LVwG-601513/5/MS

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin          Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. iur. C R A, G, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 01. Juli 2016, GZ: VStV/915300580377/2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2      Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß         § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. Juli 2016, GZ: VStV/915300580377/2015, wurde über Herrn Dr. iur. C R A, G, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 25,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, da dieser als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x dieses mehrspurige Kraftfahrzeug am 2. Februar 2015 um 10:38 Uhr in Perg am Waldhörparkplatz in einer Kurzparkzone abgestellt gehabt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die dienstlichen Wahrnehmungen eines Organs der Straßenaufsicht sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts kein Zweifel bestehe. Aus dem Lageplan der konkreten Verordnung vom 17. September 2013 sei ersichtlich, dass die Kurzparkzone durch die Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen an allen relevanten Ein- und Ausfahrten kundgemacht wurde.

 

Bei der Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden.

Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend sei bei der Strafbemessung das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen, mildernde Umstände lägen keine vor.

Weites sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und monatlich ein Einkommen von 3.000,00 Euro beziehe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 8. August 2016 (Datum des Poststempels 8. August 2016) Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verordnung nicht gehörig kundgemacht sei, da die Tafel nicht vor dem Haus mit der Adresse Perg, Herrengasse x, sondern sei die Tafel nach dem Haus Herrenstraße x, Perg situiert, was eine Abweichung von mehreren Metern zur Folge habe.

Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 24. August 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Vorlage des Katasterplans, aus dem sich der örtliche Geltungsbereich der Kurzparkzone ergibt, durch die Stadtgemeinde Perg.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 17. September 2013 wurde für die Dr.-Schober-Straße, beidseitig, für den gesamten Hauptplatz, für den Parkplatz „Altzinger-Hof“, für den Waldhörparkplatz und die Herrenstraße beidseitig, beginnend bei der Liegenschaft Herrenstraße x bis zum Hauptplatz eine zeitliche Beschränkung für das Parken (Kurzparkzone) verordnet und zwar werktags von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 13.00 Uhr.

Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen samt entsprechenden Zusatztafeln in Kraft.

Die Verkehrszeichen wurden am 25. September 2013 aufgestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug am 2. Februar 2015 in der Gemeinde Perg am Waldhörparkplatz um 10:38 Uhr geparkt gehabt. Im Fahrzeug war keine Parkscheibe hinterlegt.

Der Waldhörparkplatz, der auf dem Grundstück x, KG Perg, liegt, ist von der oben genannten Verordnung umfasst.

 

Eine planliche Darstellung der aufgestellten Verkehrszeichen in einem Lageplan existiert nicht.

 

Das Verkehrszeichen am Beginn der Kurzparkzone („bei Herrenstraße x“) ist im Bereich der Liegenschaft Herrengasse x situiert, was zum dargestellten örtlichen Geltungsbereich eine Abweichung von 16 m darstellt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich was die Existenz der Verordnung betrifft aus dem im Verfahrensakt einliegenden Verordnung des Gemeinderates. Der örtliche Geltungsbereich der ggst. Kurzparkzone ist aus der von der Stadtgemeinde Perg übermittelten DKM-Datenkopie vom 12. September 2013, in der mit der blauen Umrandung der Bereich Kurzparkzone selbst planlich dargestellt wurde, ersichtlich. Die Aufstellung der Verkehrszeichen ergibt sich aus dem handschriftlichen Aktenvermerk mit dem Datum vom 7. Oktober 2013.

Der Aufstellungsort des Verkehrszeichens (Herrenstraße x) im Bereich des Beginns der Kurzparkzone für die Herrenstraße ergibt sich aus dem Auszug aus dem DORIS, in dem die Verkehrszeichen dargestellt wurden, welcher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Ermittlungsverfahren abgefragt wurde.

Die Abweichung des Aufstellungsortes ergibt sich eben daraus.

 

Die Verwaltungsübertretung selbst ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Anzeige vom 2. Februar 2016, GZ: 110000323676, der OOE BH Perg und wurde diese auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde das Parken des Fahrzeuges am Tatort und zur Tatzeit nicht in Abrede gestellt.

 

Der Beschwerdeführer machte die mangelhafte Kundmachung der Verordnung geltend und brachte vor, das Verkehrszeichen sei abweichend vor dem Haus Perg, Herrenstraße x aufgestellt, was eine Abweichung von einigen Metern bedeute.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Auflage, S. 676, unter E 33 zu § 44 StVO angeführte Judikatur).

 

Der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung ist nach der hg. Judikatur im Verwaltungsstrafverfahren konkret vorzubringen (vgl. VwGH 23.10.1986, 85/02/0284; 20.7.2001, 2000/02/0352).

 

Ein solches konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer, wie oben beschrieben, in der Beschwerde vorgebracht.

 

Die Kurzparkzone beginnt im Bereich der Herrenstraße an der östlich gelegenen Grenze des auf dem Gst. x, KG Perg, westlich situierten Gebäudes mit der Adresse Herrenstraße x.

 

Das Verkehrszeichen ist entsprechend der Darstellung im DORIS westlich des beschriebenen Gebäudes im Bereich der Liegenschaft Herrenstraße x situiert. Die Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens weicht vom verordneten Beginn der Kurzparkzone ca. 16 m ab. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (3.7.1986, 86/02/0014; 25.11.2009, 2009/02/0095; 30.9.2010, 2008/07/0164) zu verweisen, wonach Abweichungen von mehr als fünf Metern vom Standort gemäß Verordnung als nicht gehörige Kundmachung der Verordnung anzusehen sind.

Unter Bezugnahme auf die dargestellte Judikatur, nach der Abweichungen von mehr als fünf Metern vom Standort gemäß der Verordnung als nicht gehörige Kundmachung anzusehen ist, stellt eine Abweichung von festgestellten 16 m keine gehörige Kundmachung dar.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Tatzeitpunkt eine verordnungskonforme Kundmachung einer Kurzparkzone infolge der fehlerhaften Beschilderung im Bereich der Herrenstraße nicht erfolgte, weshalb sie auch keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die verordnete Kurzparkzone war für den Beschwerdeführer daher nicht verbindlich, was zur Folge hat, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dies bedeutet in weiterer Folge, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens im Bereich der Herrenstraße x dazu führt, dass die Verordnung, als mangelhaft kundgemacht, nicht anzuwenden ist und daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß