LVwG-650705/2/FP

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von A Ü, geb. 1959, p.A. Justizanstalt G, A, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3. August 2016, GZ. VerkR21-223-2016, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gem. § 24 Abs 4 FSG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 3. August 2016 forderte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Beschwerdeführer auf, sich am 27. September 2016 um 9.00 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Erdgeschoß, einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F zu unterziehen.

 

Die belangte Behörde führte aus, dass das Landesgericht Steyr mitgeteilt habe, dass der Bf an HIV, Hepatitis C, einer chronischen venösen Insuffizienz, Krampfadern sowie einer Störung der Blutgerinnung leide. Er nehme überdies an einem Substitutionsprogramm teil.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 2. September 2016 rechtzeitig Beschwerde in der er, auf das für das Verfahren Wesentliche zusammengefasst, ausführte, dass eine Infektion mit dem HI-Virus und Hepatitis C keine Erkrankungen per se seien. Seine Leberwerte entsprächen einem gesunden 20-Jährigen. Ihm sei von einer venösen Insuffizienz nichts bekannt, im Hinblick auf den „lächerlichen“ Vorwurf von Krampfadern, erspare er sich die Antwort. Für die Behörde wäre ein „kurzer Dienstweg“ zur Ärztin im Haus (JA G), die der Bf monatlich zur „Vidierung“ seines Dauerrezepts für die Substitutionsbehandlung aufsuche, noch einfacher. Diese habe sich noch im Vorjahr rührend um die Erhöhung seiner Dosierung bemüht. Der Bf fahre 17 Jahre unfallfrei und bestehe kein Anlass an seiner Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zweifeln.

Der Bf beantragte die Aufhebung des Bescheids.

 

I.3. Mit Schreiben vom 9. September 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Beschwerde und Akt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Der Bf hat keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und hält das Verwaltungsgericht diese auch nicht für erforderlich zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorbringen des Bf selbst, ergibt.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf nimmt seit über 10 Jahren eine Substitutionsbehandlung in Anspruch und hat vor Haftantritt täglich 1200 mg Substitol eingenommen. Seit Haftantritt erhält er vom Anstaltsarzt täglich 800 mg Substitol, 3 Tabletten Gewacalm und 2 Tabletten Sirdalud.

Der Bf lediet unter der von der belangten Behörde festgestellten Mehrfacherkrankung.

Am 30. März 2016 stellte der Bf einen Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs wegen Haftuntauglichkeit in welchem er vorbrachte HIV-positiv zu sein, an Hepatitis C, Osteoporose, einer chronischen venösen Insuffizienz, Krapfadern, einer Störung der Blutgerinnung und der damit einher gehenden erhöhten Gefahr einer Venenthrombose zu leiden. (Antrag des Bf vom 30. März 2016, bekämpfter Bescheid)

Substitol wird in der Drogenersatztherapie eingesetzt. Es handelt sich um ein Morphinsulfat, das hohes Abhängigkeitspotential aufweist. Sirdalud wirkt muskelentspannend. Gewacalm enthält den Hauptwirkstoff Diazepam, der unter Anderem sedierend und muskelentspannend wirkt. Diazepam kann bei langfristiger Einnahme Abhängigkeiten hervorrufen. Alle drei Medikamente können die Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen.

(gerichtsbekannte Tatsachen, Beipacktexte)

 

Die Substitutionsbehandlung des Bf dauert nach wie vor an. (Beschwerde S. 2)

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. An der Richtigkeit der festgestellten Erkrankungen und der Medikation des Bf besteht insofern kein Zweifel, als sämtliche diesbezügliche Angaben vom Bf selbst, bzw. seiner Anwältin stammen. Die im Bescheid der belangten Behörde dargestellten Erkrankungen, werden wortwörtlich in seinem Antrag auf Haftaufschub genannt. Auch seine Medikation ergibt sich aus diesem und hat der Bf noch in seiner Beschwerde angegeben, dass seine Substitutionsbehandlung andauert. Die Wirkung der eingenommenen Medikamente, insb. die Wirkweise und das Suchtpotential von Substitol (Morphinsulfat) ist weitgehend gerichtsbekannt und ergibt sich zudem aus den jeweiligen Beipacktexten, die unwiderlegbare Beweise darstellen.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen, um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 und 5 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden bzw. ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

III.2. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken sind, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

In Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung sei ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. z.B. u.a. VwGH 25.Mai 2004, Zl. 2003/11/0310).

 

In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0088 sprach der Verwaltungsgerichtshof wie Folgt aus: „Vom Wortlaut des § 14 FSG-GV 1997 nicht erfasst sind Fälle, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Wenn nun der Betroffene die Abhängigkeit überwindet, also nicht mehr (aktuell) abhängig "ist", sondern bloß (in der Vergangenheit) "war", liegt zwar die in Abs. 5 als Voraussetzung für die Erteilung der Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung genannte Abhängigkeit in der Vergangenheit vor, da der Betroffene aber bereits (bzw. noch) über eine Lenkberechtigung verfügt, kann eine solche nicht erteilt bzw. wiedererteilt werden. Gemessen an der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl. insb. § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist § 14 FSG-GV 1997 insofern eine Lücke auf. Diese ist derart zu schließen, dass das in Abs. 5 für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle, wie den beschriebenen, anzuwenden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden: Zu derartigen Situationen kann es nur dadurch kommen, dass eine früher aktuelle Abhängigkeit unentdeckt und damit ohne Konsequenzen (für den Bestand der Lenkberechtigung) blieb. Die hier vorgenommene Auslegung gewährleistet die Gleichbehandlung mit den in Abs. 5 unmittelbar normierten Fällen. In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (vgl. in diese Richtung bereits die Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0258, und vom 22. Februar 2007, 2004/11/0096).“

 

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. z.B. u.a. VwGH 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0310).

 

Ein Aufforderungsbescheid ist sohin nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) nach wie vor begründete Bedenken bestehen (vgl. VwGH vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063).

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 30. September 2002, 2002/11/0120; 22. Juni 2010, 2010/11/0067).

 

III.3. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde in ihrem Aufforderungsbescheid gänzlich auf eine Darlegung, woraus sich ihre Bedenken ergeben, verzichtet hat. Im Rahmen der Pflicht des Verwaltungsgerichtes, eine Sachentscheidung zu fällen und die in Beschwerde gezogene Sache zu erledigen, hat dieses eine entsprechende Sanierung vorzunehmen.

 

Abweichend von der belangten Behörde, die das Hauptaugenmerk im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Fahrzeugen auf die von ihr aufgezählten Erkrankungen zu legen scheint, hegt das Gericht Bedenken primär im Hinblick auf die Medikation des Bf.

 

Diese Bedenken sind auch begründet.

 

Der Bf nimmt seit mindestens 10 Jahren täglich große Mengen eines Drogenersatzmedikaments ein (Substitol, Morphinsulfat). Nach eigenem Vorbringen des Bf in seinem Antrag auf Haftaufschub, nimmt er dieses Medikament seit über zehn Jahren ein. Zwar wurde seine Medikation von zunächst 1200 mg pro Tag auf nunmehr 800 mg pro Tag reduziert, jedoch handelt es sich immer noch um eine erhebliche Menge. Der Zweck der Gabe von Substitol und seine Wirkung ist naturgemäß gerichtsbekannt und steht aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf, dass er dieses im Rahmen einer Substitutionstherapie erhält, fest, dass der Zweck der Gabe dieses Medikaments nicht etwa in der Schmerzbehandlung sondern als Drogenersatz erfolgt um Entzugserscheinungen zu mindern. Substitol wird also in der Regel bei Opiat(Morphin)abhängigkeit verschrieben.

Alleine das Feststehen der täglichen Einnahme von Substitol ist insofern geeignet begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf  zu erwecken.

Der Bf nimmt zudem ein Diazepam-hältiges Medikament (Gewacalm) ein, das muskelentspannende aber auch sedierende Wirkung hat. Diazepam ist bekannt dafür Abhängigkeitspotential aufzuweisen. Sirdalud ist ein Medikament das stark muskelentspannend wirkt. Sämtliche vom Bf eingenommene Medikamente sind geeignet, die Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit zu beeinträchtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Bf von einem Arzt im Rahmen einer Drogenersatztherapie Substitol verschrieben wird und insofern feststeht, dass eine Notwendigkeit zur Einnahme besteht, liegt auf der Hand, dass er den  Konsum dieses Mittels nicht so weit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist.      

 

Insofern bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung, zu welchem die  Substitutionsbehandlung des Bf zweifellos andauert, begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es besteht der dringende Verdacht einer Morphinabhängigkeit und ist insbesondere aufgrund der hohen Dosierung der Medikamente eine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit zu erwarten.

 

Auf die anderen Erkrankungen des Bf musste insofern nicht mehr eingegangen werden.

 

III.4. Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Der Bf hat sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen.

 

IV.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l