LVwG-350124/5/KLi/BD

Linz, 17.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 6. November 2014 der B.S., geb. x, x, x, vertreten durch die W. Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.10.2014, GZ: SHV10-10830-2014, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs – Überbezug – Rückerstattung durch Kürzung) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bezirks-hauptmannes von Grieskirchen vom 6.10.2014, GZ: SHV10-10830-2014,  wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurückverwiesen.

 

 

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

 

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 6.10.2014, GZ: SHV10-10830-2014, wurde aufgrund des Antrages des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen vom 29.9.2014 über das Bestehen von Überbezügen bedarfsorientierter Mindestsicherung und die Rückerstattung durch Kürzung abgesprochen. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wurde dazu verpflichtet, die aufgrund des Bescheides der Bezirks­hauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2011, GZ: SO10-10830-2011, zuer­kannte Leistung, welche ihr im Zeitraum von 1.3.2012 bis 30.11.2012 und von 18.7.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von insgesamt 2.459,32 Euro zu Unrecht zugekommen sei, durch künftige Kürzung der laufenden monatlichen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Teilbeträgen von 10 x 222 Euro
(= 25 % des Mindeststandards für Alleinstehende) und 1 x 239,32 Euro rück-zuerstatten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Heimaufenthalte der Großmutter der Bf, P.S., im BAPH P. bekanntgeworden sei, dass für die Pflege der Großmutter in der Zeit von 1.3.2012 bis 30.11.2012 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich 284,30 Euro zuerkannt worden sei, welches der Bf ausbezahlt worden sei. Bei der am 2.3.2014 stattgefundenen Besprechung bei der belangten Behörde sei festgehalten worden, dass das Pflegegeld zu 2/3 – dies entspreche einem Betrag von 189,53 Euro – in der Zeit von 1.3.2012 bis 30.11.2012 (= Datum des Heimeintrittes der Großmutter) tatsächlich an die Bf persönlich geflossen sei. Eine Gegenüberstellung der für die Bf errechneten Leistungen aus der Mindestsicherung ohne Berücksichtigung und Nacheinbeziehung des Pflegegeldes der Stufe 2 seien aus den beiliegenden Berechnungsblättern und einem Übersichtsblatt ersichtlich.


Weiters habe die Bf bei der Sitzung am 3.4.2014 bekanntgegeben, dass durch eine rückwirkende Erhöhung des Pflegegeldes von Stufe 2 (284,30 Euro) auf Stufe 3 (442,90 Euro) für den Zeitraum von 1.3.2012 bis 30.11.2012, am 11.7.2013 eine Pflegegeld-Nachzahlung von insgesamt 1.427,40 Euro auf das Konto der Großmutter eingegangen sei. Von dieser Nachzahlung habe die Bf ebenfalls 2/3 (= 951,60 Euro) für die Pflege bzw. Betreuung und Beaufsichtigung der Großmutter für sich in Anspruch genommen und jeweils Abhebungen am 18.7.2013 (500 Euro); am 17.9.2013 (300 Euro); am 7.10.2013 (300 Euro) und am 31.10.2013 (100 Euro) durchgeführt. Auch dieses Einkommen aus der Pflegegeld-Nachzahlung sei – in jenen Monaten, in denen die Abhebungen durch-geführt worden seien – 2/3 als Einkommen in die Berechnung der Mindest-sicherung einzubeziehen. Die sich daraus ergebenden Differenzen seien den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

 

 

Es sei der Bf die Vorlage einer Liste über die Aufteilung des Pflegegeldes auf die pflegenden Personen aufgetragen worden; eine solche sei jedoch nicht vorgelegt worden. Als Begründung für die Notwendigkeit einer Vorlage sei die Bf bereits am 14.4.2014 telefonisch aufgeklärt worden, dass sie als Bezieherin von Leistungen aus der Mindestsicherung Pflegegeldleistungen, die nicht für die eigene Pflege, sondern für die geleistete Pflege bzw. Betreuung und Beaufsichtigung einer anderen Person erhalten würde, als Einkommen zu werten und in die Berechnung der Mindestsicherung einzubeziehen seien; dies sei der Bf bereits bekannt gewesen.

 

Mit Schreiben vom 18.4.2014 sei die Bf gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG darauf hingewiesen worden, dass sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und gleichzeitig sei sie aufgefordert worden, die zur Beurteilung und Entscheidung des Ver­fahrens geforderten Unterlagen, in welcher Höhe Pflegegeldleistungen von der Großmutter in der Zeit von 1.3.2012 bis 30.11.2012 tatsächlich an sie geflossen seien, vorzulegen.

 

Aus dem Schreiben der Bf vom 4.5.2014 und den vorgelegten Kontoauszügen der Großmutter über die Pflegegeldzahlungen von 29.6.2012 bis 2.5.2014 sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, welcher Anteil von Pflegegeld für die Pflege der Großmutter tatsächlich an die Bf geflossen sei und somit als Einkommen nach dem Oö. BMSG zu werten gewesen wäre.

 

Dem Ersuchen der belangten Behörde, das zum Beweis benötigte „Protokoll der Rechnungslegung des Bezirksgerichtes G.“ vorzulegen, sei sie nicht nachgekommen. In einer E-Mail vom 17.6.2014 habe die Bf auf die Niederschrift vom 12.3.2013 verwiesen. Aus dieser Niederschrift gehe jedoch hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich jeglichen Erhalt von Pflegegeld der Großmutter verneint und somit bewusst den zu Unrecht bezogenen Pflegegeldanteil ver­schwiegen habe.

 

Am 4.7.2014 sei erneut eine schriftliche Einladung zur Erhebung der Gesamt­umstände ergangen. In einem Schreiben vom 14.7.2014 habe die Bf angegeben, dass sie nicht mehr zur persönlichen Vorsprache bereit sei. Entgegen der Auffassung der Bf, dass Kontoauszüge unter das Bankgeheimnis fallen würden und dies auch vom Sozialhilfeverband G. zu beachten sei, werde festgehalten, dass im Zuge der Mitwirkungspflicht u.a. auch die Vorlage von Kontoauszügen zur Klärung des Sachverhalts sehrwohl verlangt werden könnte und diese auch vorzulegen seien.

 

Nachdem die Bf dem Ersuchen der belangten Behörde, das zum Beweis benötigte „Protokoll der Rechnungslegung des Bezirksgerichtes G.“, sowie Konto­auszüge vorzulegen, nicht nachgekommen sei und sie auch nicht mehr zu einer persönlichen Vorsprache zur Klärung der Gesamtumstände bereit gewesen sei, sei es auch nicht möglich gewesen, einen Vergleich über die Rückerstattung von Überbezügen abzuschließen. Der Sozialhilfeverband G. habe daher gemäß § 35 Abs. 4 Oö. BMSG den Antrag gestellt, mit schriftlichem Bescheid über die Rückerstattung bzw. Kürzung der Mindestsicherung abzusprechen. Damit durch eine Rückerstattung die Deckung des Wohnbedarfs und Lebens­unterhaltes der Bf nicht gefährdet werde, habe die Behörde von einer 50%-igen Kürzung der laufenden monatlichen Leistungen der bedarfsorientierten Mindest­sicherung Abstand genommen und über die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden monatlichen Leistungen in 10 Teilbeträgen von jeweils 220 Euro – dies entspreche 25 % des Mindeststandards für Alleinstehende – und einer Restzahlung von 239,32 Euro spruchgemäß entschieden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (undatierte) Beschwerde, welche am 6.11.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Die Bf bringt vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vom Pflegegeld ihrer Großmutter einen persönlichen Vorteil gezogen habe.

 

Mit März 2012 sei sie zum Sachwalter ihrer Großmutter bestellt worden. Vordringlich sollte sie die vermögensrechtlichen Belange der Großmutter regeln. Die Großmutter habe schwere Demenz zur Folge einer Alkoholkrankheit gehabt und sei daher eine Rundumbetreuung notwendig gewesen. Von März bis November 2012 sei ihre Großmutter noch nicht im Altenheim untergebracht gewesen und habe deshalb die Bf als Sachwalterin dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Großmutter rundum beaufsichtigt werde.

 

Von März 2012 bis November 2012 sei die Bf selbst noch berufstätig im Ausmaß von 20 Wochenstunden gewesen. Sie habe daher die Rundumbetreuung nicht alleine bewerkstelligen können, weil ihr dies aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie selbst eine körperliche Behinderung und sei beim Gehen massivst beeinträchtigt. Die Körperpflege der Großmutter sowie die Unterstützung beim Toilettengang sowie den Haushalt, Putzen und Wäsche waschen habe sie nicht erledigen können. In der Zeit ihrer Berufstätigkeit habe daher ihre Mutter die Pflege und Betreuung übernommen. Die Mutter habe auch die Wäsche gewaschen sowie die übrigen Tätigkeiten im Haushalt erledigt, weil die Bf diese Arbeiten nicht tätigen konnte.

 

Es sei richtig, dass die Pflegegeldstufe von Stufe 2 auf Stufe 3 erhöht worden sei und deshalb eine Nachzahlung im Jahr 2013 erfolgt sei. Nachdem die Großmutter zu diesem Zeitpunkt schon im Heim gewesen sei, habe sie sich beim zuständigen Pflegschaftsrichter darüber erkundigt, was mit der Pflegegeldnachzahlung zu geschehen habe. Sie habe dem Richter auch mitgeteilt, dass ihre Mutter erhebliche Pflegearbeiten übernommen habe, weshalb der zuständige Richter die Genehmigung erteilt habe, dass die Nachzahlung aus dem Pflegegeld dazu verwendet werden dürfe, um den von ihrer Mutter getätigten Pflegeaufwand und die damit verbundene Zeit und Mühe abzugelten. Sie habe die Pflegegeld-auszahlungen in bar abgehoben und in 4 Teilbeträgen das Geld an die Mutter übergeben. Ferner sei noch zu erwähnen, dass ihre Großeltern schriftlich beim Notar zugestimmt hätten, dass das Pflegegeld derjenige zu erhalten habe, der die Pflege übernehme.

 

Sie habe aus der Pflegegeldnachzahlung somit nichts für sich behalten, sondern sei der Arbeitsaufwand ihrer Mutter bezahlt worden. Von Seiten des Pflegschafts-gerichtes seien sämtliche Vorgehensweisen bewilligt worden.

 

Mit Ausnahme der Pflegegeldnachzahlungen seien außerdem die monatlich gleichbleibenden Beträge, die ausschließlich für die Pflege und für den Aufwand, den die Sachwalterschaft mit sich bringe, verwendet worden. Es seien diverse Anschaffungen getätigt worden, um das Bad der Großmutter behindertengerecht einzurichten und die Toilette zu adaptieren. Es seien auch diverse Besorgungs­fahrten für die Großmutter erledigt worden, weshalb das Benzingeld finanziert werden habe müssen. Zusammengefasst habe die Bf aus dem Pflegegeld keinen Vorteil gezogen, weshalb der vorgenommene Abzug nicht gerechtfertigt sei.

 

Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Wenn die Kürzung bereits jetzt erfolge, ohne dass über die Beschwerde entschieden sei, könne sie nicht mehr leben. Sie bekomme nur 300 Euro Krankengeld, womit sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren könne. Sie sei daher auf die Sozialhilfe angewiesen, um ihre notdürftigsten Bedürfnisse bezahlen zu können.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den antragstellenden Sozialhilfeverband G. am Verfahren beteiligt und diesem mit Schreiben vom 29.1.2015 die Möglichkeit eingeräumt zur Beschwerde bis zum 17.2.2015 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16.2.2015 wurde vorgebracht, dass ein Versuch unternommen worden sei, weitere Erhebung zur Verwendung der Pflege­geldnachzahlungen zu unternehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter seien zur Mitwirkung bereit gewesen.

 

Im Zusammenhang mit den jährlichen Prüfungen des Pflegschaftsgerichtes G. sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, das Protokoll der letzten Prüfung vorzulegen, in welchem wahrscheinlich angegeben worden sei, wer und in welcher Höhe die Pflegegeldnachzahlungen der Großmutter bezogen habe. Auch diesem Ersuchen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und sei eine Akteneinsicht aus Datenschutzgründen nicht möglich. Es ergehe die Empfehlung, dieses Protokoll anzufordern.

 

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid vom 25.10.2011, GZ: SO10-10830-2011 wurde der Bf bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG zuerkannt.

 

II.2. Ab März 2012 war die Bf Sachwalterin ihrer Großmutter, P.S. Die Großmutter bezog zunächst Pflegegeld der Stufe 2, welches sodann rück­wirkend auf Pflegegeld der Stufe 3 erhöht wurde. Aufgrund dieser rückwirkenden Erhöhung entstanden Pflegegeldnachzahlungen. Diese Pflegegeldnachzahlungen sind nun verfahrensgegenständlich. Sie wurden von der Bf (mit Genehmigung des zuständigen Pflegschaftsrichters) vom Konto der Großmutter behoben.

 

Offen ist allerdings, wie diese Pflegegeldnachzahlungen von der Bf verwendet wurden. Die belangte Behörde ging insofern davon aus, dass diese Pflegegeld-nachzahlungen an die Bf selbst geflossen sind und daher als Einkommen gewertet werden müssen. Die Pflegegeldnachzahlungen wurden jeweils in den Monaten ihrer Behebung als Einkommen der Berechnung der Mindestsicherung zu Grunde gelegt und dadurch Überbezüge festgestellt. Diese betragen die in Rede stehenden 2.459,32 Euro.

 

II.3. Demgegenüber behauptet die Bf, diese Pflegegeldnachzahlungen habe sie an ihre Mutter übergeben, weil diese nach ihrem Vorbringen (siehe Punkt I.2.) umfangreiche Pflegearbeiten für die Großmutter geleistet habe. Sie habe insofern selbst keinerlei Vorteil aus den Pflegegeldzahlungen gezogen.

 

II.4. Die belangte Behörde versuchte daraufhin, diesen Sachverhalt abzuklären und forderte die Bf auf, entsprechende Nachweise über die Verwendung der Pflegegeldnachzahlungen vorzulegen. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach und nahm zuletzt den Standpunkt ein, sie fühle sich unter Druck gesetzt und sei deshalb zu einer persönlichen Vorsprache nicht mehr bereit.

 

II.5. Daraufhin stellte der Sozialhilfeverband G. den Antrag, bescheid­mäßig über die Rückerstattung der von der Bf bezogenen Überbezüge abzu­sprechen. Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

II.6. Die Bf erhob gegen diesen Bescheid die oben zitierte Beschwerde und beantragte zum Beweis ihres Vorbringens unter anderem die Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin.

 

Völlig zu Recht lud daraufhin die belangte Behörde (im Hinblick auf eine Beschwerdevorentscheidung) die Mutter der Bf als Zeugin vor, welche ihrerseits wiederum den Standpunkt einnahm, nunmehr sei das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Entscheidung zuständig und sie sei deshalb nicht bereit, bei der belangten Behörde auszusagen.

Nachdem eine Beschwerdevorentscheidung insofern nicht ergehen konnte, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidung vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig und voll­ständig bereits aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weitergehende Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Offen bleibt gegenständlich, in welcher Weise die Bf die Pflegegeld-nachzahlungen ihrer Großmutter verwendet hat. Sollten diese Pflegegeldnach-zahlungen an die Bf selbst geflossen sein, so wäre der Bescheid der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Sollten allerdings die Behauptungen der Bf zutreffen, dass sie aus den Pflegegeldnachzahlungen keinerlei persönlichen Vor­teil gezogen habe,  zumal diese vollständig an ihre Mutter geflossen seien, so wäre über die Berechnung der Überbezüge und die Rückerstattung durch Kür­zung neu zu entscheiden.

 

Nachdem die belangte Behörde u.a. beantragt hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an sie zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG), waren in diesem Zusammenhang keine Erhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Ober-österreich zu tätigen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 28 Abs. 3 VwGVG bestimmt:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Beschwerde:

 

V.1.1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, inwieweit die Bf Einkommen aus den Pflegegeldnachzahlungen ihrer Großmutter erzielt hat, welches bei Bemes­sung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Völlig zu Recht hat die belan­gte Behörde die Bf insofern aufgefordert, entsprechende Nachweise über die Verwendung der Pflegegeldnachzahlungen vorzulegen. Die Bf ist dieser Auf­forderung nur unzureichend nachgekommen, weshalb die belangte Behörde über Antrag des Sozialhilfeverbandes den vorliegenden Bescheid erlassen hat.

 

V.1.2. Erst in ihrer Beschwerde hat die Bf ein umfassendes Vorbringen zur Verwendung der Pflegegeldnachzahlungen ihrer Großmutter erstattet und Aus­führungen dazu gemacht, dass diese Pflegegeldnachzahlungen an ihre Mutter geflossen seien. Die Bf hat ihre Mutter auch als Zeugin namhaft gemacht. Richtigerweise hat deshalb die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung versucht, die Mutter der Bf vorzuladen, welche dieser Vorladung nicht nachgekommen ist.

 

V.1.3. Daraufhin hat die belangte Behörde die gegenständliche Sache dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. So wie offensichtlich auch die belangte Behörde bereits selbst davon ausgegangen ist, dass die Mutter der Bf als Zeugin zu vernehmen ist, teilt das Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich diese Auffassung. Die Vorgehensweise der belangten Behörde war daher nicht zu beanstanden.

 

V.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wird daher noch zu erheben sein, wie die Pflegegeldnachzahlungen tatsächlich verwendet wurden und wird sodann noch­mals über die Rückerstattung von Überbezügen durch Kürzung der Mindest-sicherung zu entscheiden sein.

 

Nachdem die belangte Behörde einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erklärt hat und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen ist, waren weitere Erhebungen nicht erforderlich.

 

Das in Rede stehende Protokoll des Bezirksgerichtes G. über die Ver­wendung der Pflegegeldnachzahlungen könnte im fortgesetzten Verfahren allen­falls in der Form angefordert werden, dass die nicht betroffenen Teile desselben geschwärzt werden.

 

V.1.5. Die Bf wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet ist, an den Erhebungen der belangten Behörde entsprechend mitzu­wirken. Nachdem ihrer Behauptung zu Folge die Pflegegeldnachzahlungen zur Gänze an ihre Mutter geflossen sein sollen, wird sie am Nachweis dieser Behauptung auch entsprechend mitzuwirken haben. Auch ist ihre Mutter dazu verpflichtet, im Rahmen der Erhebungen der belangten Behörde als Zeugin zu erscheinen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

V.2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

 

V.2.1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

 

§ 33 Oö. BMSG unterscheidet unter dem Titel „Beschwerdeverfahren“ zwischen Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Gemäß § 33 Abs. 2 Oö. BMSG haben lediglich Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung keine aufschiebende Wirkung. Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid handelt es sich jedoch um eine Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung iSd
§ 34 Abs. 4 Oö. BMSG.

 

Da somit im Materiengesetz (Oö. BMSG) für solche Bescheide keine Sonderregel getroffen wurde, hat die Beschwerde nach dem VwGVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (LVwG Oö. 23.9.2014, LVwG-350078/4/GS/ TO/SH; LVwG Oö. 18.12.2014, LVwG-350112/2/KLi/TK/SH).

 

V.2.2. Somit war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid auf­zuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzu­verweisen sowie der Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Lidauer