LVwG-601503/10/Bi

Linz, 26.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn B P, vom 19. August 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. Juli 2016, VerkR96-294-2016, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. September 2016

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 28. Jänner 2016 gegen 6:25 Uhr den Lkw x im Ortsgebiet Ulrichsberg vor dem Haus M außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 27. Juli 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Am 21. September 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und des Meldungslegers GI H R (Ml) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ihm sei am 25.2.2016 eine Strafverfügung zugestellt, in der er der falschen Parkweise mit falschen Angaben beschuldigt worden sei. Nunmehr seien die Daten abgeändert worden, ohne das Verfahren einzustellen oder neu zu eröffnen. Nach 3 Monaten wäre kein Verfahren mehr zulässig. Der Ml habe das Foto so gemacht, dass man den 7 m langen Anhänger nicht sehe. Man müsse als Lenker solcher Fahrzeuge erst einmal einen Parkplatz finden, um kurz irgendwo stehen zu bleiben. Außerdem habe er gewartet, bis die Fahrzeuge, die ihm ein besseres Halten ermöglicht hätten, weggefahren seien bzw seien die Fahrzeuge schon weg gewesen. Wenn er mit dem gesamten Fahrzeug mit Anhänger auf der Fahrbahn gestanden wäre, hätte der Ml ebenfalls anhalten müssen. Ein Fahrstreifen dürfe bis 10 m blockiert werden, wenn ein weiterer frei bleibe. Der Ml habe 13 Minuten angegeben, weil er nicht mit seinem Tachographen gerechnet habe. Er sei lediglich 6 Minuten dort gestanden laut Tachographenausdruck. Der Ml habe eine Falschaussage unter Amtseid getätigt, was auch noch überprüft gehöre. Jedoch werde dem Beamten mehr Glauben geschenkt als ihm mit Beweisen. Der Beamte habe es auf ihn abgesehen; wäre ein anderer dort gestanden, hätte er es gar nicht gesehen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in die vom Ml angefertigten Fotos von der Parksituation, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml, ein Beamter der PI Ulrichsberg, fuhr am Donnerstag, dem 28. Jänner 2016, gegen 6:25 Uhr von der Nachtstreife kommend zur PI Ulrichsberg. Vor dem Haus M war er gezwungen, im Gegenverkehr anzuhalten, weil der vom Bf abgestellte Lkw den rechten Fahrstreifen blockierte. Der Lkw mit Anhänger, der eine Länge von insgesamt 12 m hatte, war so abgestellt, als ob der Lenker am Ende des freien Parkplatzes wieder Richtung Fahrbahn gelenkt hätte, entweder weil sich beim Einparken vor ihm tatsächlich ein abgestelltes Fahrzeug befunden hat oder weil er versucht hat, wenigstens hinten annähernd parallel zum Fahrbahnrand stehenzubleiben. Der Ml stieg aus und fotografierte den Lkw von vorne. Vor dem Lkw befand sich kein weiteres Fahrzeug. 

Den Bf fand der Ml in der angrenzenden Bäckerei, wo sich außer der Verkäuferin noch 1 oder 2 Kunden aufhielten. Er ersuchte ihn hinauszukommen, worauf ihm dieser zu verstehen gab, er wolle erst etwas kaufen. Draußen kam es zu einem Streitgespräch, weil der Ml dem Bf die behindernde Parkposition des Gespanns vorwarf. Er bot ihm ein Organmandat in Höhe von 20 Euro an, worauf der Bf antwortete, dem Ml zahle er sicher nichts. Daraufhin kündigte dieser dem Bf ein „Schreiben von der BH“ an. Vom Foto war keine Rede.

 

Die Verhandlung hat ergeben, dass sich der Bf und der Ml schon lange kennen und auch per-Du sind, allerdings haben beide Vorfälle in der Vergangenheit geschildert, die nicht für eine besondere gegenseitige Sympathie sprechen. Seine ursprüngliche Aussage von einem 13minütigen Parken hat der Ml in der Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, es könne sein, dass das Gespräch gegen Ende durch das Seitenfenster des sich bereits wegbewegenden Lkw erfolgte. Der vom Bf vor der belangten Behörde vorgelegte Tachgraphenausdruck ergibt 6 Minuten Stehzeit, weshalb bereits im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung die Tatanlastung von „Parken“ auf „Abstellen“ geändert wurde.

Der Bf blieb dabei, sein Gespann sei zum Großteil parallel zum Fahrbahnrand gestanden, nur vorne und ganz hinten sei es auf die Fahrbahn hinausgeragt. Der vor ihm abgestellt gewesene Pkw sei vor dem Foto des Ml offenbar schon weg gewesen.

   

Lässt man die offensichtlichen Querelen zwischen Bf und Ml außer Acht, ist das Foto das einzige objektive Beweismittel, wobei nicht geklärt werden konnte, ob sich überhaupt jemals ein Fahrzeug vor dem vom Bf abgestellten Gespann befunden hat. Das Foto zeigt eine Abstellposition so, dass der nächstgelegene Fahrstreifen zur Hälfte verstellt war.

Der Ml hat auch dargelegt, dass sich vor dem Lkw auf der anderen Straßenseite eine Linienbus-Haltestelle befindet. Das ist zwar richtig, aber laut Fahrplan war zur Vorfallszeit kein Bus zu erwarten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Boden­markierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bf den von ihm gelenkten Lkw mit Anhänger mit einer Gesamtlänge (laut Bf) von 12 m vor dem Haus M in Ulrichsberg so abgestellt hat, dass er mit der Front des Lkw auf die Fahrbahn hinausragte und dabei den nächstgelegenen der beiden Fahrstreifen der Straße mit Gegenverkehr zur Hälfte blockierte. Der Bf suchte die nächstgelegene Bäckerei auf, um einzukaufen, und gab dem ihn zum Verlassen des Geschäftes ersuchenden Ml zu verstehen, er wolle erst einkaufen.

Der Bf hat nie bestritten, den Fahrstreifen blockiert zu haben, sich aber darauf berufen, er habe sein Gespann wegen seiner Länge und eines davor stehenden Fahrzeuges nicht anders abstellen können. Im Übrigen habe sich die Stehzeit nur wegen des Streitgesprächs mit dem Ml verlängert. 

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts besteht kein Zweifel, dass der Bf sein Fahrzeug vorsätzlich auf die am Foto dokumentierte Weise abgestellt hat, weil er der Meinung war, sein Einkauf in der Bäckerei sei so kurz, dass eine Behinderung des Verkehrs durch den auf die Fahrbahn hinausragenden Lkw-Teil in Kauf zu nehmen sei. Tatsächlich musste der Ml als Lenker des Polizeifahr­zeuges wegen Gegenverkehr anhalten.

 

Die im § 23 Abs.2 StVO enthaltene Anordnung zum Abstellen eines Fahrzeuges umfasst nicht nur ein Parken, also ein Anhalten für mehr als 10 Minuten oder die Dauer einer Ladetätigkeit, sondern auch ein freiwilliges, dh nicht verkehrs­bedingtes Abstellen eines Fahrzeuges für eine kürzere Zeitspanne. Damit ist auch für eine Zeit unter 10 Minuten die darin getroffene Regelung, das Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen, gültig. Dass sich der Bf nicht daran gehalten hat, steht unbestritten fest, wobei es irrelevant ist, ob das Fahrzeug 70 oder 50 % parallel zum Fahrbahnrand steht.

Sein Argument, wenn ein Fahrstreifen für den Fließverkehr freibleibe, dürfe er halten, trifft insofern nicht auf den ggst Sachverhalt zu, als die auf dem Marktplatz neben der Fahrbahn zur Verfügung stehende Parkfläche bei ordnungs­gemäßer Benützung problemlos 2 Fahrstreifen freilässt. Eine „schlampige“ Abstellposition kann nicht durch den Hinweis auf § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 gerechtfertigt werden.

 

Damit hat der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Da gemäß § 31 Abs.1 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist 1 Jahr ab der Tat beträgt, war die Spruchänderung im Straferkenntnis gegenüber der Anlastung in der Strafverfügung zulässig.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 40 Euro bzw 8 Stunden EFS entspricht den Kriterien des § 19 VStG, sodass eine Überschreitung des ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspiel­raumes nicht zu erblicken ist. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG für den Ausspruch einer Ermahnung lagen wegen der tatsächlichen Verkehrsbehinderung nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger