LVwG-601117/8/SE

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau C H, vertreten durch Herrn W H, vom 2. November 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Oktober 2015, GZ: VStV/915301229561/2015, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Oktober 2015, GZ: VStV/915301229561/2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von  
10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (kurz: belangte Behörde) hat Frau C H (in der Folge: Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. Oktober 2015, GZ: VStV/915301229561/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO StVO vorgeworfen und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.  

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Einspruch wird Folge gegeben

 

Ihrem Einspruch vom 15.10.2015 gegen die Strafverfügung vom 6.10.2015 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 30,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n) neu bemessen.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen:

 

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro [...].

 

Delikt: § 52 lit. a Zif 10 a StVO Strafe neu: € 30,00“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des vorgebrachten und zu berücksichtigenden Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Herabsetzung der Strafe von 70 Euro auf 30 Euro gerechtfertigt sei.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 27. Oktober 2015, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn W H, am 2. November 2015 bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist Beschwerde, mit welcher ausschließlich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird.

 

Die Beschwerdeführerin ersucht aufgrund ihrer Unbescholtenheit und der Geringfügigkeit der Verwaltungsübertretung um Erlassung einer Ermahnung.

 

Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde habe am 15. Oktober 2015, bestätigt, dass das Verfahren mit Erhebung des Einspruchs als beendet bzw. eingestellt betrachtet werden könne.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. November 2015, eingelangt am 13. November 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 3 VwGVG gegeben. Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG in Verbindung mit § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. und 23. Mai 2016 aufgefordert,  die Vollmacht für Herrn W H, der die Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben hat, vorzulegen.

 

Herr W H hat die entsprechende Vollmacht am 30. Mai 2016 persönlich überbracht.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt.

 

II. 2. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesondertem Antrag der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet,  unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

II. 3. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin, den Vorfallzeitpunkt betreffend, gänzlich unbescholten.

 

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h betrug 28 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

㤠52. Die Vorschriftszeichen

 

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[...]

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)

[...]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

 

§ 99. Strafbestimmungen

[...]

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

[...].“

 

III. 2. Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

III. 3. Nach persönlicher Vorsprache und Erhebung des Einspruchs gegen die gegenständliche Strafverfügung wurde kein mündlicher Bescheid erlassen. Dies geht sowohl aus der im Verfahrensakt einliegenden Niederschrift vom 15. Oktober 2015, als auch vom Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, die dies nie behauptet hat. Ferner ist auch im angefochtenen Straferkenntnis nichts über eine etwaige Erlassung eines mündlichen Bescheids festgehalten.

Die angebliche „Bejahung“ der den Einspruch protokollierenden Sachbearbeiterin der belangten Behörde, von einer Bestrafung abzusehen, blieb daher ohne rechtliche Relevanz.

 

III. 3. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 42  VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Von einem geringfügigen Verschulden kann nicht ausgegangen werden, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen ist, dass die Vermeidung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde in der Herabsetzung der in der gegenständlichen Strafverfügung vorgeschriebenen Strafe von 70 Euro auf 30 Euro bereits entsprechend berücksichtigt.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 13 Stunden festgesetzt.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt - nicht als gering zu werten sind.

 

Da dem Straferkenntnis der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV. Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 

 

V. Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß

§ 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer