LVwG-750374/2/BP/SA

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B L, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, W, vom 21. Juli 2016, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. Juni 2016, GZ: IKD(Stb)-439338/7-2016-R, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm. § 10 Abs. 1 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF.  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Oö. Landesregierung als Organ der Landesvollziehung erließ mit Bescheid vom 27. Juni 2016, GZ: IKD(Stb)-439338/7-2016-R, gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StGB) iVm § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nachstehenden Bescheid unter dem Ausspruch:

 

Der Antrag von Herrn B L, geb. am x in P, serbischer Staatsbürger, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wird gemäß §§10 Abs. 1 Z 1 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, i.d.F. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2014, abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus:

Herr L stellte am 29. April 2016 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

 

Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Antragsteller am 27.09.2004 einen Antrag auf Asyl stellte. Das Verfahren wurde am 22.04.2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls am 22.04.2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 04.05.2011 hat Herr L einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte+) eingebracht. Dieser Antrag wurde am 10.05.2011 bewilligt.

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung scheint somit eine Unterbrechung im Aufenthaltstitel auf (22.04.2011 bis 10.05.2011).

 

Der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist damit erst ab 10.05.2011 gegeben.

 

Als Deutschnachweis wurde ein Sprachdiplom auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beigelegt.

Herr L wurde nachweislich mittels RSa-Brief vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn L, Rechtsanwalt Dr. J K gab dazu folgende Stellungnahme ab:

 

(...)

 

Dieser Ansicht muss ich widersprechen. Mit Urteil vom 15.04.2011, zugestellt am 22.04.2011 hat der Asylgerichtshof zur Zahl: B1254.830-0/2008/12E entschieden, dass der Beschwerde meines Mandanten vom 3.11.2004, in dem die Ausweisung meines Mandanten angeordnet wurde, stattgegeben wird. Der Asylgerichtshof hat festgestellt, dass die Ausweisung von L B aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien gem. § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.

 

Das bedeutet, dass mein Mandant auf jeden Fall seit zumindestens dem Jahr 2004 sich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, weil eben seit 2004 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eine Ausweisung auf Dauer unzulässig war.

Es ist daher vollkommen unerheblich, ob mein Mandant nach Erhalt dieser Entscheidung erst am 10.05.2011 einen Antrag auf Erteilung einer rot-weiß-rot Karte eingebracht hatte. Wesentlich ist ausschließlich, dass er sich auch im Zeitraum vom 22.04.2011 bis 10.05.2011 rechtmäßig in Österreich aufhielt, weil eben auch die Ausweisung meines Mandanten sowieso unzulässig gewesen wäre.

 

Tatsächlich befindet sich mein Mandant daher nun seit rund 12 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich und sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft auf jeden Fall gegeben. (...)

 

Die Behörde hat erwogen:

• Gemäß § 10 Abs. 1 Z.1 StbG 1985 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

• Im § 10 Abs. 4 leg.cit. werden weitere Verleihungsansprüche genannt, welche ehemalige Österreicher und Personen, welche vor 1945 bereits ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten betreffen.

• Im Sinne des § 11a Abs. 4 leg.cit. ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 zu verleihen, sofern er asylberechtigt ist, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993 besitzt, er im Bundesgebiet geboren ist oder die Verleihung im Staatsinteresse liegt.

 

·       Gemäß § 11a Abs. 1 StbG 1985 ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg.cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.

 

·       Gemäß § 11a Abs. 6 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

 

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in

Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

Die §§ 12,13 und 14 StbG 1985 normieren Rechtsansprüche auf eine Verleihung, wie das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes von über 15 Jahren , die Verleihung an Personen welche die Staatsbürgerschaft bereits einmal besessen haben, die Verleihung an Personen nach Erlangung der Eigenberechtigung bei Verlust der Staatsbürgerschaft als Minderjährige, die Verleihung an Minderjährige für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 17 leg.cit., die Verleihung an minderjährige, „uneheliche" Kinder von österreichischen Vätern, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben haben und die Verleihung an ehemalige Staatsbürger und an Staatenlose, die in Österreich geboren wurden.

 

Der Lesbarkeit halber werden die gängigsten Einbürgerungsmöglichkeiten in tabellarischer Kurzübersicht wie folgt dargestellt:

§ Anwärtszeit Deutsch- besondere Voraussetzungen

kenntnisse

10/1 10 Jahre, B1

davon 5 niedergelassen

11a/1 6 Jahre B1 mind. 5 Jahre Ehe mit Österreicher

11a/4/1 6 Jahre B1 Asylberechtigter

11a/4/2 6 Jahre B1 EWR-Bürger

11a/4/3 6 Jahre B1 im Inland geboren

11a/4/4 6 Jahre B1 Staatsinteresse

11a/6/1 6 Jahre B2

11a/6/2/a 6 Jahre B1 Ehrenamtliche Tätigkeit

11a/6/2/b 6 Jahre B1 3 Jahre Sozialberuf

11a/6/2/c 6 Jahre B1 Funktion im Interessensverband

 

Entgegen der Ansicht des Antragstellers, dass er sich zumindestens seit dem Jahr 2004 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, weil eben seit 2004 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eine Ausweisung auf Dauer unzulässig war, kann entgegengehalten werden, dass die Zeit zwischen der zweitinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren und der erstmaligen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden kann. Somit ist der Antragsteller auch nicht seit 2004 rechtmäßig in Österreich aufhältig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem Erkenntnis vom 19.9.2012, ZI. 2010/01/0043 aus:

„Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß § 44a NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß § 44a NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels.

 

Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 4 StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten."

 

Demnach hält sich der Antragsteller, wie in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, erst seit 10.05.2011, d.h. seit rund fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf. Somit liegt die zeitliche Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts bei mindestens fünfjähriger Niederlassung, oder des mindestens sechsjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts bei gleichzeitigem Vorliegen der oben angeführten Sondertatbestände nicht vor.

Ebensowenig können aus dem geschilderten Sachverhalt Rechtsansprüche auf eine Verleihung nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 oder 14 StbG abgeleitet werden.

 

Gemäß § 11 StbG 1985 ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

 

Die Tatsache, dass eine gesetzlich verankerte Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, hat für sich alleine auszureichen, um bei einer Beurteilung nach dem § 11 StbG 1985 zu einem negativen Ergebnis zu gelangen, zumal die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden einzufließen hat, um dem Gesetzesauftrag, der aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der gültigen Fassung hervorleuchtet, Genüge zu tun und eine positive Beurteilung in diesem Verfahren trotz Nichterfüllung einer Verleihungsvoraussetzung den öffentlichen Interessen widersprechen würde. (Vgl. VwGH2006/01/0964: ..."Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat zunächst zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen nach §10 Abs. 1 StbG vorliegen. Diese (und die in Abs. 2 leg. cit.) normierten Voraussetzungen müssen bei jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein (vgl. RV1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4, wonach diese Voraussetzungen das systematische Grundgerüst bilden, auf dem jede Staatsbürgerschaftsverleihung aufbaut). Nur wenn dies der Fall ist, ist vom Ermessen im Sinne des §11 leg. cit. Gebrauch zu machen (vgl. Fessler/Keller/Pommerenig-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Aufl. (2006) S. 121)...")

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21. Juli 2016, worin Nachfolgendes ausgeführt wurde:

 

Der Beschwerdeführer hat am 27.09.2004 einen Antrag auf Asyl gestellt. Das Verfahren wurde am 22.04.2011 in II. Instanz rechtskräftig entschieden (Asyl-gerichtshof, GZ: B1254.830-0/2008/12E. Der Asylgerichtshof sprach aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Am 04.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung und wurde dieser Antrag am 10.05.2011 bewilligt. Am 29. April 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und wurde dieser Antrag mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen.

 

Die Behörde stellte in diesem Bescheid fest, dass die Zeit zwischen der zweitinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren und der erstmaligen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden kann. Rechtswidrig geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer erst seit 10.05.2011 sich ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält. Die Behörde zitiert dabei die Entscheidung des VwGH ZL 2010/01/0043 und übersieht dabei, dass sich in dieser Entscheidung der dortige Beschwerdeführer nur auf das NAG berief. Der VwGH überprüfte den dort angefochtenen Bescheid nur aufgrund der Behauptungen des dortigen Beschwerdeführers.

 

Es findet sich jedoch in § 31 FPG eine Legaldefinition des rechtmäßigen Aufenthaltes. Danach hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf solange ihm ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (§31 Abs. 1 Zi. 4 FPG). In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011, GZ: B1254.830-0/2008/12E wird allerdings ausgesprochen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, der Beschwerdeführer hat daher ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 2005. Damit erfüllt er die in § 31 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Somit beim Beschwerdeführer ein durchgehend rechtmäßiger auf Enthalt seit 2004 gegeben. Es liegt somit die Voraussetzung des §10 Abs. 1 StbG vor. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG, Deutschkenntnisse B1 und 5 Jahre niedergelassen, liegen vor, dies hat die Behörde auch richtig festgestellt.

 

Der Ausspruch des Asylgerichtshofes, das die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, gibt diesem ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

 

Beweis: PV,

Akt IKD (StP)-439338/7-2016-R der Landesregierung ,

Beigelegte Entscheidung des Asylgerichtshofes, Geschäftszeichen: B1254.830-0/2008/12E.

 

Darüber hinaus ist das Vorgehen der Behörde auch gleichheitswidrig, unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist daher auch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.

 

Der Beschwerdeführer ist seit 27.09.2004 in Österreich. Er hat sich hier hervorragend integriert und ein eigenes Leben aufgebaut. Dies hat auch schon der Asylgerichtshof festgestellt. In Anbetracht des langen Zeitraumes den sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befindet, der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, der lange vorliegenden Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und des nicht einmal 20 Tage dauernden, angeblichen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, wäre es unverhältnismäßig dem Beschwerdeführer nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Die Behörde geht von einem rechtmäßigen Aufenthalt von 27.09.2004 bis 22.04.2011 und ab 10.05.2011 aus. Die Zeit von 23.04. - 09.05.2011 wertet sie als nicht rechtmäßigen Aufenthalt. Dabei übersieht, die Behörde allerdings, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeiten hatte, diese Zeit zu verkürzen oder diese Zeit überhaupt zu vermeiden. Die damalige Behörde war verpflichtet dem Beschwerdeführer gem. §44a NAG einen Aufenthaltstitel auszustellen. Der Beschwerdeführer wird durch den Bescheid der Landesregierung daher insoferne einem anderen Drittstaatsangehörigen welcher durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen kann ungleich behandelt, als dass er de facto immer ein Aufenthaltsrecht gehabt hat, selbst keinerlei Möglichkeiten gehabt hat auf die Erteilung der formalen Aufenthaltsberechtigung irgendwelchen Einfluss zu nehmen. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft und die damit für ich verbundene Rechtssicherheit, im Aufenthaltsstatus, Arbeitserlaubnis, Grundverkehr, familienrechtliche Angelegenheiten etc. ist um ein vielfaches höher einzuschätzen als das Interesse des Staates Österreichs an der Nichtverleihung der Staatsbürgerschaft. Worin das Interesse der Staats Österreich liegt, dass dem Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaft verliehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Der relevante Zeitraum beträgt 17 Tage. Ansonsten hat der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllt und sich vollkommen integriert. Der Staat Österreich hat eigentlich ein Interesse den Beschwerdeführer als Staatsbürger aufzunehmen.

 

Beweis: wie bisher

 

Aus den oben angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher folgende

 

ANTRÄGE:

 

1.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgegeben wird.

 

In eventu

 

2.

den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen, rechtsrichtigen Entscheidung verweisen.

 

3.

Eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 4. August 2016 vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf stellte am 27. September 2004 einen Antrag auf Asyl. Das Verfahren wurde am 22. April 2011 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden (Asyl-gerichtshof, GZ: B1254.830-0/2008/12E). Der Asylgerichtshof sprach aus, dass die Ausweisung des Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Am 4. Mai 2011 stellte der Bf einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Diesem wurde mit Wirkung 10. Mai 2011 stattgegeben. Am 29. April 2016 stellte der Bf nunmehr einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

 

II.

 

Nachdem der in Rede stehende Sachverhalt völlig unbestritten ist, kann von einer weitergehenden Beweiswürdigung abgesehen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF. Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.    er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.    er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3.    er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.    gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.    durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.    er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.    sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8.    er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

 

Gemäß § 11a Abs. 4 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.    ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

2.    er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.    er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.    die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

 

1.2. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG, BGBl I 100/2005 idF 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF I 122/2009, (in der Folge FPG) (1) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.     wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.     wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.     wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.     solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5.     (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.     wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7.     soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist alleine die Frage strittig, wie der Aufenthaltsstatus des Bf im Zeitraum zwischen der negativen Asylentscheidung (22. April 2011) und der Erlangung des Aufenthaltstitels am 10. Mai 2011 rechtlich zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG einen unterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt von 10 Jahren fordert. Weiters ist außer Frage, dass der Bf im Zeitraum des Asylverfahrens in den Jahren zwischen 2004 und 2011 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Auch der Umstand, dass ihm seit 10. Mai 2011 ein Aufenthaltsrecht zukommt, ist nicht in Zweifel gezogen.

 

2.2. Der Bf stützt sich nun diesbezüglich auf das Argument, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshof unter Spruchpunkt III. die Ausweisung des Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer ausgeschlossen worden sei und sieht daher auch nach Zustellung der negativen Asylentscheidung den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 FPG als gegeben an.

 

Dazu ist aber festzustellen, dass mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG keinesfalls ein Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrecht gewährt wird, sondern allein die erzwungene Rückkehr des Bf in seinen Herkunftsstaat (im vorliegenden Fall die Republik Serbien) als nicht zulässig erachtet wird. Aus der Einschränkung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung alleine gegenüber dem Staat Serbien wird deutlich, dass § 10 Abs. 5 AsylG keinesfalls einen Aufenthaltstitel darstellt oder nach sich zieht, wie vom Bf offensichtlich angenommen. Der rechtmäßige Aufenthalt des Bf nach asylrechtlichen Bestimmungen endete sohin mit Zustellung der letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung am 22. April 2011.

 

2.3. Im Verfahren ergaben sich keine Umstände, die auf eine anderweitige Quelle zur Legalisierung des Aufenthalts des Bf im fraglichen Zeitpunkt schließen ließen. Der ansonsten 12 jährige Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet ist also tatsächlich -  der belangten Behörde folgend – als nicht ununterbrochen anzusehen.

2.4. Die Bedingung des ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts ist konstitutiv und obligatorisch für die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die nicht durch weitere Voraussetzungen kompensiert werden kann, zumal der Bf auch unbestrittener Weise unter keine anderen Fallgruppen subsummiert werden könnte.

 

Den weiters vom Bf vorgebrachten Bedenken der Gleichheitswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht nahe getreten werden.

 

3. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. Februar 2017, Zl.: Ra 2017/01/0045-3