LVwG-850677/2/Re/BHu

Linz, 12.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn L E, L, vertreten durch die Dr. P L Dr. A P x., x, L, vom 8. August 2016 gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 2016, GZ: 0021535/2012 BBV N, BBV/N126024, betreffend die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 11. Juli 2016, GZ: 0021535/2012 BBV N, BBV/N126024, behoben.

 

 

II.      Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Zuer­kennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 11. Juli 2016, GZ: 0021535/2012 BBV N, BBV/N126024, gegenüber Herrn L E, L, als Betriebsanlageninhaber der Anlage in L, x, im Grunde des § 360 Abs. 1 2. Satz die Stilllegung des Schweißgerätes, der Fahrzeughebebühne, des Kom­pressors, der Reifenmontiermaschine, der Lagerpresse und des Industriestaub­saugers durch Unterbrechung und Plombierung der Stromzufuhr verfügt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, am 6. Juni 2016 sei bei einer Über­prüfung festgestellt worden, dass im Standort L, x, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden sei und betrieben werde. Es handle sich um zwei kraftbetriebene Tore, ein Schweißgerät, eine Fahrzeughebebühne, einen Kompressor, eine Reifenmontiermaschine, eine Lagerpresse und einen Industriestaubsauger. Mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016 sei der Anlageninhaber und nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von einer Woche den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und die angeführten Anlagenteile (Geräte bzw. Maschinen) stillzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete, vertreten durch die Dr. P L Dr. A P x., mit Schriftsatz vom 8. August 2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bf sei Betriebsanlageninhaber am Standort x und handle es sich um einen x-handel, die Garage werde jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht genutzt. Eigentümer der Liegenschaft sei die Schwester des Bf, Frau G E. Die Garage werde als private Werkstätte genutzt. Der Bf sei weder Eigentümer der Maschinen noch Betreiber der Werkstätte als Betriebsanlage. Auch liege keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor. Dies mangels Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Er repariere nur Fahrzeuge seiner Familie und enger Freunde. Hierfür habe er kein Entgelt oder Vergütung verlangt oder erhalten. Wenn von der privaten Anlage Belästigungen ausgehen würden, handle es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Eine Stilllegung in der GewO sei in diesem Fall nicht vorgesehen. Beantragt werde die Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0021535/2012 BBV N, BBV/N126024.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlagen­inhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung ent­sprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c Abs. 4 oder
§ 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlagen­inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1, Z 1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erfor­derliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z 1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z 2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeord-
nung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfü­gung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tat­sächlichen Betrieb der Betriebsanlage an. Der normative Inhalt des § 360 Abs. 1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der „contrarius actus“ zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einst­weiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrens­anordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die „Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes“ die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des un­befugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

4.2. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz zeigt, dass in Bezug auf die Betriebsanlage im Standort x in L bereits mehrfach Anrainerbeschwerden über Klopfgeräusche bzw. Lärmbeläs­tigungen eingelangt sind. Bereits mehrfach wurden Kontrollen durchgeführt, zum Teil wurden im Bereich der Betriebsanlage Kraftfahrzeuge festgestellt. Im Standort x in L scheint im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Wohngebiet auf. Mit Betriebsanlagengenehmigungen vom 23. Februar 1997 und 5. Februar 1998 wurden eine Abstellfläche und eine Garage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genehmigt. Bereits im Jahr 2013 wurde auf Grund von Nachbarbeschwerden betreffend die Durchführung von Autoreparaturen eine Verfahrensanordnung zur Einstellung des Werkstättenbetriebes erlassen. Die in der Folge durchgeführte behördliche Stilllegung durch Unterbrechung der Stromzufuhr führte zu Siegel­bruch und neuerlicher Plombierung sowie Anzeige wegen Siegelbruch. 2014 wurde ein Abstellplatz, Garage bzw. Lager und Büro für den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen genehmigt, da KFZ-Handel im Wohngebiet zulässig sei. Auch im Jahr 2014 erging eine Verfahrensanordnung zur Einstellung des KFZ-Reinigungs- bzw. Aufbereitungsbetriebes und ergab eine weitere Kontrolle die Einstellung dieser Tätigkeiten und Räumung der Garage. Nachbarbeschwer­den in den Jahren 2015 und 2016 ergaben zumindest am 20. März 2016 Arbeiten an einem schwarzen x. Eine weitere Überprüfung am 6. Juni 2016 ergab Anhaltspunkte, die auf eine genehmigungspflichtige Änderung der Anlage schließen lassen und erging daraufhin in der Folge die Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016. In dieser Verfahrensanordnung wurde festgestellt, dass im Standort L, x, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet worden sei und betrieben werde. Gleichzeitig erging der Auftrag, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen einer Woche durch Ent­fernung der aufgezählten Geräte herzustellen. Die Zustellung dieser Verfahrens­anordnung erfolgte durch Hinterlegung am 15. Juni 2016 beim Postamt L. Ohne weitere behördliche Aktivitäten (Überprüfungen, Posteingang, Postausgang, etc.) erging in der Folge am 11. Juli 2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid im Grunde des § 360 Abs. 1 2. Satz mit der Begründung, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden sei und betrieben werde. Dieser Bescheid wurde am selben Tag im Rahmen eines unangemeldeten Ortsaugenscheines durch Übergabe an den Vater des Bf zugestellt. Ein Zutritt zur Werkstätte wurde verweigert.

 

Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass im Rahmen der Übergabe des Bescheides an Ort und Stelle in oder vor der Werkstätte keine Tätigkeiten als wahrgenom­men vermerkt wurden.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allgemeine Vorausset­zung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. der tatsächliche Betrieb der Betriebsanlage, und zwar bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. § 360 Abs. 1 leg.cit. setzt für die Anordnung erforderlicher Maßnahmen das weiter gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus. Die nach § 360 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen können daher nur getroffen werden, wenn die Tätigkeit ausgeübt bzw. bei Verdacht des Betriebes der Betriebsanlage dieser nach Errichtung oder nach Änderung derselben auch begründet wird.

Diese Voraussetzung wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht mehr geprüft. Zwar wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid an Ort und Stelle dem Vater des Bf persönlich übergeben, gleichzeitig wurden jedoch Feststellungen zum Betrieb der Anlage nicht protokolliert und vielmehr wurde festgehalten, dass ein Zutritt zur Anlage nicht möglich gewesen sei, da das Tor in den Hof versperrt gewesen sei.

Ein Betrieb der Anlage nach Zustellung der Verfahrensanordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 wurde somit nicht mehr festgestellt.

 

Bereits aus diesem Grunde war der gegenständliche Bescheid zu beheben, da zwar feststeht, dass zum Zeitpunkt vor der Erlassung der Verfahrensanordnung ein Betrieb der gegenständlichen Anlage ohne Änderungsgenehmigung gegeben war (diesbezüglich fehlen im Übrigen Ausführungen zum gewerbsmäßigen Betrieb der Anlage), jedoch nicht mit der für die Verfügung einer Zwangsmaß-nahme erforderlichen zweifelsfreien Sicherheit überprüft und in der Folge fest­gestellt wurde, ob die Anlage auch zu diesem Zeitpunkt, somit jedenfalls vor Erlassung des bekämpften Bescheides, auch tatsächlich weiter betrieben wurde.

 

Ohne Einfluss auf die Entscheidung, jedoch ergänzend hinzugefügt, wird das
- nicht überprüfte - Beschwerdevorbringen, wonach die Anlage aus wirtschaft­lichen Gründen überhaupt nicht mehr in Betrieb ist. Diese - nicht überprüfte - Behauptung des Bf würde zumindest mit den Feststellungen anlässlich der persönlichen Bescheidzustellung vor Ort übereinstimmen.

 

4.3. Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass im durchgeführten Verfahren ein nicht aufgeklärter Widerspruch zwischen Ergebnis der Überprüfungsverhandlung am 6. Juni 2016 einerseits und der Verfahrensanordnung bzw. dem bekämpften Bescheid andererseits dahingehend vorliegt, als im Ergebnis der Verhandlung vom Verhandlungsleiter protokolliert wurde, dass auf Grund des Ortsaugen-scheines und der Ausführungen der anwesenden Amtssachverständigen festge­stellt worden ist, dass die fragliche Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtig geändert worden ist, in der Verfahrensanordnung bzw. dem bekämpften Bescheid jedoch nicht von der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, sondern von der Neuerrichtung und dem Betrieb einer Betriebs­anlage ausgegangen wird.

Dem üblichen Akteninhalt und den Ausführungen der belangten Behörde ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich im Gegenstand um eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (Garage, Handel, Abstellplatz) handelt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage von einer Änderung der Anlage auszugehen ist, demnach als auf Verdachtsmomente der Erfüllung zu prüfende Strafbestimmung nicht § 366 Abs. 1 Z 2, sondern § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 heranzuziehen ist.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war der bekämpfte Schlie­ßungsbescheid anlässlich der eingebrachten Beschwerde zu beheben.

 

 

Zu II.:

 

Dem im VwGVG verankerten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG derogiert § 360 Abs. 5 GewO 1994, wonach Bescheide gemäß Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar sind. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger