LVwG-750385/2/Sr/HG

Linz, 08.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des A W, geb. x, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Juli 2016, GZ: Sich51-4308-1998,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Juli 2016, GZ: Sich51-4308-1998, wurden die Waffenbesitzkarte Nr. x und der Europäische Feuerwaffenpass Nr. Y des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) wegen mangelnder Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 3 iVm. § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 entzogen.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:

 

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 12.02.2016 um 00:05 Uhr haben Sie sich vor Ihrem Wohnhaus in H, T 4/1 gegenüber besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie in Verdacht standen, eine Stunde zuvor ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Im Zuge dieser Amtshandlung haben Sie die beiden Polizeibeamten lautstark und wild gestikulierend mehrmals mit den Worten „schleichts euch ihr Arschlöcher und elende Staatsschädlinge" beschimpft. Extrem aufgebracht und laut schreiend machten Sie den Beamten klar, jetzt zwei Tage durchgearbeitet zu haben, da werde man wohl etwas saufen dürfen. Die „Scheißgeräte" der Polizei, bzw. das Gesetz interessiere sie nicht, ganz egal ob Vortestgerät oder Alkomat. Außerdem seien Ihnen die Konsequenzen der Amtshandlung ohnehin egal, weil sie sowieso mit dem Auto weiterhin fahren werden. Dabei gestikulierten Sie immer wieder wild mit äußerst aggressivem Blick in Richtung der Beamten und schrien diese auch trotz mehrmaliger Abmahnung immer wieder lautstark an. Zudem brachen Sie während der Amtshandlung einen Besenstiel über dem Knie ab und warfen diesen mit voller Wucht gegen die Hausmauer.

 

Diesbezüglich wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einerseits wegen der Verwaltungsübertretung des Aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz mit Strafverfügung zu Sich96-8037-2016 vom 29.02.2016 sowie wegen der Verweigerung der Atemluftalkoholkontrolle mit Straferkenntnis zu VerkR96-737-2016-Wid vom 22.03.2016 gem. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 2. Satz Ziffer 1 StVO rechtskräftig bestraft. Desweiteren erfolgte eine 6-monatige Entziehung Ihrer Lenkberechtigung (VerkR21 -111 -2016/BR).

 

Da Ihr zur Anzeige gebrachtes Verhalten Zweifel an Ihrer weiteren waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufkommen ließ, wurde die Polizeiinspektion A am 10.03.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit einer Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 beauftragt. Diese waffenrechtliche Kontrolle fand am 18.03.2016 um 09:00 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie augenscheinlich alkoholisiert. Wie dem Überprüfungsbericht des Weiteren zu entnehmen ist, waren alle Ihre Waffen (ein Revolver und vier Langwaffen, wobei die Faustfeuerwaffe und eine der Langwaffen sogar geladen waren) im Vorhaus Ihres Wohnhauses in einer versperrten Holzgarderobe verwahrt, wobei sich jedoch der dazugehörige Schlüssel an einem Haken direkt an der angeführten Garderobe befand.

 

Weiters dürften Sie in der Bevölkerung als „Alkoholiker" bekannt sein.

 

Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurden Sie daher von ho. Behörde in Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Ihre waffenrechtlichen Urkunden aufgrund mangelnder Verlässlichkeit zu entziehen. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit gewährt, sich binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde.

 

Mit Eingabe vom 07.07.2016 brachten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein, und bringen vor, der Vorfall vom 12.02.2016 tue Ihnen Leid, Sie seien von der Anzeige des Sohnes jener Dame, welche sie nach Hause fuhren, enttäuscht gewesen.

 

Der aktenkundige Alkovortest habe 0,6 mg/l ergeben, hätten Sie den Alkomattest nicht verweigert, wäre noch Zeit vergangen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Alkomatmesswert unter 0,6 mg/l gelegen, was nicht zu einem sechs-, sondern zu einem einmonatigen Lenkberechtigungsentzug geführt hätte und überdies zu keinen bedeutenden Maßnahmen.

 

Die Behörde habe die im Waffenverbotsakt erliegenden Leberfunktionsparameter, welche belegen, dass Sie weder alkoholabhängig seien, noch Alkoholmissbrauch betreiben, übergangen.

 

Sie legen ein Foto Ihres Schranks im Abstellraum vor. Der „Haken", woran der Schlüssel des versperrten Schrank hing, sei ein kleiner kurzer Nagel an der linken Seitenwand des Kastens hinten an der Wand, welchen man nicht einmal sehe, wenn man so stehe, wie es die Position bei Anfertigung dieses Fotos gewesen sei.

 

Wenn man diesen Haken entdecken wolle, müsse man den Kopf ganz zur linksseitigen Wand halten, wozu niemand Veranlassung habe.

 

Zur Ihnen angelasteten Bestrafung nach § 82 Abs 1 SPG sei auf das im Waffenverbotsverfahren ergangene Erkenntnis de Oö. LVwG vom 08.06.2016, LVwG-750353 zu verweisen, wonach Sie sich war bei der Alkoholkontrolle aggressiv verhalten haben, die Beamten aber weder während der Amtshandlung, noch danach Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Waffenverwendung gesehen haben und auch keine Drohungen dokumentieren seien, welche auf eine zukünftige Gewaltanwendung schließen lassen würden, bzw. seien Sie gegenüber den Beamten auch nicht gewalttätig geworden. Das vorläufige Waffenverbot sei auch erst mehr als einen Monat nach der Amtshandlung, nämlich am 18.03.2016 ausgesprochen worden.

 

Sie haben Waffen noch niemals missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, und werden dies auch nicht tun.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996 hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

 

Ein Mensch ist nach § 8 Abs 1 WaffG dann verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind

 

Der Schutzzweck der waffengesetzlichen Regelungen ist, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes daher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zB VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

Bei Bewertung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person muss nach der Rechtsprechung „ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart" geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit eine Wesenseigenschaft des Menschen bezeichnet.

 

§ 8 Abs 1 verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart. Dabei kommt jede Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die einen Schluss auf ihr künftiges Verhalten zulassen (vgl. zB VwGH 18.10.20015, 2005/03/0060). Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen. Es ist dabei jedenfalls nicht erforderlich, dass bereits missbräuchlich oder leichtfertig von einer Waffe Gebrauch gemacht worden ist.

 

Im Sinne dieser Ausführungen hat die Behörde den festgestellten Sachverhalt zu beachten und in einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen.

 

Grundsätzlich lässt schon die nicht sichere Verwahrung der Waffen gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG an Ihrer Verlässlichkeit zweifeln. Die Verwahrung in einem zwar versperrten Garderobenschrank, jedoch mit Aufbewahrung des Schlüssels in unmittelbarer Nähe stellt unzweifelhaft eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung dar. Dies wurde auch vom Oö. LVwG im Erkenntnis vom 08.06.2016, LVwG750353/2/SR/HG festgestellt. Auch wurde in diesem Erkenntnis bereits angedeutet, Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Bereits in ähnlichen Fällen wurde vom VwGH entschieden, dass eine mangelhafte Verwahrung von Waffen vorliegt, wie etwa in VwGH 17.06.1981, 81/01/0032, 0033: versperrter Schrank, aber Schlüssel im Schloss; VwGH 27.06.2007, 2007/03/0088: Safe einer Trafik, Schlüssel auf einem Schreibtisch hinter Büromaterial und -geraten versteckt, ohne weitere Sicherung abgelegt). Wenn nun auch der Schlüssel nicht sofort erkennbar war, so stellt dies nichtsdestotrotz eine nicht sorgfältige Verwahrung dar.

 

Zur nicht ordnungsgemäßen Verwahrung Ihrer Waffen tritt zum Einen der Entzug der Lenkberechtigung. Ob der Entzug nun aufgrund der Verweigerung des Alkomatentests für eine 6-monatige Zeit erfolgte, oder eine allfällige NichtVerweigerung gegebenenfalls aufgrund Unterschreitens der 0,6 mg/l Atemluftalkoholkonzentration aufgrund des Alkovortests lediglich einen einmonatigen Entzug zur Folge gehabt hätte, mag dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass Sie Ihren PKW im alkoholisierten Zustand, über der erlaubten Promillegrenze gelenkt haben. Dies stellen Sie auch grundsätzlich nicht in Abrede.

 

Zum Anderen tritt hinzu auch noch die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des Aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz.

 

Zwar vermögen all diese Umstände für sich genommen noch keine mangelnde Verlässlichkeit begründen, in einer wertenden Gesamtschau kommt die Behörde jedoch zum Ergebnis, dass Sie aufgrund Ihrer Geisteshaltung die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht mehr besitzen.

 

Von einer gutachterlichen Beurteilung Ihrer vorgelegten Blutleberwerte durch einen Sachverständigen wurde abgesehen, da die Behörde bereits unabhängig von einem allfälligen Alkoholmissbrauch zur Prognoseentscheidung Ihrer mangelnden Verlässlichkeit kommt.

 

Zu Ihrem Vorbringen unter Verweis auf das Erkenntnis des Oö. LvwG vom 08.06.2016, LVwG750353/2/SR/HG dahingehend, dass es keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Waffenverwendung gegeben habe, ist auszuführen, dass an die Verhängung eines Waffenverbotes strengere Maßstäbe zu setzen sind als zur Beurteilung der Verlässlichkeit. Zwar waren die festgestellten Tatsachen nicht geeignet, Besorgnis zu erwecken, dass Sie Ihre Waffen in gesetz- oder zweckwidriger Weise gebrauchen und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeiführen könnten - also nicht ausreichend für die Verhängung eines Waffenverbots. Bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedoch ist die Befürchtung einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung von Waffen durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch keine notwendige Voraussetzung, ebenso wenig wäre umgekehrt eine mangelnde Verlässlichkeit Voraussetzung zur Erlassung eines Waffenverbotes."

 

2. Mit Schreiben vom 24. August 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"Mit Bescheid vom 26.07.2016, Sich51-4308-1998, entzieht mir die Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn die Waffenbesitzkarte mit der angeführten Nummer sowie den bezeichneten europäischen Feuerwaffenpass mangels Verlässlichkeit (unbestimmte Zeit nach § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz wegen mangelnder Verlässlichkeit.

 

Gegen diesen Bescheid erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht (Zustellung des Bescheides am 02.08.2016)

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

 

Im behördlichen Verfahren habe ich am 07.07. eine Stellungnahme abgebeben, in welcher ich auf den Vorfall vom 12.02.2016 inhaltlich eingegangen bin und ausgeführt habe, dass es mir leid tut, dass ich die Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung beleidigt habe.

Die Waffen waren in einem Schrank versperrt, welcher ein Kleiderkasten ist, in welchem niemand eine Waffe vermutet, wobei der Schlüssel vom Schrank an einem kleinen Nagel an der Kastenhinterwand so angebracht war, dass diesen niemand sieht, weil man dort nicht vorbeigehen kann und sich nicht nur hinter dem Kasten eine Wand befindet sondern auch links davon, wenn man auf den Kasten hinschaut. Der Kasten ist rund 10 cm von dieser Wand entfernt, der Nagel samt Schlüssel war nicht einsehbar.

 

• Zu meinem Verhalten vom 12.02.2016 gegenüber den Polizeibeamten:

 

Mein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten im Zuge der Verkehrskontrolle war unhöflich; ich bereue die gefallenen Worte und schäme mich dafür. Was für die Verlässlichkeit von besonderer Bedeutung ist, ist, dass dabei keine Drohungen ausgesprochen oder gesetzt worden sind.

 

Ich war damals von der Anzeigeerstattung des Sohnes jener Mitarbeiterin unseres Betriebes enttäuscht, welche ich damals nur deshalb nach Hause gebracht habe, dass sie nicht zu Fuß gehen muss, wenngleich dies die von mir gebrauchten Schimpfwörter gegenüber der Polizei keineswegs rechtfertigt.

 

Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass ich mich noch nicht eines Gewaltdeliktes oder einer gefährlichen Drohung schuldig gemacht habe, ich bin sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich (abgesehen von der Alkotestverweigerung am besagten Tag) völlig unbescholten; diese Unbescholtenheit unterstreicht meine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten über einen langen Zeitraum, bin ich doch schon 3 ½ jahrzehntelang strafmündig.

 

• Die nicht ausreichend sorgfaltige Verwahrung meiner Waffen:

 

Weder Freunde noch meine Familie hatte Zugriff auf die im Kleiderschrank versperrten Waffen.

 

Dazu ist zu sagen, dass ich die behördliche Kritik an der Verwahrung des Schlüssels für den Schrank, in welchem sich die Waffen befunden haben, sehr wohl ernst nehme und habe ich bereits einen Stahlschrank mit Zahlenschloss gekauft und in Betrieb.

 

Es bestand keine Gefahr, dass diesen Schlüssel im privaten Bereich jemand findet, weil sich jener kurze Nagel, an welchem sich der Schlüssel zum Schrank ganz hinten an der Wand befand, an welcher der Schrank stand, welcher als solcher als Waffenschrank nicht erkennbar ist, weil es sich um einen Kleiderschrank handelt, welcher im linken Teil eine versperrbare Tür aufweist; in diesem Teil des Wandschrankes waren die Waffen versperrt aufbewahrt. Die Haustür ist immer versperrt.

 

Ich lege diesem Rechtsmittel ein Lichtbild von diesem Schrank bei, auf welchem man sieht, dass der Schrank einerseits nicht als Waffenschrank erkennbar ist und wie ein gewöhnlicher Kleiderschrank aussieht, wobei der Schrank Holzfronten und eine Spiegelglasfront aufweist, weswegen man nicht sieht, was sich dahinter befindet. Zwischen jener Mauer, wo sich das Fenster und der Heizkörper befindet und der linken Begrenzung des Kleiderschrankes liegen ca. 10 cm, wo man die Hand reinbringt und von wo ich bei der Waffenkontrolle den Schlüssel vom Nagel genommen habe. Keines meiner Familienmitglieder hat Kenntnis von der Existenz dieses Nagels sowie davon, dass dort der Schlüssel für den Schrank aufbewahrt war; Besucher kommen nicht in diesen Abstellraum.

Da man nicht erkennt, dass in einem Teil dieses Schrankes Waffen verstaut sind, würde dort auch niemand nach einem Wandschlüssel suchen, weswegen keine Gefahr bestand, dass außer meiner Person dem Schrank Waffen entnimmt; eine missbräuchliche Waffenverwendung war bei diesem Hintergrund nicht zu befürchten.

 

Da von der Existenz dieses kurzen Nagels an der Seitenwand des Kleiderschrankens niemand wusste und dieser so weit an der Wand ist, dass diesen niemanden sieht, weil man dort auch nicht vorbeigehen kann und dieser Schrank aufgrund seiner Ausgestaltung auch nicht als Waffenschrank erkennbar ist, liegt unter diesen konkreten Umständen ein sorglose Verwahrung der Waffen im versperrten Schrank nicht vor.

 

Beweis: beiliegendes Lichtbild

 

• Übermäßiger Alkoholzuspruch:

 

Zum Beweis, dass ich keinen Alkoholmissbrauch betreibe, habe ich mit der Vorstellung vom 22.04.2016 Leberfunktionsparameter vorgelegt.

Die Behörde behauptet zu Recht nicht, dass dies im Zusammenhang mit dem hausärztlichen Attest vom 31.03.2016 überhöht wären und daraus kein übermäßiger Alkoholkonsum abzuleiten sei, weswegen die Behauptung unberechtigt ist, ich würde übermäßig dem Alkohol zusprechen.

 

Zurückkommend auf die mir zur Last liegende Alkotestverweigerung vom 12.02.2016 ist festzuhalten, dass der Alkovortest 0,6 mg/1 ergab. Hätte ich die Durchführung des Alkotests nicht verweigert, was gescheit gewesen wäre, wäre noch etwas Zeit vergangen und wäre dann die Wahrscheinlichkeit, dass der Alkomatmesswert unter 0,6 mg/1 liegt, hoch gewesen, was wiederum zu einem nicht sechs- sondern einmonatigen Entzug meiner Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 erster Fall FSG geführt hätte, weil ich völlig unbescholten bin und bei dieser Fahrt nichts passiert ist.

 

Auch in jenem Fall in A, welcher dem Erkenntnis des LVwG Oö. vom 29.09.2015, LVwG-650481, zugrundeliegt, war es so, dass nicht […] das Verweigerungsdelikt herangezogen wurde sondern das Ergebnis des Alkovortests und jenes der eigeninitiativ veranlassten Blutprobe.

 

Nicht das Formaldelikt der Alkotestverweigerung stellt einen Gefährdung der Verkehrssicherheit dar sondern das alkoholisierte Lenken eines Pkw. Dass ich dies am 12.02. dieses Jahres mit einem Alkoholisierungsgrad laut Alkovortest von 1,2 Promille gemacht habe, bereue ich, dies war der erste und einzige Vorfall. Hätte ich den Alkotest kurze Zeit nach abgelegtem Alkovortest durchgeführt, wäre ich nicht wegen Alkotestverweigerung bestraft worden und wäre mir nicht der Führerschein für sechs Monate entzogen worden sondern wegen der Übertretung des § 99 Abs. lb StVO (Alkoholisierungsgrad unter 1,2 Promille) samt einmonatigem Entzug der Lenkberechtigung.

 

• Aufhebung des Waffenverbotes:

 

Wegen der Vorfälle vom 12.02. und 18.03.2016 sowie wegen des Vorwurfes des übermäßigen Alkoholzuspruchs hat die Behörde im Verfahren Sich51-2705-1997-Bu, über mich auch ein Waffenverbot verhängt.

 

Am 20.06.2016 wurde meinem Rechtsvertreter das Erkenntnis des LVwG Oö. vom 08.06.2016, LVwG-750353/2/SR/HG zugestellt, mit welcher meiner Beschwerde gegen den diesbezüglichen Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.04.2016 stattgegeben und das Waffenverbot aufgehoben wurde.

Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, weil es auch hier um die Verlässlichkeit sowie um die Erstellung einer Zukunftsprognose geht.

 

Im gegenständlichen Fall steht nicht nur fest, dass ich mich im Zusammenhang mit der Jagdausübung keinerlei Verfehlungen schuldig gemacht habe; mein Verhalten vom 12.02.2016 den Polizisten gegenüber bereue ich; wie ich den Schlüssel zum Schrank, in welchem Waffen verwahrt waren, aufbewahrt habe, habe ich samt Vorlage eines Fotos genau dargestellt.

 

Im zitierten Erkenntnis vom 08.06.2016, LVwG-750353 stellt das LVwG Oö. u.a. fest (Punkt 4.1.) dass anlässlich der Verkehrskontrolle vom 10.02.2016 die Beamten keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Waffenverwendung gesehen haben, es wurden auch keine Drohungen dokumentiert, die auf eine zukünftige Gewaltanwendung schließen lassen würden bzw. bin ich auch gegenüber den Beamten nicht gewalttätig geworden.

Das von mir vorgelegte Untersuchungsergebnis der Blutwerte scheint laut Ansicht des LVwG ein Vorbringen, das keinen Alkoholmissbrauch und keine Alkoholabhängigkeit bestätigt, wobei dies nicht weiter zu hinterfragen sei, weil selbst Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht zu begründen vermag (Punkt 4.3.).

 

Zusammengefasst kommt das LVwG im zitierten Parallelverfahren zum Ergebnis, dass mir weder die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist noch eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.

 

Die Aufhebung des Waffenverbots beseitig die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdkarte (Ro 2016/03/0022 vom 22.06.2016, RS 2 zu § 62 nö.Jagd).

 

Wenn ich somit im Sinne des Ergebnisses des dargestellten Parallelverfahrens befugt bin, Waffen zu besitzen und ich mir auch im Zuge der Jagdausübung noch nichts zu schulden kommen habe lassen, ist auch der Entzug der Jagdkarte unberechtigt.

 

Aus den genannten Gründen stelle ich höflich den

 

ANTRAG,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.07.2016 aufheben und das Verfahren einstellen."

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 30. August 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf wurde am 9. Februar 2016 gegen etwa 23:00 Uhr angezeigt, weil er vermutlich in alkoholisiertem Zustand sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Daraufhin fuhren Organe der PI A zum Wohnhaus des Bf. Dort hat er sich am 10. Februar 2016 um 00:05 Uhr gegenüber besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mit einem geeichten Alkoholmessgerät auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Einem Alkoholvortest ist er noch widerwillig nachgekommen, wobei dabei ein Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,6 mg/l angezeigt wurde. Die Alkoholisierung (bzw. die Weigerung der Atemluftkontrolle) führte in weiterer Folge zu einem 6-monatigen Führerscheinentzug.

 

Im Zuge der Amtshandlung hat der Bf die Polizeibeamten lautstark und wild gestikulierend beschimpft und ein aggressives Verhalten gezeigt, bei dem er unter anderem einen Besenstiel über dem Knie abgebrochen und mit voller Wucht gegen die Hausmauer geworfen hat. Auf Grund dieses Vorfalls wurde der Bf mit Strafverfügung vom 29. Februar 2016 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen") in der Höhe von 80,00 Euro bestraft.

 

Der Bf ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. x) für zwei Waffen der Kategorie B sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. Y). Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde gemäß § 25 WaffG eine Überprüfung der Verlässlichkeit des Bf angeordnet, welche am 18. März 2016 um 9:00 Uhr durch Organe der PI A durchgeführt wurde. Bei dieser Überprüfung konnten alle waffenrechtlichen Dokumente durch den Bf vorgewiesen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Waffen (2 Waffen der Kategorie B und 3 Waffen der Kategorie C bzw. D) samt Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden. Die Waffen waren in einem versperrten Garderobenschrank in einem Vorraum im Eingangsbereich des Hauses gelagert, wobei der Schlüssel an einem Haken in einer etwa 10 cm breiten Lücke zwischen Schrank und Wand an der Schrankseitenwand gehangen ist. Der Schlüssel war von der Ferne nicht erkennbar, aber dennoch für jede im Haus anwesende Person frei zugänglich. Im bzw. vor dem Garderobenschrank bewahren zumindest die Familienmitglieder des Bf ihre Schuhe und Jacken auf.

 

Des Weiteren waren eine Faustfeuerwaffe und eine der Langwaffen in geladenem Zustand verwahrt. Durch die Polizeibeamten wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und alle Waffen samt Munition sowie die waffenrechtlichen Dokumente sichergestellt. Anzumerken ist noch, dass der Bf zum Zeitpunkt der Überprüfung laut den Organen der PI A augenscheinlich noch alkoholisiert war.

 

Der Bf ist Besitzer eines Gasthauses und konsumiert öfters als nur gelegentlich Alkohol, wobei ein möglicher Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit nicht nachgewiesen ist.

