LVwG-550884/18/Wg

Linz, 16.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der X GmbH, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2016, GZ: 0049551/2015 BBV-SuG, BBV/S156011, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG und § 31 WRG (beteiligte Partei: Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungs­­organ):

 

 

I.         zu Recht  e r k a n n t :

 

Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides wird abgeändert und lautet nunmehr wie folgt: „Der X GmbH wird gemäß § 138 Abs. 2 WRG aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 2016 entweder die Versickerung von Oberflächenwässern auf Grundstück Nr. X, KG X, über die im angeschlossenen Lage­plan in grüner Farbe markierten Sickerflächen in das Grund­wasser einzustellen oder unter Vorlage von Projektsunter­lagen um die Ertei­lung der nach­träglichen wasserrechtlichen Bewil­li­gung anzu­suchen.“ Der ange­schlos­sene und mit einem Bezugsvermerk versehene Lageplan ist integraler Bestandteil dieser Entscheidung. Die Spruchabschnitte II./1), 3) und 4) des bekämpften Bescheides werden behoben.

 

II.      sowie folgenden  B e s c h l u s s  gefasst:

 

Spruchabschnitt II./2) des bekämpften Bescheides wird aufge­hoben und die Angele­genheit wird insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die Beschwerdeführerin (Bf) legte dem Bürgermeister der Landes­hauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) im Jahr 2009 einen Lageplan über die Hofflächenentwässerung des auf ihrem Grundstück Nr. X,
KG X, befindlichen Gebäudekomplexes zur fachlichen Beurteilung vor. Ausgehend von diesem Lageplan, in dem die jeweiligen Sickerflächen mit den Buchstaben A bis E markiert sind, legte der Amtssachverständige für Gewässerschutz (in der Folge: ASV) mit Stellungnahme vom 16. März 2009 Bedingungen fest, unter denen durch die Hofflächenentwässerung kein mehr als geringfügiger Einfluss auf das Grundwasser zu erwarten ist. Bf und belangte Behörde gingen davon aus, dass bei Einhaltung dieser Vorgaben keine wasser­rechtliche Bewilligung erforderlich ist. Mit 1. März 2015 trat die Grundwasser­schongebietsverordnung X, LGBl. Nr. X, in Kraft, deren Kernzone in räumlicher Hinsicht das gegenständliche Grundstück der Bf umfasst. § 7 dieser Verordnung regelt „Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone“.  In weiterer Folge führte der ASV am 19. Oktober 2015 einen Lokalaugenschein durch, bei dem er Abweichungen von den in seiner Stellungnahme vom 16. März 2009 für die Oberflächenentwässerung getroffenen Vorgaben feststellte. Er berichtete der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 über den Lokalaugenschein und hielt fest, dass aus Sicht des Grundwasser­schutzes drei näher beschriebene Maßnahmen unverzüglich erforderlich wären.

 

1.2.      Die belangte Behörde erließ schließlich nach Durchführung eines Ermitt­lungs­verfahrens den bekämpften Bescheid, dessen Spruchabschnitt I. unter der Überschrift „Wasserpolizeilicher Auftrag zur Einstellung der Versickerung straßenspezifisch belasteter Oberflächenwässer“ lautet: „Der X GmbH, X, X, wird aufgetragen, die Nutzung der befestigten und unbefestigten Flächen im Innenhof der Liegenschaft in Linz, X, Grundstück Nr. X der KG X, in der Schutzzone III des Schutzgebietes für das Grundwasserwerk X, als Stellplätze für KFZ sowie für Verkehrs-, Lager- und Manipulationszwecke, und die Versickerung straßenspezifisch belasteter Oberflächenwässer ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides einzustellen.“ Spruchabschnitt I. stützt sich auf die Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG. In Spruchabschnitt II. mit der Überschrift „Wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung der Bodenkontamination“ wurde der Bf gemäß § 31 WRG vorgeschrieben: „1) Sämtliche mit wassergefährdenden Stoffen behafteten oder derartige Stoffe beinhaltende Gegenstände (das waren zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines konkret zwei 200 Liter Metallfässer und ein ölbehaftetes Autogetriebe auf der Versickerungsfläche B und ölbehaftete Metallteile nördlich der Garage Nr. X) sind unverzüglich zu entfernen und gegebenenfalls zu entsorgen.

2) Die auf den Fahr- und Parkflächen festgestellten Mineralölverunreinigungen, speziell im Bereich der Versickerungsfläche B sowie im Bereich nördlich des Raumes Nr. X, sind zu beseitigen und das dabei anfallende Ölbindemittel bzw. das abzutragende kontaminierte Material ordnungsgemäß zu entsorgen.

3) Die Farbverunreinigungen auf der Sickerfläche E sind restlos zu entfernen.

4) Diese Arbeiten sind innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides durchzuführen. Die Fertigstellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Linz) unter Vorlage der Entsorgungsnachweise anzuzeigen.“

Die belangte Behörde geht in der Begründung des Bescheides davon aus, dass die Flächen im Innenhof des Objektes als KFZ-Abstellplätze und Verkehrsflächen genutzt werden. Die befestigten Flächen würden auch als Lager- und Manipula­tionsflächen dienen. Die gemäß der Schongebietsverordnung erforderliche was­ser­rechtliche Bewilligung würde nicht vorliegen. Im öffentlichen Interesse sei daher in Spruchabschnitt I. die Einstellung der Versickerung anzuordnen. Spruchabschnitt II. stützt sich auf § 31 Abs. 3 WRG und gibt in den Punkten 1) bis 3) wörtlich die vom ASV in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 vorgeschlagenen Maßnahmen wieder. Die Bf sei - so die Behörde - den Feststel­lungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Bf sei als Anlagenbetreiberin auch als zu Verpflichtende gemäß § 31 Abs. 1 bis 3 WRG anzusehen.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 2. August 2016 antragsgemäß eine öffentliche Verhand­lung durch und verwertete  folgende Beweis­­mittel: Anhörung der Verfahrensparteien, Akteninhalt, Einvernahme des ASV sowie der Zeugen X und X. Nach dem Schluss der Beweis­aufnahme verzichteten die Verfahrensparteien auf ein Schlussvorbringen.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­verhalt fest:

 

2.1.      Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sind etwa zwanzig kleine Betriebe mit Lagerräumen eingemietet. In den Mietverträgen wird eine eindeutige Zuordnung der Flächen vorgenommen. Soweit im Lageplan 1,
Beilage 1 der Niederschrift vom 2. August 2016, auf Flächen ein Firmenname eingetragen ist, sind diese gewerblich genutzt. Bezüglich der KFZ-Stellflächen, bezüglich der im Lageplan kein Firmenname eingetragen ist, erfolgt eine private, nicht gewerbliche Nutzung durch Dritte. Die Tätigkeit der Bf beschränkt sich auf die Liegenschaftsverwaltung. Soweit im Hofbereich der Liegenschaft Sicker­flächen vorhanden sind, werden diese von der Bf gewartet bzw. ist sie gemäß den Mietverträgen zivilrechtlich für die Errichtung verantwortlich (Angaben Bf, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.2. Zu Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides:

 

Teilweise werden die anfallenden Oberflächenwässer in das Kanalsystem der X AG eingeleitet. Teilweise werden sie in den Untergrund versickert. Die derzeit vorhandenen Sickerflächen sind im Lageplan, Beilage 1 der Niederschrift vom
2. August 2016, in grüner Farbe markiert. Eine wasserrechtliche Bewilligung, die eine Entsorgung von Oberflächenwässern über diese Sickerflächen vorsehen würde, ist nicht vorhanden. Über welche gewerbebehördliche Genehmigungen die einzelnen Betriebe verfügen, ist der Bf nicht bekannt. Es steht fest, dass nach Inkrafttreten des § 356b Abs. 1 Z 6 GewO im Juli 2013 keine Betriebs­anlagen­genehmigung erteilt wurde. In der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich stellte sich heraus, dass eine Versickerung über die markierten Sickerflächen aus Sicht des Grundwasserschutzes grundsätzlich bewilligungsfähig ist und die Einreichung eines wasserrechtlichen Projektes bis Ende 2016 erfolgen sollte. Die Bf ist auch bereit, bis zu diesem Zeitpunkt um die wasserrechtliche Bewilli­gung anzusuchen. Belangte Behörde, Wasserwirtschaftliches Planungs­organ und Bf nahmen die vom Verhandlungsleiter in den Raum gestellte Abän­derung des Spruchabschnittes I. in einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß
§ 138 Abs. 2 WRG zustimmend zur Kenntnis (vorgelegte Verfahrensakte der Behörde BBV/S156011 und BBV/S996001, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.3. Zu Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides:

 

In Spruchabschnitt II. werden die in der Stellungnahme des ASV vom
30. Oktober 2015 näher beschriebenen drei Maßnahmen wörtlich übernommen. Es steht fest, dass die im Spruchabschnitt II. unter Punkt 1), 2) und 3) beschriebenen Gegenstände und Verunreinigungen im Zeitpunkt des Lokalaugen­scheines des ASV am 19. Oktober 2015 vorhanden waren. Die Bf hat die in Punkt II./1) erwähnten Gegenstände aber nicht zu den beschriebenen Stellen verbracht oder verbringen lassen. Das in Punkt II./2) erwähnte Mineralöl und die in Punkt II./3) erwähnte Farbverunreinigung stammen nicht von einer Tätigkeit der Bf.  Verursacher waren die in den jeweiligen Bereich eingemieteten Unternehmer. Darauf hat die Bf bereits im Verfahren der belangten Behörde mit Eingabe vom 7. März 2016 hingewiesen. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Unternehmer bzw. unmittelbare Verursacher nicht mit der Beseitigung beauftragt hätte werden können. Abgesehen davon waren Punkt II./1) und Punkt II./3) bereits bei Erlassung des bekämpften Bescheides umgesetzt. Es steht nicht fest, ob überhaupt und an welcher Stelle bei Bescheiderlassung noch eine in Punkt II./2) erwähnte Mineralölverunreinigung vorhanden war, oder ob eine konkretisierbare Maßnahme zur Beseitigung einer damals vorhandenen kon­kreten Verunreinigung noch erforderlich war. In der Verhandlung des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich stellte sich wie schon erwähnt heraus, dass eine Versickerung über die markierten Sickerflächen aus Sicht des Grundwasser­schutzes grundsätzlich bewilligungsfähig ist (Aussagen Zeugen X, X, Angaben Vertreter der Bf, gutachtliche Ausführungen des ASV, jeweils Tonbandprotokoll Beilage zu ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Schreiben Bf vom 7. März 2016 AS 27, Stellungnahmen des ASV vom 30. Oktober 2015 und
11. Februar 2016 AS 2 und AS 26 des Behördenaktes BBV/S156011).

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Einleitend (1.) wird der unstrittige Ausgangspunkt und Ablauf des Verfah­rens dargestellt. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Bf ist nur Vermieterin (2.1).  Die maß­geb­lichen Sickerflächen im Hof sind in keiner wasserrechtlichen Bewilligung vorgesehen.

 

3.2. Zu Punkt I. des wasserpolizeilichen Auftrages:

 

Laut Mietverträgen ist die Bf für die Wartung der Sickerflächen zuständig, weshalb sie dafür auch um die wasserrechtliche Bewilligung ansuchen möchte. Es ist, wie der ASV ausführte, auch grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit auszugehen (2.2.).

 

3.3. Zu Punkt II. des wasserpolizeilichen Auftrages:

 

Die Bf ist nicht unmittelbare Verursacherin der in Spruchabschnitt II. des bekämpf­ten Bescheides beschriebenen Verunreinigungen, worauf sie bereits vor Bescheiderlassung hingewiesen hat. Die Stellungnahme der Bf vom
11. Jänner 2016 stimmt insoweit mit ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 über­ein.

 

Punkt II./1) bezieht sich auf die vom ASV am 19. Oktober 2015 vorgefundenen zwei 200 Liter Metallfässer und ein ölbehaftetes Autogetriebe auf der Versicke­rungsfläche B und ölbehaftete Metallteile nördlich der Garage Nr. X. Die Bf führte in ihrer Eingabe vom 11. Jänner 2016 aus, dass diese Gegenstände nicht mehr vorhanden waren bzw. beseitigt wurden. In der zur Eingabe der Bf vom
11. Jänner 2016 eingeholten  - in der Folge aber nicht in Wahrung des Parteien­gehörs übermittelten - Stellungnahme des ASV vom 11. Februar 2016 führt dieser dazu im Wesentlichen aus, der Zustand im Zeitpunkt der Überprüfung am 19. Oktober 2015 sei eindeutig dokumentiert. Das der Stellungnahme vom
30. Oktober 2015 angeschlossene Lichtbild Nr. 1 zeigt zwei rote Fässer und ein Getriebe auf Sickerfläche E. Es besteht kein Zweifel daran, dass der ASV den am 19. Oktober 2015 bestehenden Zustand zutreffend dokumentiert hat. Das ändert aber nichts daran, dass laut glaubwürdigen Angaben der Bf und des Zeugen X die in Punkt II./1) erwähnten Gegenstände bereits vor Bescheiderlassung beseitigt waren.

 

Bezüglich Punkt II./2) (Mineralölverunreinigungen) wies die Bf in ihren Stellungnahmen vom 11. Jänner 2016 und vom 7. März 2016 auf Folgendes hin: „Die Firma X hat das Ölbindemittel, das nördlich des Raumes X auf der Asfaltfläche aufgebracht worden war, ordnungsgemäß entfernt. Auf der Versicke­rungsfläche B kann ich auch nach nochmaliger Überprüfung keine Mineralöl­verun­reinigung feststellen. Bei der Besprechung über die Verwendung der GMS Versickerungsteine wurde mir sowohl von Herrn DI D als auch vom Projekt­planer bestätigt, dass diese für die Entwässerung von Parkplätzen geeig­net sind und auch geringfügige Verunreinigungen mit Öl biologisch durch Bodenbakterien entfernt bzw. verarbeitet werden, sodass kein Schaden des Grundwassers entsteht.“ Der ASV äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom
11. Februar 2016 wie folgt: „Wie auf den Fotos Blzl. 13 ersichtlich, wurden zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines die Ölflecken ohne Bindemittel vorgefunden. Die ölverunreinigte Fläche entwässert in einen Einlauf der im übermittelten angeb­lich aktualisierten Kanalplan nicht eingezeichnet ist und dessen Ablauf unbekannt ist. Wenn sich auf der Versickerungsfläche B derzeit keine Mineral­ölverunreinigungen mehr feststellen lassen, dann wurden diese durch Nieder­schlagswässer in die Tiefe verlagert und stellen so eine Gefahr für das Grund­wasser dar.“

 

Die vom ASV angesprochenen Einlaufschächte wurden in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eingehend behandelt. Es handelt sich um die im Lageplan Beilage 1 mit x1 und x2 gekennzeichneten Kanalein­laufschächte. Die dort eingeleiteten Wässer werden laut Angaben der Bf in den öffentlichen Kanal der X AG abgeleitet. Der ASV hat dazu im gewerbe­recht­lichen Projekt der ebenfalls im Hofgelände tätigen Firma X eine Klarstellung verlangt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass die Entwässerung der vom ASV erwähnten ölverunreinigten Fläche im Wege der Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation erfolgt.

 

Der Zeuge X bestätigte vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich die Angaben der Bf, wonach die im Bereich der Betriebsanlage X (Foto Nr. 13) vorgefundenen Mineralölverunreinigungen bereits vor Bescheiderlassung beseitigt wurden.

 

Das der Stellungnahme des ASV vom 30. Oktober 2015 angeschlossene Lichtbild 1 zeigt ein ölbehaftetes Autogetriebe auf der Versickerungsfläche B. Das Auto­getriebe war bei Bescheiderlassung bereits beseitigt (s.o.). Laut Stellungnahme des ASV vom 11. Februar 2016 waren unter dem Getriebe „eindeutige Ölverun­reinigungen“ erkennbar. Versickerungsfläche B schließt an die von X gegründete Firma X an. In der Verhandlung des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich stellte sich wie schon erwähnt heraus, dass eine Versickerung über die markierten Sickerflächen aus Sicht des Grundwasser­schutzes grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Es kann im Ergebnis nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob überhaupt und an welcher Stelle bei Bescheiderlassung noch eine in Punkt II./2) erwähnte Mineralölverunreinigung vorhanden war, oder ob eine  konkretisierbare Maß­nahme zur Beseitigung einer konkreten Verunreinigung noch erforderlich war.

 

Die Farbverunreinigung [Punkt II./3)] war, wie die Bf in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 argumentiert und vom Zeugen X bestätigt wurde, von der Firma X vor Bescheiderlassung beseitigt worden. Laut Stellungnahme des ASV vom 11. Februar 2016 waren die im Zuge des Ortsaugenscheines fest­gestellten Farbverunreinigungen eindeutig ersichtlich. Es steht auf Grund der Angaben des Zeugen und der Bf aber fest, dass die Farbverunreinigungen bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beseitigt waren.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Zu Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides:

 

Das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren den nach § 138 Abs. 1
lit. a WRG 1959 ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirksverwaltungs­behörde auch in einen solchen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 abändern (vgl. VwGH 29.07.2015, GZ: 2013/07/0183). Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2
WRG 1959 darf nur dann er­gehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Siche­rung weder vom öffent­lichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (VwGH 23.10.2014,
GZ: Ro 2014/07/0086).

 

Für die gegenständlichen Sickerflächen liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Die Versickerung ist laut ASV grundsätzlich bewilligungsfähig, weshalb im Einvernehmen mit dem ASV und den Verfahrensparteien der wasserpolizeiliche Auftrag abzuändern war (2.2.). Soweit Wässer in das Kanalsystem der X AG eingeleitet werden, handelt es sich um eine nicht verfahrensgegenständliche Indirekteinleitung im Sinne des § 32b WRG.

 

Es ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden (vgl. VwGH 18.05.2016, GZ: Ra 2015/04/0093). Betrieblich genutzte Flächen bedürfen nach Maßgabe des § 74 GewO unter Umständen einer Betriebsanlagengenehmigung. Auf die Verpflichtung des Inhabers einer Betriebsanlage zur Eigenüberprüfung im Sinne des § 82b GewO wird ausdrücklich hingewiesen. Die belangte Behörde spricht im bekämpften Bescheid von „mehreren KFZ-Werkstätten“. Eines der eingemieteten Unternehmen, die Firma X, hat bereits ein Ansuchen auf Erteilung einer Genehmigung bei der belang­ten Behörde eingebracht. Gemäß § 356b Abs. 1 Z 6 GewO ist für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern einer genehmigungs­pflichtigen Betriebsanlage keine (gesonderte) wasserrechtliche Bewilligung erfor­derlich, sondern sind die wasserrechtlichen Bestimmungen im gewerbe­recht­lichen Genehmigungsverfahren mit anzuwenden. Die Bescheide sollten aufein­ander abgestimmt ausdrücklich definieren, welche Fläche welcher Anlage (§ 31 Abs. 1 WRG) zuzurechnen ist.

 

4.2. Zu Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides:

 

Während nach dem Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß
§ 32 ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaf­fenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, bezieht sich die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreini­gungen (§ 31) in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwir­kung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (VwGH 02.06.1981, GZ: 81/07/0045). Die „planwidrige“ Gefahr einer Gewäs­ser­­verunreinigung unterliegt wohl dem Anwendungsbereich des § 31 WRG. Eine Überschneidung mit der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. c WRG ist denkbar. Es wäre also an sich durchaus möglich, bei einer Gewässerverunreinigung z.B. durch eine wasserrechtlich nicht bewilligte Versickerung den „planmäßigen Angriff auf die Gewässerbeschaffenheit“ gemäß § 138 iVm § 32 als eigen­mäch­tige Neuerung zu untersagen, zugleich aber gegebenenfalls Maßnahmen zur Unterbindung der Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs. 3 anzuord­nen, weil der Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Gewässerverunreinigung jeden­falls auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt (vgl. Ober­leitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 31 RZ 30). Die Versickerung über die Sicker­flächen ist grundsätzlich bewilligungsfähig, was den wasserpolizeilichen Alter­nativ­auftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG zur Folge hatte. Es bleibt zu prüfen, ob der Bf in Spruchabschnitt II. zu Recht gemäß § 31 WRG die Beseitigung der „planwidrigen“ im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellten Gefährdungs­momente aufgetragen wurde.

 

Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es zwar nicht auf ein Verschulden an; allerdings gehen die angeführten Bestimmungen vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerver­unreinigung nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 trifft somit den objektiven Verursacher (VwGH 17.12.2015, GZ: 2013/07/0233). Der Grundeigentümer kann, wenn er nicht selbst der Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist, im Falle einer von seinem Grund ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 4 WRG 1959) subsidiär - wenn der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann - zur Sanierung bzw. zur Kostentra­gung verpflichtet werden (vgl. VwGH 28.05.2015, GZ: Ro 2014/07/0025). Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungs­macht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.

 

Soweit sich die Bf in den Mietverträgen die Erhaltung und Wartung von Hof­flächen vorbehalten hat, hat sie diese gemäß  § 31 Abs. 1 WRG „so instand­ zu halten“ und „sich so zu verhalten“, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Davon erfasst sind insbesondere die Versickerungsflächen (2.1.). Die Bf ist verpflichtet, eine durch Versickerungen eingetretene Gewässerverunreinigung zu beseitigen (§ 31 WRG bzw. § 138 Abs. 1 lit. c WRG). Die Verantwortlichkeit des „unmittelbaren“ Verursachers wird dadurch nicht berührt.

 

Entscheidend ist die im Spruch enthaltene Beschreibung der „zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen“, zu denen der Verur­sacher gemäß § 31 Abs. 3 WRG verpflichtet wird. Durch sie wird der Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festgelegt (VwGH 25.05.2016, GZ: Ra 2015/12/0032).

 

Stellt der Bescheid auf die Herstellung eines bestimmten (baulichen) Zustandes ab, gilt Folgendes: Wird von einem durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichteten ein Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar. Sobald aber wieder jener Zustand hergestellt wird, der zu einer Gewässergefährdung führt, und den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar. Mit dem Titelbescheid wurde eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befol­gung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist (VwGH 08.07.2004, GZ: 2004/07/0050).

 

Die Behörde geht davon aus, dass im gegenständlichen Hof mehrere KFZ-Werkstätten eingerichtet sind. Die in Spruchabschnitt II. zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung angeordneten „entsprechenden Maßnahmen“ im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG beziehen sich nicht unmittelbar auf im Hof verrichtete Tätigkeiten, sondern auf die Beseitigung einzelner am 19. Oktober 2015 festgestellter Verunreinigungen (vgl. VwGH 25.05.2016, GZ: Ra 2015/12/0032). Die Instandhaltungsverpflichtung eines Anlagenbetreibers im Sinne des § 31
Abs. 1 WRG umfasst dem Grunde nach auch die Beseitigung von Verunreini­gungen.

 

Die Spruchabschnitte II./1) und II./3) sind zu beheben, da die darin vorge­schriebenen Aufträge bereits vor Bescheiderlassung umgesetzt waren (2.3., vgl. VwGH 29.06.1995, GZ: 93/07/0061).

 

Spruchabschnitt II./2) stellt auf am 19. Oktober 2015 vom ASV „festgestellte Mineralölverunreinigungen“ ab. Im Bescheid wird von der „Versickerungsfläche B“ gesprochen. Der Lageplan AS 6, auf den hier - nach den Umständen erschließ­bar - Bezug genommen wird, war nicht dem Bescheid angeschlossen und wird darauf nicht ausdrücklich verwiesen (vgl. VwGH 17.04.1998, GZ: 97/04/0217). Der Umstand, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Bescheiderlassung umgesetzt wird, würde nicht zur Stattgabe der Beschwerde führen. Mit der Herstel­lung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefoch­tenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 28.05.2015, GZ: 2013/07/0277). Gleichzeitig wäre von der konkreten Spruch­formu­lierung eine allfällige andere oder neue Verunreinigung nicht vom Verfah­rensgegenstand erfasst (VwGH 29.06.1995, GZ: 93/07/0061). Die Bf wendet in ihren Eingaben vom 11. Jänner 2016 und vom 7. März 2016 ein, dass die Mineralölverunreinigungen - bereits vor Bescheiderlassung - nicht mehr vorhan­den waren. Es steht nicht fest, ob überhaupt und an welcher Stelle bei Bescheiderlassung noch eine in Punkt II./2) erwähnte Mineralölverunreinigung vorhanden war, oder ob eine konkretisierbare Maßnahme zur Beseitigung einer damals vorhandenen konkreten Verunreinigung noch erforderlich war. Der maß­geb­liche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG steht damit nicht fest.

 

Die Behörde hat „notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes“ im Sinne des § 28 Abs.  3 VwGVG unterlassen, wäre es doch zweckmäßig gewesen, vor Erlassung des Bescheides im Hinblick auf die seit 19. Oktober 2015 verstrichene Zeit gemein­sam mit dem ASV einen Lokalaugenschein durchzuführen. In der Stellungnahme des ASV vom 11. Februar 2016 wird die Angabe der Bf, es würden sich auf der Versickerungsfläche B derzeit keine Mineralölverunreini­gungen feststellen lassen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Die Stellung­nahme des ASV, wonach sich durch die Verlagerung in die Tiefe eine Gefahr für das Grundwasser ergeben würde, wurde der Bf nicht in Wahrung des Parteien­gehörs übermittelt. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Boden­konta­mination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungs­maßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (VwGH 21.11.2002, GZ: 2002/07/0108). Eine derartige Vorschreibung würde den hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand überschreiten (vgl. VwGH 29.06.1995, GZ: 93/07/0061). Eine Feststellung dahingehend, an welcher Stelle und in welchem Umfang die Verunreinigung bei Bescheiderlassung noch vorhanden war, konnte wie schon erwähnt nicht getroffen werden. Ein Lokalaugenschein durch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich ist bei der besonderen Lage des Einzelfalles, insbesondere infolge der Bindung an die am 19. Oktober 2015 „festgestellten Mineralölverunreini­gungen“, nicht zweckmäßig oder im Sinne der Raschheit im Sinne des § 28
Abs. 2 VwGVG gelegen (vgl. VwGH 21.08.2014, GZ: Ro 2014/11/0060).

 

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren einen Lokalaugenschein durch den ASV veranlassen. Sollte sie dabei Mineralölverunreinigungen feststellen, wäre zu erheben, wessen Anlage die betroffenen Flächen zuzuordnen sind und ob Beweiserhebungsmaßnahmen erforderlich sind. Sollte die Behörde im fortge­setzten Verfahren den Verursacher mit der Beseitigung konkreter Verunreini­gungen beauftragen, wäre auf eine genaue Beschreibung der maßgeblichen Flächen und zu setzenden Maßnahmen im Spruch des Bescheides zu achten (vgl. VwGH 08.07.2004, GZ: 2004/07/0050, 13.04.2000, GZ: 99/07/0214). Bezüglich Spruchabschnitt II./2) war daher dem Beschwerdeantrag auf Zurückverweisung stattzugeben.

 

Im Ergebnis führt dies zum Entfall von Spruchabschnitt II./4).

 

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang des ersten Satzes seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

VwGH vom 27. Juli 2017, Zl.: Ra 2016/07/0104-7