LVwG-601293/2/Wim/Bb

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau G R, geb. 1979, Deutschland, vom 5. Februar 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Jänner 2016, GZ VerkR96-1158-2016, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Angabe „04.01.2016“ und unter Tatort die Wortfolge „in Fahrtrichtung Wels“ zu entfallen haben.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) warf Frau G R (Beschwerdeführerin - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2016, GZ VerkR96-1158-2016, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß      § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.12.2015 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 11.6.2015 um 01.52 Uhr in Aistersheim auf der A 8, Innkreisautobahn, bei Strkm. 33,120 in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft insoferne nicht erteilt, zumal Sie am 18.12.2015 mitteilten, dass Sie nicht mehr zuordnen können wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Tatort: Gemeinde Grieskirchen, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, in Fahrtrichtung Wels.

Tatzeit: 04.01.2016

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, x.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass die Bf auf schriftliche Aufforderung binnen zwei Wochen keine korrekte Lenkerauskunft erteilt habe. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bringe mit der Erklärung, er könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützten, zum Ausdruck, dass er die im § 103 Abs. 2 KFG auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Die mit 80 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bf und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die Bf mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin wie folgt ausgeführt wird (auszugsweise Wiedergabe):

 

„(...) Die Beschreibung der Tat ist unzureichend. Die Tatbeschreibung ist inkonsistent. So stehen der Tatort, die Tatzeit und das Fahrzeug im Widerspruch zur verletzten Rechtsvorschrift. Zumal eine Tat mit 04.01.2016 bezeichnet wird, welche so nicht stimmen kann.

Eine Auskunft zur Lenkerhebung wurde erteilt, auch wenn keine Zuordnung gemacht werden konnte. Die rechtliche Beurteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG belege ihrerseits ebenfalls, dass dem Auskunftsverlangen formell nachgekommen ist. Eine Verpflichtung der Führung eines Fahrtenbuches bei verschiedenen Fahrern des Kraftfahrzeuges ist nicht erforderlich an meinem gemeldeten Standort und somit dem gemeldeten Standort des KFZ. Zwischen der Tat im Juni 2015 und dem ersten Schreiben vom Dezember 2015 liegen ungefähr sechs Monate. Eine Erteilung der gewünschten Auskunft kann hinsichtlich der dazwischen liegenden Dauer nicht gewährleistet werden und ein Vorwurf diesbezüglich ist unzulänglich.

 

Die Rechtsmittelbelehrung ist unzureichend ausgeführt. Während zwar eine Zustellung an das Verwaltungsgericht gefordert wird (Zitat: „Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben“), erfolgt bereits anschließend der Bezug um eine schriftliche Beschwerde an das Bezirkshauptamt Grieskirchen (Zitat: „Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.“). Zumal an keiner Stelle im Schreiben eine Kontaktmöglichkeit an ein Verwaltungsgericht gegeben wird, richten wir die Beschwerde schriftlich nach Maßgabe der Bekanntmachung der BH Grieskirchen an Sie.

 

Ich bitte daher um Einstellung des Verfahrens. Der gemeldete PKW x ist bereits abgemeldet. (...).“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 24. Februar 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-1158-2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Bf (z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 2015, GZ VerkR96-23688-2015, wurde die Bf in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 11. Juni 2015 um 01.52 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Aistersheim, Innkreisautobahn A 8, km 33,120, Fahrtrichtung Wels, aufgefordert. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei nicht eindeutiger, ungenauer oder unvollständiger Auskunftserteilung oder Verweigerung der Auskunft.

 

Anlass der Lenkeranfrage war eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 9. Juli 2015, wonach mit dem angefragten Kraftfahrzeug auf der Autobahn A 8 die für Kraftwagenzüge erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Ausmaß von 12 km/h abzüglich der entsprechenden Messtoleranz überschritten wurde. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch ein stationäres Radarmessgerät.

 

Mit Antwort vom 18. Dezember 2015 teilte die Bf auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass sie zu der Zeit das Fahrzeug privat vermietet hatte und nach so langer Zeit nicht mehr nachvollziehen könne, wer der Fahrer war.

 

Nachdem die Bf auf die entsprechende Anfrage innerhalb der Frist von zwei Wochen keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilte, wurde sie in weiterer Folge als Zulassungsbesitzerin des angefragten Fahrzeuges nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schließlich das nunmehr bekämpfte behördliche Straferkenntnis erlassen.

 

Die Bf ist verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch die Bf unbestritten. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhalts­feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 103 Abs. 2 KFG lautet:

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

 

5.2. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine schriftliche Aufforderung der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 7. Dezember 2015, GZ VerkR96-23688-2015, an die Bf in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin zugrunde, in der das Auskunftsverlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung auf die Bekanntgabe desjenigen, der das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 11. Juni 2015 um 01.52 Uhr in Aistersheim auf der Innkreisautobahn A 8 bei km 33,120 in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat, gerichtet war.

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht außer Zweifel, dass die Bf ihrer Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen ist und innerhalb der Frist von zwei Wochen keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb sie das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Um ihrer Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre die Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165 uva.). Die Bf hat diese geforderte Auskunft aber nicht erteilt. Sie kam dem Auskunftsverlangen aufgrund ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2015 zwar formell nach, ihre Äußerung entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG vor, wenn der Zulassungsbesitzer lediglich angibt, dass er nicht angeben könne, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (VwGH 17. März 1982, 81/03/0021).

 

Der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft ist eine eigenständige -vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Ver-streichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Auskunft als verwirklicht gilt.

 

Soweit in der Beschwerde zunächst bemängelt wird, dass die Tatbeschreibung insofern unzureichend sei, als Tatort und Tatzeit in Widerspruch zur verletzten Rechtsvorschrift stehen würden, zumal als Tatzeit „04.01.2016“, angegeben sei,  ist darauf hinzuweisen, dass Tatort einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG stets der Sitz der anfragenden Behörde ist (VwGH 25. April 1997, 95/02/0547) und es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit ausreicht, wenn sich aus dem Spruch das Anfragedatum ergibt (VwGH 7. März 2016, Ra 2016/02/0006). Im gegenständlichen Straferkenntnis ist die belangte Behörde bzw. deren Sitz ausdrücklich als Tatort bezeichnet und auch das Datum der Lenkeranfrage (7. Dezember 2015) ist vom Spruch der behördlichen Entscheidung umfasst. Für die Bf ist daher mit ihrem Vorbringen nichts gewonnen, es erschien aber eine Klarstellung im Spruch des Straferkenntnisses geboten und war auch zulässig, weil Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

 

Dem weiteren Vorbringen im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung wird entgegnet, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straf­erkenntnis rechtskonform erfolgte. Es wurde zutreffend auf die Beschwerdefrist von vier Wochen und das Erfordernis der Schriftlichkeit hingewiesen. Zudem enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis an wen die Beschwerde zu richten und wo diese einzubringen ist.

 

Mit dem Hinweis, dass es nach rund sechs Monaten nicht mehr möglich gewesen sei, eine Auskunft zu erteilen, zeigt die Bf nicht auf, dass sie kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG trifft. Allenfalls hätte die Bf zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs. 2 3. Satz KFG vorgesehen – ent­sprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt (VwGH 26. Mai 2000, 2000/02/0115). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, hat der Zulassungs­besitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, Auf­zeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH 15. Mai 1990, 89/02/0206).

 

Der Umstand, dass das Fahrzeug der Bf in Deutschland zum Verkehr zugelassen war und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der unterlassenen Lenkerauskunft, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war, somit der Tatort in Österreich liegt (vgl. VwGH 31. Jänner 1996, 93/03/0156 - verstärkter Senat) und daher österreichisches Rechts anzuwenden ist (VwGH 11. Dezember 2002, 2000/03/0025).

 

Auch dass der Bf die inländischen Rechtsnormen und deren Unterschiede zur deutschen Gesetzgebung möglicherweise unbekannt waren, kann nicht entschuldigen, da bereits anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7. Dezember 2015 die Rechtsgrundlage für das Auskunfts­verlangen dargelegt und auch auf die allfälligen Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht hingewiesen wurde. Im Übrigen besteht für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen müssen, Anlass, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (VwGH 18. September 2000, 99/17/0192).

 

Umstände, welche das Verschulden der Bf an der Übertretung ausschließen würden, sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit die Tat auch subjektiv erfüllt ist. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte die Bf mit ihrer Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwider­handlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Strafmildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Bf gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22. März 2000, 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081, 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Norm des § 103 Abs. 2 KFG soll demnach der Behörde jederzeit die Möglichkeit geben, rasch Auskunft über den Lenker eines Fahrzeuges zu erhalten. Damit soll eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und ein konsequenter Vollzug der entsprechenden Verkehrsvorschriften gesichert werden. Die Bf hat durch die Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers gegen diese Interessen verstoßen.

 

Die Bedeutsamkeit des § 103 Abs. 2 KFG hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden.

 

Die Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung machen geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich bzw. erschweren diese. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die Nichtbekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes nicht möglich war und der Lenker verwaltungs­straf­rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund kann das . Landesverwaltungsgericht nicht finden, dass die Behörde den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro erscheint durchaus tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach  § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßen­verkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die Geldstrafe wurde an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) kann die behördlich festgesetzte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz.

 

Auf die finanziellen Verhältnisse der Bf brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von der Bf als Halterin eines Kraftfahrzeuges auch erwartet werden muss, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der hier vorliegenden Höhe ohne weiteres in der Lage ist. Solche Verstöße und Bestrafungen ließen sich im Übrigen durch eine vorschriftsmäßige Lenkerauskunft vermeiden.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 16 Stunden festgesetzt.

 

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r