LVwG-601421/4/Py/Bb

Linz, 31.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des P S, geb. 1991, derzeit Justizanstalt W, H, W, gegen das   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 2016,  GZ VerkR96-25504-2014pl, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 – FSG, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO und des Kraftfahrgesetzes    1967 - KFG, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) warf P S (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 28. April 2016, GZ VerkR96-25504-2014pl, unter Spruchpunkt 1. die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, zu Punkt 2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, unter Punkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und unter Spruchpunkt 4. eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 Z 1 KDV vor und verhängte zu 1. gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG und zu 2. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 216 Stunden), zu Punkt 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden).   

Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 225 Euro auferlegt. 

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die dienstliche Wahrnehmung eines besonders geschulten Polizeibeamten erwiesen seien. Hinsichtlich der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung von 0,96 %o wurde auf die Blutauswertung durch die Gerichtsmedizin Salzburg verwiesen. Die festgesetzten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Vorliegen von straferschwerenden Umständen (mehrmaliges Lenken ohne gültige Lenkberechtigung und Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. Mai 2016, richtet sich die durch den Bf innerhalb offener Frist undatierte Beschwerde folgenden Inhaltes:

„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis.“

 

Gleichzeitig hat der Bf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 9. Juni 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-25504-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Beschwerde.

 

5. Mit Mängelbehebungsauftrag des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2016, GZ LVwG-601421/2/Py/Bb, wurde der Bf – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG – aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, seine Beschwerde insbesondere durch die Angabe von Beschwerdegründen zu ergänzen und ein entsprechendes Beschwerdebegehren anzuführen. Dieses Schreiben wurde dem Bf persönlich am 28. Juli 2016 zugestellt, jedoch wurde aber innerhalb der festgesetzten Frist keine verbesserte Beschwerde nachgereicht.

 

6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da aufgrund der nunmehrigen Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Darüber hinaus hat der Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

7.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (...) vier Wochen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (...)

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (der auf Grundlage des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 24 VStG findet die Bestimmung des § 13 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

7.2. Das erhobene Rechtsmittel des Bf enthält nicht die notwendigen Elemente einer Beschwerde. Insbesondere sind die Gründe, warum der Bf das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem Verwaltungs­strafen wegen Übertretung des FSG, der StVO und des KFG verhängt wurden, für rechtswidrig hält, nicht erkennbar (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Der Bf hat nicht vorgebracht, warum seiner Ansicht nach die Tatbilder nicht verwirklicht wurden bzw. kein Verschulden vorliegt. Weiters enthält das Anbringen auch keinen Beschwerdeantrag, aus dem das Begehren des Bf klar erkennbar wäre (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

 

Dem Bf wurde dies im Rahmen des Mangelbehebungsauftrages vom 26. Juli 2016 mitgeteilt und aufgefordert die Beschwerdemängel zu beseitigen. Da er dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist aber nicht nachgekommen ist und diese fruchtlos verstreichen ließ, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

7.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt gemäß § 71 Abs. 4 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde.

 

Angemerkt werden darf dazu, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig ist, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist – wie im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – eine Frist nicht versäumt worden, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Drin. Andrea  P a n n y