LVwG-601120/6/SE

Linz, 16.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn A H, damals O, vom 5. Oktober 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. September 2015, GZ. VerkR96-10408-2014, wegen unrechtmäßiger Benutzung eines Geh- und Radweges

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10,-  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (kurz: belangte Behörde) vom 3. September 2015, GZ: VerkR96-10408-2014, wurde  Herr A H, geb. am x 1960 (kurz: Beschwerdeführer) belangt, weil er einen Geh- und Radweg in Gmunden, Aubauerstraße nächst 15 (Mc Donald) durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x am 13.4.2014, 15:16 Uhr, benutzt hat. Dadurch wurde § 8 Abs. 4 StVO 1960 verletzt und gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von Euro 40,-, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von Euro 10,- (10% der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-) verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt aufgrund der Anzeige sowie insbesondere aufgrund der Stellungnahme des meldungslegenden Polizeibeamten als erwiesen gelte. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen. Die Strafhöhe sei tat- und schuldangemessen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, eingelangt am 7. Oktober 2015, das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis beantragt wird.

 

Der Beschwerdeführer wendete ein, dass die Ladung mit der Aufforderung am 3. September 2015 bei der belangten Behörde zu erscheinen mangelhaft gewesen sei, weil Angaben über die Folgen des Ausbleibens gefehlt hätten. Er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Rechte geltend zu machen.

Es sei ein breiter Streifen für „Fußgänger und Radfahrer“ benutzbar gewesen. Ferner handle es sich um kein Wohngebiet sondern um Gewerbegebiet, weshalbe eine etwaige Behinderung für Fußgänger und Radfahrer nicht zum Tragen komme. Fußgänger und Radfahrer müssten sowieso wegen der vorhandenen gefährlichen Stelle den gegenüberliegenden Gehweg benützen. Überdies sei dieser Straßenabschnitt nicht mehr existent. Die Übertretung sei so geringfügig, dass von einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. November 2016, eingelangt am 17. November 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat am 19. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte sich. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde mit RSb zugestellt und am aktuellen Hauptwohnsitz die Verständigung über die Hinterlegung am 22. Juni 2016 angebracht.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Der Beschwerdeführer hat am 13.4.2014, 15:16 Uhr, in Gmunden, Aubauerstraße nächst 15 (Mc Donald) einen Geh- und Radweg durch Abstellen des von ihm gelenkten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x benutzt.     

 

II. 3. Dieser Sachverhalt blieb unbestritten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1.  Anzuwendende Rechtsbestimmungen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

 

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

 

[...]

 

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere Motorfahrräder, ist verboten.

Dieses Verbot gilt nicht

 

1.   für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.   für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.   für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

[...]“

 

§ 99. Strafbestimmungen

[...]

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

lit. a) wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

[...].“

 

III. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Einwendungen betreffend mangelhafter Ladung betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie gegen das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers durch die insbesondere durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016, in der der Beschwerdeführer ausreichend gehört hätte werden können, obsolet geworden sind.

 

III. 4. Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer am 13.4.2014, 15:16 Uhr, in Gmunden, Aubauerstraße nächst 15 (Mc Donald) einen Geh- und Radweg durch Abstellen des von ihm gelenkten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x benutzt hat.

 

Weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt noch aus der Beschwerde ergeben sich Hinweise, dass ein Ausnahmetatbestand gem. § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 vorgelegen hätte.

 

Die Einwendungen des Beschwerdeführers es sei ein breiter Streifen für „Fußgänger und Radfahrer“ noch benutzbar gewesen, es handle sich um kein Wohngebiet sondern um Gewerbegebiet, weshalb eine etwaige Behinderung für Fußgänger und Radfahrer nicht zum Tragen komme, dass Fußgänger und Radfahrer sowieso wegen der vorhandenen gefährlichen Stelle den gegenüberliegenden Gehweg benützen müssten sowie dass dieser Straßenabschnitt nicht mehr existent sei, sind gem. § 8 Abs. 4 StVO 1960 nicht von Relevanz. 

   

Der Beschwerdeführer hat somit § 8 Abs. 4 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III. 5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die hier anzuwendende Bestimmung der StVO 1960 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).       

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal allein das gesetzwidrige Benutzen von Gehsteigen und –wegen mit Strafe bedroht ist. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.

 

Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschwerdeführer subjektiv entlasten könnten bzw. darstellen könnten, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039). Der Beschwerdeführer hätte das Abstellen seines Fahrzeuges auf dem gegenständlichen Geh- und Radweg schlicht unterlassen müssen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch zu verantworten.

 

III. 6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers es sich beim konkreten Tatort um eine gefährliche Stelle gehandelt hat. Zudem handelt es sich um Gewerbegebiet, in welchem naturgemäß viel mehr Verkehr herrscht als in einem Wohngebiet.  Der Unrechtsgehalt bezüglich des Abstellens des Fahrzeuges auf dem Geh- und Radweg ist daher nicht vernachlässigbar und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering anzusehen. Auch der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes teilt diese Einschätzung. Von der Verhängung einer Strafe kann somit nicht abgesehen werden.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Dem Straferkenntnis der belangten Behörde war keine Rechtswidrigkeit anzulasten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

 

IV. Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer