LVwG-150083/3/RK/FE

Linz, 19.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Frau X und Herrn X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 13.5.2013, GZ: III-131-3700-2013-Ing.Ha, wegen Untersagung der Benützung,  

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Frau X als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn X mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

III.     Gegen diese Aussprüche ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 3.1.2013, GZ: III-131-3700-2012/weic, wurde die Benützung des Wohngebäudes samt einer Fertigteilgarage auf Grundstück Nr. X, KG. X, EZ. X, BG Traun, der Beschwerdeführer, gemäß § 44 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 untersagt.

 

Als Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass ein am 12.11.2012 abgehaltener Lokalaugenschein in baupolizeilicher Hinsicht beim gegenständlichen baulichen Objekt X, ergeben hätte, dass der gegenständliche Gebäudetrakt noch nicht zur Gänze fertiggestellt sei, was ein Vergleich mit dem baubehördlichen Einreichplan ergeben hätte und bei der Überprüfung festgestellt wurde, dass am südwestlichen Teil des Objektes Tische mit Bestuhlung untergebracht und entlang den Außenwänden mehrere Kästen aufgestellt worden seien. Im östlichen Teil des Gebäudes hätten sich mehrere Fahrräder befunden und wurde in diesem Bereich auch ein Wasseranschluss mit Waschbecken und Handbrause bereits installiert. Auch wurden im größeren Gebäudeteil großflächig Teppiche aufgelegt, welche laut Auskunft der nunmehrigen Beschwerdeführer einer speziellen Reinigung unterzogen würden. Zusammenfassend wurde dort festgestellt, dass dieser "Gebäudetrakt" zum Abstellen von diversen Lagergütern benützt würde. Auch würden die Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Stellungnahme vom 25.11.2012 dieses Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfung nicht widerlegen, weshalb wegen Unterlassung der Übermittlung einer Baufertigstellungsanzeige nach § 44 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 die Untersagung der Benützung der oben angeführten baulichen Anlage auszusprechen war.

Dieser Bescheid trägt als Bescheidadressaten X, X, und wurde von der Gemeinde Pasching an beide Ehegatten  gemeinsam adressiert und am 11.1.2013 zugestellt und wurde dieses Schriftstück von Frau X übernommen.

Am 20.1.2013 wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und trägt die Berufung als Berufungswerber die Personen "X" und ist diese von beiden Personen unterschrieben. In der dortigen Berufung wird überblicksweise vorgebracht, dass "weder eine Lagerhaltung noch eine Benützung des gegenständlichen Bauobjektes bereits erfolgen würde, sondern nur eine Bereitstellung für „Sachgüter am Arbeitsplatz". So sei insbesondere der von der Baubehörde aufgefundene alte schmutzige und wurmstichige Tisch sowie beschmutzte Kästen lediglich bis zur Fertigstellungsanzeige bereitgestellt. Ferner seien in Österreich allgemein baupolizeiliche Überprüfungen lediglich für Rohbauten von Privatpersonen unüblich. Schließlich würde bereits jetzt festgehalten, dass, sollte die Berufungsentscheidung nicht entsprechend günstig für die Berufungswerber ausfallen, ein Weiterbau bzw. eine Fertigstellung aus damaliger Sicht für sehr schwierig gehalten würde.

Angemerkt wird an dieser Stelle von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes , dass in der Berufung auch etliche Ausführungen enthalten sind, die offenkundig auf gewisse "atmosphärische Probleme“ mit der zuständigen Baubehörde an sich schließen lassen.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 13.5.2013, GZ: III-131-3700-2013-Ing.Ha, wurde der von X eingebrachten Berufung gegen den oben schon angeführten Untersagungsbescheid des Bürgermeisters vom 3.1.2013 betreffend die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf Grundstück Nr. X, KG Pasching, keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würden.

Auch wurde spruchmäßig von dort der Bescheid der Baubehörde erster Instanz ausdrücklich bestätigt und die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage neuerlich untersagt.

Begründend wurde im Berufungsbescheid im Wesentlichen die Argumentation in der Begründung des Erstbescheides wiederholt, wonach insbesondere eine im Beisein von zwei Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Linz abgehaltene Überprüfung vor Ort ergeben hätte, dass die oben schon erwähnten Objekte im Bereich der baulichen Anlage, wie oben näher beschrieben, aufgefunden worden wären. Nach wortwörtlicher Zitierung des Berufungsantrages  wurde sodann von der Berufungsbehörde festgestellt, dass "die beschriebene Lagerung sowie die Teppichreinigung eine konsenslose Benützung des Gebäudes im Sinne des § 44 Oö. Bauordnung darstellen würden und nicht, wie dies in einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Frau X, angegeben worden sei, als Bauhüttenersatz zum Einstellen von Arbeitsgeräten oder Mannschaftsraum für einen Wohnbau diene". Ferner wurde festgehalten, dass die dem Akt angeschlossenen Fotos dokumentieren würden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude auch nicht um einen Rohbau handle. Schließlich wurde resümierend zum übrigen Vorbringen der Berufungswerber ausgeführt, dass dieses jeglicher Grundlage entbehren würde, weshalb sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrige.

Dieser Berufungsbescheid vom 13.5.2013 wurde am 22.5.2013 nachweislich (mit RSb-Formular) zugestellt und ist handschriftlich, mit Datum: "22.5.2013" versehen, von Frau X unterschrieben. Wiederum findet sich lediglich der Nachweis über eine Zustellung an beide Berufungswerber in einer gemeinsamen postalischen Zusendung, weil wiederum ein zweiter Rückschein nicht im Akt befindlich ist.

Mit als „Berufung“ bezeichneter Eingabe vom 27.5.2013, welche mit: "X" als Adressaten bezeichnet ist und mit: "X" unterschrieben ist und von ihnen als „Berufung“ bezeichnet wurde, erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer das als Vorstellung gewertete Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching und stellten ferner den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels.

Mit Schreiben vom 6.6.2013 wurde der gesamte gemeindebehördliche erst- und zweitinstanzliche Aktenvorgang an die ehemals zuständige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Baurechtsabteilung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, übermittelt und langte dort am 11.6.2013 ein.

Sodann wurde der Gesamtakt von dort mit Schreiben vom 16.12.2013 an das Landesverwaltungsgericht übersendet, bei welchem der gesamte Akt am 2.1.2014 eingelangt ist.

In dem schon erwähnten, als Berufung bezeichneten, aber ehemals zurecht als Vorstellung im Sinn des § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990  gewerteten Rechtsmittel wird im Wesentlichen mit einem äußerst schwierigen und von Missgunst geprägten Verhältnis der Beschwerdeführer zu der Gemeinde Pasching argumentiert und dabei weiters neben dem prinzipiellen Vorwurf der Ignoranz gegenüber eigenen Einsprüchen und Eingaben auf größere interne - wohl im politischen Sinne gemeinte - Probleme der Gemeinde hingewiesen.

Ferner werden Aspekte der internen Willensbildung der Gemeinde zum Gegenstand des Vorbringens gemacht.

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren relativ klar hervorgetreten sind, insbesondere sind die wesentlichen Festhaltungen im baubehördlichen Instanzenzug sowohl durch Ortsaugenscheine im Beisein von bautechnischen Amtssachverständigen als auch mit Fotomaterial dokumentiert und ist jeweils die konkrete Form der Erlassung des erst- und zweitinstanzlichen baubehördlichen Beseitigungsauftrages u.a. auch durch zweifelsfreie postalische Rückscheine klar dokumentiert.

 

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass das gesamte, dem gegenständlichen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag zeitlich logisch vorangegangene, Baubewilligungsverfahren in der Angelegenheit relativ lange Zeit in Anspruch genommen hat, weil das ursprünglich eingereichte Bauprojekt auf Grund diverser negativer Vorbegutachtungen im Baubewilligungsverfahren von den Konsenswerbern (nunmehrige Beschwerdeführer) abgeändert wurde und ein geänderter Bauplan folglich auch zur Bewilligung eingereicht wurde.

 

Diverse Eingaben von Nachbarn haben sodann zur "verstärkten baupolizeilichen Nachschau" der Baubehörde geführt und die oben schon ausführlich dargelegten Ergebnisse erbracht.

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:  

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

III. 2. Baurecht:

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. Bauordnung dürfen bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder 43 anzuzeigen ist, nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten, Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde

 

1.   dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder

 

2.   binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlage nicht nach Abs. 2 Z. 2, 3 oder 4 untersagt.

 

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. zur Post zur Zustellung übergibt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ist die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder 43 anzuzeigen ist, zu untersagen, wenn

 

1.   die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird,..

 

 

Gemäß § 5 Zustellgesetz 1982 ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

Gemäß § 7 leg.cit. gilt, wenn im Verfahren bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV. 1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching, welcher diesen im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, von den Beschwerdeführern beim Gemeinderat erhoben und ist nach entsprechender Weiterleitung durch die Berufungsbehörde an die ehemals zuständige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet worden und langte diese dort am 2.1.2014 ein.

 

Aufgrund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln.

 

Ferner wird ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer, X, je Inhaber einer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 6.7.2010 erteilten Baubewilligung sind (AZ: III-131-37000-2010-weic) und ist dort unter Auflagepunkt 3. die Auflage enthalten: "Der Bauherr hat die Fertigstellung des Bauvorhabens entsprechend § 42 Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 der Baubehörde anzuzeigen".

Eine derartige Baufertigstellungsanzeige liegt derzeit nicht vor, was unstrittig ist.

 

IV. 2. In der Sache:

 

Dem Akteninhalt ist an gegebener Stelle zu entnehmen, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 3.1.2013 als auch jener des Gemeinderates vom 13.5.2013 gemäß den näheren Vorschriften des Zustellgesetzes je an einem Zustellmangel im Sinne des Zustellgesetzes leiden.

 

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind beide Bescheide an beide Ehegatten, X, adressiert und nur je von einem Ehegatten  (jeweils X) unterfertigt, was somit für den anderen Ehegatten keine korrekte Zustellung bedeutet und auch nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein kann (vgl. VwGH 13.9.1997, Slg. 9383/A). Das Zustellgesetz sieht  in § 7 die Möglichkeit einer Heilung von derartigen Zustellmängeln vor, wenn das zuzustellende Dokument (hier die zuzustellende Untersagungsbescheide) dem Empfänger tatsächlich zugekommen sind.

Nun ist im gegenständlichen Fall eine Tatsache, dass beide Bescheide für beide Beschwerdeführer als Empfänger bestimmt waren, da die entsprechenden Rückscheine als Bescheidempfänger je X, ausweisen.

In weiterer Folge sind sowohl die Berufung vom 20.1.2013 gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch die nunmehr, wie oben ausgeführt, als Vorstellung zu wertende "Berufung" gegen den im Rechtsmittelverfahren ergangenen Bescheid des Gemeinderates vom 13.5.2013 je mit X unterschrieben und setzen sich beide Rechtsmittel im Ergebnis mit dem im Vorfeld je ergangenen erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheid der Baubehörde auseinander.

Dieser vorhin dargestellte Zustellmangel bleibt im vorliegenden Fall bezüglich des Beschwerdeführers, Herrn X, aber weiterhin bestehen, weil dieser im gesamten Verfahren nicht geheilt wurde.

Die gegenständlichen Bescheide der Gemeindeinstanzen sind, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, je von der Beschwerdeführerin X übernommen worden.

Damit konnte aber die Heilung des Zustellmangels nur ihr gegenüber erfolgen, eine Heilung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer scheidet somit vorerst prinzipiell aus (VwGH, 29.8.1996/95/06/0128).

Eine etwaige Möglichkeit, auch für den Beschwerdeführer X eine gültige Zustellung etwa zu bewirken, wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Behörde von sich aus eine ordnungsgemäße – nach den Zustellvorschriften taugliche – Zustellung erwirkt hätte (was aber dem gesamten Akt nicht zu entnehmen ist), wie aus dem og. Erkenntnis des VwGH hervorgeht.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass keine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer, X, rechtmäßiger Weise erfolgt ist, weshalb dieser auch zur Erhebung der Vorstellung nicht berechtigt war, weil eben (wiederum in rechtlicher Hinsicht-) kein Bescheid an ihn ergangen ist, der jedoch zwingende Voraussetzung für seine Rechtsmittelbefugnis wäre.

Die (nunmehr als Beschwerde zu wertende)  Vorstellung war daher zurückzuweisen.

 

Aus rechtlicher Sicht ist zum gesamten Ergebnis des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdeführerin weiter auszuführen, dass - wie die Berufungsbehörde, Gemeinderat der Gemeinde Pasching im Bescheid vom 13.5.2013 als Begründung ausgeführt hat und aus dem Akt durch einen Aktenvermerk vom 12.11.2012 hervorgeht, eine baupolizeiliche Überprüfung vom 12.11.2012 im Beisein der Beschwerdeführerin Frau X, Herrn Ing. x von der Baubehörde sowie als bautechnische Amtssachverständige Frau DI Y und Herr XY stattgefunden hat. Diese habe ergeben, dass im südwestlichen Bereich des Objektes Tische mit einer Bestuhlung untergebracht und entlang der Außenwände mehrere Kästen aufgestellt sind, im östlichen Teil des Gebäudes fanden sich Fahrräder sowie ein Wasseranschluss mit Waschbecken und Handbrause. Auch fanden sich im größeren Gebäudeteil großflächig aufgelegte Teppiche, welche laut Auskunft der Beschwerdeführerin einer speziellen Reinigung unterzogen würden. Die Baubehörde sah dies, wozu auf den gesamten Verfahrensverlauf vor der Erst- und Zweitbehörde verwiesen wird, als eine solche Form von "Benützung" der baulichen Anlage gemäß § 44 Oö. Bauordnung an, welche nur nach vorhergehender Baufertigstellungsanzeige nach § 44 Abs. 1 Oö. Bauordnung zulässig wäre. Die wesentliche Rechtsfrage ist somit jene, ob durch die oben beschriebenen Manipulationen der Beschwerdeführer im und im äußeren Bereich der gegenständlichen baulichen Liegenschaft diese Benützung vorliegt, was in weiterer Folge zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung mit der dort vorgesehenen Untersagung, was rechtlich abstrakt unstrittig ist, führen würde.

 

Das Landesverwaltunsgericht sieht es zu dieser entscheidenden Frage als erwiesen an, dass eine derartige Form der Benützung der baulichen Anlage bereits vorgelegen hat, wozu auf die oben soeben dargestellten Ausführungen als Ergebnis des hiezu abgehaltenen Lokalaugenscheins im Beisein zweier Amtssachverständiger vorerst verwiesen wird. Das im Akt befindliche Fotomaterial hiezu dient nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts durchaus dazu, die Feststellungen der bautechnischen Sachverständigen anlässlich ihres Lokalaugenscheines vom 12.11.2012 zu erhärten, wenn dort angegeben wird, dass das gesamte Bauvorhaben und insbesondere auch der nördliche große Gebäudetrakt zwar weitgehend, aber noch nicht zur Gänze, fertiggestellt wurde.

 

Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang aber die dortige Feststellung, dass im Objekt bzw. im Umgebungsbereich des Objektes Kästen aufgestellt waren sowie Tische (wobei im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist, ob es sich um einen Tisch oder um mehrere handelt), Fahrräder, sowie insbesondere auch Teppiche im nördlichen Gebäudetrakt großflächig aufgelegt waren, welche laut Auskunft der Beschwerdeführerin dort einer speziellen Reinigung unterzogen wurden.

 

Im Zusammenhang ist zur Spruchpraxis des § 44 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung auszuführen, dass zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Benützung einer baulichen Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 44 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung vorliegt, in dem Sinne ein strenger Maßstab angelegt wird, als dass auch "untergeordnetes Benützen" bereits den Tatbestand der gesetzlichen Bestimmung erfüllt. So ist etwa bereits das Aufstellen von Hilfsöfen bzw. gelegentliches Betreiben von Notheizungen bereits ein „Benützen im Sinne dieses Gesetzes“.

 

Das Landesverwaltungsgericht sieht dies im konkreten Fall insbesondere durch die festgestellte großflächige Auflegung von Teppichen im Inneren des größenmäßig überragenden rechteckigen Baukörpers im nördlichen Gebäudeteil als gegeben an.

 

Erfüllt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes schon ein großflächiges Auflegen von Teppichen in diesem Gebäudeteil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Benützung der baulichen Anlage, so müsste dies für weitere Nutzungen dieses Gebäudeteiles noch umsomehr gelten, da eben dann von einer "zusätzlichen Nutzung" ausgegangen werden müsste. Gerade dieser Umstand ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zumindest mitzuberücksichtigen. Die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer an die Gemeinde Pasching vom 25.11.2012 spricht zwar davon, dass das "Abstellen von diversen Lagergütern" nicht nachvollzogen werden könne, räumt jedoch ein, dass am angegebenen Ort Teppiche gereinigt und im Anschluss für potentielle Käufer bei rechtzeitiger Voranmeldung zur Besichtigung zur Verfügung stünden. Dass, wie dort weiter ausgeführt wird, diese Teppiche auch zum Verkauf bereit stünden, und zwar, "jedoch nicht in diesem Rohbau", ist für das Landesverwaltungsgericht in diesem Sinne missverständlich bzw. nur schwer nachvollziehbar. Diesfalls müsste sodann eine Weiterverbringung dieser Teppiche zum Verkauf erfolgen, was jedoch die vorhin beschriebene Nützung des gegenständlichen Gebäudeteiles im Sinn des Gesetzes nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht beseitigen würde. Somit braucht auch auf die übrigen problematisierten Lagerungen diverser Objekte, wie oben näher beschrieben, nicht näher eingegangen zu werden, bezüglich derer es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei Betrachtung eines natürlichen Lebenssachverhaltes es als teilweise durchaus nachvollziehbar erscheint, dass etwa ein oder mehrere Tische bzw. Kästen für allenfalls dort aufhältige Bauarbeiter zu deren Erleichterung abgestellt sind.

 

Hiezu wären wohl noch weitere Ermittlungen der Baubehörde anzustellen gewesen bzw. finden sich weitere konkrete Feststellungen hiezu im Sinne der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung  nicht.

 

Aus all dem erhellt aber für das Landesverwaltungsgericht , dass die gegenständliche bauliche Anlage zumindest hinsichtlich des selbstständig benützten, als Freizeit- und Abstellfläche bzw. Seitenecke genützten, Gebäudeteiles mit einer Länge von ca. 16 x 9 m im nördlichen Gebäudetrakt des gegenständlichen Bauobjektes eine derartige Nutzung bereits erfährt, welche, nachdem eine Baufertigstellungsanzeige nicht erfolgt ist, von der zuständigen Baubehörde zu untersagen war. Eine derartige Nutzung konnte aber glaubwürdig von der Baubehörde festgestellt werden, weshalb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Vorgehen und somit die Erlassung des gegenständlichen Berufungsbescheides gegeben und somit wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Eine gesonderte Entscheidung über den ferner gestellten Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich offenkundig auf Grund des Spruchinhaltes beider Entscheidungen, welche den Antrag zwingend miterledigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer