LVwG-350251/2/AL

Linz, 15.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde der A. A., geb. x, x, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.2016, GZ.: BHLLSO-2016-239191/2-LR, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Oö. BMSG, LGBl. 74/2011 in der Fassung LGBl. 36/2016, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 19.5.2016, Z BHLLSO-2016-239191/2-LR, bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Beweise und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.5.2016, GZ.: BHLLSO-2016-239191/2-LR, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 18.5.2016 auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf keinen gültigen Daueraufenthaltstitel bzw. keine unbefristete Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 4 Oö. BMSG 2011 nachweisen könne.

 

2. Mit Schreiben vom 16.6.2016 erhob die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei und hier als Reinigungskraft gearbeitet hätte. Das Arbeitsverhältnis sei durch Arbeitgeberkündigung beendet worden. Derzeit beziehe sie Arbeitslosengeld vom zuständigen Arbeitsmarktservice in Höhe von ca. 16 Euro täglich. Die Bf wohne alleine in einer Mietwohnung in H. Ihre Kinder seien schon erwachsen, sodass sie keinen Unterhalt leisten müsse. Seit 2007 habe sie durchgehend eine sogenannte Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten. Diese sei zuerst befristet gewesen und immer wieder verlängert worden.

 

Die Bf bringt weiters vor, dass sie die Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG 2011 sehr wohl erfülle, da sie sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich aufhalte und gearbeitet hätte. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit e Oö. BMSG würden auch Personen umfasst, die gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG eine Aufenthaltsverfestigung erlangt haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten in Kopie dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 27.6.2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevor­entscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf ist t. Staatsbürgerin und seit 2007 in Österreich aufhältig. Sie ist geschieden und bezieht derzeit Arbeitslosengeld, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft vom Arbeitgeber gekündigt worden ist. Die Bf verfügt über die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde zudem auch nicht beantragt.

 

 

III.           Zuständigkeit, Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

 

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. 74/2011, in der Fassung LGBl. 36/2016, regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. BMSG kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, eine bedarfsorientierte Mindest­sicherung nur Personen geleistet werden, die

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.    a)

österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

      b)

Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

      c)

EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

      d)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

      e)

Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

 

sind.

 

 

3. Die Bf ist t. Staatsbürgerin und seit 2007 in Österreich aufhältig. Sie verfügt über die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung immer von einem tatsächlich bestehenden Aufenthaltstitel abhängig (vgl. etwa LVwG-350250/GS vom 9.8.2016; LVwG-350057/KLi vom 2.6.2014; LVwG-350126/Py vom 23.6.2015).

 

Nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG ist eine der Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Vorliegen eines dauernden Aufenthalts­rechts bzw. einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

 

Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, über den die Bf verfügt, berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer näher definierten Erwerbs­tätigkeit. Die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus stellt somit – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid richtig ausführt – keine unbefristete Niederlassungsbewilligung iSd § 4 Abs. 1 Oö. BMSG dar, weshalb der Bf keine bedarfsorientierte Mindest­sicherung auf dieser Grundlage geleistet werden kann.

 

Das weitere Vorbringen der Bf, dass ihr aufgrund ihrer Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 5 BFA-VG ein dauerndes Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit e Oö. BMSG zukomme, geht ebenfalls ins Leere:

 

§ 9 Abs. 5 BFA-VG normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden darf. Die damit festgeschriebene Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung stellt allerdings lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung in der Form dar, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber den betroffenen Rechts­unterworfenen nicht gesetzt werden darf. Eine Aussage über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines gültigen Aufenthaltsrechts wird damit nicht getroffen.

 

4. Ein Rechtsanspruch der Bf auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt daher mangels Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Astrid Lukas

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl.: Ra 2016/10/0130-8