LVwG-650710/2/Kof

Linz, 26.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau W Z,
geb. 1960, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. August 2016, VerkR21-114-2016 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,                                                 

 

den

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) ist/war seit dem Jahr 1978 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, zuletzt befristet bis 30. August 2016.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der Bf diese Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur  jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat; –

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig und allein

die Entziehung der Lenkberechtigung.

siehe grundlegend VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032-III/A/1.2 sowie

VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; vom 25.05.2016, Ra 2015/12/0032; vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0003; vom 17.12.2015, Ra 2014/02/0032.

 

Für das LVwG ist die im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltende Sach- (und Rechts-)lage maßgebend. Die zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG andererseits eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen.

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 - verstärkter Senat; v. 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.05.2001, 2001/11/0113; vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur; vom 20.05.2008, 2008/11/0068; vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028;

vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG kann nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung diese entzogen werden; VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256 mit Vorjudikatur und

         vom 13.08.2003, 2002/11/0168.

 

 

 

Ist eine Lenkberechtigung befristet, so hat dies gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG

zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt;

VwGH vom 04.07.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur.

Vgl. auch VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027.

 

Die Bf

·         war – wie dargelegt – im Besitz einer bis 30. August 2016

befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und

·         ist somit seit Ablauf des 30. August 2016 nicht (mehr)

im Besitz einer Lenkberechtigung –

 

dadurch ist mit Ablauf des 30. August 2016 die gegen den behördlichen Entziehungsbescheid erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. September 2017, Zl.: E 2607/2016-10

Beachte:

Revisionsverfahren anhängig