LVwG-850629/2/Re/KaL

Linz, 15.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der X GmbH, X, vom
19. Juli 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 30. Juni 2016, GZ: 0034271/2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 2016, GZ: 0034271/2016, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 30. Juni 2016, GZ: 0034271/2016, der X GmbH, X, X, die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Maschinenbau“ im Standort X, X, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Ing. C P, geboren am X, mangels vollständig vorliegender gesetzlicher Voraus­setzungen untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, hinsichtlich
Ing. C P liege ein Gewerbe­ausschlussgrund vor. Ihm sei als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „X GmbH“ ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden. In Bezug auf die X GmbH sei vom Handelsgericht W am X unter Zl. X ein Konkursverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden. Herr Ing. P sei laut aktuellem Firmen­buchauszug vom 10. Juni 2016 beim genannten Unternehmen auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen. Auch diesbezüglich sei ihm ein auf den Betrieb der Geschäfte maßgebender Einfluss zugestanden. Die ausgesprochene Untersagung gründe somit in den zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, §§ 13 Abs. 3, 5 und 7 iVm § 340 Abs. 3 GewO 1994.  

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die X GmbH, vertreten durch Herrn Ing. C P, mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies mit der Begründung:

„Das Unternehmen ‚X GmbH‘ mit der Firmenbuch­nummer FN X wurde am
1. November 2014 im Firmenbuch mit der Eintragungsnummer 13 gelöscht. Es bestehen aus diesem Geschäftsfall keinerlei Forderungen gegen Ing. C P.

 

Ein aktueller Firmenbuchauszug liegt als Anlage bei.

 

Offensichtlich wurde hier in der Edikte-Datei dieser Geschäftsfall nicht einge­tragen.

Ich werde den Löschungseintrag umgehend urgieren und veranlassen.

 

Ich ersuche Sie, Ihren negativen Bescheid aufzuheben und die Genehmigung für das Gewerbe Ingenieurbüro zu erteilen.“

 

Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 wurde ein Firmenbuchauszug betreffend die X GmbH (in Liquidation) vom 13. Juli 2016 vorgelegt. Diesem ist als letzte Eintragung mit der Eintragungsnummer 13, datiert mit
X, zu entnehmen:

„FIRMA gelöscht

X GmbH in Liquidation

SITZ in politscher Gemeinde W“

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0034271/2016. Im Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal eine solche nicht beantragt und vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich nicht als erforderlich erachtet wurde, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage feststeht und ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war.

 

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

4.1. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbe­ausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1)   das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2)   der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insol­venzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder ihr zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewer­bes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 

4.2. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass die X GmbH als nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Eingabe vom
13. Juni 2016 das Gewerbe „Ingenieurbüro für Maschinenbau“ im Standort X als reglementiertes Gewerbe angemeldet hat. Als Vertreter der Gewerbeanmelderin und als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Herr Ing. C P, geboren am X, namhaft gemacht. Weiters ist dem zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten Firmenbuch­auszug zu entnehmen, dass Herr Ing. C P auch als handels­rechtlicher Geschäftsführer der anmeldenden Gesellschaft aufscheint, ihm somit jedenfalls maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

 

Das Ermittlungsverfahren ergibt darüber hinaus zweifelsfrei und wird dem Grunde nach von der Bf auch nicht bestritten, dass der namhaft gemachte gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr Ing. C P, im Jahr 2014 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, W, X, war.

Von der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang dem Firmenbuch entnommen, dass laut Beschluss vom X des Handelsgerichtes W zu Aktenzeichen X das Insolvenzverfahren in Bezug auf die X GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. „Der Schuldner ist zahlungsunfähig.“ Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kosten­deckung ist laut Beschluss vom X rechtskräftig.

 

4.3. Aufgrund des mangels Kostendeckung nicht eröffneten Insolvenz­verfahrens liegt gegenüber Herrn Ing. C P als handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH der Ausschlussgrund vor, da ihm ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zusteht bzw. zugestanden ist, bei welcher die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 eingetreten sind.

Daraus folgend ergibt sich aus § 13 Abs. 7 GewO 1994, dass die Bf als „anderer Rechtsträger als natürliche Personen“ von der Ausübung des Gewerbes ausge­schlossen ist, da eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 (siehe oben) von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist.

 

4.4. Demnach sind - wie von der belangten Behörde festgestellt - die Voraus­setzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994, wonach Rechtsträger von der Gewerbe­ausübung ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kosten­deckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeit­raum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist, vorliegend.

 

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde vorbringt, dass das Unternehmen „X GmbH“ in der Zwischenzeit, nämlich am 1. November 2014, gelöscht wurde und aus diesem Geschäftsfall keinerlei Forderungen gegenüber Ing. C P bestehen (dies wurde auch durch vorgelegten Firmen­buchauszug nachgewiesen), kann dies jedoch an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nichts ändern, da die rechtskräftige Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung auch laut jüngst durchgeführter Einsichtnahme in die Insolvenzdatei des Handelsgerichtes W unter Firmen­buch­nummer FN X eingetragen ist (Einsichtnahme 8. September 2016, x).

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde der X GmbH, X, keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger