LVwG-850604/7/MS

Linz, 07.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau S H, x, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ: Ge20-108-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis vom 7. April 2016,
GZ: Ge20-108-2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis
zurück­verwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Eingabe vom 30. September 2014 beantragte die x GmbH, x, E (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung eines Freilagerplatzes und von Verkehrsflächen, Einbau von Lager- und Produktionsräumen in das bestehende landwirtschaftliche Objekt (Rinderstall) und den Einbau von Büros in ein bestehendes Gebäude.

Dem Ansuchen waren folgende Projektsunterlagen angeschlossen:

Baubeschreibung inkl. AGWR-II-Datenblatt, Allgemeine Betriebsbeschreibung, Abfallwirtschaftskonzept, rechnerischer Nachweis der Belichtungsfläche, Lage­plan, Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, Technische Beschreibung betref­fend Absauganlage samt Rohrleitungssystem, technisches Datenblatt für die Rückluft der Absauganlage, Grundrissplan EG, Einreichplan für Absauganlage, technische Daten für die Abläng- und Gehrungssäge, Datenblatt für die Kanten­schleifmaschine samt Betriebsanleitung und Angabe über Lärm- und Staubemis­sionswerte, Datenblatt über Thicknessing Machine, Konformitätserklärung für den Abbundtisch, zwei Prüfbücher für kraftbetätigte Tore und Türen, Prüfbuch für Rolltore/Rollgitter, planliche Darstellung der Lärmschutzwand V2, Einreichplan mit der Bezeichnung „Übersicht Verkehrswege, Be- und Entladung, sowie Frei­lagerflächen“ und ein Einreichplan mit der Bezeichnung „Nutzungsänderung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes“.

 

Über dieses Ansuchen wurde nach erfolgter Kundmachung am x 2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Vorfeld die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Stellungnahme übermittelte. Die Verhandlung wurde vertagt und am 1. Dezember 2015 nach Vorlage eines schalltechnischen Projektes fortgesetzt.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. April 2016, GZ: Ge20-108-2014, wurde der x GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch 1. die Errichtung und den Betrieb einer Produktionshalle,
2. die Umwidmung der landwirtschaftlichen Lagerhalle in eine betrieblich genutzte Lagerhalle, 3. die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes bzw. Entladeplatzes südlich der unter 2. genannten Lagerhalle, 4. die Fahrbewe­gungen aus der Produktion zur östlichen Lagerhalle und 5. die LKW-Zu- und Abfahrten östlich und westlich des Betriebes im Standort E, x, auf den Grundstücken Nr. x und x, KG V, Marktgemeinde x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Genehmi­gungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch die bean­tragten Änderungen der Betriebsanlage weder unzumutbar belästigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werde.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres rechts­freundlichen Vertreters am 13. April 2016 zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am
6. Mai 2016) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweis­würdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Im Einzelnen wurde Folgendes ausgeführt:

 

„1. wesentliche Verfahrensmängel:

 

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde stets zu Bedenken gegeben, dass jene Gemeindestraße, welche zwischen dem Gebäude der Beschwerdeführerin und dem östlich gelegenen Lagerplatz gelegen ist, nur eine sehr schmale Gemeindestraße darstellt, sodass ein Befahren der Straße mittels LKWs ein ungehindertes Passieren entgegen­kommender PKW's nicht mehr möglich macht.

 

Aufgrund dieses Umstandes, nämlich aufgrund der Enge der Gemeindestraße kam es bereits in den vergangenen Jahren zu massiven Problemen dergestalt, als im Zuge des Einbiegens der Anlieferungs-LKW's von der Gemeindestraße zur östlich gelegenen Lager­halle mehrfache Beschädigungen am Gartenzaun der Beschwerdeführerin verursacht wurden, andererseits Rangiermanöver vorgenommen werden mussten, welche sehr lange Zeit in Anspruch genommen haben.

 

Folge dieser Rangiermanöver im Zuge des Einbiegevorganges zum östlich gelegenen Lagerplatz, war eine Lärmentwicklung, die bereits unzumutbares Ausmaß angenommen hat. Da das Einbiegen von der engen Gemeindestraße in den östlich gelegenen Lagerplatz für die Anlieferungs-LKWs nur sehr schwer möglich war, kam es täglich mehrfach vor, dass Anlieferungs-LKWs auf der Gemeindestraße stehen geblieben sind und die Abliefe­rungsmaßnahmen direkt auf der Gemeindestraße vorgenommen wurden bzw. erst über längeres Rangieren den östlich gelegenen Vorplatz erreichen konnten.

 

Hinzuweisen ist, dass mit nach wie vor gültigem Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ Ge20-132-2007 ausdrücklich die Lage­rung von Holz- und Fertigprodukten im Freien am Vorplatz östlich der Lagerhalle gelegen nicht gestattet ist, ebenso die Be- und Entladevorgänge nur im Inneren der Halle vorge­nommen werden dürfen.

 

Bereits in der Vergangenheit wurde massiv gegen diese behördlichen Auflagen verstoßen. Von diesem Umstand wurde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, insbesondere die Gewerbebehörde seit gut einem Jahr mehrfach in Kenntnis gesetzt. Ungeachtet dieses Umstandes kommt es nach wie vor permanent zu einem konsenswidrigen Betrieb dergestalt, als einerseits auf dem östlich gelegenen Vorplatz Be- und Entladevorgänge vollkommen ungeniert vorgenommen werden, andererseits Lagerung von Holz- und Fertigprodukten im Freiplatz durch einen sehr lauten Dieselstapler vorgenommen werden.

 

Von diesem konsenswidrigen Gebrauch wurde die Behörde mehrfach informiert, ob entsprechende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Konsenswerber eingeleitet wurden, entzieht sich indessen der Kenntnis der Beschwerdeführerin.

 

Tatsache ist jedoch, dass in den vergangenen Jahren, aufgrund des konsenswidrigen Verhaltens des Antragstellers eine unerträgliche Lärmentwicklung für die Beschwerde­führerin verursacht wird, die jedenfalls gesundheitsschädigendes Ausmaß angenommen hat.

Zudem war es für die Beschwerdeführerin oft nicht möglich, die direkt vor ihrem Haus führende Gemeindestraße zu benützen / zu passieren, als durch den äußert komplizierten Rangiervorgang der einbiegenden Anlieferungs-LKWs gegenständliche Gemeindestraße, welche wiederum direkt vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin gelegen ist, schlicht und ergreifend für den normalen PKW-Verkehr blockiert war bzw. ist.

 

Aufgrund dieses konsenswidrigen Verhaltens des nunmehrigen Antragstellers sprach sich die Beschwerdeführerin verständlicherweise gegen die nunmehr beantragte Änderung aus. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach im erstinstanzlich abgeführten Gewerbever­fahren den Antrag gestellt, ein entsprechendes lärmtechnisches Gutachten einzuholen, dies vor allem deshalb, da mit der nunmehr geplanten Abänderung eine unzumutbare, weil gesundheitsgefährdende Lärmentwicklung, für das Objekt der Beschwerdeführerin droht.

 

Diesbezüglich wurde der Antragstellerin aufgetragen, ein schalltechnisches Projekt vorzu­legen.

 

Dem gegenständlichen schalltechnischen Projekt wurde zwar die Anlieferung mittels LKWs an der am Objekt der Beschwerdeführerin vorbeiführenden Gemeindestraße zugrunde gelegt, vollkommen offen lässt dieses schalltechnische Projekt jedoch jene Lärmentwicklungen, die mit der Bestückung des östlich gelegenen Freilagerplatzes letzt­endlich auftreten werden.

 

Es wurden bei Erstellung des schalltechnischen Projektes weder die Be- und Entladungs­manipulationen am östlich gelegenen Freilagerplatz einer näheren sowie schlüssigen Beurteilung unterzogen, geschweige denn erfolgte eine schalltechnische Projektierung hinsichtlich all jener Lärmentwicklungen, die dadurch entstehen, als im südseitig gelege­nen x-gebäude nunmehr eine Abbundhalle errichtet werden soll. In diesem als ehe­maliges x-gebäude ausgeführten Gebäude sollen künftig Abbundarbeiten durchgeführt werden, hiebei handelt es sich um äußerst lärmintensive Arbeiten, welche unter Zuhilfe­nahme von Kreissägen, Hobelmaschinen sowie mehrfachen Sägeanlagen, Fräsanlagen und Schleifmaschinenanlagen verursacht werden.

Diesbezügliche lärmtechnische Projektierungen liegen weder vor, noch wurde ein ent­sprechend beantragtes lärmtechnisches Gutachten der nunmehr angefochtenen Entschei­dung zugrunde gelegt.

 

Folgt man dem Antrag des Konsenswerbers, so soll am östlich gelegenen Freiplatz eine Freilagerfläche errichtet werden, zudem sollen in dem bestehenden landwirtschaftlichen Objekt eine Lager- und Produktionsstätte errichtet werden, zudem soll im südseitig ehe­maligen x-gebäude eine Abbundhalle errichtet werden.

 

Sämtliche nunmehr beantragte gewerbliche Tätigkeiten, nämlich einerseits Benützung des östlich gelegenen Freiplatzes als Freilagerfläche sowie Einbau einer Lager- und Produktionsstätte in die bestehenden landwirtschaftlichen Objekte sowie Umbau des x-gebäudes in eine Abbundhalle mit massiven Maschineneinsatz von Kreissägen, Hobelmaschinen, Gärungssägen, Bandschleifmaschinen, Fräsen, etc verursachen Lärm­entwicklungen, die jedenfalls eine Intensität aufweisen, die der aktuellen Flächenwid­mung jedenfalls widersprechen.

 

Wie dem medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, weist die Flächenwidmung das verfahrensgegenständliche Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnung aus.

 

Laut ÖAL-Richtlinie 3 darf der Beurteilungspegel am Tag bis zu 55 Dezibel im Freien betragen. Bereits die gemessenen Aus- und Einfahrten der LKWs am Messpunkt MP1 erreichen einen Spitzenpegel von 76 Dezibel. Der rechnerische Spitzenpegel wird bei der LKW Abfahrt zudem mit 78 Dezibel veranschlagt.

 

Bei diesen Werten handelt es sich jedoch um Mutmaßungen bzw. Veranschlagungswerte, die im konkreten jedoch keiner Berechnung durch ein lärmtechnisches Amtsgutachten verifiziert bzw. nachvollziehbar bestätigt werden konnten.

 

Tatsache ist, dass aktuell in jenem Bereich, welcher künftighin als Freilagerplatz bewilligt werden soll, Be- und Entladevorgänge behördlich nicht gestattet sind, ebenso in diesem Bereich keine Lagerung von Holz- und Fertigprodukten vorgenommen werden darf.

Hintergrund dieser Auflage im Bescheid der BH Ried im Innkreis zu GZ Ge20-132-2007 vom 13.12.2007 war die Befürchtung eines massiven Auftretens von gesundheitsschä­digenden Lärms für die nunmehrige Berufungswerberin.

 

Indem nunmehr anstelle von ursprünglich einem LKW-Anlieferungsvorgang auf 5 LKW-Anlieferungsvorgänge der Antrag der Konsenswerberin ausgedehnt wurde, diesbezüglich dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen 10 solcher LKW-Bewegungen zugrunde gelegt wurden, gelangt selbst die medizinische Sachverständigen zu 10 solcher LKW-Bewegungen, wobei jede dieser LKW-Bewegungen wiederum rechnerische Spitzen­pegel von 78 Dezibel erreichen werden bzw. für diese vorveranschlagt sind.

 

Bei diesen LKW-Bewegungen handelt es sich jedoch um solche, die von der medizi­nischen Sachverständigen als problemlose Anlieferungen dem Gutachten zugrunde gelegt wurden.

 

Fakt ist jedoch, dass aufgrund der Enge der Gemeindestraße ein problemloser Anlie­ferungsvorgang nicht möglich ist, ebenso in der Vergangenheit ein solcher niemals vorlag. Jeder Anlieferungsvorgang führt zu mehrfachem hin und her Rangieren des LKWs, sodass jeder Anlieferungsvorgang einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Jeder dieser Anlieferungsvorgänge ist davon gekennzeichnet, dass der LKW äußerst laut vor und zurück fährt, wobei bei sämtlichen Rückwärtsfahrten die sehr lauten Rückfahrwarner eingeschaltet werden. Dieses Einschalten der Rückfahrwarner wird weder im schall­technischen Projekt ordnungsgemäß berücksichtigt, noch findet im medizinischen Amts­gutachten die Lärmentwicklung, verursacht durch die Rückfahrwarner, ihren Nieder­schlag.

 

Das vorliegende schalltechnische Projekt, welches durch den Konsenswerber in Auftrag gegeben wurde, ist über weite Teile nicht nachvollziehbar und weist massive Wider­sprüchlichkeiten auf. So werden Manipulationen durch Stapler und Verladefahrten östlich der Halle und zwar durch Ausbringung aus der Produktionshalle in die östlich gelegene, bereits genehmigte Halle dem Gutachten zugrunde gelegt, keineswegs wird jedoch in diesem schalltechnischen Projekt jene Lärmentwicklung einer näheren Befundung zugeführt, welche von lauten Dieselstaplern ausgehen, welche täglich im Unternehmen der Konsenswerberin im Einsatz stehen.

Im vorliegenden schalltechnischen Projekt wird es ebenso unterlassen, lärmtechnische Befundungen einer Berechnung dahingehend zugrunde zu legen, welche Lärment­wicklungen dadurch entstehen, dass im Bereich des östlichen Freiplatzes nunmehr auch Lagerungen von Holz- und Fertigprodukten vorgenommen werden sollen.

 

Aktuell werden seit nunmehr einem Jahr konsenswidrig am östlich gelegenen Freiplatz Lagerungsmaßnahmen vorgenommen, als von Seiten der Konsenswerberin permanent Holzablagerungen im massiven Umfang vorgenommen werden. Hiebei handelt es sich nicht - wie im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt - um Altholzablagerungen, zur Bestückung der Heizung des privaten Wohngebäudes, sodass diese Altholzabla­gerungen nicht dem gewerblichen Bereich zuzuordnen wären.

 

Gerade im Gegenteil wird ausschließlich im Rahmen des gewerblichen Betriebes Altholz in Form von abgetragenen Dachstühlen, abgetragenen Ställen auf dem östlich gelegenen Freiplatz konsenswidrig zwischengelagert.

 

Gleichzeitig betreibt die Konsenswerberin eine Hackschnitzelanlage, dies im gewerblichen Umfang. Alle zwei bis drei Monate wird das angesammelte Altholz sodann mittels einem sogenannten Industriehäcksler direkt am östlichen Freigelände über Tage hinweg gehäck­selt. Dies verursacht wiederum eine Lärmentwicklung, die einem startenden und landen­ den Hubschrauber entspricht.

 

Keineswegs entspricht es den Tatsachen, dass das Altholz zur Beschickung der Heizung des privaten Wohngebäudes der Konsenswerberin dient.

 

Vielmehr stammt das auf dem östlichen Freiplatz gelagerte Alt- / Sperrholz von abgetra­genen Dachstühlen, Ställen, etc., welche die Konsenswerberin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes als Zimmerei- und Bauunternehmen in gewerblicher Hinsicht vorab abgetragen hat.

 

Das gesamte Holzmaterial wird sodann nach 1-2 Monaten gehäckselt und dient das Häckselgut letztendlich zur Bestückung jener Holzschnitzelheizanlage, die die Antrag­stellerin im gewerblichen Sinne zur Beheizung ihres Gewerbebetriebes nützt. Es mag richtig sein, dass mit dieser gewerblich genützten Heizungsanlage auch die Privat­wohnung der Antragstellerin mitbeheizt wird, ebenso mitbeheizt werden jedoch auch die gewerblichen Objekte der Antragstellerin.

 

Zusammenfassend zeigt sich, dass zur nachvollziehbaren Beurteilung der Lärment­wicklung, die mit der nunmehr beantragten Abänderung des Gewerbebetriebes verur­sacht werden, ein ordnungsgemäßes lärmtechnisches Gutachten von Seiten der erst­instanzlichen Behörde hätte eingeholt werden müssen.

 

Das vorliegende lärmtechnische Projekt ist indessen nicht geeignet, ein amtlich einge­holtes lärmtechnisches Gutachten zu ersetzen.

 

Auch die lärmtechnische Beurteilung des schalltechnischen Projektes durch einen anlage­technischen Amtssachverständigen ist keineswegs geeignet, ein beantragtes schalltech­nisches Amtsgutachten zu ersetzen.

 

Ausschließlich ein schalltechnischer Amtssachverständiger wäre im Stande gewesen, die Widersprüchlichkeiten des durch die Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Projek­tes einer ordnungsgemäßen Beurteilung zu unterziehen. Die Ausführungen des anlage­technischen Sachverständigen sind indessen nicht geeignet, schalltechnische Fragen hinreichend zu beurteilen bzw. entsprechend nachvollziehbar darzulegen.

Gerade aufgrund dieses Umstandes hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Einholung eines schalltechnischen Amtsgutachtens beantragt.

 

Trotz mehrfacher Beantragung eines schalltechnischen Amtsgutachtens hat es die bescheiderlassende Behörde erstinstanzlich unterlassen, ein entsprechendes schalltech­nisches Amtsgutachten einzuholen. Dadurch haftet dem nunmehr angefochtenen Bescheid jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel an, welche eine gründliche und erschöpfende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu hindern geeignet ist.

 

Im konkreten wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls im Falle der Beiziehung eines schalltechnischen Amtsgutachtens zum Ergebnis gelangt, dass durch die nunmehr beantragte Abänderung der Betriebsbewilligung eine Lärmentwicklung für die Beschwerdeführerin verursacht wird, die medizinischerseits zu massiven Gesundheits­schäden der Beschwerdeführerin führt.

 

Insbesondere hätte ein schalltechnischer Amtsgutachter festgestellt, dass durch die mehrfachen Manipulationen der ein- und ausfahrenden LKWs ein Schallpegel erreicht wird, welcher über dem zulässigen Pegel von 55 Dezibel liegt. Ein schalltechnischer Gutachter wäre ebenso zum Ergebnis gelangt, dass die geplante Lärmschutzwand nicht geeignet ist, eine entsprechende Reduktion um 10 Dezibel zu erzielen. Ebenso hätte der Gutachter aus dem schalltechnischen Bereich festgestellt, dass es im Falle der Bewilligung eines Lagerplatzes auf der östlich gelegenen Freifläche zu einer zusätzlichen Lärmentwicklung für die Berufungswerberin über 60 Dezibel pro Tag kommen wird.

 

Selbst die Verwendung von sehr lauten Dieselstaplern nur im Bereich der südseitigen Abbund- und Lagerhalle würde eine Lärmentwicklung verursachen, welche über den zulässigen Pegel von 55 Dezibel pro Tag liegt, bei ordnungsgemäßer Beiziehung eines schalltechnischen Sachverständigen hätte dieser jedenfalls eine diesbezügliche Fest­stellung getroffen.

 

In diesem Sinne haftet dem erstinstanzlichen Bescheid sohin jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel an, als es die bescheiderlassende Behörde unterlassen hat, ent­sprechend der gestellten Anträge, einen schalltechnischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Lärmentwicklung beizuziehen.

 

Darüber hinaus wäre die Beiziehung eines kfz-technischen /verkehrstechnischen Sach­verständigen unabdingbar gewesen, dies vor allem deshalb, da aufgrund der räumlichen Enge der Gemeindestraße, die den östlich gelegenen Freiplatz erschließt, eine LKW-Frequenz von 10 LKW-Bewegungen pro Tag schlicht und ergreifend die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigen wird.

 

Indem auch ein diesbezüglicher kfz-technischer / verkehrstechnischer Gutachter der erst­instanzlichen Entscheidung nicht beigezogen wurde, haftet der angefochtenen Entschei­dung ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel an.

 

Beweis: Beiziehung eines lärmtechnischen Gutachters; Beiziehung eines kfz- / verkehrs­technischen Gutachters; Ortsaugenschein; PV;

 

2. unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung:

 

Der nunmehr angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das schalltechnische Projekt, welches von der Antragstellerin vorgelegt wurde.

 

Auf Basis dieses schalltechnischen Projektes wurde sodann die medizinische Begutach­tung durchgeführt.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, dass vorliegende schalltechnische Projekt durch einen Amtssach­verständigen aus dem lärmtechnischen Bereich einer korrekten Überprüfung zuzuführen. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebracht, dass das von der Antragstellerin vorgelegte schalltechnische Projekt nicht jene tatsächlichen Arbeits­abläufe wiederspiegelt, wie diese im Unternehmen der Konsenswerberin tagtäglich vorge­nommen werden.

 

Am Tag der Befundaufnahme für das schalltechnische Projekt wurden die LKW-Anlieferungen äußerst leiste mit unbeladenen LKWs vorgenommen, auch die Manipulation mit den Elektrostaplern wurden äußerst langsam und gezielt leise ausgeführt. Ebenso erfolgten keine Manipulationen in Form von Be- und Entladevorgängen, ebenso keine Rückfahrmanöver mit LKWs, wodurch Rückfahrwarner nicht aktiviert werden mussten.

 

Auch die simulierten Arbeitsvorgänge entsprachen nicht jenen Arbeitsvorgängen, die tagtäglich stattfinden, sondern handelt es sich bei sämtlichen, der schalltechnischen Projektierung zugrunde liegenden Simulationen um geschönte Darstellungen der Antrag­stellerin.

 

Aufgrund dieses Umstandes wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, ein entsprechendes lärmtechnisches Gutachten einzuholen, wie dies von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach beantragt wurde.

Ebensowenig liegen konkrete Berechnungen dergestalt zugrunde, dass durch die beab­sichtigte Lärmschutzwand tatsächlich eine Verringerung des Schallpegels von 10 Dezibel erzielt werden kann.

 

Nachvollziehbare rechnerische Werte wurden diesbezüglich nicht präsentiert, sondern geht das lärmtechnische Projekt lediglich von nicht korrekt berechneten Mutmaßungen aus.

 

Bekämpft werden sohin ausdrücklich all jene Feststellungen im angefochtenen Bescheid, worin der angefochtene Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass durch die nunmehr bean­tragte Betriebserweiterung im östlichen und südlichen Bereich keine Verschlechterung des vorhandenen Umgebungslärms bei Messpunkt 1 verursacht werden würde.

 

Bei korrekter Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständigen wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass durch die beantragte Betriebserweiterung im östlichen und südlichen Bereich, insbesondere durch die Errich­tung einer Abbundhalle im südseitig ehemaligen x-gebäude eine massive Verschlech­terung des vorhandenen Umgebungslärmes beim Wohnobjekt der Beschwerdeführerin eintreten wird, sodass der Beurteilungspegel pro Tag über den Wert von 55 Dezibel zu liegen kommt.

 

3. unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Selbst wenn man von den - bestrittenen Feststellungen - des erstinstanzlichen Bescheides ausgeht, haftet dem erstinstanzlichen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.

 

Hinzuweisen ist zunächst, dass in dem ursprünglichen Projekt, nämlich bis zur Verhand­lung vom 01.12.2015, die Anlieferung nur eines Schwer-LKW pro Tag zugrunde lag.

 

Erstmalig im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 wurde von der Antragstellerin eine Projekterweiterung vorgenommen wie folgt:

 

Umwidmung der landwirtschaftlichen Lagerhalle in eine betrieblich genutzte Lagerhalle / Lagerplatz bzw. Entladeplatz südlich der unter zwei genannten Lagerhalle, Fahrbewe­gungen aus der Produktion zur östlich gelegenen Lagerhalle sowie LKW Zu- und Abfahr­ten östlich und westlich des Betriebes, nämlich insgesamt 5 An- und Abfahrten.

 

Von dieser Projekterweiterung wurde die Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht mehr in Kenntnis gesetzt.

 

Die Beschwerdeführerin als Grundstücksnachbarin war sohin nicht im Stande, auf diese Projektabänderung Stellung nehmen zu können. Dadurch wurde das Parteiengehör der Grundstücksnachbarin massiv beeinträchtigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hätte die in der Verhandlung vom 01.12.2015 erfolgte Abänderung dem Verfahren nicht zugrunde legen dürften bzw. hätte vorerst gegenständliche Verhandlung abberaumen und eine neuerliche Verhandlung anberaumen müssen, zu welcher sodann die Beschwerdeführerin als Grundstücksnach­barin, zur Einräumung des Parteiengehörs hätte geladen werden müssen. Dadurch wurde das Parteiengehör der Grundstücksnachbarin massiv beeinträchtigt. Es liegt ebenso ein wesentlicher Verfahrensmangel dem angefochtenen Bescheid zugrunde, ebenso erfolgte die Abänderung der beantragten Betriebsbewilligung, datiert vom 01.12.2015, rechts­widrig.

 

Erstmals mit Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 01.12.2015, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per 13.04.2016 zugestellt, wurde die Beschwer­deführerin von der Abänderung der Betriebsanlagenerweiterung in Kenntnis gesetzt.

 

Mit Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 01.12.2015 per 13.04.2016 wurde gleich­zeitig der Beschwerdeführerin der nunmehr angefochtene Bescheid übermittelt. Dadurch wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin massiv verletzt, wodurch dem ange­fochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet.

 

Um gegenständliche Verletzung des Parteiengehörs zu sanieren, wird es erforderlich sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine neuerliche mündliche Verhandlung erstinstanzlich anzuberaumen.

Zudem haftet dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung dergestalt an, als im Spruch zur Genehmigung der Betriebsanlagenänderung unter Punkt 4. und 5. Fahrbewegungen aus der Produktion zur östlich gelegenen Lagerhalle sowie eine LKW Zu- und Abfahrt östlich und westlich des Betriebes bewilligt wurde.

 

Dem Projekt zugrunde liegt eine Umfahrung, welche jedoch nicht konkret ausgeführt ist. Weder kann aus den Projektunterlagen nachvollziehbar abgeleitet werden, wie die Umfahrung vom westlichen über das südliche zum östlichen Gelände der Betriebs­liegenschaft vorzunehmen sein wird, geschweige denn wann eine entsprechende Umfah­rung diesbezüglich errichtet werden muss bzw. errichtet wird.

 

Zudem wird unter den technischen Auflagen ‚Ax‘ nachstehende Auflage wie folgt vorge­schrieben:

 

‚Be- und Entladetätigkeiten im ostseitigen Bereich dürfen im Zeitraum 06:00 Uhr morgens bis 07:00 Uhr nur in der Halle oder im Hofinneren durchgeführt werden.‘

 

In diesem Sinne lässt diese technische Auflage jedoch vermissen, wo die Entlade- und Beladetätigkeiten im Hofinnenbereich tatsächlich stattfinden dürfen.

 

Im Vergleich zum geltenden Betriebsanlagenbewilligungsbescheid vom 13.12.2007,
GZ Ge20-132-2007 wurde unter Punkt 3. festgehalten, dass Be- und Entladevorgänge nur im Halleninneren durchgeführt werden dürfen, ebenso unter Punkt 7. dass Lage­rungen von Holz-und Fertigprodukten im Freien am Vorplatz östlich der Lagerhalle nicht vorgenommen werden dürfen.

 

Indem mit nunmehr bewilligten Betriebsanlagenänderungsbescheid festgehalten wird, dass im Hofinnenbereich und zwar im östlichen Bereich Be- und Entladetätigkeiten vorge­nommen werden dürfen, stellt sich die Frage, ob in diesem Bereich nun auch Lagerungen vorgenommen werden dürfen, geschweige denn ob es sich bei dem Hofinnenbereich nun um jenen Vorplatz östlich der Lagerhalle handelt, für welchen noch mit Bewilligungs­bescheid vom 13.12.2007 unter Punkt 7. ausdrücklich Lagerungsverbot von Holz- und Fertigprodukten angeordnet wurde.

 

Aufgrund der nunmehr vorgenommenen Formulierung, Be- und Entladetätigkeiten im ostseitigen Bereich dürften zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr morgens nur in der Halle oder im Hofinneren durchgeführt werden, räumt diese Formulierung der Konsenswerberin letztendlich die Möglichkeit ein, außerhalb dieses Zeitfensters, sohin ab 07:00 Uhr morgens bis 05:00 Uhr morgens des nächsten Tages Be- und Entladetätigkeiten vorzu­nehmen, dies auch außerhalb der Lagerhalle, ebenso in jenem Bereich, welcher noch mit Betriebsbewilligungsbescheid vom 13.12.2007 noch nicht als Lagerfläche hätte benützt werden dürfen.

 

In diesem Sinne wird nochmals darauf verwiesen, dass entsprechend Lagerungs­tätigkeiten mittels Hubstapler im vorliegenden schalltechnischen Projekt, anlässlich der Befundaufnahme keineswegs simuliert wurden. Auch diesbezüglich erweist sich diese Auflage ohne Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens als rechtswidrig erteilt.

 

Ebenso erweist sich gegenständliche Auflage als örtlich nicht zuordenbar, als nicht definiert ist, ob es sich bei der im Hofinnenbereich ausgewiesenen Fläche nun um jenen Vorplatz handelt, welcher östlich der Lagerhalle gelegen ist bzw. ob die Konsenswerberin nun berechtigt ist, entsprechende Lagerungen von Holz- und Fertigprodukten in diesem Bereich, insbesondere Altholzprodukte, zum Zwecke der Zwischenlagerung für die sodann durchzuführenden Schreddermaßnahmen vorzunehmen oder nicht.

 

Indem unter der Auflage Punkt Ax für Be- und Entladetätigkeiten ein Zeitraum zwischen 06:00 Uhr morgens und 07:00 Uhr morgens angeführt ist, in welchem die Be- und Entladetätigkeiten nur im Hallen- und Hofinnenbereich durchgeführt werden dürfen, ergibt sich daraus der Umkehrschluss, dass während des gesamten sonstigen Tages, sohin von 08:00 Uhr morgens bis letztendlich 05:00 Uhr des nächsten Tages Be- und Entladetätigkeiten nicht nur in der Halle und im Hofinnenbereich, sondern ebenso im Bereich des Vorplatzes östlich der Lagerhalle vorgenommen werden dürfen. Eine diesbe­zügliche Formulierung würde indessen dem schalltechnischen Projekt widersprechen.

 

Zudem liegen keine lärmtechnischen Begutachtungen hinsichtlich der bewilligten Betriebsanlagenänderung, nämlich Umwidmung der landwirtschaftlichen Lagerhalle in eine betrieblich genutzte Lagerhalle sowie Errichtung eines Betriebes des Lagerplatzes bzw. Entladeplatzes südlich der unter 2 genannten Lagerhalle vor. Diesbezüglich wurden keine lärmtechnischen Befunden bei dem schalltechnischen Projekt vorgenommen. Auch diesbezüglich haftet dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung, ebenso ein wesentlicher Verfahrensmangel an.

 

Zudem wird Befangenheit des die Entscheidung erlassenden Organes im Sinne des § 7 AVG ausdrücklich eingewandt.

 

Begründet wird die Befangenheitsanzeige damit, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid auf Seite 6 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die von der Beschwerde­führerin vorgebrachte Ablagerung von Holz nicht der Betriebsanlage zugerechnet wird, dies mit der Begründung, das Holz würde zur Bestückung der Heizung des Wohn­gebäudes verwendet werden und nicht dem gewerblichen Betrieb zuordenbar sein.

 

Diesbezüglich wurde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mehrfach von der Altholzablagerung, welche in klarem Widerspruch zum Betriebsbewilligungsbescheid vom 13.12.2007 (Ge20-132-2007) steht, wonach Lagerungen von Holz- und Fertigprodukten im freien am Vorplatz östlich der Lagerhalle nicht vorgenommen werden dürfen, in Kenntnis gesetzt. Mehrfach wurden der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis diesbe­züglich Fotodokumentationen vorgelegt, letztmaligst mit Eingabe an die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis zu Ge96-33-2015 am 14.03.2016.

 

Mit Stellungnahme vom 27.11.2015, samt mehrfachen Lichtbildern, datiert vom 09.11.2015, aber auch 20.11.2015 wurden die Holzablagerungen am östlich gelegenen Vorplatz der bescheiderlassenden Behörde zur Kenntnis gebracht, ebenso wurde die bescheiderlassende Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich hiebei um Altholz­lieferungen handelt, die die Antragstellerin aus abgebauten Dachstühlen, Ställen, etc. in diesem Bereich zwischenlagert. Gleichzeitig werden diese Altholzlieferungen nicht nur von Baustellen der Antragstellerin zu dem östlich vorgelagerten Freiplatz angeliefert, sondern auch von Kunden der Antragstellerin, dies täglich mehrfach.

 

Es wurde die bescheiderlassende Behörde ebenso davon in Kenntnis gesetzt, dass mittels eines sogenannten Industrieschreders gegenständlicher Altholzhaufen, stammend von abgetragenen Dachstühlen, Ställen, etc. turnusmäßig in jenem Bereich des östlich gela­gerten Vorplatzes über Tage hinweg geschreddert wird, dies unter enormer Lärm­entwicklung, dies mit der Maßgabe, dass das geschredderte Hackgut sodann mit Last­kraftwagen und Traktoren weggebracht wird.

 

Die letzte dieser Verschredderungsmaßnahmen fand am 28.11.2015 statt. Ebenso wurden hievon Fotos laufend der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vorgelegt.

 

Ungeachtet der Tatsache, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis laufend vom konsenswidrigen Betrieb in Kenntnis gesetzt wurde, wurden von Seiten der Gewerbe­behörde diesbezüglich jedoch keine rechtlichen Schritte, nämlich betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet, genau im Gegenteil im nunmehr angefochtenen Bescheid die faktenwidrige Feststellung getroffen, die Altholzablagerung diene nur priva­ten Zwecken, wiederspricht diese Feststellung klar dem vorgelegten Bildmaterial.

 

Aufgrund dieser im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Formulierung, wonach die Altholzablagerungen, die von der Antragstellerin im Rahmen eines Gewerbebetriebes am Vorplatz östlich der Lagerhalle vorgenommen werden, nicht dem gewerblichen Bereich zuzuordnen wäre, sondern dem Privatbereich, missachtet die Gewerbebehörde die vorlie­genden Fakten, insbesondere die vorgelegten Urkunden in Form von Lichtbildern.

 

Aufgrund dieses Umstandes liegen für die Beschwerdeführerin wichtige Gründe vor, die jedenfalls geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Verwaltungsorgane, welche bei der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides tätig waren, massiv in Zweifel zu ziehen.

 

Beweis: beiliegendes Lichtbildkonvolut; lärmtechnisches Gutachten; verkehrstechni­scher Gutachter; Ortsaugenschein; PV;

 

Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich sohin, dass dem angefochtenen Bescheid sowohl wesentliche Verfahrensmängel, Sachverhaltsfeststellungsmängel, als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung anhaften.“

 

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der x GmbH auf Errichtung und Betrieb der Produktionshalle, Umwidmung der landwirtschaftlichen Lagerplätze in eine betrieblich genutzte Lagerhalle, Errichtung und Betrieb eines Lagerplatzes bzw. Entladeplatzes südlich der unter 2. genannten Lagerhalle, die Fahrbewegungen aus der Produktion zur östlich gelegenen Lagerhalle sowie die LKW-Zu- und Abfahrten östlich und westlich des Betriebes zurück/abgewiesen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und in jedem Fall eine münd­liche Verhandlung anzuberaumen.

 

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 hat die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerde­vorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsvertei­lung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie in den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafften Verfahrensakt Ge20-132-2007 der belangten Behörde, mit dem die Erstgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage erteilt worden war.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebs­anlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.   in vierfacher Ausfertigung

a)   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher
Rechts­vorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

 


 

2. in einfacher Ausfertigung

a)   nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch­tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren wurde die Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung beantragt.

In diesem Zusammenhang ist nicht die nach der Erweiterung von der Anlage ausgehende Gesamtimmission, sondern lediglich jenes Maß an Immissionen zu beurteilen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausge­henden Immissionen erhöht werden, sowie allfällig durch die Änderung neu auftretende Immissionen (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).

 

Konkret wurde von der mitbeteiligten Partei eine Erweiterung einer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2007, GZ: Ge20-132-2007, genehmigten Betriebsanlage im oben unter I. dargelegten Umfang beantragt. Der gewerbebehördliche Konsens lag bisher in der gewerblichen Nutzung einer baurechtlich bewilligten landwirtschaftlichen Halle als gewerbliche Lagerhalle sowie in der gewerblichen An- und Ablieferung im Umfang von je einer An- und einer Ablieferung mittels LKW pro Tag vor.

Die beantragte Erweiterung umfasst im Wesentlichen die gewerbliche Nutzung weiterer bestehender bisher landwirtschaftlich genutzter Gebäude als Lagergebäude, als Produktionsgebäude, als Büro, als Schlosserei sowie die Herstellung von Lagerflächen und die Erhöhung der betrieblichen Zu- und Abliefervorgänge auf jeweils fünf, also zehn diesbezügliche Fahrbewegungen pro Tag, samt einer geänderten innerbetrieblichen Verkehrsführung.

 

Festzustellen war daher im behördlichen Ermittlungsverfahren, ob mit den beantragten Änderungen Veränderungen im Immissionsverhalten der Anlage einhergehen bzw. ob durch die Änderung der Betriebsanlage neue Immissionen auftreten werden und sofern dies der Fall ist, deren Auswirkungen auf die Nachbarn, was Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und erforderlichenfalls auf dem Gebiet des Gesund­heitswesens ist.

 

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.

 

Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

 

Dem medizinischen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der immissionstechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0035, 24.11.1992, 92/04/0119, u.a.).

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet das Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes (VwGH 25.2.1993, 92/04/0208). Das bedeutet, aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil über die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens zu bilden.

 

Damit die Sachverständigen überhaupt eine Beurteilung nach den oben dar­gelegten Grundsätzen vornehmen können, ist die Vorlage entsprechender Projekts­unterlagen durch die Konsenswerberin notwendig.

 

Vorliegend mangelt es für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens schon an der Vollständigkeit der von der Konsenswerberin gleichzeitig mit dem Ansuchen vorgelegten Projektsunterlagen.

 

Dem durchgeführten Verfahren lagen die oben zitierten Projektsunterlagen zugrunde, auf deren Basis ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren (mündliche Verhandlung, Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und Einholung eines medizinischen Gutachtens) durchgeführt wurde.

Dem als Projektsbestandteil aufliegenden schalltechnischen Projekt mangelt es jedoch an Schlüssigkeit einmal dahingehend, dass von einem genehmigten Konsens für betriebliche Zu- und Abfahrten ausgegangen wurde und auf dieser Grundlage die schalltechnischen Auswirkungen der beantragten Änderung dargestellt wurden, während der bestehende Konsens eine betriebliche Zu- und Abfahrt pro Tag mittels LKW erfasst.

Auf dieses schalltechnische Projekt hat der Amtssachverständige für Gewerbe­technik in Befund und Gutachten vom 1. Dezember 2015 Bezug genommen und festgestellt, dass es durch die geplante Betriebserweiterung im südlichen Bereich mit Anordnung einer neuen Zu- und Abfahrt um das Areal und mit der Ausführung einer Lärmschutzwand zu keiner Verschlechterung des vorhandenen Umgebungslärmes beim Messpunkt 1 kommen wird. Zum Messpunkt 2 werden keine Feststellungen getroffen.

Auch das eingeholte medizinische Gutachten stützt sich auf das vorliegende schalltechnische Projekt und gelangt die Amtsärztin der belangten Behörde zum Schluss, dass von der geplanten Betriebserweiterung keine Gesundheits-gefährdung für die Beschwerdeführerin ausgeht.

 

Die belangte Behörde hat somit ihrem Ermittlungsverfahren nicht die durch die beantragte Änderung folgende erhöhte Anzahl von Zu- und Ablieferfahrten zugrunde gelegt bzw. hat nicht veranlasst, dass das schalltechnische Projekt in Übereinstimmung mit dem Antrag abgeändert wird. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Manipulationszeiten für den Einsatz von Staplern zum Be- und Entladen. Auch hier wurde davon ausgegangen, dass sich die Einsatzzeiten nicht verän­dern, was gerade aufgrund der beantragten Erhöhung (von einer täglichen Zu- und Abfahrt auf fünf tägliche Zu- und Abfahrten) nicht nachvollziehbar ist. Auch hier wäre eine Ergänzung der Projektsunterlagen erforderlich gewesen.

 

Zumindest diesbezüglich geht das schalltechnische Projekt von fehlerhaften Grundlagen aus, ist nicht schlüssig und zu ergänzen. Dies hat zur Folge, dass auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft ist und sind beide Gutachten nach Überarbeitung des schalltechnischen Projektes erneut einzu­holen. Das im Akt einliegende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssach­ver­ständigen nimmt jedoch nur auf das Grundstück der Beschwerdeführerin Bezug. Aus dem Lageplan ist jedoch zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG V, eine weitere bebaute Liegenschaft situiert ist, in deren Nahebereich ebenfalls in Änderung des bestehenden Konsenses betriebliche Zu- und Abfahrten erfolgen sollen. Auf diese Nachbarliegenschaft wird weder in der schalltechnischen Betrachtung des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik noch im Gutachten der Amtsärztin Bezug genommen. Auch diesbezüglich ist sowohl das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen als auch das Gutachten der Amtsärztin zu ergänzen.

 

Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin der Verkehrsbehinderung auf der Gemeindestraße infolge der LKW-Anlieferung ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein subjektives öffentliches Recht handelt, sondern die Frage, ob durch die LKW-Anlieferung eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auftritt, von der Behörde selbst von Amts wegen zu prüfen ist (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Es handelt sich bei der aufgeworfenen Frage um eine in § 74 Abs. 2 Z 4 GewO determinierte Genehmigungsvoraussetzung, mit der im Zuge des Genehmigungsverfahrens keine Auseinandersetzung erfolgte. Auch diesbezüglich ist das Verfahren (eventuell durch die Einholung eines entspre­chenden Sachverständigengutachtens) zu ergänzen.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zeigt sich, dass neben der aufge­zeigten Unschlüssigkeit des schalltechnischen Projektes und der Notwendigkeit der Einholung ergänzender Gutachten nach Verbesserung der Projektsunterlagen der vorliegende Antrag der Konsenswerberin nicht so ausreichend konkret ist, um nach vorgenommenen Ergänzungen im Ermittlungsverfahren einen entschei­dungs­reifen Sachverhalt zur Fällung einer Sachentscheidung vorliegen zu haben.

Aus dem vorliegenden Antrag der mitbeteiligten Partei kann nicht entnommen werden, wie viele Zu- und Ablieferungen in der schlechtesten Stunde vorgenom­men werden. Weiters kann dem Antrag auch nicht entnommen werden, wie die Verkehrsführung betrieblicher Zu- und Abfahrten auf dem Betriebsgelände erfol­gen soll, da im Lageplan bei beiden geplanten betrieblichen Zu- und Abfahrten Pfeile in beide Richtungen, die die Fahrtrichtung symbolisieren, dargestellt sind und aus dem Antrag nicht hervorgeht, in welchem Umfang jede der beiden Zu- und Abfahrten genutzt werden soll. Darüber hinaus geben die Projektsunterlagen keine Auskunft über die Nutzung der ostseitig gelegenen Park- und Lagerfläche, insbesondere zu den dort vorgesehenen Tätigkeiten, die gegebenenfalls dann auch im schalltechnischen Projekt zu ergänzen sind.

Diesbezüglich ist der Antrag jedenfalls zu ergänzen.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist daher nicht als entscheidungsreif zu betrachten, da hier nicht nur nach Ergänzung/Überarbeitung der Projektsunterlagen das Ermitt­lungsverfahren, wie oben dargestellt, zu ergänzen ist, sondern auch der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag nicht ausreichend konkret ist, um ein Ermittlungsverfahren, dessen Ziel es ist, festzustellen, ob sich Änderungen im Immissionsverhalten ergeben und wenn ja, in welchem Umfang, durchführen zu können.

Aus diesem Grund konnte vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Sachentscheidung getroffen werden.

 

Seitens der belangten Behörde sind nach Ergänzung/Überarbeitung der Projekts­unterlagen und vor allem nach Konkretisierung des Antrages noch wesentliche Ermittlungen durchzuführen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde vor.

 

Es ist auch davon auszugehen, dass die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel der Verfahrensdauer und Kostenersparnis zulässig ist.

 

Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwal­tungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG, Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwal­tungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko? [2014] 311ff [316ff]).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich ein von ihm geführtes.

 

 

V. Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß