LVwG-600805/11/Wim/Bb

Linz, 21.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Mag. K C R, geb. x, vertreten durch AnwaltGmbH R T, H, L, vom 23. Februar 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Februar 2015, GZ VStV/915300025374/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2016 und sofortiger Verkündung der Entscheidung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf Mag. K C R (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2015, GZ VStV/915300025374/2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 3 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 12.11.2014 um 07:49 Uhr in Enns, auf der L 568 bei StrKm 167,780, am Schutzweg nächst des Kreisverkehrs L 568 mit L 571 trotz Rückstaus als Lenker des nachkommenden Kfz mit dem Kz.: L-x dieses so angehalten, dass der Verkehr auf dem Schutzweg behindert wurde.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde bzw. in eventu eine Ermahnung bzw. die Beschränkung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß begehrt wurde.

 

Begründend führt der Bf aus, dass er damals mit berufsverkehrsbedingt angepasster Geschwindigkeit im Fließverkehr gefahren sei, wobei es überraschend und plötzlich zu einem – für ihn nicht vorhersehbaren - Rückstau gekommen sei. Er habe daher seinen Pkw verkehrsbedingt ebenfalls zum Stillstand bringen müssen. Dabei habe er, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, keine Möglichkeit gehabt, so anzuhalten, dass der Pkw nicht in den Schutzweg hineinragt, zumal die Kolonne zum Zeitpunkt, als er in den Bereich des Schutzweges gekommen sei, noch in Fahrt gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines Anhaltemanövers sei niemand ersichtlich gewesen, der den Schutzweg hätte überqueren wollen, weshalb auch tatsächlich keine Behinderung des Querverkehrs entstanden sei.

 

Zur rechtlichen Würdigung hält der Bf fest, dass die belangte Behörde § 18 Abs. 3 StVO fehlinterpretiert habe, da er eben plötzlich und nicht prognostizierbar auf dem Schutzweg zum Stehen kam, als der Fließverkehr noch im Rollen gewesen sei. Überdies bringt er vor, dass die Möglichkeit der Behinderung des Querverkehrs bzw. der Teilnahme des Schutzweges durch ein nicht rechtzeitiges Anhalten ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstelle, weshalb der Spruch des Straferkenntnisses auch diesen Umstand gemäß § 44a Z 1 VStG zu enthalten habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 19. März 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300025374/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 10. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Als Zeugin wurde die meldungslegende Polizeibeamtin Insp. B K von der Polizeiinspektion Enns vernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent­scheidungs­relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 12. November 2014 um 07.49 Uhr den Pkw, VW Multivan, mit dem Kennzeichen L-x in Enns auf der L 568 von Kristein kommend in Richtung Kreisverkehr L 568 mit der L 571. Zum damaligen Zeitpunkt herrschte Kolonnenverkehr. Zwischen Schutzweg und Kreisverkehr können noch mindestens zwei Fahrzeuge anhalten. Die Sicht vor dem Schutzweg auf die Situation im und vor dem Kreisverkehr war für den Beschwerdeführer von seinem Fahrzeug aus gegeben. Vor dem Kreisverkehr kam der Verkehr zum Stillstand. Trotz erkennbaren Rückstau hielt der Bf als nachkommender Lenker seinen Pkw nicht vor dem vor dem Kreisverkehr befindlichen Schutzweg an, sondern fuhr weiter und kam letztlich staubedingt auf dem Schutzweg zum Stehen, wodurch laut Anzeige ein Überqueren für Fußgänger nicht möglich war und der Fußgänger­verkehr am Schutzweg behindert wurde.

Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Es liegt der konkreten Sachlage die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes zugrunde, dass am 12. November 2014 um 07.49 Uhr den unter 4.1. dargelegten Sachverhalt im Zuge der Schulwegsicherung aus unmittelbarer Nähe feststellen konnte. Die Meldungslegerin ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes eine sehr versierte Polizeibeamtin, welche mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut ist und der aufgrund ihrer Ausbildung, Schulung und Erfahrung die Feststellung der gegenständlichen Verwaltungs-übertretung durchaus zuzumuten ist.

 

Wenngleich sie sich anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes seit der Tatbegehung nicht mehr an Details und Einzelheiten des Vorfalles erinnern konnte, so können dennoch ihre in Ausübung des Dienstes festgestellten Beobachtungen und Wahrnehmungen nicht begründbar in Zweifel gezogen werden, hat sie doch ihre Feststellungen wenige Tage nach der Tat in der erstatteten Anzeige schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert. Es ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass der Kolonnenverkehr vor dem Kreisverkehr zum Stillstand gekommen war und der Bf trotz Rückstau den Pkw so auf dem Schutzweg gehalten hat, dass ein Überqueren für Fußgänger nicht möglich war und der Verkehr am Schutzweg behindert wurde.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte die Meldungslegerin über Befragen allgemein, das ihrer Einschätzung nach die Verkehrsverhältnisse im Bereich des Kreisverkehrs bei „Stop-and-Go-Verkehr“ bereits bei Annäherung an den Schutzweg zu erkennen seien und sie Fahrzeuge nur dann zur Anzeige bringe, wenn diese tatsächlich auf dem Schutzweg angehalten werden und nicht bloß teilweise in diesen hineinragen. Eine Anhaltung der Fahrzeuge sei an Ort und Stelle deshalb nicht möglich, da dies im frühmorgendlichen starken Kolonnenverkehr eine enorme Verkehrsbehinderung darstellen würde und sie überdies mit der Schulwegsicherung befasst sei.

 

Es gibt für das erkennende Gericht keinen Grund an den Angaben der Meldungslegerin in der Anzeige und ihren zeugenschaftlichen Schilderungen vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zu zweifeln. Ihre Angaben sind insofern schlüssig, als ihr als Organ der Straßenaufsicht zu gesonnen werden muss, zuverlässig relevante Wahrnehmungen zu machen und sich im täglichen Verkehrsgeschehen ergebende Verkehrssituationen richtig wiederzugeben und zu beurteilen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Polizistin während der Schulwegsicherung einfach ohne Grund eine solche Anzeige aufnimmt. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die meldungslegende Polizeibeamtin durch falsche Angaben in der Anzeige und anlässlich ihrer Zeugenaussage straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen aussetzen würde, nur um den – ihr offenkundig unbekannten – Bf zu Unrecht zu belasten.

 

Demgegenüber konnte sich der Bf frei verantworten. Es ist zu berücksichtigen, dass er bei seiner Anhörung nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Es ist naheliegend, dass der Bf als unmittelbar betroffener Lenker den Sachverhalt so schilderte, wie er für ihn am günstigsten ist. Dies auch deshalb, weil gegen ihn wegen des Vorfalles das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Die Verantwortung des Bf liefert jedenfalls kein Argument, das die Glaubwürdigkeit der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen geeignet wäre oder sonst eine andere Sicht auf die geschilderte Verkehrslage ermöglichen könnte. Seiner Darstellung konnte damit letztlich nicht gefolgt werden.

 

Dass beim Annähern an den Schutzweg und Kreisverkehr von seiner Position im Fahrzeug VW Multivan die dortige Verkehrssituation einwandfrei beobachtet werden konnte, hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme zugestanden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 StVO lautet:

„Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.“

 

5.2. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl. 4.1. und 4.2.) ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf am 12. November 2014 um 07.49 Uhr den Pkw, Kennzeichen L-x, auf der L 568 in Richtung Schutzweg nächst dem Kreisverkehr L 568 mit der L 571 lenkte, wobei er aufgrund der vor ihm anhaltenden Fahrzeuge den Schutzweg nicht überfahren konnte, sondern staubedingt am Schutzweg zum Stehen kam und dadurch der Verkehr am Schutzweg behindert wurde.

 

Sofern der Bf behauptet, sein Verhalten könne nicht unter § 18 Abs. 3 StVO subsumiert werden, da er plötzlich und nicht prognostizierbar auf dem Schutzweg zum Stehen kam, als der Fließverkehr noch im Rollen gewesen sei, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Feststellungen in der Anzeige, dass der Verkehr vor dem Kreisverkehr bereits zum Stillstand gekommen war und der Bf trotz erkennbaren Rückstau bei Annäherung an den Schutzweg seinen Pkw nicht vor diesem anhielt, sondern weiter fuhr, sodass er letztlich verkehrsbedingt am Schutzweg anhalten musste.

 

Nach höchstgerichtlicher Judikatur hat sich der an eine Kreuzung herankommende Fahrzeuglenker ihr so zu nähern, dass er die Verkehrslage im Kreuzungsbereich, insbesondere einen erkennbaren Rückstau, rechtzeitig wahrnehmen und sein Verhalten danach einrichten kann (OGH 13. Februar 1979, 2 Ob 244/78, ZVR 1980/58).

 

Gleiches gilt auch für das Annähern an einen Schutzweg. Die Bestimmung des    § 18 Abs. 3 StVO verpflichtet einen sich dem Schutzweg nähernden Fahrzeuglenker, sich schon vor Erreichen davon zu vergewissern, dass er den Schutzweg zur Gänze überqueren können werde und ein allfälliges Anhalten erst nach Verlassen des Schutzweges mit der gesamten Fahrzeuglänge erfolgen werde.

 

Auch der weitere Einwand des Bf, mit welchem eine Mangelhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a VStG geltend zu machen versucht wird, ist unbegründet und wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die von der belangten Behörde gewählte Spruchumschreibung gegen die Grundsätze des § 44a VStG verstoßen könnte. Die Angaben im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lassen keinen Zweifel daran, wofür der Bf bestraft worden ist. Die Tat wurde dem Bf in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen, dass er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten konnte, um den Tatvorwurf zu widerlegen. Darüber hinaus ist der Spruch geeignet, den Bf rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Soweit der Bf schließlich mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark argumentiert, um seine Rechtsansicht im Hinblick auf § 44a VStG zu stützen, ist er darauf hinzuweisen, das in anderen Verfahren ergangene Bescheide keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Verfahrens haben (z. B. VwGH 17. November 1992, 92/11/0127).

 

Der objektive Tatbestand des § 18 Abs. 3 StVO ist daher erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Dem Bf ist es nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Weiters müsste es für den Beschwerdeführer mit seinem großen Fahrzeug ohne weiteres möglich gewesen sein die Situation so abzuschätzen, dass er sich so dem Schutzweg annähert, dass er diesen entweder vollständig überqueren kann oder eben noch vor dem Schutzweg anhält, je nach Situation, die sich vorne beim Kreisverkehr ergibt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. 

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 2.500 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerde­verfahren ausgegangen werden konnte.

 

Als strafmildernd ist die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, straferschwerend ist kein Umstand zu werten.

 

Der Zweck der Bestimmung des § 18 Abs. 3 StVO liegt bezogen auf die konkrete vom Bf begangene Übertretung primär darin, eine Behinderung des Verkehrs auf dem Schutzweg zu verhindern. Die Behinderung des Schutzweges erfolgte 10 Minuten vor Schulbeginn, wo zu rechnen ist, dass ständig Schüler den Schutzweg überqueren wollen.

 

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Behinderung des Schutzweges durch den Bf knapp zehn Minuten vor Schulbeginn erfolgte, weshalb naturgemäß mit einem ständigen Überqueren des Schutzweges durch Schüler zu rechnen ist, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezial­präventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Interesse der Verkehrs­sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 8,2 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher trotz Zuerkennung des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer kein Ansatz. Sofern der Bf die Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die in Betracht kommende Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO keine Mindeststrafe vorsieht.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf an der Übertretung nicht als gering zu werten sind. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe problemlos ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 24 Stunden festgesetzt.

 

 


Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 12 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r