LVwG-601152/12/KH/DC

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn T F, geb. x 1974, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 04.11.2015, GZ VerkR96-7761-2014, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie des Führerscheingesetzes (FSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  492 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn T F (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf), mit Straferkenntnis vom 04.11.2015, VerkR96-7761-2014, folgende Verwaltungsübertretungen vor:

 

„1.

Sie haben sich am 16.07.2014 um 00:15 Uhr in 4400 Steyr, Stadtplatz x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, kurz zuvor das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen x auf öffentlichen Straßen nächst dem Haus Stadtplatz x in der dort befindlichen Fußgängerzone im Stadtgebiet von Steyr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie wiesen Alkoholisierungsmerkmale auf.

 

2.

Sie haben am 16.7.2014 gegen 00:15 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen x in 4400 Steyr auf öffentlichen Straßen nächst dem Haus Stadtplatz x in der dort befindlichen Fußgängerzone gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse AM, in die das Kraftfahrzeug fällt, waren.

 

3.

Sie haben am 16.7.2014 gegen 00:15 Uhr als Lenker des Motorfahrrads mit dem Kennzeichen x in 4400 Steyr, Stadtplatz x, die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit b StVO 1960

zu 2.: § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz

zu 3.: § 76a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960“

 

Die belangte Behörde verhängte Geldstrafen in Höhe von 2000 Euro (zu 1.), 363 Euro (zu 2.), 50 Euro (zu 3.) und ersatzweise Freiheitsstrafen von 17 Tagen (zu 1.), 7 Tagen (zu 2.) und 30 Stunden (zu 3.).

Weiters wurde dem Bf gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von gesamt 246,30 Euro auferlegt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt durch Hinterlegung am 10.11.2015, erhob der Bf innerhalb offener Frist per E-Mail Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass der Bf das Motorfahrrad nicht gelenkt, sondern geschoben hätte, da dieses kaputt gewesen sei und der Bf dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden sei.

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016. Zu dieser wurde als Zeugin die anzeigende Polizeibeamtin Insp. D R, Polizeiinspektion Steyr, einvernommen. Die belangte Behörde ist entschuldigt, der Bf unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

 

III. 1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bf lenkte am 16.07.2014 gegen 00:15 Uhr in 4400 Steyr in der Fußgängerzone nächst Stadtplatz x das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen x. Dabei wurde der Bf von Beamten der Polizeiinspektion Steyr um 00:15 Uhr angehalten.

Ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht forderte den Bf auf, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, da der Verdacht bestanden hat, dass der Bf kurz zuvor das Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben könnte. Als Anzeichen für eine mögliche Alkoholisierung wies der Bf deutlichen Alkoholgeruch, eine veränderte Sprache und eine leichte Bindehautrötung auf.

Der Bf verweigerte die Untersuchung der Atemluft.

Zum oben angegebenen Zeitpunkt verfügte der Bf über keine entsprechende Lenkerberechtigung, da ihm diese entzogen war.

 

Im Verwaltungsbereich der belangten Behörde ist eine Verwaltungsübertretung des Bf wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr vorgemerkt (GZ: VerkR96-1467-2014). Der Strafbemessung sind monatliche Einkünfte von 1600 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde zu legen.

 

2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und insbesondere aus den Angaben der Polizeibeamtin Insp. R, welche als Zeugin unter Wahrheitspflicht aussagte.

 

Die Zeugin konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig den Ablauf der Situation und ihre Wahrnehmungen darlegen. Insbesondere bestätigte sie, dass der Bf Anzeichen einer Alkoholisierung aufwies und die Durchführung eines Alkotests verweigerte. Sie gab auf Befragen an, dass der Bf das Motorfahrrad im Bereich vor dem H-Haus (Stadtplatz x, 4400 Steyr) abgestellt hatte. Dort stieg der Bf auf das Motorfahrrad auf, startete es an und fuhr, bis er durch die Zeugin auf Höhe Stadtplatz x, 4400 Steyr angehalten wurde. Aufgefallen war ihr der Bf, weil sein Motorfahrrad im Bereich des H-Hauses abgestellt war und normalerweise dort keine Fahrzeuge abgestellt sind.

 

Da nicht davon auszugehen ist, dass die unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Zeugin das Risiko einer Falschaussage auf sich genommen hat, um den Bf zu Unrecht zu belasten, wird die Einwendung des Bf, er hätte das Motorfahrrad geschoben, als reine Schutzbehauptung angesehen.

 

IV. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

 auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§ 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) normiert, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt zulässig ist. [...]

 

Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 5 FSG).

 

Laut § 76a Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). [...] In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. [...]

 

V. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde dazu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Der Bf wurde am 16.07.2014 um 00:15 Uhr von einem besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, zur Durchführung eines Atemlufttests aufgefordert, um den Alkoholgehalt seiner Atemluft zu untersuchen. Der Bf wies Anzeichen einer Alkoholisierung auf. Es bestand die Vermutung, dass der Bf sein Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der Bf wäre verpflichtet gewesen, sich einer solchen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen. Er verweigerte jedoch die Untersuchung.

 

Mit der Einwendung des Bf, der Vorfall hätte sich nicht unter Alkoholeinfluss ereignet, gewinnt dieser nichts, da der Wortlaut des § 5 Abs. 2 StVO nicht auf eine tatsächliche Alkoholisierung sondern lediglich auf die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft abstellt, welche seitens des Bf auch nicht bestritten wird.

 

1.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 1 Abs. 3 FSG normiert, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig ist.

 

Bei dem vom Bf gelenkten Motorfahrrad mit dem Kennzeichne x handelt es sich zweifelfrei um ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h. Somit ist die Ausnahme des § 1 Abs. 5 FSG nicht einschlägig und das Lenken des Motorfahrrads ist ausschließlich mit einer entsprechenden Lenkerberechtigung zulässig. Über eine solche Berechtigung verfügte der Bf nicht, da dem Bf zum Tatzeitpunkt seine Lenkerberechtigung bereits entzogen war. Somit lenkte der Bf das Fahrzeug ohne entsprechende Lenkerberechtigung.

Bezüglich der Einwendung des Bf, er habe das Motorfahrrad lediglich geschoben, sei auf die Beweiswürdigung verwiesen.

 

1.3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Bei der Fußgängerzone am Stadtplatz in 4400 Steyr handelt es sich um eine iSd § 76a Abs. 1 StVO 1960 verordneten Fußgängerzone. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern nicht eine im Gesetz normierte Ausnahme Anwendung findet.

Im Beschwerdefall hat der Bf die Fußgängerzone zur festgestellten Tatzeit zweifelsfrei befahren. Ein Ausnahmetatbestand lag nicht vor.

 

Somit gelten die objektiven Tatbestände zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als erfüllt.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafbemessung ist ein monatliches Einkommen von Euro 1.600,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde zu legen.

 

2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 legt für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 einen Strafrahmen von 1600 Euro bis 5900 Euro fest. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Im Hinblick auf den Bf ist bei der belangten Behörde bereits eine einschlägige Verwaltungsübertretung wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr vorgemerkt. Diese wurde in der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt. Mildernd wurden keine Umstände ins Treffen geführt. Auch wenn die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses den Strafrahmen zu Gunsten des Bf inkorrekt wiedergibt, so erscheint die verhängte Strafe insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vormerkung als  tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich.

 

2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Gesetzgeber normierte in § 37 Abs. 1 und Abs. 3 FSG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 363 Euro bis 2180 Euro. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Die belangte Behörde hat betreffend die Übertretung in Spruchpunkt 2. somit ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, diese wird jedenfalls als tat- und schuldangemessen erachtet.

 

2.3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 legt für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 76a Abs. 1 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro fest. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen.

 

Auch bei dieser Geldstrafe bewegte sich die belangte Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens, womit die Geldstrafe auch hier jedenfalls als tat- und schuldangemessen erachtet werden kann.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing