LVwG-550823/11/FP

Linz, 06.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass des Vorlageantrages von H B, X, W, vom 9. März 2016 betreffend seine Beschwerde gegen Punkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2016, GZ: N10-3-1-2005-Gm, miterl. N10-3-6-2005, N10-97-1999, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
29. Februar 2016, jew. GZ: N10-3-1-2005,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Vorlageantrag stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass ihr Spruch (Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 29. Februar 2016) wie folgt zu lauten hat:

 

„Der Beschwerde wird Folge gegeben und Punkt 3. des Bescheides vom 8. Jänner 2016 (N10-3-1-2005-Gm, miterl. N10-3-6-2005,
N10-97-1999) ersatzlos aufgehoben.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land leitete am 18. März 2014 ein naturschutzrechtliches Verfahren gegen die Verlassenschaft nach dem Vater des Beschwerdeführers (Bf), Herrn W B, ein. 

Gegenstand waren mehrere im Grünland errichtete Gebäude, für die kein naturschutzrechtlicher Konsens vorlag.

Nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem Vertreter der im Testament begünstigten Lebensgefährtin des Verstorbenen, dem Verlassenschaftskurator und dem Gerichtskommissär, ging der belangten Behörde am 11. August 2015 ein Einantwortungsbeschluss zu, mit welchem der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet wurde.

Im Beschluss wurde auf ein Pflichtteilsübereinkommen mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Bezug genommen.

 

I.2. Mit Schreiben vom 25. August 2015 forderte die belangte Behörde die Erbin auf, zur Absicht der belangten Behörde, ihr die Entfernung der konsenslos errichteten Gebäude aufzutragen, Stellung zu nehmen.

 

I.3. Die Erbin teilte am 28. August 2015 telefonisch mit, dass nicht sie Erbin der „Fischteiche“ in X (EZ X, EZ X) sei, sondern die Kinder des Verstor­benen.

 

I.4. Am 2. September 2015 übersandte der Gerichtskommissär die relevanten Auszüge aus dem Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung. Aus diesem ergibt sich, dass der Verstorbene seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt hatte. Der Verstor­bene hatte seinen Kindern zudem die Liegenschaften EZ X und EZ X je zur Hälfte vermacht (Legat).

 

I.5. Am 7. September 2015 richtete die belangte Behörde Schreiben an die Kinder des Verstorbenen (den Bf und seine Schwester), in denen sie davon ausging, dass diese Rechtsnachfolger im Eigentum an den Grundstücken EZ X und X, KG X, seien, über eine stattgefundene Beweisaufnahme (Einvernahme der Mutter des Bf) und darüber informierte, dass beabsichtigt werde, die Adressaten zur Herstellung des gesetzgemäßen Zustandes aufzu­fordern und den Bf und seine Schwester zur Stellungnahme aufforderte. Der Bf nahm ebensowenig wie seine Schwester Stellung. Bereits am 24. März 2014 hatte der Bf jedoch Akteneinsicht genommen und gegenüber der belangten Behörde dargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Bienenhütte ursprüng­lich auf einem anderen Grundstück gestanden und dann Mitte der 70er Jahre auf das Grundstück Nr. X gestellt worden sei.

Dies nahm die belangte Behörde zum Anlass, die Mutter des Bf als Zeugin einzuvernehmen.

 

I.6. Am 18. Jänner 2015 (Datum der Zustellung) erließ die belangte Behörde den mit Beschwerde bekämpften Bescheid, der sich an den Bf und seine Schwester richtete.

Dieser lautete wie folgt:

 

SPRUCH:

 

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:

 

Es wird Ihnen als Rechtsnachfolger von Herrn W B aufgetragen, inner­halb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides auf eigene Kosten den vorigen Zustand auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, Gemeinde E, im Europaschutzgebiet X wieder herzustellen und folgende Maßnahmen durchzuführen:

 

1.    Entfernung des östlich des Hüttenbauwerkes auf Gst.Nr X befindlichen WC-Gebäudes (Außenabmessung 1 m x 1 m), welches im der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 angeschlossenen Lageplan als Objekt 2 bezeichnet ist.

2.    Entfernung des Einstellraumes auf Gst.Nr. X (L x B 12,5 m x 3,3 m ), welcher im der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 angeschlossenen Lageplan als Objekt 3 bezeichnet ist.

3.    Entfernung der südwestlich des zu einer Bienenhütte umfunktionierten Wohnwagens befindlichen weiteren Bienenhütte im Ausmaß von L x B x H 5,8 m x 3,10 m x 4,0 m, welche im der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 angeschlossenen Lageplan als Objekt 7 bezeichnet ist.

4.    Die Entfernung der Gebäude ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen
14 Tagen schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 58 in Verbindung mit § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

 

BEGRÜNDUNG

 

1. Im Ermittlungsverfahren wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Am 18.03.2014 fand in Anwesenheit von Herrn H B eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, dem Forstgesetz 1975 sowie dem Wasserrechtsgesetz 1959 statt. Dabei wurde überprüft, ob die auf Grundstücken in der KG X, Gemeinde E, festgestellten durchgeführten Maßnahmen nach diesen Gesetzesmaterien rechtmäßig sind.

In der dazu verfassten Niederschrift haben der Regionsbeauftrage für Natur- und Landschaftsschutz, gleichzeitig bautechnischer Amtssachverständiger, und der Bezirks­beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im gemeinsamen Befund festgehalten, dass auf den vom rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E als Grünland mit der Ersichtlichmachung „Wald" ausgewiesenen Grundstücken Nr. X und X, KG X, mehrere Hüttenobjekte zur Errichtung gelangt sind.

Laut Auskunft des Amtsleiters der Gemeinde E liegen für sämtliche an diesem Tag vorgefundenen Bauwerke keinerlei baubehördliche Bewilligungen vor. lm Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt der einzelnen Bauwerke gab es nur ungefähre Auskünfte seitens des anwesenden Herrn H B. Es wurde diesbezüglich auf eine Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.11.1977 verwiesen, worin die Existenz eines Hüttenbauwerks im Ausmaß von ca. 3 x 4 m festgestellt wurde. Somit könnte davon ausgegangen werden, dass sämtliche andere Bauwerke erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurden.

„Auf dem Gst.Nr. X befindet sich ein großes Hüttenbauwerk sowie eine WC-Anlage. Das Hüttenbauwerk ist L-förmig ausgebildet, wobei ein Teilbereich auskragend über die Teichanlage ausgeführt wurde. Die Länge des östlichen Hüttenteils beträgt 4,08 m und eine Breite von 3,05 m. Dieser Objektteil ist mit einem Satteldach überdacht, wobei an der Ostseite noch zusätzlich ein Freibereich mit einer Länge von 2 m mit überdacht wird. Westlich anschließend wurde ein 2,6 m langer und 2,88 m tiefer Anbau errichtet. Dieser wurde mit einer Verlängerung des Satteldaches eingedeckt. Daran anschließend befindet sich ein weiterer Raum mit einer Länge von 4,73 m und einer Breite von 3,02 m. Über diesen Teil befindet sich ein Pultdach. Im südlichen Anschluss daran wurde ein weiteres Vordach mit einer Breite von 3,0 m und einer Tiefe von 2,75 m angeordnet. Das Dach wurde als Flachdach ausgebildet. Die Traufenhöhe ist unterschiedlich und beträgt beim Steildach etwa 2,10 m. Entlang der Teichfläche wurde überdies eine Stützmauer sowie ein darauf montierter frei auskragender Holzsteg errichtet. Laut Aussage des Herrn B wurde dieses Objekt zwischen 1970 und 1974 errichtet. Die Steganlage wurde im Jahre 2002 errichtet. Rund um das Hüttenbauwerk ist der Boden mit Waschbetonplatten befestigt. Im Vordachbereich befindet sich eine Selchanlage.

Östlich des Hüttenbauwerks auf der gegenüberliegenden Seite des Teiches befindet sich eine WC-Anlage (Gebäude mit Außenabmessungen mit 1 x 1 m). Die Ableitung der Fäkalien erfolgt in den Untergrund.

Auf dem Gst.Nr. X sind mehrere Gebäude errichtet worden. Etwa parallel zur Grundgrenze zu Gst.Nr. X befindet sich ein Einstellraum für einen Anhänger. Dieser weist eine Länge von 12,5 m und eine Breite von 3,3 m auf. Die Traufenhöhe beträgt etwa
2,3 m. Den oberen Abschluss bildet eine Pultdachkonstruktion. Die Seiten sind mit Welleternit ausgeführt. Südlich davon befindet sich eine Gerätehütte mit einer Gesamtlänge von 4,3 m und einer max. Breite von 2,8 m. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach, welches mit einem Trapezblech eingedeckt. Südlich anschließend ist eine überdeckte Holzlage mit einer Länge von 3,9 m und einer Breite von 4,10 m mit Pultdachabschluss angeordnet.

Südöstlich ist ein Wohnwagen aufgestellt, welcher eine Länge von 7,2 m und eine Breite 2,4 m aufweist. Beim Wohnwagen wurden die Räder abmontiert. Laut Aussagen des Vertreters der Eigentümer dient dieser Wohnwagen als Bienenhütte.

Südöstlich ist eine weitere Bienenhütte mit einer Länge von 5,8 m und einer Breite von 3,10 m mit Pultdachabschluss errichtet worden. Diese Hütte weist eine Höhe von ca.
4,0 m auf. Westlich der Gerätehütte wurde ein Plateau über der Teichanlage errichtet. Auf diesem Plateau ist ein überdachter Sitzplatz mit einer Länge von 2,5 m und einer Breite von 2,10 m errichtet worden. Das Plateau selbst weist die Abmessungen von
3,75 m x 3,7 m auf. Das Bauwerk wurde auf Gerüststützen im Teich aufgelagert.

Auf Gst.Nr. X befindet sich ein Teich mit einer Fläche mit ca. 1.000 m2 mit einer max. Tiefe von ca. 2,0 m. Auf Gst.Nr. X befindet sich ein Teich mit einer Fläche von ca. 750 m2 mit einer max. Tiefe von ca. 1,5 bis 2,0 m. Beide Teiche werden augen­scheinlich derzeit nur extensiv bewirtschaftet."

 

Den gemeinsamen Ausführungen des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschafts­schutz und Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Gutachten in dieser Verhandlungsschrift zufolge sind sämtliche im Befund beschriebenen Bauwerke (bauliche Anlagen im Sinne des Oö. BauTG 1994) als Gebäude zu qualifizieren, weil sie überwiegend umschlossen sind und aufgrund der baulichen Höhen begehbar sind. Die Traufenhöhen weisen jedenfalls mehr als 1,50 m auf. Weiters führen sie aus:

„Da für sämtliche Objekte keine baubehördlichen Bewilligungen vorliegen, wäre zunächst seitens der Baubehörde zu überprüfen, ob die beschriebenen Bauwerke als notwendig im Sinne des § 30 Abs. 4 Oö. ROG einzustufen sind.

Nach Angaben des Vertreters der Verlassenschaft nach Herrn W B gelangten die Bauwerke in den Jahren 1970 bis 1974 zur Errichtung. Dem wäre entgegen zu halten, dass im Jahre 1977 auf der Liegenschaft X lediglich ein Hüttenobjekt im Ausmaß von ca. 3 x 4 m über dem Teich auskragend bestanden hat. (Siehe Verhand­lungsschrift vom 17.11.1977 zu ForstR1-37-1976). Aufgrund des am heutigen Tage vorgefundenen Bauzustandes und der eingesetzten Baumaterialien ist eine eindeutige Aussage im Hinblick auf das jeweilige Baualter nicht möglich.

Für jene Bauwerke, die allenfalls nach dem 1.1.1983 zur Errichtung gelangten, wird aus naturschutzfachlicher Sicht nachstehende Beurteilung abgegeben:

Aus naturschutzfachlicher Sicht stellen die gegenständlichen Maßnahmen (Bauwerke entsprechend dem Befund) jedenfalls einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Der Eingriff in das Landschaftsbild begründet sich aus naturschutzfachlicher Sicht mit der Tatsache, dass die Maßnahmen, wie im Befund beschrieben zweifelsfrei als deutlich wahrnehmbare Faktoren anthropogenen Ursprungs in der Landschaft wahrzu­nehmen sind, welche infolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild in diesem Naturraum, d.h. hier Waldgebiet, jedenfalls maßgebend verändern. Aus naturschutz­fachlicher Sicht sind die gegenständlichen Maßnahmen jedenfalls deshalb als maßgeblich zu bezeichnen, da sie im neuen Bild der Landschaft prägend in Erscheinung treten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Ausmaß der Maßnahmen (Bauwerke), zum anderen aber insbesondere auch aus Art und Form der Ausführung (verschiedenste Dachformen und Ausformungen der Grundrisse bzw. zufolge der eingesetzten Materialien)."

 

Herr H B hat sich nach dem Ortsaugenschein von der Verhandlung ohne Abgabe einer Stellungnahme entfernt und war anschließend telefonisch nicht mehr erreichbar.

Ergänzend zu dieser Verhandlungsschrift wurden vom bautechnischen Amtssachver­ständigen Pläne über die genaue Situierung der vorgefundenen Bauwerke vorgelegt. Darauf erkennbar sind auf dem Grundstück Nr. X die Objekte 1 „Hütte" und 2 „WC", sowie auf dem Grundstück Nr. X die Objekte 3 „Hängerabstellplatz", 4 „Geräte­hütte", 5 „Holzlage 1", 6 „Wohnwagen (Bienenhütte)" und Objekt 7 „Bienenhütte".

 

Am 24.03.2014 hat Herr H B bei der Behörde vorgesprochen und Akteneinsicht erhalten. Dabei führte er zu der auf Gst.Nr. X vorgefundenen Bienenhütte aus, dass diese ursprünglich auf dem Nachbargrundstück „H" Gst.Nr. X gestanden sei und dort vom dortigen Pächter H errichtet worden wäre. Diese wäre dann über Ersuchen von Herrn H, der mittlerweile verstorben ist, auf das Gst.Nr. X gestellt worden. Über Befragen zum Zeitpunkt des Aufstellens auf Gst.Nr. X gab er an, damals 10-12 Jahre alt gewesen zu sein. Herr B sei X geboren.

Herr B wurde daraufhin ersucht, entsprechende Nachweise (Fotos,...) vorzu­legen, aus denen der Errichtungszeitpunkt der Hütten hervorginge oder Zeugen namhaft zu machen, die Aussagen zum Errichtungszeitpunkt, Alter der Hütten,... machen könnten.

 

Am 17.04.2014 erschien Frau H B in Begleitung von Herrn H B und gab als Zeugin folgendes an:

„Ich wurde im August 1981 von meinem mittlerweile verstorbenen Mann W B geschieden. Damals bestand bereits die Hütte auf Gst.Nr. X wie sie auf den Lichtbildern, die der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 angeschlossen sind, ersicht­lich ist und zwar bereits in dem dort abgebildeten Umfang. An das WC auf Gst.Nr. X kann ich mich nicht erinnern.

Der Einstellraum für Anhänger auf Gst.Nr. X war damals auch bereits vorhanden, allerdings nicht in diesem Umfang, es bestand davon bereits ca. das hintere Drittel des Gebäudes. Jedenfalls bestanden haben auf diesem Grundstück die abgebildete Geräte­hütte, die überdeckte Holzlage sowie der Wohnwagen. Im Grenzbereich zum Grundstück H befand sich die abgebildete Bienenhütte, allerdings kann ich jetzt nicht mehr sagen, ob sich die Hütte auf dem Gst.Nr. X oder auf dem Nachbargrundstück befand.

Ebenfalls Bestand hatte auch bereits das abgebildete Plateau mit einem Sitzplatz, ob dieser bereits überdacht war, kann ich mich nicht mehr erinnern, beim Teich auf
Gst.Nr. X."

 

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach dem verstorbenen Grundeigen­tümer Herrn W B haben wir Sie als Rechtsnachfolger mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2015 darüber informiert, dass wir aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens beabsichtigen, Ihnen zur Herstel­lung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, die Setzung der in diesem Schreiben angeführten Maßnahmen aufzu­tragen.

 

Sie haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht Stellung genommen und somit auch keine öffentlichen oder privaten Interessen glaubhaft gemacht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

1.    im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.    auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

- wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz Oö. NSchG. 2001 ist das Vorhaben nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

§ 58 (1) Oö. NschG 2001 besagt:

Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erfor­derliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Ertei­lung der Bewilligung anzusuchen oder

2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaf­fenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.

 

Nach § 58 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 sind, wenn ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 erlas­senen Bescheid verwirklicht oder wesentlich verändert wird, die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nach­trägliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass von den festgestellten kon­sens­losen Maßnahmen folgende Objekte vor dem 01.01.1983 errichtet wurden:

Gst.Nr. X: Im Lageplan als Objekt 1 „Hütte" bezeichnet.

Gst.Nr. X: Laut Lageplan Objekt 4 „Gerätehütte", Objekt 5 „Holzlage 1" und Objekt 6 „Wohnwagen (Bienenhütte)" sowie das Plateau mit einem Sitzplatz.

Aufgrund des Errichtungszeitpunktes und der Tatsache, dass die Bauwerke seither unver­ändert bestehen, gelten diese Objekte daher als zulässiger Altbestand und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Anzeige mehr.

 

Wie aus dem ausführlichen Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Land­schafts­schutz gemeinsam mit dem Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hervorgeht, stellen die übrigen - nach dem 01.01.1983 errichteten - Bauwerke jedenfalls einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Behörde schließt sich diesen Ausführungen an.

 

Die Errichtung der nach dem 01.01.1983 verwirklichten Bauwerke läuft dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider.

Sie haben weder öffentliche noch private Interessen an der Errichtung der gegenständ­lichen Bauwerke geltend gemacht.

 

Die Behörde kommt zum Schluss, dass nach der anzuwendenden Rechtslage eine nachträglich angezeigte Errichtung der nach dem 01.01.1983 errichteten Bauwerke unter­sagt werden musste.

Es war ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 zu erteilen. Die dafür eingeräumte Frist von 4 Monaten erscheint ausreichend und angemessen.

    

I.7. Nur gegen Punkt 3. dieses Bescheides erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Bf mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, wie folgt:

 

Herr H W, X, W erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter als außerbücherlicher Hälfteeigentümer der EZ X GB X und als außerbücherlicher Hälfteeigentümer der EZ X GB X, jeweils BG X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 08.01.2016 zur GZ N10-3-1-2005-Gm binnen offener Frist nachfolgende

 

BESCHWERDE

 

und begründet diese wie folgt:

 

Der Beschwerdeführer fühlt sich lediglich in Pkt. 3. des angefochtenen Bescheides vom 08.01.2016 beschwert, somit in der aufgetragenen Maßnahme der Entfernung der südwestlich des zu einer Bienenhütte umfunktionierten Wohnwagens sich befindlichen weiteren Bienenhütte im Ausmaß von 5,8 m x 3,1 m x 4 m, welche in der Verhand­lungsschrift vom 18.03.2014 im angeschlossenen Lageplan als Objekt 7 bezeichnet ist. Der Bescheid wird daher nicht zur Gänze angefochten, sondern lediglich in diesem Pkt. 3 des Bescheides.

 

Da neben der Beschwerde auch ein Antrag auf Ausschluss bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, waren € 45,00 auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel X anzuweisen und ist der diesbezügliche Zahlungsbeleg angehängt.

 

Der angefochtene Bescheid leidet in seinem Pkt. 3. an Begründungsmangel, Verfahrens­mangel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Das bisherige Beweisverfahren hat zweifels­frei erbracht, dass diese zweite Bienenhütte, nämlich das Objekt Nr. 7 gem. Lageplan in der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 bereits mit Sicherheit vor 1983, nämlich Mitte der 70er-Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet wurde. Welche Beweismittel standen hiefür zur Verfügung, welche von der belangten Behörde übersehen wurden bzw. unrichtig interpretiert wurden? Zunächst hat der Beschwerdeführer am 24.03.2014 bei der belangten Behörde vorgesprochen und Akteneinsicht erhalten. Dabei gab er zu eben dieser Bienenhütte zu Protokoll, dass diese ursprünglich zwar auf einem Nachbargrundstück gestanden sei, dann aber auf die jetzige Position gestellt wurde. Das sei passiert, wie der Beschwerdeführer 10-12 Jahre alt gewesen sei. Nachdem letzterer im Jahr X geboren ist, ist daher davon abzuleiten, dass Mitte der 70er-Jahre des letzten Jahrhunderts dies geschehen ist und dieses Objekt Nr. 7 (zweite Bienenhütte) seit über 40 Jahren dort steht, wie sie auch heute positioniert ist.

 

Es besteht aber auch noch ein weiteres Beweismittel dafür, dass dies so gegeben ist. Am 18.03.2014 sprach nämlich die Mutter des Beschwerdeführers, Frau H B, bei der belangten Behörde vor und gab sie zu Protokoll, dass sich diese besagte Bienenhütte, Objekt Nr. 7 immer schon dort befunden hat, sie aber nicht mehr genau sagen kann, ab wann. Aus dieser Aussage der Frau H B kann keinesfalls negativ abgeleitet werden, dass diese Bienenhütte nicht vor 1983 bereits an dieser Stelle gestanden sei. Aus der Aussage der Frau B ergibt sich, dass sie den Zeitraum bis 1981 im Blick hatte. Bei logischer Betrachtungsweise müsste man dahingehend zum Schluss kommen, dass diese Hütte auch aus Sicht der Frau B bereits vor 1981 an dieser Stelle Bestand hatte, denn von woher sollte sie sonst die Hütte kennen? Diese beiden Aussagen wurden von der belangten Behörde unrichtig gewürdigt. Zwei Aussagen sprechen somit davon, dass diese zweite Bienen­hütte, Objekt Nr. 7 schon über lange Zeit vor Ort bestand. Die eine Aussage kann es genau konkretisieren mit Mitte der 70er-Jahre, die andere Aussage weist darauf hin, dass sie schon länger hier stand. Andere Beweismittel gab es nicht und standen auch der belangten Behörde nicht zur Verfügung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde den Pkt. 3 im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2016 nicht erlassen dürfen, weshalb gestellt werden die

 

BESCHWERDEANTRÄGE,

 

1.    der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben,

2.    den angefochtenen Bescheid vom 08.01.2016 zur GZ N10-3-1-2005-Gm dahingehend teilweise aufzuheben, dass der Pkt. 3. des Bescheides vom 08.01.2016 ersatzlos aufgehoben wird und somit eine Entfernung der südwestlich des zu einer Bienenhütte umfunktionierten Wohnwagens befindlichen weiteren Bienenhütte im Ausmaß von
5,8 m x 3,1 m x 4 m, welche in der Verhandlungsschrift vom 18.03.2014 angeschlos­senen Lageplan als Objekt 7 bezeichnet ist, nicht erforderlich ist.“

 

Ferner stellte der Bf einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

1.8. Mit Bescheid vom 29. Februar 2016 wies die belangte Behörde (1.) den Antrag des Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück und (2.) wies die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete wie folgt:

 

„zu I.:

 

1. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der BH Wels-Land vom 18.3.2014 wurden Ihnen und Frau C B mit dem Bescheid der BH Wels-Land, N10-3-1-2005, miterl.: N10-3-6-2005, N10-97-1999 vom 8.1.2016 Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Oö. NSchG . 2001 auf den Grst.Nr. X und X, je KG X, Gemeinde E, aufgetragen. U.a. wurde Ihnen unter Spruchpunkt 3. des Bescheides die Entfernung der südwestlich des zu einer Bienenhütte umfunktionierten Wohnwagens befindlichen weiteren Bienen­hütte aufgetragen im Ausmaß von L x B x H 5,8m x 3,10 m x 4,0 m, welche in der Verhandlungsschrift vom 18.3.2014 angeschlossenen Lageplan als Objekt 7 bezeichnet ist.

Sie haben anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 10.2.2016 gegen diesen Bescheid hinsichtlich des Auftrages nach Spruchpunkt 3. rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit diesem Schreiben haben Sie auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesen Antrag mit den Räumungskosten von ca. 9.500 € begründet.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Nach § 43a Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 haben in den Ange­legen­heiten dieses Landesgesetzes Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

 

§ 43a Oö. NSchG.2001 wurde erst durch die Oö. NSchG-Novelle LGBl.Nr. 35/2014 im
Oö. NSchG.2001 eingeführt.

 

Artikel II Oö. NSchG.2001 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 35/2014) normiert folgendes:

 

‚(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt Art. I Z 31 und 37 erst mit 1. April 2015 in Kraft.

(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes­geset­zes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

(3) Der Betrieb von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung des bisherigen Betriebs solcher Anlagen verbunden ist.

(4) Art. I Z 64 gilt nur für Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden.‘

 

LGBl.Nr. 35/2014 ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsverfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem
Oö. NSchG.2001 auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, bereits anhängig. Zufolge der obzitierten Übergangsbestimmung war daher dieses Verwaltungs­verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Eine Vorgänger­bestimmung des § 43a Oö. NSchG.2001 hat es nicht gegeben. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung kam Beschwerden gegen naturschutzbehördliche Bescheide generell eine aufschiebende Wirkung zu. Eine gesonderte Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war in bis dahin geltenden Bestimmungen den Oö. NSchG.2001 nicht vorgesehen und war daher der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurück­zuweisen.

 

Zu II.:

 

1. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der BH Wels-Land vom 18.3.2014 wurden Sie und Frau C B mit dem Bescheid der BH Wels-Land , N10-3-1-2005, miterl.: N10-3-6-2005, N10-97-1999 vom 8.1.2016 Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Oö. NSchG . 2001 auf den Grst.Nr. X und X, je KG X, Gemeinde E, aufgetragen. U.a. wurde Ihnen unter Spruchpunkt 3. des Bescheides die Entfernung der südwestlich des zu einer Bienenhütte umfunktionierten Wohnwagens befindlichen weiteren Bienen­hütte aufgetragen im Ausmaß von L x B x H 5,8m x 3,10 m x 4,0 m, welche in der Verhandlungsschrift vom 18.3.2014 angeschlossenen Lageplan als Objekt 7 bezeichnet ist.

Sie haben anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 10.2.2016 gegen diesen Bescheid hinsichtlich des Auftrages nach Spruchpunkt 3. rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bisherige Beweisverfahren zweifelsfrei erbracht hätte, dass diese zweite Bienenhütte, nämlich das Objekt Nr.7 gemäß Lageplan in der Verhandlungsschrift vom 18.3.2014 bereits mit Sicherheit vor 1983, nämlich Mitte der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet worden wäre. Sie hätten nämlich zu dieser Bienenhütte gegenüber der Behörde zu Protokoll gegeben, dass diese ursprünglich zwar auf einem Nachbargrundstück gestanden sei, dann aber auf die jetzige Position gestellt worden wäre. Das sei passiert, als Sie 10 bis 12 Jahre alt gewesen wären. Nachdem Sie X geboren wären, sei davon abzuleiten, dass Mitte der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts dies geschehen sei und dieses Objekt seit über
40 Jahren dort stehe, wie es auch heute positioniert sei. Außerdem habe Ihre Mutter bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben, dass sich diese besagte Bienenhütte , Objekt 7, immer schon dort befunden habe, sie aber nicht mehr genau sagen könne, ab wann. Daraus könne keinesfalls negativ abgeleitet werden, dass diese Bienenhütte nicht vor 1983 bereits an dieser Stelle gestanden sei. Aus der Aussage Ihrer Mutter ergebe sich, dass sie den Zeitraum bis 1981 im Blick hatte . Bei logischer Betrachtungsweise müsste man dahingehend zum Schluss kommen, dass diese Hütte auch aus Sicht der Frau B bereits vor 1981 an dieser Stelle Bestand hatte, denn woher sollte sie sonst die Hütte kennen. Diese beiden Aussagen wären von der belangten Behörde unrichtig gewürdigt worden. Zwei Aussagen würden somit davon sprechen, dass diese zweite Bienenhütte schon über lange Zeit vor Ort bestanden habe. Die eine Aussage könne es genau konkretisieren mit Mitte der 70er Jahre, die andere Aussage würde darauf hinweisen, dass sie schon länger hier gestanden habe.

 

2. Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, innerhalb von zwei Monaten über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden und diesen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinn­gemäß anzuwenden. Von dieser Möglichkeit machen wir mit der vorliegenden Beschwer­de­vorentscheidung Gebrauch.

 

Was Ihr Vorbringen anlangt, dass Ihre Aussage sowie die zeugenschaftliche Aussage Ihrer Mutter davon sprechen würden, dass die beschwerdegegenständliche Bienenhütte schon über lange Zeit vor Ort bestanden habe, ist folgendes auszuführen:

Nach Ihren Ausführungen sei die ursprünglich am Nachbargrundstück Nr. X situierte Bienenhütte Mitte der 70er-Jahre auf das Grundstück Nr. X gestellt worden, wo sie sich auch jetzt befindet. Abgesehen davon , dass Ihrer Aussage von der belangten Behörde insoferne weniger Gewicht beigemessen wird, als Sie als Verpflichteter ein Interesse daran haben darzulegen, dass die Bienenhütte bereits vor diesem Datum dort gestanden hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie im übrigen in der Verhandlungsschrift vom 18.3.2014 , auf Seite 4 im Befund sowie auf Seite 10 im Gutachten des Regions- und des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgehalten - in der Verhandlungsschrift vom 17.11.1977, ForstR1-37-1976 festgehalten wurde, dass sich im nordwestlichen Teil der Parzelle X eine Hütte im Ausmaß von ca. 3 x 4 m befindet, die über den Teich auskragt. Gegenstand der damaligen Verhandlung war das Ansuchen der Herren R und W B um Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. X und X. In dieser Verhandlungsschrift wurden diese beiden Grundstücke sehr genau beschrieben. Die Behörde geht daher davon aus, dass im Fall, dass sich mehr Bauwerke als diese beschriebene Hütte auf den beiden Grundstücken befunden hätten , diese in der Ver­hand­lungsschrift beschrieben worden wären. Für die Behörde ist damit die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, dass sich die gegenständliche Bienenhütte bereits Mitte der 70er-Jahre auf dem derzeitigen Standort befunden hat.

Was nun die zeugenschaftliche Aussage Ihrer Mutter betrifft, so ist diese durchaus mit den Schlussfolgerungen der Behörde in Einklang zu bringen: Sie gibt an, dass sie im Zeithorizont bis August 1981 nicht mehr sagen kann, ob sich diese Bienenhütte auf dem Grst.Nr. X oder auf dem Nachbargrundstück befunden habe. Wenn Sie daraus ablei­ten, dass die Hütte bereits am derzeitigen Standort gestanden haben müsste, da ja nicht nachzuvollziehen sei, von woher Ihre Mutter sonst die Hütte kennen sollte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie selbst angibt, dass sich diese Hütte im Grenzbereich der beiden Grundstücke Nr. X und X befunden habe, sie aber nicht mehr angeben kann, auf welchem der beiden Grundstücke. Sie selbst führen ja aus, dass diese Hütte ursprünglich auf dem Nachbargrundstück gestanden habe und später auf den jetzigen Standort verbracht wurde.

 

Unterlagen ( Fotos,..) über den Standort dieser Bienenhütte konnten Sie keine vorlegen.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde ist es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen, darzulegen, dass diese Bienenhütte bereits vor dem 1.1.1983 am jetzigen Standort bestanden hat.

 

Seit Inkrafttreten des Oö. NSchG 1982 mit 1.1.1983 besteht eine Genehmigungs (Anzeige)pflicht für Gebäude im Grünland. Eine Genehmigung (Anzeige) für die gegen­ständliche Bienenhütte konnte vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden:

 

Nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der Fassung LGBl.Nr. 90/2013 sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1.    im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.    auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

- wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs. 1
Z 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausfüh­rung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszu­hän­digen.

(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.

 

Wurden aber bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt, oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in der Fassung LGBl.Nr. 90/2013 unabhängig von einer Bestrafung nach § 56
(Oö. NSchG 2001) demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat, oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzu­stellen, oder wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nur dann als rechts­widrig iSd. § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind.

 

Den schlüssigen und detaillierten Ausführungen des Regionsbeauftragten folgend ,die bereits im bekämpften Bescheid widergegeben wurden , steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass die ohne naturschutzbehördliche Genehmigung errichtete Bienenhütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Grundsätzlich ist, um feststellen zu können, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, im gegenständlichen Fall das Landschaftsbild ohne allen vorliegenden konsenslosen Einrichtungen dem Landschaftsbild mit den gesetzten Maßnahmen gegenüber zu stellen. Die gegenständliche Bienenhütte ist - wie auch die übrigen im bekämpften Bescheid angeführten Gebäude - als deutlich wahrnehmbarer Faktor anthropogenen Ursprungs in der Landschaft wahrzunehmen, welche infolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild in diesem Naturraum, d.h. hier Waldgebiet, jedenfalls maßgebend verändert. Die Bienenhütte wie auch die anderen im bekämpften Bescheid angeführten Gebäude sind jedenfalls deshalb als maßgeblich zu bezeichnen, da sie im neuen Bild der Landschaft prägend in Erscheinung treten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Ausmaß der Maßnahmen ( Bauwerke) , zum anderen aber insbesondere auch aus Art und Form der Ausführungen ( verschiedenste Dachformen und Ausformungen der Grundrisse bzw. zufolge der eingesetzten Materialien).

Das bereits verwirklichte Vorhaben läuft daher dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider.

 

Gemäß § 6 Abs.3 letzter Satz Oö. NSchG.2001 ist das Vorhaben nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffent­liche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Vom Beschwerdeführer wurden weder öffentliche noch private Interessen glaubhaft gemacht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Die Voraussetzungen für die Untersagung der konsenslos errichteten spruchgegen­ständlichen Gebäude sind demnach gegeben, weshalb die Entfernung der Bienenhütte zu verfügen war. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde abzuweisen.“

 

I.9. Am 11. März 2016 brachte der Bf rechtzeitig einen Vorlageantrag im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides ein.

 

I.10. Mit Schreiben vom 17. März 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht diesen sowie den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

I.11. Am 11. August 2016 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden ist.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, Beischaffung eines Grund­buchauszugs und Rücksprache mit dem Bezirksgericht X. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Vorlageantrag Folge zu geben ist und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die verfahrensgegenständliche Bienenhütte mit den Ausmaßen von 5,8 m x
3,1 m x 4 m (L x B x H) befindet sich auf dem Grundstück Nr. X (EZ X,
GB X) im Grenzbereich zu Grundstück X. (Verhandlungs­schrift vom 18. März 2014)

Im Grundbuch scheint als Eigentümer des Grundstückes der verstorbene W B, geb. X, auf. (Grundbuchauszug)

Alleinerbin des Verstorbenen ist G B, geb. X, X, W. (Einantwortungsbeschluss vom 9. Juli 2015)

Der Bf wurde im Testament des Verstorbenen auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. In Anrechnung auf den Pflichtteil hat der Verstorbene dem Bf die Liegenschaft EZ X zur Hälfte vermacht. (Abhandlungsprotokoll vom
17. Juni 2015)

Das Verfahren gegen den Bf wurde mit Aufforderung zur Stellungnahme vom
7. September 2015 eingeleitet.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Fest steht, dass der Bf als Eigentümer der EZ X nicht im Grundbuch aufscheint. Vielmehr ist dort nach wie vor der Erblasser eingetragen. Fest steht aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes X und des Abhandlungspro­tokolls des Gerichtskommissärs auch, dass der Verstorbene seine Lebens­gefährtin als Alleinerbin eingesetzt hat. Der Bf und seine Schwester wurden auf den Pflichtteil beschränkt und anderweitig bedacht (Vermächtnis).

Dass das naturschutzrechtliche Verfahren gegen den Bf erst mit Schreiben vom 7. September 2015 eingeleitet wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Behörde zunächst die Alleinerbin zur Stellungnahme aufforderte. Dass dem Bf zuvor Akteneinsicht gewährt wurde, vermag an diesem Umstand ebensowenig zu ändern, wie die Tatsache, dass der Bf an der Begehung am 18. März 2014 teilnahm. Gegen ihn war damals noch kein Verfahren eingeleitet, sondern richtete sich dieses gegen die Verlassenschaft.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Anzuwendende Fassung des Oö. NSchG 2001:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwal­tungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfah­rensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31. August 1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche, amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - gegen eine bestimmte Person (arg. „individuellen“) konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wieder­herstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vor­habens­verwirk­lichung eingeleitet hat.

 

Wie aus den übermittelten Akten hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch, wobei sich diese gegen die Verlassenschaft richteten.

Der Bf war zum damaligen Zeitpunkt weder Partei, noch ist er Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Gegen ihn wurde im Jahr 2015, nachdem die Behörde ein Verfahren gegen die Alleinerbin nicht weitergeführt hat, ein verfahrens­einlei­tender auf ihn bezogener (individueller) Akt gesetzt. Da das gegenständliche Verfahren gegen den Bf somit erst nach dem 1. Juni 2014 anhängig gemacht wurde, findet die Oö. Natur- und Land­schafts­schutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall Beachtung (was sich aber nicht auf das Ergebnis auswirkt).

 

III.2. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:

 

§ 6 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (NSchG 2001, LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014) lautet:

 

§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Folgende Vorhaben

- im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

- auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzu­wenden sind:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren über­dach­ten Bauwerken;

 

§ 58 Abs. 1 und 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (NSchG 2001, LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2014) lauten:

 

§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

 

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheid­mäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. (Anm: LGBl.Nr. 92/2014)

[...]

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

[...]

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Wie bereits in der Vorfassung nimmt das Oö. NSchG 2001 im Rahmen des Verfahrens über besondere administrative Verfügungen (§ 58 leg. cit.) nicht nur jene Personen in die Pflicht, die Vorhaben ausgeführt haben (oder haben lassen), sondern auch deren Rechtsnachfolger (aktuelle Fassung: „allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person“; Fassung vor dem LGBl.Nr. 35/2014: „deren Rechtsnachfolger“).

 

Der vorliegende Akt beinhaltet keinerlei Hinweise darauf, dass der Bf die hier verfahrensgegenständliche Bienenhütte errichtet hat. Jene Person, die das Vorhaben vermutlich ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, jedenfalls aber verfügungsberechtigt war, war der Verstorbene. Eine detaillierte Klärung kann mangels Relevanz unterbleiben. Der Verstorbene steht als Adressat eines Bescheides nicht mehr zur Verfügung, sodass auf den subsidiären Adressaten, die verfügungsberechtigte Person, zurückzugreifen ist.

 

Der Grundsatz „superficies solo cedit“ (§ 297 ABGB) besagt im Ergebnis, dass Gebäude, wenn sie auf einem Grundstück aufgeführt werden, unselbstständiger Bestandteil dieses Grundstückes werden und das Eigentum an ihnen und ihr sonstiges rechtliches Schicksal dem Grundstück folgt (vgl. Höller in Kodek, Grundbuchsrecht1, § 9 RZ 3). Hinweise (Bauweise, Art der Benutzung, Rechtsgrundlage) darauf, dass Eigentum am Grundstück und der Hütte auseinandergefallen sind, weil etwa ein Superädifikat vorliegt, haben sich nicht ergeben. Auch wenn das Gebäude vor langer Zeit auf dem Nachbargrundstück gestanden haben mag, ist aus dem Akt nicht ableitbar, dass das Eigentum an ihm nicht auf den Verstorbenen übergegangen sein soll, als es auf dessen Grundstück aufgeführt wurde. 

 

Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte, z.B. des Eigentums, wird gemäß § 4 Grundbuchsgesetz nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt. Rechtsnachfolger des Verstorbenen und damit Verfügungsberechtigter über die gegenständliche Bienenhütte kann demnach nur jene Person sein, die im Grundbuch eingetragen ist oder außerbücherlich Eigentum erworben hat. (Dies gilt gleichermaßen für den Rechtsnachfolger nach der alten Rechtslage.) Der Bf ist im Grundbuch nicht eingetragen, sodass er nicht verfügungsberechtigt über das Grundstück und die mit diesem verbundene Hütte ist.

Außerbücherlicher Erwerb (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes) kommt im Übrigen nicht in Betracht, da ein solcher im Falle des Erwerbs von Todes wegen nur bei Einantwortung (als Erbe) in Betracht kommt (vgl. Höller in Kodek, Grundbuchsrecht1, § 4 RZ 32). Dem Bf wurde jedoch nicht eingeantwortet. Er ist nach den vorliegenden Unterlagen (Abhandlungsprotokoll, Einantwortungs-beschluss) nicht Erbe, sondern Legatar (Vermächtnisnehmer) bzw. Begünstigter aus einem Pflichtteilsübereinkommen. Die Durchbrechung des Eintragungs-grundsatzes gilt nicht für das Vermächtnis und auch nicht im Falle des Bestehens eines Erbenübereinkommens. Vielmehr bedarf es der Verbücherung des Eigen­tums (aaO RZ 34 und 35).

 

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die gegenständliche Bienenhütte als Superädifikat anzusehen wäre, haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine diesbezügliche Eigentümerschaft des Bf ergeben.

 

Es ergibt sich, dass der Bf mangels Eintragung im Grundbuch und Eigentum nicht über das Grundstück und die darauf befindliche Hütte verfügungsberechtigt ist und deshalb nicht als Adressat für ein naturschutzrechtliches Entfernungsver­fahren in Betracht kommt.

 

Die belangte Behörde hätte daher den Entfernungsauftrag nicht an den Bf richten dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war deshalb im Umfang der Anfechtung spruchgemäß abzuändern und der Entfernungsauftrag im Ergebnis aufzuheben.

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war die belangte Behörde zuständig. Sie hat über diesen entschieden und blieb der diesbezügliche Bescheid unbekämpft.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l