LVwG-750383/2/MB/SA

Linz, 17.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn M B, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2016, GZ: Sich51-465-2015, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 21, 22 Abs. 2 und 23 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und hat diesen im Wesentlichen mit dem Erfordernis des Führens genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der jagdlichen Nachsuche als Jagdhundeführer begründet.

 

Mit Bescheid vom 27. Juli 2016, GZ: Sich51-465-2015, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend ua. aus:

I.  Sachverhalt:

 

Sie brachten im Amt der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 29.01.2016 persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Sinne des § 21 Abs. 2 Waffengesetzes ein. Die Antragsgebühr in der Höhe von gesamt 118,40 Euro (Landesabgabe idHv. 100,20, Bundesabgabe idHv. 18,20 Euro) entrichteten Sie zugleich am 29.01.2016 um 09:40 Uhr gegenüber der Amtskasse.

Den Bedarf begründeten Sie im Wesentlichen mit dem Erfordernis des Führens genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B - Faustfeuerwaffen - im Rahmen der jagdlichen Nachsuche als Jagdhundeführer. Als Nachweis brachten Sie zugleich einen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu ... ausgestellte Jagdkarte, einen Einzahlungsbeleg der Lösung der Jagdbewilligung für das Jahr 2016, einen allgemeinen Sachkundenachweis welcher die Teilnahme zu der am 18.03.2003 erfolgten theoretischen Ausbildung für die allgemeine Sachkunde zur Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 Oö Hundehaltegesetzes bestätigt, sowie eine am 28.01.2016 von Herrn Ing. T H - Jagdausübungsberechtiger im Revier L, Jagdgesellschaft T - unterfertigte Bestätigung Ihrer jagdlichen Hundeführung im bezeichneten Jagdgebiet im Jagdbetrieb zur Nachsuche auf Schalenwild, Niederwild und Warzwild, zur Vorlage. Im Rahmen der Antragsstellung wurden Sie aufgefordert insbesondere Befähigungsnachweise des Jagdhundes, eine Bescheinigung der Brauchbarkeitsprüfung nachzureichen.

Mit e-mail vom 04.02.2016 übermittelten Sie anstelle der Brauchbarkeitsbescheinigung eine Anlagenprüfung und Ahnentafel Ihres Hundes „B". Die Ahnentafel bestätigt, dass Ihr am 04.02.2005 geborener Rüde ein „Langhaariger Deutscher Vorstehhund (DL)" aus einer Leistungszucht samt ausgewiesenen Stammbaum der Eltern abstammt. Auf der letzten Seite der Ahnentafel ist unter dem Vermerkt „Prüfungsergebnisse" die am 22.04.2006 vom Sauwälder Jagdhundeclub eingestempelte Anlagenprüfung ersichtlich. Weiters fügten Sie eine Ergebnisliste der Anlagenprüfung hinzu, aus der einerseits die erreichte Punktezahl der Prüfung, zum Anderen Sie als eingetragener Besitzer des Hundes hervorgehen. Die Formbeurteilung zur Anlagenprüfung sowie das Prüfungsergebnis für Vorstehhunde über die Anlagenprüfung brachten Sie ebenso zur Vorlage. Im Mailschreiben hoben sie im Wesentlichen hervor, Ihr Rüde „B" habe bei der Anlagenprüfung die Höchstpunktezahl erreicht und somit die Prüfung erfolgreich abgeschlossen.

Auf fernmündlicher Anfrage, wie wohl solche Bescheinigung der Brauchbarkeitsprüfung aussehe, wurde Ihnen am 15.02.2016 per e-mail ein Muster einer vergleichbaren Bescheinigungsurkunde über eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung eines Jagdhundes übermittelt.

 

Per Mail vom 01.03.2016 gab mit Schreiben vom 01.03.2016 Herr Ra. Dr. S G, R, Ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Darin wird wörtlich ausgeführt:

„Zunächst gebe ich bekannt, dass ich Herrn M B rechtlich vertrete und ersuche um Kenntnisnahme. Ich nehme Bezug auf Ihr Mail vom 15.02.2016. Sie legen in diesem Mail das Muster einer Urkunde für eine Brauchbarkeitsbescheinigung mit dem Hinweis bei, dass diese Urkunde Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist.

Betreffend des Jagdhundes hat Ihnen mein Mandant bereits die Ergebnislisten der Anlagenprüfung, Brauchbarkeit des Jagdhundes, abgeführt von Herrn B als Hundeführer, übermittelt.

Ich weise darauf hin, dass Voraussetzung für den Nachweis gemäß § 21/22 Waffengesetz keineswegs die Übermittlung der von Ihnen als Urkunde übermittelten Brauchbarkeitsbescheinigung ist.

Wie bekannt gegeben, ist mein Mandant jagdlicher Hundeführer und im jagdlichen Betrieb bei Nachsuche auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild tätig. Die grundsätzliche Eignung des von meinem Mandanten geführten Jagdhundes B ist durch die Anlagenprüfung - welcher der Hund mit der Höchstpunktezahl abgeschlossen hat - ausreichend dargetan.

Im Zuge seiner jagdlichen Tätigkeit wird mein Mandant immer wieder zur Nachschau auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild gerufen und kommt es immer wieder zur Notwendigkeit der Durchführung eines Fangschusses, welchen mein Mandant zwangsweise alleine abgeben muss. Dies ist auch im Gestrüpp/Dickicht notwendig.

Bei Abgabe solcher Fangschüsse im gegebenen Rahmen kommt es zu einer besonderen Gefahrenlage, bei Abgabe des Fangschusses mit einer Langwaffe. Einerseits ist der Hund an der Leine zu führen und andererseits ein gezielter Schuss auf das Wild abzugeben. Derartige Situationen werden - wie schon in der Vergangenheit - auch in Hinkunft immer wieder vorkommen (diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH zu RA2015/03/0071 verwiesen). Demgemäß liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses gem. § 21 Abs. 2 Waffengesetz iVm § 22 Waffengesetz vor.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Forderung nach Vorlage einer speziellen Brauchbarkeitsbescheinigung inhaltlich der Ihrerseits übermittelten Urkunde angesichts der Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Judikatur eine unvertretbare Rechtsansicht mit entsprechenden Konsequenzen darstellen würde. Es wird daher antragsgemäßer Bescheiderlassung beantragt."

 

Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde Akteneinsicht beantragt, die Übermittlung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde erbeten.

 

Am 12.07.2016 um 10:29 Uhr wurde per e-mail dem Ansuchen statt gegeben und der beantragte Aktenbestandteil übermittelt. Zugleich wurde ein Verbesserungsauftrag schriftlich erteilt. Darin

wurde von der bescheiderlassenden Behörde wörtlich ausgeführt:

„Beiliegend darf Ihnen zum übermittelten Ersuchen der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses des Herrn B M übermittelt werden.

Der Antrag wurde von Herrn B hieramts persönlich am 29.01.2016 eingebracht und die Antragsgebühr gemäß Zahlungsbeleg am 29.01.2016 um 09:40:27 Uhr in der Amtskasse im Haus entrichtet.

Am 15.02.2016 wurde Herr B aufgefordert den Bescheinigungsnachweis über die Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes, welche die Brauchbarkeit des Jagdhunds mit dem zertifizierten Eigentümer und Führer bescheinigt, nachzureichen. Ein Muster solcher Bescheinigungsurkunde wurde dem Schreiben an Herrn B beigefügt Mit Schreiben vom 01.03.2016 gaben Sie Ihre Vertretung bekannt und begründeten die beantragte Ausstellung eines Waffenpasses im Wesentlichen mit der Nachsuche von Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild. Auf die aktuelle Judikatur des LvWG vom 13.10.2015 zu GZ.: Ra 2015/03/0071 wurde verwiesen. In der zitierten Revisionszurückweisung spricht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erläuterung von einer zur gängigen Rechtsprechung unveränderten Einzelfallprüfung. Es gäbe zu der Frage der Waffenpassausstellung für Jäger, insbesondere zur Nachsuche mit tauglichem Jagdhund keine Rechtsfrage zu klären und wurde folglich die beantragte Revision zurückgewiesen. In der Ausführung verweist der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere auch zur Frage der zu erwartenden jagdlichen Fertigkeit, dem jägerlichen Waffenumgang mit Langwaffen, auf das vgl Erkenntnis vom 26.03.2014 zu Ro 2014/03/0039 und vom 21.01.2015 zu Ra 2014/03/0051. Darüber hinaus wird erneut von den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage gesprochen, dessen Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung der Waffenpasswerber nachzuweisen hat.

Als wesentliche Unterlagen wurden der hiesigen Behörde eine Ahnentafel und ein Prüfzeugnis für Vorstehhunde über die Anlagenprüfung vorgelegt.

Eine Nachreichung der Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung blieb der Antragsteller bislang schuldig.

Laut fernmündlicher Mitteilung würde der Antragsteller versuchen solche zu erlangen und der Behörde nachreichen.

Eine Vorlage der Bescheinigung ist bis dato nicht erfolgt. Auch blieb eine plausible Erklärung offen, inwieweit sich in den vergangenen 10 Jahren das Gefährdungspotential im Rahmen der Nachsuche derart verändert hat, sodass nunmehr für die Nachsuche mit dem 11jährigen Jagdhund ein Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen zwingend erforderlich sei. Sie dürfen daher -nunmehr schriftlich- im Rahmen des gegenständlichen Verbesserungsauftrags dringend eingeladen und gebeten werden die ausstehende Urkunde nachzureichen und insbesondere eine Erklärung der obzitierten offenen Frage abzugeben.

Auf die mehrmals mündlich erteilten Verbesserungsaufträge wird hingewiesen, und nunmehr in schriftlicher Form ein Verbesserungsauftrag mit einer letztmaligen Frist von 14 Tage (einlangend) hinblickend der 6-Monatsfrist vermerkend erteilt."

 

Nachreichend wurde mit e-mail vom 12.07.2016, 12:32 Uhr, folgender Aktenvermerk und Kenntnissetzung der Ermittlungsergebnisse verbunden mit folgenden Verbesserungsauftrag und der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tage übermittelt, worin wörtlich ausgeführt wurde: „1: Aktenvermerk:

Herr S R vom Landesjagdverband Oö, B S, teilte mir am 12.07.2016 um 11:42 fernmündlich mit:

Zunächst bestätigte Herr S die Vertrautheit des gegenständlichen Falls aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Anfrage meinerseits. Ergänzend zum Telefonat vom Mai und April gab Herr S an, dass er von Herrn B wegen einer Bescheinigung der Brauchbarkeit angefragt worden sei. Solche habe er Herrn B für seinen Jagdhund „B" nicht ausstellen können, da die dafür erforderlichen Unterlagen und Prüfungsbescheinigungen nicht vorgelegt werden konnten. Auch scheint dieser Jagdhund in der Bezirksdatei nicht auf. Herr B gab Herrn S gegenüber an, dass er die Unterlagen nicht vorlegen könne, diese seien im Rahmen eines Hochwasser verloren gegangen.

 

Herr S fragte mich deswegen im heutigen Gespräch ob an der letzten Seite der Ahnentafel der Stempel der Brauchbarkeitsprüfung vorhanden sei. Vermerk: Dieser Stempel liegt nicht vor, es ist lediglich der Stempel der Anlagenprüfung vom 22.04.2006 vorhanden. Nachgefragt erläuterte mir Herr S den Vorgang. Die Anlageprüfung ist als Grundprüfung des Hundes dahingehend zu sehen, ob dieser die Anlagen der Eltern vererbt bekam. Erst nach der Anlagenprüfung folgen verschiedenste Leistungsprüfungen. Eine Leistungsprüfung ist sodann die Brauchbarkeitsprüfung, welche mit Urkunde bescheinigt, und vor allem auch vom Bezirkshundereferent in der Ahnentafel eingestempelt wird. Ist solche ein Stempel nicht vorhanden, so verfügt der Hund auch mit Gewissheit über keine Brauchbarkeitsprüfung. Auf nochmaliger Nachfrage teilte mir auch heute Herr S mit, dass er soeben nochmals Nachschau in der Hundemeldedatei gehalten hat. Der Jagdhund des Herrn B ist beim Landesjagdverband im Bezirk S, insbesondere im Jagdgebiet T NICHT GEMELDET. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass der angeführte Jagdhund weder in den Jahren von 2013 bis dato gemeldet war. Die Frage ob die vorherigen Jahre ebenso nachschauend durchforstet werden sollen, wurde meinerseits verneint. Auf die Frage bis zu welchem Alter in etwa Jagdhunde als solche tauglich wären, teilte mir Herr S mit, dass grundsätzlich von rund 10 Jahren auszugehen ist, nach 12 Jahren würden Jagdhunde aus der Meldung rausfallen. Er selbst würde aber diesbezüglich immer Einzelfallprüfungen durchführen. Zumal manche Hunde (je nach Rasse) auch länger tauglich sein können, größere Jagdhunderasse mitunter auch 12 Jahre, kleinere Jagdhunde wie Dackel in Ausnahmefälle auch bis zu etwa 16 Jahre. 2.: Kenntnissetzung Ermittlungsergebnisse - Verbesserungsauftrag - Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tage (einlangend):

Ergänzend zum heutigen E-Mail-Verbesserungsauftrag darf Ihnen hiermit die weiteren Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht werden.

Sie werden hiermit desweitern aufgefordert binnen obgenannter Frist einen Nachweis der Brauchbarkeit vorzulegen. Zudem werden Sie aufgefordert einen Nachweis der Meldung des Jagdhundes beim Landesjagdverband für das jeweilige Jagdrevier vorzuweisen. Der vorhin übermittelte Verbesserungsauftrag bleibt aufrecht.

Sofern die Verbesserungen nicht binnen erteilter Frist erfolgen, so ist beabsichtigt Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen."

 

Mit Schreiben vom 26.07.2016, per e-mail am gleichen Tag eingelangt, gaben Sie folgende wörtliche Stellungnahme ab:

„In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Mitteilungen vom 12.7.2016 und erstatte namens Herrn M B nachstehende Stellungnahme:

Sie fordern nach wie vor einen Bescheinigungsnachweis über die Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes. Diesbezüglich verweise ich nochmals auf mein Schreiben vom 1.3.2016, wonach unsererseits die Rechtsansicht vertreten wird, dass die von Ihnen geforderte Urkunde für eine Brauchbarkeitsbescheinigung keinerlei Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenpasses im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und im Sinne der Judikatur ist.

Im Hinblick auf das Schreiben vom 1.3.2016 ist der diesbezüglich erteilte Verbesserungsauftrag nicht verständlich. Aus der bestehenden Judikatur ist das Erfordernis einer Brauchbarkeitsprüfung nicht ersichtlich.

Mein Mandant besitzt einen Jagdhund und ist gemäß Bestätigung vom 28.1.2016 mit seinem Jagdhund im Jagdbetrieb unter anderem bei Nachsuche auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild tätig. Auf die diesbezügliche Bestätigung Ing. T H vom 28.1.2016 wird verwiesen. Weiters wird auf die Anlagenprüfung des Hundes verwiesen. Es handelt sich dabei ohne jeden Zweifel um einen Jagdhund. Dieser wird jagdlich auch eingesetzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Auffassung des Antragstellers seit 1.3.2016 bekannt ist und der nunmehrige Verbesserungsauftrag keinerlei Grund für eine Hinausschiebung der Entscheidungspflicht ist.

Nunmehr wird mit Schreiben vom 12.7.2016 plötzlich eine plausible Erklärung gefordert, inwieweit sich in den vergangenen 10 Jahren das Gefährdungspotential im Rahmen der Nachsuche derart verändert habe, sodass nunmehr für die Nachsuche mit dem 11-jährigen Jagdhund ein Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen zwingend erforderlich sei.

Dazu ist festzuhalten, dass das Gefährdungspotential selbstverständlich seit jeher das gleiche ist. Zur Tätigkeit des Antragstellers bzw. zum diesbezüglichen Gefährdungspotential wird auf die

 

Stellungnahme vom 1.3.2016 verwiesen. Diese ist evident und aufgrund der Tätigkeit gegeben (siehe auch Bestätigung vom 28.1.2016).

Bis dato wurde dem Antragsteller immer mitgeteilt, dass solches keine Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe ist. Dem Antragsteller ist dann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015 (GZ: Ra 2015/03/0071) übermittelt worden. Aus dieser hat sich die Möglichkeit dargestellt, einen solchen Waffenpass zu erhalten. Dies war der Grund, warum der Antragsteller in der Folge das Ansuchen gestellt hat."

 

Beilagen wurden dem Schreiben keine beigefügt.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in den Waffenakt der BH Schärding, Strafregisterabfrage, Verwaltungsvorstrafenabfrage der BH Schärding, Einsichtnahme in den vorgelegten Unterlagen:

1: Ahnentafel des Hundes B geb. xx.xx.2005

2.: Anlagenprüfung des Hundes B vom xx.xx.2006

3.: Formwertbeurteilung vom xx.xx.2006

4.: Jagdkarte der BH Schärding zu Agrar41 -3-2005

5.: Allgemeiner Sachkundenachweis gem. § 2 der Hundehalte-Sachkundeverordnung vom xx.xx.2005

6.: Bestätigung der jagdlichen Hundeführung durch Jagdausübungsberechtigten Ing. T H

Einholung von Auskünften des Oö Landesjagdverbands, Bezirkshundereferent R S, Einsicht in die Schwarzwildabschusslisten von 2005 bis 2015.

 

Vorgelegte Beweisunterlagen bestätigen die Angaben und Behauptungen dahingehend, der auf die zur Nachsuche gestützt begründete Langhaarhund verfügt über die vererbten Anlagen zum Jagdhund. Es wurde kein Nachweis über erbrachte Ausbildungen und erfolgreich absolvierter Leistungsprüfungen zum Jagdhund vorgelegt. Die Unterlassene Beweisdokumentation deckt sich mit der Angabe des Bezirkshundereferenten, der auf den Antrag gestützte Rassehund verfügt offensichtlich nicht die Ausbildung zum Jagdhund, eine erfolgreiche Ablegung einer Leistungsprüfung ist nicht bekannt, eine Tauglichkeit ist weder überprüft, noch erwiesen. Die Wildschweinabschusslisten des Landesjagdverbandes belegen, es ist kein Abschuss eines Wildschweins durch den Antragsteller in den vergangenen 10 Jahren bekannt.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 48 Abs. 2 WaffG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

 

Gemäß § 21 Abs.2 WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

In der bezuggenommenen aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2015 zu GZ.: Ra 2015/03/0071 wird unverändert auf die gängige Rechtsprechung verwiesen, mangels in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen wurde die eingebrachte Revision zurückgewiesen. In der zitierten Revisionszurückweisung spricht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erläuterung von einer zur gängigen Rechtsprechung unveränderten Einzelfallprüfung. Es gäbe zu der Frage der Waffenpassausstellung für Jäger, insbesondere zur Nachsuche mit tauglichem Jagdhund keine Rechtsfrage zu klären und wurde folglich die beantragte Revision zurückgewiesen. In der Ausführung verweist der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere auch zur Frage der zu erwartenden jagdlichen Fertigkeit, dem jägerlichen Waffenumgang mit Langwaffen, auf das vgl Erkenntnis vom 26.03.2014 zu Ro 2014/03/0039 und vom 21.01.2015 zu Ra 2014/03/0051. Darüber hinaus wird erneut von den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage gesprochen, dessen Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung der Waffenpasswerber nachzuweisen hat.

 

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen gemäß ständiger Rechtsprechung zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde es unterlassen der Beweispflicht trotz mehrfacher Aufforderungen und großzügiger Fristerteilung nachzukommen. Es ist eine Tauglichkeit des auf die Tätigkeit begründeten Jagdhundes nicht erwiesen. Es wurde auch sonst nicht glaubhaft und substantiell dargebracht, dass eine von der herkömmlichen Jagd derart unterscheidende massive Gefährdungslage dauerhaft vorlag und nach wie vor vorliegt, die ein Führen einer bewilligungspflichtigen Faustfeuerwaffe begründen ließe. Die Art und Weise der Jagdausübung habe sich gemäß vorliegender Aktenlage in den vergangenen Jahren nicht geändert. Die zu erwartenden jagdlichen Fertigkeit, dem jägerlichen Waffenumgang mit Langwaffen, insbesondere auch mit dem seit mehr als 10 Jahre im Besitz stehenden Hund wurden vergleichsweise der Rechtsprechung des VwGH vom 26.03.2014 zu Ro 2014/03/0039 und vom 21.01.2015 zu Ra 2014/03/0051 unter Beweis gestellt. Es konnte ebenso dahingehend kein derartige Veränderung der Jagdausübung erkannt werden, die nunmehr ein erforderliches Führen einer Faustfeuerwaffe, nämlich einzig und allein zur Abwehr jener Gefährdungslage welcher ausschließlich mit einer Bewilligungspflichtigen B-Waffe entgegen getreten werden kann, verlangen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte, ist keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG. Es liegt mit Rücksicht auf die maßgeblichen zeitlichen Umstände, kein konkretes, erhöhtes oder sonst nachvollziehbares Sicherheitsrisiko vor, welches den Besitz eines Waffenpasses rechtfertigt.

Wird hierzu in der Stellungnahme auch eingeräumt, dass das Gefährdungspotential seit jeher das gleiche ist. Diese wäre evident und aufgrund der Tätigkeit gegeben, bisher wäre aufgrund der Judikatur eine Erteilung nicht möglich gewesen, von der Antragstellung somit abgesehen worden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015 (GZ: Ra 2015/03/0071) würde dies nunmehr aber ändern.

Eine solche Auffassung dieser Rechtsprechungsänderung kann im gegenständlichen Fall nicht gesehen werden, verweist der VwGH in seiner Ausführung letztlich auf seine ständige Rechtsprechung, es haben sich in der angesprochenen Judikatur keine zu klärenden Rechtsfragen ergeben. Die Revision wurde sodann zurückgewiesen. Im Wesentlichen spricht der VwGH unverändert von einer erforderlichen Einzelfallprüfung, aus der sich wohl ein Bedarf ergeben kann, oder auch nicht. Der Nachweis ist wie angeführt vom Antragsteller zu erbringen. Hierzu fehlt wie bereits ausgeführt schon der wesentlichste Bestand des Bedarfs, nämlich ein Nachweis der Tauglichkeit des Jagdhundes. Eine Anlagenprüfung, eine Überprüfung ob der Hund die Anlangen vererbt bekommen hat, oder nicht, stellt noch keine Leistungsprüfung dar und ist sofern noch kein Nachweis ob der herangezogene Hund mit seinem Besitzer die Voraussetzungen erfüllen. Folglich scheitert eine Bewilligung bereits an der Nachweisbarkeit des Bedarfs.

In ständiger Rechtsprechung sind waffenrechtliche Bewilligungsverfahren restriktive zu entscheiden. Liegt ein Zweifel vor, so ist die Bewilligung zu versagen. Die im vorliegenden Verfahren weiteren fragwürdigen Punkte wie beispielsweise die Abstandnahme einer Meldung des Hundes als Jagdhund beim Oö Landesjagdverband, die fragwürdige Bestätigung der Jagdausübung durch einen Jagdausübungsberechtigten anstelle jener durch den Revierleiter, oder auch die Frage der Wahrscheinlichkeit eines ausbleibenden Erfolgs einer angeblichen jahrelangen Nachsuche auf Schwarzwild, sind somit einer genaueren Betrachtung nicht mehr zu unterziehen.

 

Es war somit die Bewilligung zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 25. August 2016 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Schärding vom 27.7.2016, Sich51-465-2015, zugestellt am 29.7.2016, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht OÖ. Der Beschwerdeführer stellt nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses Folge gegeben wird, in eventu

 

den Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Neufassung des Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Waffengesetzes beschwert.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid insofern mangelhaft begründet ist, als ein Sachverhalt nicht festgestellt wurde. Es wurde lediglich der chronologische Ablauf des Verwaltungsverfahrens angeführt.

 

Insofern fehlt es an einer festgestellten Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung.

Es wurde weder der Tätigkeitsbereich, noch irgendwelche sonstigen Umstände des Beschwerdeführers bei der Jagdausübung festgestellt, obwohl diesbezüglich in der Stellungnahme vom 26.7.2016 entsprechendes Vorbringen erstattet wurde.

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung nicht ausreichen, die Tauglichkeit des Jagdhundes nicht erwiesen ist und die Art und Weise der Jagdausübung nicht geändert wurde, weil das Gefährdungspotential seit jeher das gleiche sei.

 

Zunächst wird als wesentliche Begründung - dies schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - von der Erstbehörde davon ausgegangen, dass ein spezieller Brauchbarkeitsnachweis des Jagdhundes vorzuweisen wäre.

Die Behörde geht davon aus, dass bei NichtVorliegen des speziellen Brauchbarkeitsnachweises die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Waffenpasses nicht vorliegen.

 

Diese Rechtsansicht ist falsch.

 

Die Vorlage eines speziellen Bescheinigungsnachweises über die Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes ist nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dargetan und nachgewiesen, dass sein Jagdhund - Deutsch Langhaar B - grundsätzlich als Jagdhund tauglich ist und vom Beschwerdeführer auch verwendet wird.

 

Es wäre von der Erstbehörde auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes auch festzustellen gewesen.

 

Soweit die Erstbehörde davon ausgeht, dass ein Gefährdungspotential nicht behauptet wurde bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde, ist auf die Ausführungen in den Stellungnahmen zu verweisen.

Zunächst wäre aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten im Revier L, Ing. T H, festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen jagdlicher Hundeführung im Jagdbetrieb und Nachsuche auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild tätig ist.

 

Zum Gefährdungspotential wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 1.3.2016 ausführlich auf die diesbezügliche Situation eingegangen. Es ist daher unrichtig, dass der Beschwerdeführer ein Gefährdungspotential nicht behauptet hätte.

 

Soweit die Erstbehörde Zweifel an den diesbezüglichen schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers hat, wäre dessen Einvernahme vorzunehmen. Eine weitere Bescheinigung dieses Sachverhaltes ist nur durch die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst möglich. Natürlich sind bei einer derartigen Nachschau nicht laufend Zeugen dabei, welche derartige Situationen schildern können.

 

Soweit die Erstbehörde darauf hinweist, dass diesbezüglich lediglich vorgebracht wurde, dass sich solche Situationen ereignen könnten, wird ebenfalls auf obige Eingabe verwiesen. Diesbezüglich wurde ausdrücklich festgehalten, dass solche Situationen bereits in der Vergangenheit vorgekommen sind.

 

Soweit die Erstbehörde darauf hinweist, dass sich die Art der Jagdausübung in den letzten Jahren nicht geändert hätte und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht einmal um einen Waffenpass angesucht hat, einer positiven Erledigung entgegenstehe, unterliegt die Erstbehörde ebenso einer unrichtigen Rechtsansicht. Der Umstand, dass bis dato trotz Vorliegens einer entsprechenden Gefahrensituation noch nicht um einen Waffenpass angesucht wurde, steht einem Ansuchen um einen Waffenpass nicht entgegen, sofern eine solche Gefährdungssituation vorliegt.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 26. August 2016 zur Entscheidung vor.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerdevorbringen.

 

Zusammengefasst führt der Bf zum notwendig initiativ darzulegenden Gefährdungspotential im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde aus: [...] wie bekannt gegeben, ist mein Mandant jagdlicher Hundeführer und im jagdlichen Betrieb bei Nachsuche auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild tätig. [...] Im Zuge seiner jagdlichen Tätigkeit wird mein Mandant immer wieder zur Nachschau auf Schalenwild, Niederwild und Schwarzwild gerufen und kommt es immer wieder zur Notwendigkeit der Durchführung eines Fangschusses, welchen mein Mandant zwangsweise alleine abgeben muss. Dies ist auch im Gestrüpp/Dickicht notwendig. [...] Bei Abgabe solcher Fangschüsse im gegebenen Rahmen kommt es zu einer besonderen Gefahrenlage, bei Abgabe des Fangschusses mit einer Langwaffe. Einerseits ist der Hund an der Leine zu führen und andererseits ein gezielter Schuss auf das Wild abzugeben. [...] Derartige Situationen werden auch in Hinkunft immer wieder vorkommen [...] (Stellungnahme Bf 1.3.2016). In der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 führt der Bf aus: [...] Nunmehr wird mit Schreiben vom 12.7.2016 plötzlich eine plausible Erklärung gefordert, inwieweit sich in den vergangen 10 Jahren das Gefährdungspotential im Rahmen der Nachsuche derart verändert habe, sodass nunmehr für die Nachsuche mit dem 11-jährigen Jagdhund ein Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen zwingend erforderlich sei [...] Dazu ist festzuhalten, dass das Gefährdungspotential selbstverständlich seit jeher das gleiche ist [...].

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses unwidersprochenen Sachverhalt unter Hinzuziehung der im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen des Bf (s Pkt II.1.) aus. Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen zur Existenz von „Gefährdungssituationen“ ist darauf hinzuweisen, dass eine Erkundungsbeweisführung durch das Landesverwaltungsgericht nicht durchgeführt werden muss (s dazu Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde Rz 210 mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Dem Waffengesetz wohnt zudem eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des
§ 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden. 

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (s auch VwGH vom 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171). Der Antragsteller hat im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die geforderte Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130 und 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025, 11. August 2016, Ra 2016/03/0082-3) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und betont die Funktion des anspruchsbegründenden Vorbringens (s VwGH 11. August 2016, Zl. Ra 2016/03/0082-3).

 

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte für die Bejagung von Schwarzwild.

 

3. Im Hinblick auf die Schriftsätze des Bf (Antrag, Stellungahmen und Beschwerde) und dessen Pflicht zur Glaubhaftmachung im Sinne der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst zu erkennen, dass der Bf bloß die zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten einer Kategorie B Waffe darlegt und allgemein behauptet, dass Gefährdungssituation in der Vergangenheit der 10 jährigen Nachsuchetätigkeit gegeben gewesen seien. Im Hinblick auf mögliche bedarfsbegründende Momente führt der Bf bloß abstrakt die langjährige Dauer der Nachsuchtätigkeit mit seinem Hund an. Konkrete Gefährdungssituationen werden nicht dargelegt und ergeben sich daraus auch nicht. In der Beschwerde legt der Bf ebenso keine konkreten Gefährdungssituationen dar. Er führt vielmehr wieder abstrakt zur Thematik der Nachsuche mit Hunden an einer Schweißleine aus und stellt allgemein Problemlagen der Handhabung mit Langwaffen in Dickungen in den Raum. Im Hinblick auf konkrete Gefährdungssituationen gibt der Bf ohne Mehrwert wiederholend an, dass es solche in der Vergangenheit wohl gegeben hätte. Wie diese ausgesehen haben und ob sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem notwendigen Kategorie B-Waffeneinsatz stehen wird nicht erwähnt. Dementsprechende Anhaltspunkte sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch nicht zu Tage getreten.

 

3.1. Aus den Feststellungen und dem Vorbringen ist sohin nicht darauf zu schließen, dass der Bf selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in bedarfsbegründende Situationen kommt, da er dem Grunde nach nicht auf konkrete Gefährdungssituationen Bezug nimmt, sondern bloß allgemeine auf die Nachsuchen und die Handhabung der Schweißleine bei selbiger in Verbindung mit einer Langwaffe eingeht.

 

4. Die vom Bf vorgebrachten und vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltskomplexe stellen in der so dargelegten Form keine bedarfsbegründenden Gefahrenlagen dar; daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Brandstetter