 

Das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22. März 2016, GZ: Sich51-4308-1998, ergangene Waffenverbot wurde mit Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2016, LVwG-750353/2/SR/HG, behoben. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurden dem Bf nun die waffenrechtlichen Dokumente wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

 

Mittlerweile ist der Bf im Besitz eines Stahlschranks mit einem Zahlenschloss. Nach seinen Angaben hat er diesen in „Betrieb“.

 

II.        

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde überdies auch nicht beantragt.

 

 

III.       

 

1. Gemäß § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

§ 8 WaffG lautet zum Thema waffenrechtliche Verlässlichkeit auszugsweise:

 

(1)     Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1.

Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.

Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

(2)     Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1.

alkohol- oder suchtkrank ist oder

2.

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

[…]

 

§ 21 Abs. 1 WaffG lautet bezüglich der Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Waffen der Kategorie B:

 

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

 

§ 25 WaffG lautet bezüglich Überprüfung der Verlässlichkeit:

 

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

 

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

 

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

 

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

 

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

 

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

 

§ 36 Abs. 3 WaffG lautet bezüglich Eintragungen in den Europäischen Waffenpass sowie dessen Entziehung:

 

(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie D erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß § 33 von Amts wegen. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

 

§ 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2014, führt zur sicheren Verwahrung folgendes näher aus:

 

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

 

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.

Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2.

Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.

Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.

Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

 

2. Voraussetzung für den Entzug der Waffenbesitzkarte ist gemäß § 25 Abs. 3 WaffG, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 8 WaffG nicht mehr gegeben ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist dann abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist hergestellt wird.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Beurteilung der mangelnden waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Wesentlichen auf die unsichere Verwahrung der Schusswaffen sowie auf nicht waffenspezifische Tatsachen wie dem Entzug des Führerscheins wegen Alkoholisierung und einer Verwaltungsstrafe wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht.

 

Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0060).

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zudem in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherungsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.2010, 2009/03/0156).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 2016, LVwG-750353/2/Sr/HG, betreffend eines Waffenverbotes gegen den Bf ausgesprochen, dass unabhängig anderer hervorgetretener Umstände, welche die Verlässlichkeit des Bf fragwürdig erscheinen lassen oder Verwaltungsübertretungen nach dem WaffG darstellen, auf Grund des festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Damit hat das Gericht aber bereits ausgesprochen, dass die Aufhebung eines Waffenverbots die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Bf nicht zu begründen vermag, weil es hierfür andere Kriterien zu berücksichtigen gilt.

 

Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0084).

 

3. Der Bf hat die Schusswaffen in einem Teil eines Garderobenschrankes versperrt. Der Schlüssel hierfür hat an einem kleinen Nagel an der Seitenwand des Schrankes gehangen. Der Abstand zwischen Wand und Schrank beträgt etwa 10 cm. Steht man unmittelbar vor dem Garderobenschrank, ist der Schlüssel nur schwer zu sehen ist. Der Garderobenschrank selbst befindet sich in einem Vorraum im Eingangsbereich des Privathauses des Bf, wo zumindest die Familienmitglieder ihre Schuhe und Jacken aufbewahren.

 

Auch wenn der Schlüssel bei oberflächlicher Betrachtung nicht sofort wahrnehmbar war, so ist das „Versteck“ des Schlüssels in der Form, dass er an einem Nagel an der Seitenwand des Garderobenschrankes befestigt war, kein tauglicher Aufbewahrungsort, um Unbefugten den Zugang zu den im Schrank befindlichen Schusswaffen zu verwehren. Auch wenn sich Dritte in der Regel nicht unbegleitet im gegenständlichen Raum (privater Eingangsbereich des Hauses) aufhalten, so war zumindest für die Familienmitglieder des Bf, welche über keine waffenrechtlichen Dokumente verfügen, eine potentielle Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen gegeben. Dass den Familienmitgliedern der Aufbewahrungsort des Schlüssels an der Seitenwand des von diesen zumindest zur Aufbewahrung von Jacken und Schuhen genutzten Garderobeschrankes nicht bekannt gewesen sein sollte, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Auch wenn man von der Unkenntnis der Familienmitglieder ausgehen sollte, so wäre es bei einem entsprechenden Bestreben am Aufsperren des Schrankes nicht sehr aufwändig gewesen, den Schlüssel zu finden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sicherung einer Waffe gegenüber Ehegatten oder Lebensgefährten in der Regel dann als unzureichend zu werten, wenn diese jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zu der Waffe gehabt hätten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Verwahrung in einer unversperrten Schublade im Vorzimmer, in einem unversperrten Wohnzimmerschrank oder auch in einem versperrten Schrank, zu dessen Schlüssel die Ehegattin Zugriff hat, nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/03/0023, mwN.).

 

Das in Rede stehende Schlüsselversteck kann aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht als Hindernis im Sinne der oben genannten Judikatur gewertet werden.

 

Auch das Argument des Bf, dass der Garderobenschrank als solcher nicht vermuten lässt, dass dort Waffen gelagert sind, ist bezüglich der Sicherungs­pflicht der Schusswaffen gegenüber den Familienmitgliedern jedenfalls nicht tauglich. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass zumindest die Familie des Bf wusste, dass die Waffen im Garderoben­schrank aufbewahrt wurden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2007/03/0180).

 

Erschwerend für den Bf kommt hinzu, dass Munition und Waffen grundsätzlich zwar gemeinsam gelagert werden dürfen, zwei der Schusswaffen bei der Kontrolle durch die Sicherheitsorgane aber sogar geladen waren.

 

Die Schusswaffen waren aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes unzureichend verwahrt und die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Bf ist daher nicht gegeben. Nachdem der Bf die Aufbewahrung bewusst so gestaltet hat, kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG ausgegangen werden. Es war daher auch nicht weiter zu prüfen, ob es Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung gegeben hat und ob diese unbedeutend waren.

 

Der Bf zeigte im gegenständlichen Verfahren auch über den Umstand, dass die Verwahrung der Waffen nicht sorgfältig gewesen ist, wenig Einsicht. Daher ist es auch trotz des Umstandes, dass der Bf mittlerweile über einen geeigneten Waffenschrank verfügt, für das erkennende Gericht zweifelhaft, inwieweit der Bf in Zukunft auf eine sichere Verwahrung Bedacht nehmen wird.

 

4. Neben den eindeutigen Sachverhalt der unsicheren Verwahrung treten auch noch das aggressive Verhalten des Bf gegen Organe des Sicherheitsdienstes am 10. Februar 2016 sowie der Umstand hinzu, dass ihm die Lenkerberechtigung wegen Alkoholisierung entzogen worden ist. Die belangte Behörde ist daher in einer wertenden Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bf auf Grund seiner Geisteshaltung die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht mehr besitzt.

 

Dazu ist festzustellen, dass alleine wegen dem Entzug der Lenkerberechtigung kein zwingender Grund gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG angenommen werden kann, dass beim Bf die waffenrechtliche Verlässlichkeit wegen einer Alkoholkrankheit nicht gegeben sei. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

 

Jedoch ist die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die belangte Behörde nachvollziehbar. Es sind für das erkennende Gericht auch keine Tatsachen im Verfahren hervorgekommen, welche die Einschätzung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen lassen würden.

 

Auch wenn aus dem Verhalten des Bf kein ausreichendes Gefährdungspotential ableitbar war, um ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen, so lässt sein Verhalten dennoch den Rückschluss zu, dass der Bf Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Die in der Beschwerde vorgebrachte Reue betreffend das aggressive Verhalten gegenüber den Polizeiorganen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

 

5. Zusammenfassend war die Entziehung der Waffenbesitzkarte des Bf wegen mangelnder Verlässlichkeit rechtmäßig. Aufgrund der Entziehung der Waffen­besitzkarte war gemäß § 36 Abs. 3 WaffG auch der Europäische Feuerwaffenpass des Bf zu entziehen.

 

6. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 20. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/03/0113-3