

c) die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;

d) die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;

e) ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);

f) die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

g) die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen;

 

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;

 

3.

eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;

 

4.

bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt.

 

(2) Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 und bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

 

(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

 

 

 

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

 (1) Nachbarn sind

 

1.  bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. …

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

Die Bf stützen ihre Beschwerde auf folgende Themenbereiche:

 

IV.1. Inwiefern der angefochtene Bescheid nicht vom Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach erlassen worden sei, kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollzogen werden. Sowohl aus der Präambel als auch aus der Fertigungsklausel („Für den Gemeinderat:“) ergibt sich, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach die bescheiderlassende Behörde ist. Dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 14.12.2015 ist zu entnehmen, dass sich der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz des Vorsitzes und der Abstimmung enthielt und somit vom Vorliegen eines rechtmäßigen Gemeinderatsbeschlusses auszugehen ist.

 

Zum Einwand, dass die Bauwerberin Mitglied des Gemeinderates sei, weswegen Befangenheit vorliege, wird festgehalten, dass sich die Bauwerberin als Gemeinderätin bei der gegenständlichen Abstimmung der Stimme enthielt.

 

Aus den genannten Gründen und nach Durchsicht des Gemeinderatsprotokolls geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Vorliegen eines rechtmäßigen Beschlusses der Behörde Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 4 Oö. BauO 1994 aus.

 

IV.2. Zum Einwand der Bf, dass die Baubehörde trotz ihrer zahlreichen Eingaben keine zeitgerechten und fristgerechten behördlichen Maßnahmen (Erlassung eines Beseitigungsbescheides) gesetzt habe, wird festgehalten, dass es sich bei der von den Bf begehrten Maßnahme des § 49 Oö. BauO 1994 (Beseitigung) um eine solche der Baupolizei handelt. In einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat der Nachbar keine Parteistellung. Es gibt kein Recht des Nachbarn auf Entscheidung über seinen Antrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072; 23.11.1982, 82/05/0150). Vor diesem Hintergrund geht dieser Einwand ins Leere.

 

IV.3. Wenn die Bf einwenden, dass trotz Kenntnis des rechtswidrig errichteten Gebäudes eine Baubewilligung für einen „Neubau“ erteilt wurde und dies ein Widerspruch zu einem Genehmigungsverfahren wäre, so sei auf § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hingewiesen, der wie folgt lautet: „Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.“

 

Mit dieser Bestimmung hat der oberösterreichische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen eine Baubewilligung für bereits errichtete bewilligungspflichtige bauliche Anlagen im Nachhinein zu erlangen. Wenn die Bf monieren, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung für einen „Neubau“ erteilt wurde, so liegt dies daran, dass bisher noch keine Baubewilligung erteilt wurde und dies nun nachgeholt wurde. Aus den genannten Gründen liegt kein Widerspruch zu einem Genehmigungsverfahren vor. Die Baubehörde handelte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994.

 

IV.4. Nach Ansicht der Bf habe die Baubehörde die Angelegenheit vier Jahre „liegen“ gelassen, um den Bebauungsplan, der die Genehmigung der Gartenhütte verhindert hätte, ersatzlos aufheben zu können und dadurch den Schwarzbau der Gartenhütte zu sanieren. Nach Ansicht der Bf erfolgte die Aufhebung des Bebauungsplanes rechtswidrig, weswegen der angefochtene Bescheid auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhe.

 

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.03.2015, B3/2015, die Aufhebung des gegenständlichen Bebauungsungsplanes als rechtskonform einstufte. Der Rechtssatz des VfGH lautet auszugsweise „Der VfGH hat bereits in der Begründung seines Beschlusses vom 05.06.2014 festgehalten, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach mit der Aufhebung des Teilbebauungsplans x „x“ durch die Verordnung vom 10.10.2011 vorrangig das Ziel der Herstellung – in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben – rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen verfolgte. … Insbesondere ist für den VfGH aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass die Aufhebung des Teilbebauungsplans x „x“ „ausschließlich der rechtlichen Sanierung bestehender Bauwerke“ diente. Der Teilbebauungsplan x „x“ diente vielmehr der Herstellung – in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben – rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen.

 

Angesichts dieser im gegenständlichen Fall erfolgten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes geht der Einwand der Bf inhaltlich ins Leere. Die Frage jedoch, ob die Gemeinde gemäß § 31 Oö. ROG 1994 verpflichtet wäre, einen Bebauungsplan zu erlassen, berührt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054 unter Hinweis auf VwGH 16.09.1997, 97/05/0176).

 

IV.5. Wenn die Bf nun ausführen, dass die Gartenhütte mangels einer Benützungsbewilligung rechtswidrig benützt werde und die Nachbarn durch den damit verbundenen Lärm belästigt würden, so wird nochmals festgehalten, dass das Vorgehen der Baubehörde im Rahmen der Baupolizei als auch das Verfahren über eine reine Benützungsbewilligung keine Nachbarrechte begründen (VwGH 08.09.1969, 1308/68).

 

IV.6. Gleiches gilt für das Vorbringen der Bf, dass durch die Nichteinleitung des Beseitigungsverfahrens das Gleichheitsprinzip verletzt werde, da auf dem Grundstück der Bauwerberin bauliche Anlagen erlaubt würden, welche am Grundstück des Nachbarn verboten wurden. Da kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren besteht, führte auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Darüber hinausgehend wird jedoch angemerkt, dass es kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten gibt (vgl. VfSlg. 15136/1998; 12.796/1991) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus diesem Grund nicht vorliegen kann.

 

IV.7. Insoweit sich die Bf auf fehlende Details bei den Planunterlagen berufen, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Nachbarn kein subjektives Recht haben, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Reichen die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen aus, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 445, mit Verweis auf VwSlg 8579/A).

 

Nachdem aus dem Einreichplan hervorgeht, dass die Regenwässer auf dem eigenen Grundstück der Bauwerberin versickert werden, konnten sich die Bf informieren, wie die Ableitung der Regenwässer erfolgen sollte. Insofern ist es nicht zutreffend, dass aus den Unterlagen die Wasserentsorgung nicht entnommen werde könne.

 

Weiters führten die Bf aus, dass es durch die Bodenbeschaffenheit, die für Sickerwasseranlagen ihrer Ansicht nach nicht geeignet sei, durch oberflächlich abfließendes Wasser zu Schäden am Grundstück der Nachbarn kommen könne. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung hielt der Bausachverständige des zuständigen Bezirksbauamtes in seinem Gutachten fest, dass die Regenwässer der Hälfte der Dachfläche (nördlicher Teil) aufgefangen und zur Gartenbewässerung genutzt würden. Die Wässer der südlichen Dachfläche (ca. 10 ) würden am Bauplatz versickert. Eine Gefährdung des Nachbargrundstückes Nr. x, KG O, sei aufgrund dieser Tatsache nicht erkennbar.

Für das erkennende Gericht ist das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen nach den allgemeinen Denksätzen der Logik schlüssig und nachvollziehbar, dass die Niederschlagswässer aus einer Dachfläche von ca. 10 m², die vom Nachbargrundstück mehr als 10 m entfernt ist, keine Gefährdung des Nachbargrundstücks herbeizuführen vermögen. Darüber hinaus sind die Bf dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und behaupten auch nicht die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens. Aus den genannten Gründen konnte die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht aufgezeigt werden.

 

Offenkundig sprechen die Bf mit diesem Argument die ihrer Ansicht nach falschen Angaben zur Wasserentsorgung beim Hauptgebäude an, das in einem anderen Baubewilligungsverfahren geprüft wurde, und fordern in diesem Zusammenhang die Überprüfung von Schmutzwasserkanal und Reinwasserkanal am öffentlichen Gut als auch die bestimmungsgemäße Benützung der Senkgrube der Bauwerberin. Diese Frage ist im gegenständlichen Verfahren aber nicht zu behandeln. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Nachbarrechte erwachsen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 448 ff).

 

IV.8. Abschließend hinterfragen die Bf, warum keine Vorprüfung gemäß § 30 Oö. BauO 1994 durchgeführt worden sei bzw. das Bauvorhaben ohne Vorprüfung genehmigt worden sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine allfällige Gesetzwidrigkeit des Vorprüfungsverfahrens keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte; die Nachbarn haben im nachfolgenden Bauverfahren hinreichend Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erheben (vgl. wiederum Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 97 unter Hinweis auf VwGH 24.02.1998, 97/05/0307).

 

 

V. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bf keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigen konnten.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum Antrag des Bf, das Landesverwaltungsgericht möge erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Bf binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter