LVwG-250090/2/Sr/JB

Linz, 01.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  e r k e n n t  durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der der Marktgemeinde F, vertreten durch RA. Mag. H K, F,
V, vom 28. Juni 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Mai 2016, GZ: Bi11-9-2016, betreffend die Bewilligung eines Antrags auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes M K an der Neuen Mittelschule V, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2016 und nach Stellung eines Vorlageantrags

 

zu Recht:

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 47 Abs. 5 Oö. POG 1991, LGBl.Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 96/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ hat das Landesverwaltungsgericht den

B e s c h l u s s

gefasst:

II.         Gemäß § 31 VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis bzw. gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 30. Mai 2016, GZ: Bi11-9-2016, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Antragstellerin (im Folgenden: AS) auf Bewilligung der Umschulung der Tochter M K, geb. x, von der sprengelmäßigen Neuen Mittelschule F in die sprengelfremde Neue Mittelschule V gemäß § 47 Abs. 1, 3a, 3b, 4, 5 und 6
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992).

 

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 28. Juni 2016, in der
ua. Nachstehendes angeführt wurde:

 

„Der Beschwerdeführerin kommt gem. § 6 POG Parteistellung zu. Im Verfahren wurden jegliche formalen Vorschriften verletzt. Dem Beschwerdeführer wurden weder der Antrag selbst noch Stellungnahmen jeglicher Art zur Verfügung gestellt. Das Parteiengehör wurde massiv verletzt bzw. überhaupt nicht durchgeführt. Weiters wurde auch der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt, sondern nur per Email an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die Marktgemeinde F hatte keine Gelegenheit zum Antrag selbst bzw. auch zur Stellungnahme der Bildungsregion V eine Stellungnahme abzugeben. Ein Partei­engehör wurde nicht durchgeführt. Da die Zustellung nicht nachweislich erfolgte, ist der Be­scheid ex lege mit Nichtigkeit behaftet und kann daher nicht rechtswirksam werden.

 

Gem. § 47 Abs. 5 POG KANN die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches versagt werden. Dementsprechend hat die belangte Behörde zwar ein Ermessen, welches jedoch nicht willkürlich wie im gegenständlichen Fall ausgeübt werden darf, sondern hat die belang­te Behörde eine Interessensabwägung vorzunehmen.

 

Dazu ist anzumerken, dass auch in diesem Abwägungsverfahren die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit hatte, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bewilligungen des sprengel­fremden Schulbesuchs führen in der Neuen Mittelschule F zu einer Klassenre­duzierung. Aus F werden 23 Schüler(innen), aus P
16 Schüler(innen) und aus W/A. 9 Schüler(innen), somit in Summe
48 Schüler(innen) die Neue Mittel­schule F besuchen (vgl. Schülerliste
lt. Beilage). Dies bedeutet, dass anstatt bis­her drei nur mehr 2 Klassen eingerichtet werden können. Wären die beantragten Umschu­lungen der vier Schülerinnen anders entschieden worden, so würden wiederum 3 Klassen entstehen.

Soferne dadurch nicht überhaupt der gesetzliche Versagungsgrund des § 47 Abs. 4 Zi. 2 POG erfüllt wird, weil die gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten wird mit der Folge, dass die dritte Klasse aufgelöst und auf zwei Klassen aufgeteilt werden muss, hätte dieser Umstand im Rahmen der Interessensabwägung zu einer Versagung des sprengelfremden Schulbesuches führen müssen.

Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführerin in keiner Weise Gründe bekannt sind, warum überhaupt ein sprengelfremder Schulbesuch gewünscht bzw. beantragt wurde. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, zu was die Bildungsregion V überhaupt eine Stellungnahme abgegeben hat und wie beurteilt werden kann, ob die Umschulung im Sinne und zum Wohl der Schulpflichtigen ist. Es wurde in keiner Weise geprüft, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen oder nicht. Es ist bekannt, dass nach V keine öffentliche bzw. auch private Busverbindung besteht, welche zur Neuen Mittelschule F jedoch gegeben ist. Die Schüler müssen daher privat zur Schule gebracht werden bzw. entstehen durch die Einrichtung einer zusätzlichen öffentlichen Busverbindung nach V weitere wesentliche Kosten, die durch öffent­liche Mittel bedeckt werden müssten.

 

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nirgendwo entnehmen, dass ein Ermessen im Sinne des § 47 Abs. 5 POG ausgeübt wurde, es wurde auch keinerlei Interessenabwägung vor­genommen, sodass der angefochtene Bescheid auch an einem Begründungsmangel leidet. Die Aussage ‚die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbunde­nen Vorteile würden jene Interessen überwiegen, die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigen waren‘, ohne die angeblichen Vorteile und Interessen konkret anzuführen, stellt lediglich eine Scheinbegründung dar.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

Anträge

 

1.) Das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Be­scheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Bewilligung des sprengelfrem­den Schulbesuches versagt wird,

2.) der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

3.) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Am 1. August 2016 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

 

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.05.2016, Bi11-18-2016, wurde M K, geb. x, wohnhaft in F, M 8, der sprengelfremde Schulbesuch an der Neuen Mittelschule (NMS) V mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bewilligt.

 

Auf Grund der am 04.07.2016 eingelangten Beschwerde der Marktgemeinde F durch den ausgewiesenen Vertreter vom 28.06.2016 gegen diesen per Mail am 07.06.2016 zugestellten Bescheid vom 30.05.2016 entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wie folgt:

 

Spruch:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

(...)

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Ersuchen um Umschulung wurde von der Marktgemeinde F als Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen NMS F ohne nähere Begründung nicht zugestimmt. Es wurde jedoch auch mitgeteilt, den Gastschulbeitrag nicht zu entrichten.

 

Da eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch nicht zustande gekommen ist, wurde bei uns um Entscheidung in dieser Angelegenheit ersucht.

 

Entsprechend dem § 47 Abs. 6 Oö. POG. 1992 haben wir eine Stellungnahme der Bildungs­region V eingeholt, von der die Umschulung befürwortet wurde.

 

Aufgrund der Ablehnung der Umschulung und der Ablehnung der Bezahlung des Gastschulbei­trages durch die Wohnsitzgemeinde F haben wir neuerlich eine Stellungnahme der Marktgemeinde V eingeholt.

 

Dazu wurde uns mit Schreiben vom 19.05.2016 mitgeteilt, dass aufgrund der negativen Stellungnahme der Marktgemeinde F (auch der Gastschulbeitrag wird nicht entrichtet) die Marktgemeinde V dem Umschulungsantrag nicht zustimmt.

 

Wir haben mit Schreiben vom 19.05.2016 der Mutter der Umschulungswerberin mitgeteilt, dass aufgrund der uns vorliegenden Stellungnahmen der Umschulungsantrag abgelehnt werden muss.

 

Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte uns die Marktgemeinde V mit, dass ‚dem Umschulungsantrag stattgegeben wird, obwohl der Gastschulbeitrag von der Wohnsitzgemeinde F nicht entrichtet wird‘.

 

Seitens der Bildungsregion V wurde der Umschulung am 30.03.2016 zugestimmt/befürwortet, sodass angenommen werden muss, dass ein zwingender Versagungsgrund hinsichtlich der Schülerzahlen an beiden betroffenen Schulen nicht besteht.

Ebenso zugestimmt wurde letztlich von der Marktgemeinde V und der Leitung der NMS V (als aufnehmende Gemeinde bzw. Schule).

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.05.2016 wurde der beantragte sprengelfremde Schulbesuch an der NMS V bewilligt.

Dazu  langte  am  04.07.2016  eine  Beschwerde  an  das  Verwaltungsgericht  durch die Marktgemeinde F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, bei uns ein. In dieser Beschwerde wurde u.a. eingewendet, dass

-       das Parteiengehör massiv verletzt bzw. überhaupt nicht durchgeführt wurde,

-       keine Interessenabwägung im Sinne einer Kann-Bewilligung erfolgt ist, weil eine Klassenzusammenlegung an der NMS F zu befürchten ist,

-       nach V keine öffentliche bzw. private Busverbindung besteht.

 

Aufgrund dieser Einwendungen wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Die Mutter der Schülerin hat mit Schreiben vom 06.07.2016 mitgeteilt, dass die Tochter M aus folgenden Gründen die NMS V besuchen möchte: ‚Sie ist musikalisch sehr begabt. Sie lernt seit der 1. Klasse volkschule Klavier in der Landesmusikschule F. Diese Schulrichtung wird in unserer Umgebung nur von der NMS V angeboten. Hervorzuheben sind auch ihre gesanglichen Fähigkeiten. Sie hat die Aufnahmeprüfung bei großer Bewerberzahl in der NMS V positiv bestanden. Das Lernen wird durch Musik positiv beeinflusst.‘

 

Seitens der NMS V wurde uns mit Stellungnahme vom 11.07.2016 mitgeteilt, dass ‚Schülerinnen (aus F) in der Früh und auch am Nachmittag mit dem Schulbus (G J, Z Reisen) fahren können. Sie können aber auch den öffentlichen Linienbus benutzen!‘

 

Aufgrund einer Stellungnahme der NMS F in einer anderen Umschulungsangelegenheit (L W) vom 05.07.2016 ist bekannt, dass sich die Zahl der Schülerinnen für die 1. Klasse an der NMS F im Schuljahr 2016/2017 rund um 50 bewegen wird (10 + 14 aus der VS F, 16 aus der VS P, 9 aus W und ein neu zugezogener Schüler A C aus F).

 

Ergänzend zur bereits erfolgten positiven Stellungnahme des Landesschulrates Oberösterreich-Bildungsregion V vom 30.03.2016 haben wir eine neuerliche Stellungnahme vom 01.07.2016 eingeholt.

 

Darin wurde mitgeteilt, dass der sprengelfremde Schulbesuch von M K befürwortet wurde, weil die ‚NMS V eine NMS mit musischem Schwerpunkt ist. Liegen bei Schüler/innen besondere musikalische Begabungen vor, ist eine weitere Förderung dieser Fähigkeiten und Potentiale an einer Schule mit ebendiesem Schwerpunkt aus pädagogischer Sicht in jedem Fall zu unterstützen!‘

 

Diese neuerlichen Stellungnahmen der Mutter, der NMS F und NMS V sowie der Bildungsregion V wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Marktgemeinde F zur Kenntnis gebracht.

 

In der Stellungnahme dazu vom 21.07.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter festgestellt, dass ‚durch die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht am 28.06.2016 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht in Rechtskraft erwachsen und die Entscheidungsgewalt an das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist daher kein Verfahren anhängig. Solange das Landesverwaltungsgericht nicht entschieden hat, kann seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden‘.

 

(...)

 

In der Sache hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 VwGVG ist der Einwand in der Stellungnahme vom 21.07.2016, wonach durch die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anhängig sei, nicht zutreffend.

 

Die Behörde ist dadurch ermächtigt, zunächst selbst binnen einer Frist von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden. Aufgrund der Beschwerde vom 28.06.2016, eingelangt am 04.07.2016, wurde hier jedenfalls innerhalb der 2monatigen Frist davon Gebrauch gemacht.

 

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin der möglichen Klassenreduzierung an der NMS F wird festgestellt, dass dieser Umstand keinen gesetzlichen Versagungsgrund im Sinne des § 47 Oö. POG 1992 darstellt. Mit der Novelle zum Oö. POG. 1992, LGBI. Nr. 38/2011 wurde der § 47 Abs. 4 Ziffer 2 neu geregelt und der bisherige Versagungsgrund der möglichen ‚Klassenzusammenlegung' gestrichen. Daher ist die mögliche ‚Klassenreduzierung' wie von der Marktgemeinde F eingewendet kein zwingender Versagungsgrund.

 

Zum Bekanntsein der nicht bestehenden Busverbindung wird auf die Stellungnahmen der NMS V vom 11.07.2016 verwiesen, wo von einem bestehenden Schulbus und dem öffentlichen Linienbus berichtet wird.

 

Von der zuständigen Pflichtschulinspektorin wurde aus pädagogischer Sicht besonders die Förderung der musischen Fähigkeiten und Potentiale in der NMS V (mit musischem Schwerpunkt) betont.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bildungsregion V (früher Bezirksschulrat) die Interessen beider Schulen zu wahren hat und deswegen im Verfahren auch zu hören ist.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.07.1990, Schul-195-1986, wurde für die Hauptschule (jetzt Neue Mittelschule) V ein Pflicht- und Berechtigungssprengel und gleichzeitig auch ein Sprengel mit musischem Schwerpunkt festgelegt.

Die derzeit gültige und mit 07,07.1993 erlassene Verordnung (Schu-320-1993) für den Schulsprengel der HS (jetzt NMS) F sieht keinen eigenen Schulsprengel für einen musischen Schwerpunkt vor.

 

Durch die Möglichkeit zum Besuch der ,Musikklasse‘ an der NMS V erscheint der sprengelfremde Schulbesuch gegenüber den Interessen, die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigen waren, vorteilhaft.

Somit überwiegen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zur berücksichtigenden Interessen.

 

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 49 vom 15.07.2016 mit § 46 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen wurde, bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Neuen Mittelschulen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Dadurch wird künftig nach Erlassung einer entsprechenden Sprengel-Verordnung für das gesamte Bundesland die Auswahl der Neuen Mittelschule nicht mehr vom Schulsprengel abhängig gemacht.

 

Aus den dargelegten Gründen war die Umschulung zu bewilligen und wie im Spruch dieses Bescheides angeführt die Beschwerde dagegen abzuweisen.“

 

4. Mit Schreiben vom 8. August 2016 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 23. August 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgelegten Verwaltungsakt.

 

6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der in Rede stehende Sachverhalt widerspruchsfrei feststand, lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, weshalb dem Antrag auf Verhandlung nicht entsprochen wurde.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

7. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

 

III.

 

1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gem. Abs. 2 leg. cit hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat bzw. wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

 

1.2. Aus § 14 Abs. 1 VwGVG wird deutlich, dass der Behörde die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Bescheid nach Beschwerdeerhebung nach allen Richtungen hin abzuändern oder auch beizubehalten und dies mittels Beschwerdevorentscheidung zu dokumentieren. Diese neuerliche Entscheidung kann auf weiteren Ermittlungen und Verfahrensergänzungen basieren. Im Gegensatz zu den früheren Berufungsverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten tritt durch einen – in § 15 VwGVG geregelten – Vorlageantrag eine allfällige Beschwerdevorentscheidung nicht per se außer Kraft, sondern bildet den Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung.

 

In der Beschwerde wurde ua. gerügt, dass der ursprüngliche Bescheid unter einem Begründungsmangel leide, was durchaus bejaht werden kann. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Begründung betreffend die verfahrensgegenständliche Interessensabwägung in der Beschwerdevorentscheidung extendiert wird, weshalb dieser Einwand nicht weiter zu verfolgen war.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Bf im ursprünglichen Verfahren gehört wurde, jedoch eine Begründung ihrer Ablehnung unterließ. Im Beschwerdeverfahren war ihr jedenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben ihre Argumente vorzubringen, wovon im Übrigen auch Gebrauch gemacht wurde.

 

1.3. Insoweit die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ moniert ist festzuhalten, dass mangels Rechtskraft des in Rede stehenden Bescheides – alleine schon durch die Beschwerdeerhebung - ohnehin die im Bescheid angeordnete Rechtsfolge der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs nicht rechtswirksam eintreten kann, weshalb der in Rede stehende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).

 

2.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind – nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Diese Bewilligung ist gemäß § 47 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter, der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule, die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

 

2.2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Bf auf den Umstand, dass aufgrund des intendierten sprengelfremden Schulbesuchs eine Klassenzusammenlegung in der sprengelmäßigen Schule erfolgen würde. Dies bietet – ohne die zutreffende Argumentation der belangten Behörde zu wiederholen – keinen Anhaltspunkt, um § 47 Abs. 4 Z. 2 POG als einschlägig zu betrachten. Da auch keine weiteren Alternativen dieser Bestimmung vorliegen, ist davon auszugehen, dass kein zwingender Grund für die Versagung des beantragten sprengelfremden Schulbesuchs erkannt werden kann.

 

3.1. Gemäß § 47 Abs. 5 leg.cit. kann die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

3.2. Es ist festzuhalten, dass es sich bei einem Schulbesuch der sprengelmäßigen Schule um den Regelfall handelt und dem Besuch einer sprengelfremden Schule entsprechend konkrete und individuell berücksichtigungswürdige Umstände zu Grunde liegen müssen.

 

Derartige Umstände sind wohl als gegeben zu betrachten, wenn der Besuch einer Schule angestrebt wird, die die Förderung bestimmter Talente besonders zum Ziel hat. Die NMS V bietet einen pädagogischen Schwerpunkt im musischen Bereich und spricht gerade Schülerinnen und Schüler an, die eine Förderung ihrer Musikalität auch im Rahmen des Schulbesuchs anstreben. Es liegt in der Natur der Sache, dass von diesem Unterrichtsschwerpunkt nicht nur Schülerinnen und Schüler im betreffenden Schulsprengel angesprochen werden sollen, sondern auch darüber hinaus. Die in Rede stehende Schülerin entspricht mit ihren persönlichen Voraussetzungen genau dieser Zielgruppe. In der sprengelmäßigen Schule stünde ihr ein derartiges – auf die musikalische Ausbildung – ausgerichtetes Angebot nicht zur Verfügung. Es scheint – auch der Stellungnahme des Landesschulrates zur Folge – klar erwiesen, dass die Vorteile für die Schülerin durch den sprengelfremden Schulbesuch die bei der Sprengelfestlegung zu berücksichtigenden Interessen klar überwiegen.

 

Insofern in der Beschwerde die schlechte Anbindung des öffentlichen Verkehrs vorgebracht wird, kann auf die diesbezüglichen Darstellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden und auch dieses Argument nicht als zielführend betrachtet werden.

 

4. Es war daher die Beschwerde unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Christian Stierschneider