LVwG-601271/13/KH/DC

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn E F, geb. x, wohnhaft in  B, vertreten durch RA Mag. G H, L, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.01.2016, GZ: VerkR96-5055-2015-Dg,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte 4), 5), 6), 7) und 8) entfallen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.  

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 195 (160+10+10+15) Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Aufgrund der Anzeigen der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 17.08.2015, GZ: VStV/915100408261/001/2015, bzw vom 02.09.2015, GZ: VStV/915100409718/001/2015, erging von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) gegen Herrn E F (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) am 14.01.2016, GZ: VerkR96-5055-2015-Dg, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

 

„1) Sie haben am 12.08.2015 um 23:45 Uhr im Gemeindegebiet Braunau am Inn, Anna-Sax-Straße, nach der Kreuzung mit dem Objekt Haunerstraße 11, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als vermutlich alkoholbeeinträchtigter Lenker des angeführten Fahrzeugs, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Lokal „Vorstadt Imbiss“ in der Salzburger Vorstadt über die Krankenhausgasse, Talstraße, Aubauernweg, Klostermühlstraße und Haunerstraße bis in die Anna-Sax-Straße.

 

Lenkzeit: 12.08.2015, von ca. 23.30 Uhr bis 23:45 Uhr.

 

2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Lokal „Vorstadt Imbiss“ in der Salzburger Vorstadt über die Krankenhausgasse, Talstraße, Aubauernweg, Klostermühlstraße und Haunerstraße bis in die Anna-Sax-Straße, nächst Kreuzung mit dem Objekt Haunerstraße 11.

 

Tatzeit: 12.08.2015, von ca. 23.30 Uhr bis 23:45 Uhr.

 

3) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des angeführten Kraftfahrzeuges sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Lokal „Vorstadt Imbiss“ in der Salzburger Vorstadt über die Krankenhausgasse, Talstraße, Aubauernweg, Klostermühlstraße und Haunerstraße bis in die Anna-Sax-Straße, nächst Kreuzung mit dem Objekt Haunerstraße 11.

 

Tatzeit: 12.08.2015, von ca. 23.30 Uhr bis 23:45 Uhr.

 

4) Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h erheblich überschritten.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Objekt Talstraße 32 bis zur Abzweigung in Richtung „städtisches Augut“.

Tatzeit: 12.08.2015, 23.30 Uhr.

 

5) Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h erheblich überschritten.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Objekt Aubauernweg 6 bis Aubauernweg 21.

Tatzeit: 12.08.2015, 23.33 Uhr.

 

6) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Kreuzungsbereich Untere Hofmark / Kraftwerkstraße, über die Untere Hofmark bis zum Ortsende Ranshofen, Höhe Objekt Klostermühlstraße 7.

 

Tatzeit: 12.08.2015, 23.36 Uhr.

 

7) Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Objekt Klostermühlstraße 59 bis zur Kreuzung mit der Haunerstraße.

 

Tatzeit: 12.08.2015, 23.38 Uhr.

 

8) Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, Kreuzungsbereich Haunerstraße/Klostermühlstraße bis in die Anna-Sax-Straße, nächst Kreuzung auf Höhe Objekt Haunerstraße 11.

 

Tatzeit: 12.08.2015, 23.39 Uhr.

 

9) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Außenlautsprecher des Dienstwagens deutlich höhbar gegebenen Zeichens zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, vom Lokal „Vorstadt Imbiss“ in der Salzburger Vorstadt über die Krankenhausgasse, Talstraße, Aubauernweg, Klostermühlstraße und Haunerstraße bis in die Anna-Sax-Straße, nächst der Kreuzung mit dem Objekt Haunerstraße 11.

 

Tatzeit: 12.08.2015, 23.30 bis 23.40 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, Leichtmotorrad, Honda, grau/silberfarbig

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. § 5 Abs. 2 2. Satz StVO

2. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG

3. § 102 Abs. 5 lit. b KFG

4. § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Ziffer 11a StVO

5. § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Ziffer 11a StVO

6. § 20 Abs. 2 StVO

7. § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Ziffer 11a StVO

8. § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Ziffer 11a StVO

9. § 97 Abs. 5 StVO

[...]

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde folgende Strafen:

 

Geldstrafen:

Ersatzfreiheitsstrafen:

Gemäß:

1. 1600 Euro

2. 30 Euro

3. 30 Euro

4. 80 Euro

5. 80 Euro

6. 70 Euro

7. 80 Euro

8. 80 Euro

9. 150 Euro

1. 14 Tagen

2. 12 Stunden

3. 12 Stunden

4. 24 Stunden

5. 24 Stunden

6. 24 Stunden

7. 24 Stunden

8. 24 Stunden

9. 48 Stunden

1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO

2. § 37 Abs. 2a FSG

3. § 134 Abs. 1 KFG

4. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

5. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

6. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

7. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

8. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

9. § 99 Abs. 3 lit. j StVO

 

Ferner wurden gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 245 Euro vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 21.01.2016 rechtsgültig zugestellt.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem aus:

 

[...] Einer vorgelegten Bestätigung zufolge erhalten Sie bis zumindest 29.07.2016 Notstandhilfe in Höhe von knapp 830 Euro monatlich. Ihr relativ geringes Einkommen fällt jedoch nur bedingt ins Gewicht. Vielmehr muss Ihnen aufgrund der teils schwerwiegenden und mehrfachen Übertretungen die Bezahlung der Geldstrafen zugemutet werden.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen – [...] – sind die verhängten Strafen auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

 

Strafmildernd wirkte Ihre bisherige Unbescholtenheit.

Straferschwerend lagen keine Umstände vor.

[...]

 

I.2. Mit Eingabe vom 18.02.2016 erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung in offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde.

Betreffend Spruchpunkt 4) bis 9) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhalte, die diesen Vorwürfen zugrunde liegen, bereits Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ried i.I. gewesen seien.

Daher sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass einerseits die Tatvorwürfe 4) bis 9) schon gemäß § 22 VStG nicht als Verwaltungsvorschrift strafbar wären, da sie bereits im Zusammenhang mit einem gerichtlich strafbaren Tatbestand geprüft worden seien. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Verwaltungsstraftatbestände auch deswegen nicht weiterzuverfolgen seien, weil nach Überzeugung der gerichtlichen Strafbehörden die den entsprechenden Tatvorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht erweislich seien.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde Schuldausschließungsgründe nicht ausreichend und das Überwiegen der Milderungsgründe gar nicht berücksichtigt hätte. Im Hinblick auf die Tatvorwürfe 1. bis 3. wurde diesbezüglich im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Bf lediglich eine Halbe Bier getrunken und sich in einem emotionalen erregten Zustand befunden habe. Aufgrund der außerordentlichen Hitzeperiode im Sommer 2015 sei der Bf stark gereizt gewesen und in dieser Gereiztheit habe sich der Bf in einem Rechtsirrtum darüber befunden, dass man vor einer Alkoholblutkontrolle [Anm: vermutlich gemeint Alkoholkontrolle] jedenfalls das Recht hätte, Wasser zu trinken. Diesen Rechtsirrtum habe der Bf auch gegenüber den Beamten vertreten, was schlussendlich zur Verweigerung der Blutalkoholuntersuchung [Anm: vermutlich gemeint Atemluftalkoholuntersuchung] geführt habe.

Der Bf sei aufgrund des Sturzes und der daraus resultierenden Verletzungen in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen. Dass der Bf seinen Führerschein und Zulassungsschein nicht mitführte, sei aufgrund der Hitze geschehen.

Zur Strafbemessung wird vorgebracht, dass der Bf zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Handlungen begangen hätte, was als Erschwerungsgrund anzusehen sei, jedoch würden die Milderungsgründe wesentlich überwiegen. Dies wird damit begründet, dass das letzte Führerscheindelikt 2003 und das letzte gerichtlich strafbare Delikt vor rund zehn Jahren begangen worden sei. Seither habe der Bf einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die Tatvorwürfe 2. und 3. seien aus Unbesonnenheit begangen worden.

Zur Strafbemessung des Tatvorwurfs der Alkotestverweigerung wird weiter vorgebracht:

 

„Der Beschuldigte hat die Tat auch unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen bzw. hat er die Schuld in einem nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen (§ 34 Abs1 Z. 11 und 12 StGB): Wie dargestellt, ging der Beschuldigte von der rechtsirrtümlichen Ansicht aus, dass vor der Ablegung einer Alkoholprobe jedenfalls das Recht zustünde Wasser zu trinken. Diese rechtsirrtümliche Annahme wurde auch dadurch gefördert, dass er nach dem Sturz blutete und das Bedürfnis hatte, sein Blut abzuwaschen. Weiters war aufgrund der wochenlangen starken Hitze zum Tatzeitpunkt ein großes Bedürfnis vorhanden, Wasser zu trinken. Letztlich verweigerte der Beschuldigte die Alkoholprobe nur deshalb, weil er irrtümlich glaubte, zunächst noch Wasser trinken zu können.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung überwiegen daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 und 34 StGB, respektive § 19 VStG beträchtlich. Die belangte Behörde hätte daher unter den gegebenen Umständen hinsichtlich der Verwaltungsstrafvorwürfe eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG anzuwenden gehabt, keinesfalls jedoch von schwerwiegenden und mehrfachen Übertretungen im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen gewesen.“

 

Schlussendlich wurde noch die Strafhöhe bekämpft und auf das Überwiegen der Milderungsgründe und das geringe monatliche Einkommen des Bf verwiesen.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016. An dieser haben der Bf und sein Rechtsvertreter  RA Mag. G H teilgenommen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Zeugenschaftlich wurden die Polizeibeamten Insp. A R und Insp. D D einvernommen sowie der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. R H beigezogen.

 

III.1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Am 12.08.2015 gegen 23:30 Uhr wurden Insp. R und Insp. D im Rahmen des Streifendienstes im Stadtgebiet von Braunau am Inn, nächst dem Lokal „Vorstadtimbiss“ auf den Bf aufmerksam. Nachdem der Bf die Fahrt mit seinem Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen x aufgenommen hatte, nahmen die beiden Beamten mit dem Dienstwagen, ca. auf Höhe vom Krankenhaus in Braunau am Inn, die Nachfahrt auf.

Diese erfolgte entlang der Talstraße Richtung Aubauernweg, danach über die Haunerstraße bis in die Anna-Sax-Straße. Während der gesamten Nachfahrt war das Blaulicht des Dienstwagens durchgehend eingeschaltet und das Folgetonhorn wurde ebenfalls von Beginn weg eingesetzt, anfangs in längeren Abständen, später als Dauerton. Da der Bf die Fahrt nicht unterbrach, forderte Insp. D den Bf zumindest ab dem Aubauernweg mittels Außenlautsprecher des Dienstwagens für den Bf deutlich hörbar zum Anhalten auf, um eine Lenkerkontrolle vornehmen zu können. In der Folge kam es entlang der restlichen Wegstrecke zu weiteren für den Bf deutlich hörbaren Aufforderungen zum Anhalten durch Insp. D mittels Außenlautsprecher. Der Bf setzte seine Fahrt dennoch stetig fort.

Die Nachfahrt endete gegen 23:45 Uhr in der Anna-Sax-Straße nächst der Kreuzung mit dem Objekt Haunerstraße 11, indem der Bf ohne Fremdeinwirkung mit seinem Leichtmotorrad zu Sturz kam.

Der Bf erlitt stark blutende Wunden im Bereich des Hinterkopfes, der Schläfe, der Arme und Beine, er war jedoch ansprechbar sowie zeitlich und örtlich orientiert.

Überdies wies der Bf deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung, nämlich einen deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang sowie eine lallende Stimme auf.

Im Rahmen der unmittelbar anschließenden Lenkerkontrolle verweigerte der Bf den Alkovortest. Daher wurde der Bf anschließend von den Beamten zum Alkotest aufgefordert und sogleich über die rechtlichen Folgen und die Vorgehensweise aufgeklärt. Der Bf verweigerte jedoch den Alkotest.

In der Folge forderten die Beamten den Bf wiederkehrend zum Alkotest auf, ohne zunächst die Verweigerung seitens des Bf festzustellen. Auch nach Eintreffen der Rettungskräfte wurden weitere Aufforderungen zum Alkotest ausgesprochen. Der Bf verweigerte diesen beharrlich.

In der Folge wurde die Amtshandlung beendet und anschließend wurde der Bf von den beiden Beamten zu Fuß nach Hause begleitet.

Nachdem der Bf zu Hause angekommen war, teilte er den Beamten mit, nunmehr den Alkotest vornehmen zu wollen.

Der Bf führte während der gesamten Nachfahrt weder Führerschein noch Zulassungsschein mit sich.

 

Der Bf bezieht monatlich Notstandshilfe in Höhe von ca. 830 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

III.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 17.08.2016, GZ: VStV/915100408261/001/2015, sowie vom 02.09.2015, GZ: VStV/915100409718/001/2015, und dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Beweisverfahren, hierzu wurde der technische Amtssachverständige Ing. R H beigezogen sowie die beiden beteiligten Polizeibeamten Insp. R und Insp. D vernommen, die unter Wahrheitspflicht aussagten.

 

Die Feststellungen betreffend die nicht erfolgten Geschwindigkeits­überschreitungen, die Wahrnehmbarkeit des Folgetonhorns und die Aufforderungen zum Anhalten via Außenlautsprecher des Dienstwagens basieren überwiegend auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen des technischen Amtssachverständigen Ing. H.

 

Die festgestellte Verweigerung der Alkoholkontrolle fußt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Beamten. Insbesondere hinsichtlich des festgestellten Endes der Amtshandlung bzgl. der Aufforderung zur Alkoholkontrolle folgte das Landesverwaltungsgericht der glaubhaften Aussage des Insp. R, da nicht anzunehmen ist, dass der unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stehende Insp. R das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen hat, um den Bf zu Unrecht zu belasten.

Im Hinblick auf das Angebot des Bf zur Alkoholkontrolle, nach dem dieser von den Beamten nach Hause begleitet wurde, folgte das Landesverwaltungsgericht den deckungsgleichen Aussagen des Zeugen Insp. D und des Bf.

 

Die Ausführungen des Bf in der Beschwerde hinsichtlich der außergewöhnlichen Hitze als Ursache für seinen Alkoholkonsum vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges, das unterlassene Mitführen von Führerschein und Zulassungsschein sowie die Reaktionen des Bf auf die Anhalteversuche der Polizeibeamten und deren nachfolgende Aufforderungen, einen Alkotest durchzuführen sowie zusätzlich den behaupteten Rechtsirrtum betreffend den Alkotest sind als nicht haltbare Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Große Hitze vermag zwar bei manchen Menschen möglicherweise körperliche Beeinträchtigungen zu verursachen, entschuldigt jedoch weder Alkoholkonsum, noch das Vergessen von notwendigen Dokumenten oder auch Verbalattacken.

 

Die übrigen Feststellungen ergaben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

 

IV. Maßgebliche Rechtslage:

 

§ 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) BGBl 1960/159 idgF. lautet:

„(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

• 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

 

• 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“

 

§ 14 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I 1997/120 idgF. lautet:

„(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

 

• 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

 

[...]

 

§ 102 Abs. 5 lit. b. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl 1967/267 idgF. lautet:

„(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

 

• b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,

 

[...]

 

§ 20 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) BGBl 1960/159 idgF. lautet:

 

„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

 

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

 

 

§ 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) BGBl 1960/159 idgF. lautet:

„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

V.1.1. Zu Spruchpunkt 1):

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 darf bei einer Person, die verdächtig ist in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Atemluftuntersuchung vorgenommen werden. Dabei muss bei Verkehrsunfällen nicht einmal der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorliegen.

Im Beschwerdefall ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen und darüber hinaus wies der Bf Anzeichen einer Alkoholisierung auf, womit die Aufforderung zum Alkotest jedenfalls rechtmäßig erfolgte. Dies wird auch seitens des Bf nicht bestritten. Vielmehr wird vorgebracht, dass sich der Bf, nachdem er von den Beamten nach Hause begleitet wurde, bereit erklärte, den Alkotest vorzunehmen.

 

Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung (ua. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187; VwGH 29.01.1992, 91/03/0254).

Erklärt sich ein Lenker erst nach Abschluss der Amtshandlung bereit, sich dem Test zu unterziehen, so vermag dies die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aufzuheben (vgl. VwGH 17.11.1982, 82/03/0107).

 

Für die Beurteilung des Beschwerdefalls ist somit das Ende der Amtshandlung von Bedeutung.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wurde die Verweigerung des Alkotests zweifelsfrei festgestellt, bevor die Beamten mit dem Bf den Unfallort verlassen haben, um den Bf sicher nach Hause zu begleiten. Somit war auch die Amtshandlung dahingehend beendet.

 

Die in der mündlichen Verhandlung eingewendete Nervosität und Verwirrtheit des Bf hat sich dieser selbst zuzuschreiben und auch selbst zu verantworten und ist nicht weiter beachtlich, zumal die zeitliche und örtliche Orientiertheit des Bf nach dessen Sturz gegeben war. Darüber hinaus tragen die wechselnden Angaben des Bf gegenüber den Rettungssanitätern hinsichtlich seines vorangegangenen Alkoholkonsums nicht zu dessen Glaubwürdigkeit bei.  

 

Dem vorgebrachten Argument, der Bf sei einem Rechtsirrtum erlegen, ist zu entgegnen, dass ein Irrtum über Vorschriften, die ein lenkberechtigter Kraftfahrer kennen muss, grundsätzlich zu seinen Lasten geht.

Abgesehen davon muss der Lenker aufgrund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesem Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelt, Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung haben und daher der Aufforderung Folge leisten

(vgl. VwGH 22.04.1992, 91/03/0046).

 

Somit war der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ab diesem Zeitpunkt erfüllt und daran vermag auch der Umstand, dass sich der Bf später doch noch zum Alkotest bereit erklärte, nichts mehr ändern.

 

V.1.2. Zu Spruchpunkt 2) und 3):

 

Der Bf lenkte im Beschwerdefall das gegenständliche Leichtmotorrad ohne den entsprechenden Führerschein (§ 14 Abs. 1 Z. 1 FSG) und den entsprechenden Zulassungsschein (§ 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967) mitgeführt zu haben. Dies wurde seitens des Bf nicht bestritten.

 

V.1.3. Zu den Spruchpunkten 4) bis 8):

 

Die den Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Spruchpunkten 4) bis 8) zugrunde gelegten Nachfahrstrecken erfüllen nicht die erforderliche Mindestlänge von 300 m. Daher konnten im Hinblick auf eine Objektivierung der Fahrgeschwindigkeiten im Rahmen der Nachfahrt keine zahlenmäßigen Angaben seitens des technischen Amtssachverständigen gemacht werden. Folglich kann aus technischer Sicht nicht eingegrenzt werden, mit welchen Geschwindigkeiten der Bf mit dem Leichtmotorrad tatsächlich in den jeweiligen Bereichen unterwegs war. Deshalb können die entsprechenden objektiven Tatbestände nicht als erwiesen erachtet werden.

Aus diesem Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdegründen.  

 

V.1.4. Zu Spruchpunkt 9):

 

Im Rahmen der Nachfahrt wurde der Bf bereits kurz nach Beginn der Nachfahrt mittels sichtbarer Zeichen (Blaulicht, Lichthupe) sowie hörbarer Zeichen (Folgetonhorn) und später (zumindest ab Aubauernweg) durch Aufforderungen mittels Außenlautsprecher des Dienstwagens zum Anhalten aufgefordert, um eine Lenkerkontrolle vornehmen zu können. Dieser Aufforderung ist der Bf nicht nachgekommen, da er die Fahrt bis zum späteren Unfallort fortsetzte.

 

Das Vorbringen des Bf, der dem Spruchpunkt 9) zugrunde liegende Sachverhalt sei gemäß § 22 VStG nicht als Verwaltungsvorschrift strafbar, weil dieser bereits den Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Ried i.I. darstellte, führt nicht zum Erfolg, da für den Fall, dass einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last gelegt werden, die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen sind und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind (vgl. § 30 Abs. 1 VStG).

 

Die Staatsanwaltschaft Ried i.I. ermittelte wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB). Diese Bestimmung stellt ein Verhalten, mit dem jemand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, unter Strafe, wohingegen der § 97 Abs. 5 StVO 1960 das Widersetzen gegen eine Aufforderung eines Organes der Sicherheitsdienstes zum Anhalten ahndet.

Folglich liegen den Bestimmungen keine kongruenten Tatvorwürfe zugrunde und der verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung des dem Spruchpunkt 9) zugrunde liegenden Sachverhalts steht somit nichts entgegen.

 

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich die Rechtsgrundlage der Einstellung aufweist, jedoch können daraus keinerlei Schlüsse über eine etwaige Nachweisbarkeit der Tatvorwürfe gezogen werden.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Bf als mildernd gewertet. Straferschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung ein monatliches Einkommen von 830 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe:

 

V.2.1. Zu Spruchpunkt 1):

 

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 legt für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 einen Strafrahmen von 1 600 Euro bis 5 900 Euro fest. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Von Seiten des Bf wird hinsichtlich der Verweigerung des Alkotests eingewendet, dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen würden und daher die Strafe bei 1 100 Euro festzusetzten sei.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bf die Tat unter Umständen begangen hätte, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen bzw. hätte der Bf die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen.

 

Dazu ist anzumerken, dass es bei der Bestimmung des § 20 VStG nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. VwGH 29.07.2015, 2015/07/0096).

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch den vorgebrachten Milderungsgründen keine derartige Bedeutung zuzumessen, dass von einem beträchtlichen Überwiegen gesprochen werden kann – zu den Vorbringen betreffend die große Hitze am Tattag als Ursache für diverse Handlungen bzw. Unterlassungen des Bf sei auf die Ausführungen unter Pkt. III.2. verwiesen.

 

Da angesichts des bestehenden Strafrahmens von der belangten Behörde ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde und eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.2.2. Zu Spruchpunkt 2):

 

Gemäß § 37 Abs. 2a FSG ist eine Mindeststrafe von 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des      § 17a Abs. 1 letzter Satz zu verhängen.

 

Die verhängte Strafe von 30 Euro hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines bewegt sich geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe. Daher kann der belangten Behörde diesbezüglich keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorgeworfen werden.

 

V.2.3. Zu Spruchpunkt 3):

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 legt den Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen fest.

 

Auch in diesem Fall bewegt sich die verhängte Strafe von 30 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens und ist jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

V.2.4. Zu Spruchpunkt 9):

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 190 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 150 Euro wegen der begangenen Übertretung verhängt. Diese Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangen Übertretung und liegt mit ca. 20 Prozent der möglichen Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens und ist als tat- und schuldangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich anzusehen.

Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf trotz wiederkehrenden Aufforderungen nicht angehalten hat und schlussendlich sein Fahrzeug auch nicht freiwillig, sondern nur aufgrund des Sturzes angehalten hat.

Insofern kann der belangten Behörde auch keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung vorgeworfen werden.

 

V.3. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing